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Ar. 58 29. Jahrgang.

Soziales.

3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Siemens und Halske als Beklagte.

Daß eine Firma verklagt wird, ist nichts Auffälliges, das fann jeder Firma passieren. Daß eine Beklagte eine Ent­scheidung hinzuziehen, zu verschleppen sucht, kommt, wenn auch felten, so doch immerhin auch vor. Aber in der Regel nur bei Firmen, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden und meinen, ihr Ruf sei schon so schlecht, daß an ihm nichts mehr zu verderben sei. Daß aber eine große Firma, die weltruf bat und auf Kreditwürdigkeit hält, eine Sache, in der sie Be­flagte ist, verschleppt, hat wohl allein der Prozeßvertreter der Firma Siemens u: Halske zu Wege gebracht. Und das ge­schah der Lohnklage eines einfachen Arbeiters gegenüber. Werner Siemens und der alte Halske hätten den für geistesgestört gehalten, der es als möglich hingestellt hätte, ein Angestellter ihrer Nachfolger würde einer Lohnklage gegen­über Einwendungen erheben, die wie Verschleppungsmanöver aussehen.

Der im Wernerwerf am Nonnendamm beschäftigte Ar­beiter S. flagt seit September vorigen Jahres auf Zahlung des Lohnes, der ihm unstreitig zusteht, der ihm aber nicht aus­bezahlt ist, weil die Firma fich berechtigt erklärte, den Lohn­teil statt an den Kläger an den gelben Unterstügungsverein als Beitrag abzuführen. Von großer Erheblichkeit nicht nur für den Kläger ist die Frage, ob eine solche Einbehaltung des Lohnes mit Gesch und Recht vereinbar ist. Auch der Beklagten sollte eine baldige materielle Entscheidung hierüber von Wert sein. Sie hat diese jedoch bislang durch allerlei Einreden ver­zögert.

Sonnabend, 9. März 1912.

sozialdemokratischen Prozeßparteien gegenüber anders- Fast durchgängig fann dieses Wahlrecht nur durch Ver­gesinnten Beisigern zustehen würde. treter ausgeübt werden; an einigen Orten hat man in allerleşter In nächster Woche wird die Kammer in anderer Zu- Beit angefangen, folche Vertreterschaft für städtische Frauenwahl rechte an männliche Genossen zu übertragen. Es wird nun eine sammensetzung über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Das Gericht hätte nach der Rechtsprechung des Reichs- der hervorragendsten Pflichten der Agitation unter den Genoffinnen Reichs- sein, eine dauernde Propaganda für ein Eindringen der gerichts das Recht gehabt, den frivolen Ablehnungsantrag, Frauen in die städtischen Verwaltungen zu entfalten, ihre Mit­weil er offenbar lediglich zur Verschleppung der Klage gestellt wirkung in sämtlichen Deputationen, in den Waisen- und war, selbst zurückzuweisen und sofort in der Sache selbst zu ver- Armenkommissionen und in der Schulverwaltung zu erzwingen, handeln. Der Ablehnungsantrag war nicht ernst gemeint und Frauen aus den arbeitenden Klassen sachkundig zur Tätig­der Antragsteller offertoar von seiner Aussichtslosigreit über- feit m allen diesen Zweigen ausbilden zu lasse und dafür zeugt. Sonst hätte er bereits in einem der vorhergehenden zu sorgen, daß geeignete Persönlichkeiten überall zur Ver­Termine den Antrag gestellt. Der Mißbrauch des Ab- fügung stehen, wo ihre Mitarbeit schon heute zulässig ist. Aufgabe unserer sozialdemokratischen Vertreter in den städtischen Körper­lehnungsrechts, die Stellung des Antrags fünf Monate nach schaften ist es, die bauernde Heranziehung der Frauen in allen Eingang der Klage zeigt auch, daß der Vertreter der Firma Berwaltungszweigen zu bewirken, alle Rechte, die irgendwie vor sich inzwischen von der Begründetheit des Klägerischen An- handen sind, auch tatsächlich nach Möglichkeit für fir auszunuzen. spruchs überzeugt hat und Zeit für Ausflüchte zu gewinnen wir dürfen nicht müde werden, uns mit allen Fragen der fuchte. städtischen Verwaltung, mit den Problemen der Kommunen, immer von neuem zu befassen und so lange zu arbeiten, bis die vollständige Gleichberechtigung der Frauen in den Stadt­verwaltungen erreicht ist.

Ob die Firma selbst mit einem solchen, mit Treu und Glauben unvereinbaren Vorgehen ihres Vertreters einver­standen ist, möchten wir bezweifeln..

Erinnert sei daran, daß am 20. Juli 1911 in einer ähn­lichen Klagesache unter Vorsitz des Magistratsassessors Dreyer ( Nr. 168 des Vorwärts") als Arbeitgeberbeisiger der Direktor Moldenhauer von den Gußstahlwerken in der Quizomstraße und der bekannte Förderer der gelben Vereine, der General­ sekretär Nosse von den Berliner Arbeitgeberverbänden als Beisiger mitgewirkt hatten, der Kläger aber mit Recht dem Gedanken fernstand, diese Beisiger deshalb als befangen ab­zulehnen, weil sie feine Sozialdemokraten seien.

Brozeßhinziehung beim Gewerbegericht.. Wie Gewerbegerichte mitunter die ihnen durch das Geseh ge­stellte Aufgabe, dem Arbeiter schnell zu seinem Recht zu verhelfen, außer acht lassen, beweist folgender Fall: Reinidendorf eingereicht. Als der in Berlin wohnhafte Arbeiter Am 8. Februar wurde eine Klage bei dem Gewerbegericht in nach Ablauf von 14 Tagen noch nichts erfahren hatte, fragte er persönlich beim Gericht an, ob seine Sache vergeffen sei. Dies wurde berneint. Als mehr als drei Wochen seit Einreichung der Klage verstrichen waren, erhielt endlich der Kläger eine Terminsvorladung zum 6. März. Am Terminstage jedoch lief vom Gericht die Nach richt ein, daß der Termin aufgehoben ist. Gründe für die Auf­hebung wurden nicht angegeben. nicht der erste Termin stattgefunden. Nachdem also mehr als ein Monat verstrichen ist, hat noch Schlendrian nunmehr auf. Hoffentlich hört dieser

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Aus der Frauenbewegung.

Die Mitarbeit der Frau in der Stadtverwaltung. ( Bericht über den Vortrag der Genoffin Weyl.). II. Ein weites

Eine lebhafte, in einigen Punkten die Ausführungen der Referentin noch ergänzende Diskussion schloß sich dem beifällig aufgenommenen Vortrag an; von verschiedenen Rednerinnen wurde darauf hingewiesen, daß sich leider unter den Genoſſinnen noch darauf hingewiesen, daß sich leider unter den Genossinnen noch nicht genügend Mitglieder für die Armenkommissionen melden. Wahlrecht von Frauen zu den preußischen Handelskammern.

Frauen, die ihr Wahlrecht zu den Handelskammern ausüben wollen, dürfen nicht in eigener Person ihre Stimme abgeben, sondern müssen sich durch einen männlichen Bevollmächtigten( Pro­furisten) vertreten lassen. Da nun die Wahlen zu den Handels­fammern durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen, haben die weiblichen Wahlberechtigten feine Kontrolle darüber, ob ihre Beauftragten tatsächlich im Sinne der Auftraggeberinnen ge­handelt haben. Um diesen für das weibliche Geschlecht herabwürdi genden und die beteiligten Befiherinnen von Handelsgeschäften wirt­taillist" bei der Handelskammer in Köln das Mitglied Eliel einen schaftlich schädigenden Zustand zu beseitigen, hat nach dem" De­Antrag eingebracht, den Inhaberinnen eingetragener Firmen das attive Wahlrecht zu den Handelskammern in eigener Person zu ge währen. Die Kölner Handelskammer hat einstimmig beschlossen, den Deutschen Handelstag zu ersuchen, für eine entsprechende Aus­gestaltung des preußischen Handelskammergefezes einzutreten. In der Begründung wird ausgeführt, daß zwar im Jahre 1895 die Mehrzahl der Handelskammern sich gegen eine solche Maßnahme ausgesprochen hat, da sie dem System unserer Gesetzgebung" wider­sprechen würde. Seit jenen 17 Jahren haben aber die Anschau ungen über die Stellung der Frau auch in den Gesezgebungswerfen ( Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Gewerbeordnung) Aen­derungen erfahren. So ist z. B. den Frauen die direkte Wahlbetei­ligung in den Innungen zugebilligt worden. Schließlich sei eine Hebung der Wahlbeteiligung zu erivarten, da Frauen, die persönlich an der Wahl teilnehmen wollten, aber zurüdgewiesen wurden, sich an der Wahl überhaupt nicht beteiligt haben.

Wenn die Begründung sich dagegen verwahrt, etwa der Wähl­barkeit von Frauen zu Handelskammermitgliedern das Wort zu

Frauen als Aerztinnen.

Zunächst erhob sie den Einwand der örtlichen Unzustän­digkeit des hiesigen Gewerbegerichts. Bekanntlich hat der Kläger die Wahl unter 3 Gewerbegerichten. Zuständig ist 1. das Gewerbegericht, in dessen Bezirk die streitige Verpflich tung zu erfüllen ist, im allgemeinen also das, in dessen Bezirk die Arbeit zu verrichten und der Lohn zu zahlen ist, 2. das, in dessen Bezirk sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeit­gebers befindet, in dem also der Arbeitgeber seinen ständigen Gewerbebetrieb hat und 3. endlich das Gewerbegericht, in dessen Bezirk beide Personen ihren Wohnsitz haben. Nun meinte der Angestellte, der die beklagte Firma vertrat, ein Dr. jur. Bohnhart, Nonnendamm liege auf Spandauer Ge­biet, also sei das Spandauer Gewerbegericht zuständig. Der Vertreter des Klägers, Cohen, hielt dem entgegen, das Wernerwerf stelle nur einen Teil der Gesamtwerke dar. Die Aufträge, die die Firma erhält, würden nach ihrer Art auf die einzelnen Werfe verteilt. An einem solchen Auftrag seien fast alle Werte beteiligt. Die Auftraggeber der Beklagten würden auch mit den Erzeugnissen des einzelnen Werfes in der Regel nichts anfangen fönnen, vielmehr handele es sich für sie um Produkte, die Zusammenstellungen der Erzeugnisse. aller Siemenswerke sind. Auch der Umstand, daß für die ge­famten Siemenswerte eine gemeinsame Betriebskrankenkasse ganisation von Kindergärten und trippen erschließen, reden, so sehen wir darin schwächliche Inkonsequenz. Den Frauen besteht, spreche dafür, daß die einzelnen Werke nicht selbständig deren Einrichtung vollständig kirchlichen oder privaten Wohl- gebührt aktives und passives Wahlrecht. find. Der im Jahre 1906 erfolgte Austritt der Siemenswerte tätigkeitsvereinen überlassen ist. Schon seit einigen Jahren aus der Maschinenbauerkasse und die gleichzeitige Gründung stellen die sozialistischen Vertreter in der Stadtverordneten­In Deutschland sind nach einer fürzlich erfolgten Zählung der Betriebskrankenkasse wäre gefeßlich unzulässig gewesen, bersammlung dauernd Anträge, bersammlung dauernd Anträge, städtische Kindergärten und wenn nicht die einzelnen Werke als ein gemeinsames Unter- trippen einzuführen. Durch eine Erhebung der Zentrale für 118 weibliche Aerzte praktisch tätig. Dieser Zahl standen im Jahre Jugendfürsorge wurden allein in Berlin 75 000 fleine Kinder ge- 1908 nur 55, 1909: 69 und 1910: 102 Aerztinnen gegenüber. Von nehmen gegenüber den Verwaltungsbehörden bezeichnet zählt, deren Versorgung im vorschulpflichtigen Alter dringend not- den 118 Aerztinnen des Jahres 1911 kommen auf Berlin 34, worden wären. Die Betriebskrankenkasse hat ebenso wie die wendig wäre. Dagegen können die Privatvereine, denen jezt Berlin München 8, Breslau 6, Hamburg , Dresden und Frankfurt a. M. Generaldirektion ihren Sig am Askanischen Platz in Berlin . 40 000 m. jährlichen Zuschuß zahlt, kaum 7000 der Kleinen ber je 5, Hannover und Düsseldorf je 4, Heidelberg 3, auf 8 Städte Es habe auch nicht jedes einzelne Werf seinen Unterſtüßungs- forgen, und selbst diese geringe Anzahl wird bei ben unzureichend je 2 und auf 28 Städte je eine Aeratin. Auch die Zahl der weib. berein, sondern es besteht nur ein Unterstützungsverein für vorhandenen Mitteln noch in wenig hygienischer Weise verpflegt. lichen Medizinstudierenden ist in einem ständigen Wachstum be die Gesamtwerke. Er sei auch auf Anordnung der General- Wie sehr eine städtische Fürsorge nach dieser Richtung hin fehlt, griffen. Sie betrug im Winter 1909/10 371, im Winter 1910/11 bei der 527 und im Sommer 1911 549. Natürlich sind hierbei auch die Aus. direktion gegründet worden, was wiederum den Mangel der beweisen allein die 3000 Kinder, die jährlich Selbständigkeit der einzelnen Werksdirektionen beweist. Alles, Meldung zum Schuleintritt von den Schulärzten wegen allgemeiner länderinnen mit eingeschlossen. Im Anschluß daran sei noch mit was im Unterſtüßungsverein geschieht und beschlossen wird, nügen in irgendeiner Weise die Einrichtungen, die die Stadt für sind. In 6 Gemeinden nehmen die Frauen sogar die oberſte Stelle Körperschwäche zurüdgewiesen werden müffen. Ebensowenig ge- geteilt, daß in England zurzeit allein 73 Schulärztinnen beschäftigt würde zuvor in der sozialpolitischen Abteilung, die sich das gesunde Aufwachsen der schulpflichtigen Broletarierkinder bis- unter den angestellten Schulärzten ein. Außerdem find noch 289 wiederum am Askanischen Platz in Berlin befindet und unter her geschaffen hat. Wenn 8000 Schulkinder in Berlin dauernd Schulschwestern angestellt, die wertvolle Dienſte für die kränklichen Leitung des Dr. Fellinger steht, vorbereitet. wegen allgemeiner Körperschwäche, 48 332 Kinder überhaupt unter und schwächlichen Kinder verrichten. Der Vertreter der Beklagten gab zu, daß sich der Unter- schulärztlicher Aufsicht stehen, so müßten in genügender Zahl Er­stügungsverein sowie die Betriebskranken- und Pensionskasse holungs und Pflegestätten für diese Kleinen vorhanden sein. Mutterschaftsversicherung in Schweden . über die Gesamtwerte erstrecken; doch nur aus verwaltungs- Eine der dringendsten Aufgaben einer guten städtischen Schul- Den schwedischen Reichstag hat schon im Jahre 1908 die technischen Gründen trügen sie gemeinsamen Charafter. Das verwaltung ist der weitere Ausbau der Schulspeisung. Auch Mutterschaftsversicherung auf Grund eines Antrages des Abgeord beweise aber nichts gegen die Behauptung, das Wernerwerk hier begnügt sich die Stadt damit, den privaten Kinderbolts- neten E. Wawrinsty beschäftigt. Das damals zur Bearbeitung sei völlig ſelbſtändig. Denn die Regel bilde der Einzelauftrag forgen, einen armseligen Beitrag von einigen tausend Mart zu suchungen beendet und in einer Abhandlung seine Vorschläge zur füchen, die die bedürftigsten Kinder mit warmem Mittagessen ver- dieses Gegenstandes eingesetzte Komitee hat jetzt seine Untera und nicht der Gesamtauftrag. Das Arbeitsverhältnis mit zahlen; erst seit furzer Zeit werden hierfür jährlich 120 000 m2. Durchführung der Mutterschaftsversicherung in Schweden unter dem Kläger sei auch nur im und für das Wernerwerf ge- auszugeben. Es ist dringend zu fordern, daß die Schulspeisung breitet. Der erste Teil dieser Abhandlung enthält algemeine Aus­schlossen worden. Es könne nur das Gericht zuständig sein, in aller bedürftigen Kinder die erste Vorbedingung der Frische führungen über die Löhne der Induſtriearbeiterinnen und ihre dessen Bezirk das Werf liegt. und des Lerneifers in der Schule von den Stadtverwaltungen Fruchtbarkeit, während den zweiten Teil die Gesetzesvorlage Zu den die Sache selbst sowie die Frage der Zuständigkeit selbst übernommen wird, wie dies in vereinzelten Orten auch in mit ihren Kommentaren ausfüllt. betreffenden Rechtsfragen wurden von beiden Parteien um- Deutschland , so in Mannheim , bereits der Fall ist. Nach dem Bericht Nini Kohnbergers( Stockholm ) in Nr. 4 der fangreiche Schriftstücke gewechselt. Bom Gericht wurde dann Der Schularzt, von denen jeder einzelne jetzt noch eine Frauenbewegung" vom 15. Februar d. J. geben wir folgende auf einen Tag der vorigen Woche Verhandlungstermin an- biel zu große Anzahl von Stindern zu überwachen hat, müßte in Einzelheiten der Vorlage wieder: Das Versicherungsorgan foll vorzugsweife eine staatlich ein­beraumt. Nun verlangte der Vertreter der Firma, es möge feiner ärztlichen Tätigkeit viel weiter gehen. Er sollte der dau die schwebende Sache mit einer inzwischen anhängig gemachten der Fortbildungsschulzeit) bleiben und später auch einen Einfluß beiterinnen obligatorisch, mit Ausnahme der unter 15 und ernde Berater jedes Kindes während der Schulzeit( einschließlich getragene Krantenfasse jein. Die Versicherung ist für alle in der Industrie tätigen Ar. verbunden werden. Des Klägers Vertreter widersprach dem bei der Berufswahl üben. Antrage, da er nur auf eine Verschleppung der seit fünf Eine vorzügliche Neueinrichtung, mit der die Stadt Charlotten- über 51 Jahre alten Frauen und Mädchen. Als Versicherungsbei Monaten schwebenden Klage hinauskäme. Bei den Tausen- burg vorangegangen ist, und die jetzt auch in Dortmund , Elber- trag sind für jede Versicherte monatlich 27 Dere zu zahlen, von den Arbeitern, die die Firma beschäftigte, fönnten feld, München- Gladbach, Mülhausen i. Elsaß besteht, find die denen die Arbeiterin 18, der Arbeitgeber 9 Dere zu erlegen hat. während der Dauer des jezigen Prozesses noch viele der Waldschulen, in denen schwächliche Rinder nach Möglichkeit Der erforderliche Mehrertrag wird durch staatliche Mittel gedeckt. gleichen Klagen fommen. Wenn dann die Firma jedesmal im Freien unterrichtet und verpflegt werden. Leider hat Berlin Wochentag und soll während 6 Wochen, davon mindestens 4 nach der Die Mutterschaftsunterstützung beträgt 2 Kronen für jeden die Verbindung der rechtshängigen Sachen miteinander er- die Einrichtung solcher Waldschulen abgelehnt. streben wollte und ihren Anträgen gerichtsseitig stattgegeben Auch mit allebem wären die Aufgaben einer modernen Stadt. Niederkunft, zahlbar sein, vorausgefeßt, daß die Versicherte während würde, so dürfte ein Ende des schwebenden Prozesses nicht ab- teuerung müßte uns wieder darauf hinweisen, daß die Fleisch- Mutter während mindestens 90 Tagen nach der Niederkunft ge­würde, so dürfte ein Ende des schwebenden Prozesses nicht ab- verwaltung noch nicht voll gelöst. Gerade die letzte Zeit der Fleisch - dieser Zeit industriell nicht tätig war. Die Stillprämie beträgt 15 Kronen für jedes Kind, das die zujehen sein. and der städtischen Berwaltungen felbft übergehen foute, wie und Milchversorgung der Städte mehr und mehr in die stillt hot. schon gegenwärtig die städtischen Krankenhäuser durch die Stadt Fleisch und Milch geliefert erhalten.

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rinnen berechtigt, welche unmittelbar vor der Niederkunft 180 Tage Zu dieser Unterstützung sind alle diejenigen Industriearbeite ununterbrochen versichert waren.

Das Gericht unter Vorsitz des Magistratsrats Wölbling lehnte den Antrag der Beklagten ab, weil die eben erst rechts­hängigen Sachen noch nicht vorbereitet sind, wie es bei der zur Berhandlung stehenden Sache der Fall ist. Wie weit erstreckt sich gegenwärtig die Mitarbeit von Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm angestellten ver­Inzwischen sind am Dienstag im Sühnetermin die neuen Frauen in irgendwelchen Zweigen der städtischen Verwaltung? ficherungspflichtigen Frauen bei der betreffenden Krankenkasse zur Klagen, die vielleicht von der Beklagten bestellt waren, zurück- 1909 waren in allen Gemeinden über 10000 Einwohner im ganzen Versicherung anzumelden und die vorgeschriebenen Abgaben zu ers genommen worden, da die drei gemeinsam klagenden Arbeiter 11 400 Frauen auf kommunalem Gebiet tätig. Fast nirgends be- legen. Den Teil der Abgaben, den die Arbeiterin zu zahlen hat, auf Rat des Vorfizenden den Ausgang des schwebenden Pro- steht bei uns uns in Deutschland eine Gleichberechtigung der tann er von Lohne abziehen. zesses erst abwarten wollen. Die Ausgaben für die Versicherung werden auf 2,16 Stronen Gestern wurde nun der Gerichtsbeschluß über die Zu- Recherchierens; die eigentlichen Bestimmungen hat der Waisenrat berechnet. Die Gesamtsumme der Mutterschaftsunterſtüßung würde Als Waisenpflegerinnen haben sie nur das Amt des pro Jahr für die Arbeiterin und 1,08 Kronen für den Arbeitgeber ständigkeitsfrage verkündet. Der Einwand der Beklagten au treffen, in dem ihnen nur eine beratende Stimme zusteht. Frei- 87 Stronen betragen, babon 72 Stronen als reine Mutterschafts­wurde, wie bei der Klarheit der Sachlage nicht anders zu er- lich gewährt die Städtcordnung den Städten das Recht, Frauen unterstüßung und 15 Stronen als Stillprämie. warten war, zurückgewiesen, da nach den eigenen Ausführun- zu den Waisendeputationen zuzuziehen, doch wird vorläufig durch Die Mutterschaftsversicherung soll vorläufig auf die in der gen des Bevollmächtigten der Firma das Werk am Nonnen- den Widerstand der Mönner nur ein sehr spärlicher Gebrauch von Industrie tätigen Frauen beschrän: bleiben, um sie prattische damm in Beziehungen zu der Berliner Niederlassung steht. diesem Recht gemacht. Genau das Gleiche finden wir in der Durchführung zu erleichtern.

Frauen mit den Männern auf dem Felde der kommunalen Arbeit.

Nun sollte über den Anspruch selbst verhandelt werden. Armenverwaltung. Die Frauen, die gefeßlich Mitglieder Der vorliegende Entwurf weist noch große Lücken auf und Da lehnte der Bevollmächtigte der Beklagten die 4 Beisiter der Armenkommission sein dürfen, werden nur wenig herange- ist von der Erfüllung aller Forderungen der klassenbewußten Brole­als befangen ab, weil sie Sozialdemokraten seien. Vergeblich zogen; erst in neueſter Zeit finden wir ganz vereinzelte weibliche tarierinnen weit entfernt. Die Hauptmängel bestehen in der ber­fuchte der Vorsitzende den Doktor juris unter dem Hinweis Armenkommissionsvorsteher, deren Tätigkeit sehr gerühmt wird. schiedenen Beitragsbelastung von Unternehmer und Arbeiterin, die So brauchen wir neben der politischen Gleichberechtigung im für jenen nur ein Drittel, für diese aber zwei Drittel beträgt. zur Zurücknahme seines Ablehnungsantrags zu bewegen: Reich und in den Bundesstaaten die volle Gleichstellung des weiblichen in der Dezentralisation und staatlichen Bevormundung der Kassen wenn eine Ablehnung der Richter aus solchem Grunde be- Geschlechts in allen Zweigen der städtischen Verwaltung. In und in der Beschränkung der Versicherung auf die Industriearbeite rechtigt sei, so würde das Gericht vor lauter Ablehnungen verschiedenen Gegenden Deutschlands bestehen Anjäße zu tom rinnen allein. Immerhin bildet er einen Schritt auf ein dringend überhaupt nicht mehr fungieren fönnen, da doch dasselbe Recht| munalen Wahlrechten auf sehr beschränkter Grundlege.[ der Bebauung bedürftiges Gebiet.