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einem Stoß oder kraftvollen Fußtritt geschleudert, an die| Taubenstraße 8 angestellt gewesen, in welchem es recht sonderbar zu-| Klappen so tief angebracht werden müffen, fo find fie eine große gegenüber befindliche Wand flog und sich nicht selten daran ging. In dem Lokal verkehrten ausschließlich nur Angehörige des Gefahr für das Publikum, namentlich für die Kinder, und die Be­blutig schlug. Die Verhandlung zeigte auch, wie ein Polizei- weiblichen Geschlechts, und zwar von der Bantiersgattin vom Stur- flagte hat dann die Verpflichtung, alles nur Denkbare zur Abwen­fürstendamm bis herunter zu den zweifelhaftesten Elementen aus dung von Unfällen zu tun. Insbesondere muß sie Vorkehrungen beamter über die Heiligkeit des Eides dachte. Nach Aussagen der Friedrichstraße. Der Polizei war es feit längerer Zeit bekannt, treffen, daß fie in fürzester Zeit erfährt, wenn eine Klappe offen von Zeugen hat Bierhaus, Polizeisergeant zu Menden , eines dag dieses Lotal eine Art Vermittelungsstelle und Sammelpunkt für gefunden wird. Tages geäußert: Vor Gericht muß man ein weites Gewissen Damen bilbete, die früher der durch einen vor längerer Zeit ver­,, Streifende" Hebammen. haben, dort muß man darauflosreden, man muß alles be- handelten Standalprozeß bekanntgewordenen Neuen Damen­Am 11. März sollte in der Hallenser Frauenklinik ein Fort­schwören, denn die blanken Knöpfe laffe man sich doch nicht gemeinschaft" angehört hatten. Die Polizeibeamten beobachteten abschwören." häufig, daß tiefberschleierte Damen, die ihrem eleganten Automobil, bildungskursus für die dortigen Hebammen beginnen. Die Seb um nicht aufzufallen, schon an der nächsten Straßenede entstiegen ammen, die dazu gruppenweise eingeladen waren, sollten hinterein­waren, schnell in jenem Keller hineinschlüpften. Um diesen Zu- ander 13 Tage und 13 Nächte in der Klinik bleiben und dafür noch ständen endlich ein Ende zu bereiten, erschienen eines Nachts der 29 M. Verpflegungskosten aus ihrer Tasche zahlen. Die Filiale des Reviervorstand des zuständigen Polizeireviers in Begleitung eines Hebammenbundes lehnte deshalb die Teilnahme an dem Kursus ab. Kriminalwachtmeisters unvermutet in dem Lotal und famen gerade Keine Hebamme beteiligte sich daran. Daraufhin erhielten die Heb­dazu, wie die Angeklagte vor einem aus angetrunkenen Frauen- ammen Strafmandate über je 2 M. und beantragten gerichtliche zimmern bestehenden Auditorium ein gotiges Lied sang. Die Ange- Entscheidung. Jest stand die erste Serie" vor dem Schöffengericht. flagte, wie auch die Wirtin selbst, trugen Männerkleidung, während Die Strafbehörde stützte sich bei ihrem Vorgehen auf eine Reg.- Pol.­Verordnung vom März 1909, monach Hebammen gezwungen werden andere weibliche Gäste Zigarren rauchend an den Tischen saßen. Das Gericht erkannte mit Rücksicht darauf, daß der Kampf gegen können, an folchen Kursen teilzunehmen. Der Verteidiger der An­derartige Lasterhöhlen" nach jeder Richtung mit aller Schärfe ge- flagten wies darauf hin, daß die Verordnung gegen die Verfaffung führt werden müsse, auf eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten. und gegen die Gewerbeordnung verstoße. Die Hebammen pratti­Außerdem wurde die Angeklagte, da sie als Ausländerin fluchtver- zieren auf Grund ihres Prüfungszeugnisses. Was würde man sagen, wenn man Aerzte und Juristen, die gewiß auch nachlernen dächtig erschien, sofort in Haft genommen. fönnten, zur Teilnahme an ähnlichen Kursen gwingen wollte. Wenn der Staat solche Forderungen stelle, so möge er auch die Kosten dafür tragen. Das Gericht sprach die Hebammen frei, da sie nicht ge= zwungen werden könnten, auch noch Kosten für den Kursus zu zahlen.

Das, was bei der Begründung des Urteils mitgeteilt wurde, scheint uns eine fo exorbitant hohe Strafe nicht zu rechtfertigen. Die seguellen Berirrungen find nicht strafbar.

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Zur Unterhaltungspflicht der Eltern. Gine die Unterhaltungspflicht der Eltern gegenüber den Rindern betreffende Entscheidung wurde kürzlich von der 17. Zivil­tammer des Landgerichts III gefällt. Die 28 jährige ledige Tochter eines wohlhabenden Rentiers und Hausbefibers in der Uhlandstraße hatte infolge fortdauernder tiefgehender Zerwürfnisse mit ihren Eltern schließlich einen Selbstmordversuch unternommen, der dazu führte, daß die junge Dame auf Veranlassung der Eltern in einer Frrenanstalt interniert wurde. Da sich jedoch bald ihre völlige geistige Gesundheit herausstellte, wurde sie aus der Anstalt entlassen. Sie weigerte sich nunmehr, in das Elternhaus zurüdzukehren mit der Motivierung, daß die Zerwürfnisse sich nur noch vermehren würden. Die Eltern selbst lehnten es ab, ihrem Kinde außerhalb des Hauses Unterhaltungsgelder zu gewähren mit der Behauptung, ihre Tochter gehöre ins Haus und ihnen stehe das Recht zu, die Art der Gewährung des Unterhaltes zu bestimmen. Der Rechtsbeistand der Tochter, Rechtsanwalt Dr. Ehrenfried, stellte nunmehr beim Vormundschaftsgericht in Charlottenburg den Antrag, diese Bestim Die elektrische Starkstromleitung in der Litfaksäule. mung der Eltern mit Rüdsicht auf die vorliegenden schweren Ber - Einen eigenartigen Platz für die Transformatoren ihrer elek­würfnisse zu ändern, da nach§ 1612 BGB. das Gericht aus besonde- trischen Lichtleitung hat sich die Stadtgemeinde Charlottenburg ren Gründen zur Abänderung des elterlichen Bestimmungsrechtes ausgesucht. Diese Transformatoren find für die Leitung der befugt ist. Das Gericht gab nach Anhörung beider Parteien in Elektrizität von der Erzeugungsstelle zur Verbrauchsstelle sehr mündlicher Verhandlung diesem Antrage statt und erklärte die wichtig, sie dienen dazu, Strom von hoher Spannung in solchen von Tochter für berechtigt, den Unterhalt auch außerhalb der elterlichen schwächerer Spannung je nach Bedarf umzuwandeln; gerade des­Wohnung in Form einer Geldrente zu verlangen. Troß dieses Le- halb sind sie aber natürlich höchst gefährlich und es ist selbstverständ­schluffes weigerten fich die Eltern ihrer Tochter, die zum Erwerb lich, daß sie so angebracht oder verwahrt werden müssen, daß für ihres Lebensunterhaltes außerstande ist, Unterhaltungsgelder zu das Publikum eine Gefahr nicht zu erwarten ist. Die Stadt­geben. Der Bevollmächtigte der Tochter beantragte und erwirkte gemeinde Charlottenburg baute nun die Transformatoren in das auch vor der 17. Straffammer des Landgerichts III eine einstweilige Innere der Litfaßsäulen( Anschlagfäulen) ein. Damit machte sie Verfügung, auf Grund deren dem Vater aufgegeben wurde, an seine ein gutes Geschäft, indem sie einmal die Kosten für besondere Tachter nicht nur 100 Mark Alimente und 75 Mark Ausbildungs- Transformatorenhäuschen, wie fie anderwärts meist üblich find, gelber monatlich, in vierteljährlichen Raten im voraus zahlbar, au parte, andererseits noch die Außenfläche her Säulen zum Ankleben zahlen, sondern auch sämtliche Kleidungs- und Wäschestüde an diese von Blakaten vermietet hat. In den Säulen find zwei Klappen an­Herauszugeben. gebracht, um zu den Transformatoren gelangen zu können, und zwar die eine etwa 20 Zentimeter, die andere etwa 1 Meter über Zu welchen Hilfsmitteln die Nahrungsmittelfälscher greifen, Am 20. September 1910 morgens 4 Uhr fand der Zettelankleber zeigte wieder einmal eine Verhandlung, welche gestern unter Borsis. an einer Säule die obere Klappe offen; er machte einen Schuß­des Amtsgerichtsrat Reich das Amtsgericht Berlin- Mitte beschäftigte. mann darauf aufmerksam, dieser( der nicht städtischer, sondern Angklagt wegen wissentlicher Vergehens gegen das Nahrungsmittel­gefeh und Betruges waren der Kaufmann Adolf Priebe, der Kauf- Staatsbeamter ist) hat aber nichts veranlagt, die Tür blieb offen. Am Nachmittag geriet dann ein sechsjähriger Junge beim Spielen für eleg. Maßanzüge, Ulster, Paletots, mann Otto Kloß und der Handlungsgehilfe Martin Meise. Eines Tages taufte eine Frau Ptock in der Filiale des Angebaren elektrischen Schlag, der rechte Arm verbrannte so schwer, baß Tuchlager Koch& Seeland G. m. b. H. mit der rechten Hand in die offene Klappe; er erhielt einen furcht- Damenkostüme Wetr. 3,-4,-6, M. flagten Kloß in der Zionskirchstraße ein halbes Pfund Kaffee zum Preise von 70 Pfennigen. Verkäufer war der Angeklagte Meise , er bis zur Schulter abgenommen werden mußte. Auf welche Weise der bei Kloß, welcher mehrere derartige Filialen unterhält, ange- die Klappe geöffnet wurde, ist nicht aufgeklärt worden. Der Bater Gertraudtenstr. 20-21, b. ange- bes Knaben flagte nun als deffen gesetzlicher Vertreter gegen die stellt war. Nach dem Genusse des fraglichen Kaffees wurden Frau P., wie auch deren Ehemann von heftigen Magenschmerzen Stadt Charlottenburg auf Schadenersas. befallen. Sie lieferte den Kaffee bei der Polizei ab, die ihn dem Nahrungsmitteluntersuchungsamt des Polizeipräsidiums überwies. Hier stellte der Regierungsrat Prof. Judenad fest, daß der Kaffee zu einem Biertel aus dem gerösteten Samen der blauen Lupine be­ftand. Vor Gericht bekundete der Sachverständige, daß in neuerer Kaffebohne ähnlichen brasilianischen Platterbsen verfälscht wird. einmal offen stehen konnte, so entfernt gelegen, daß damit die Be­Die Untersuchung ergab, daß der Angeklagte Kloß den gefälschten flagte nicht zu rechnen brauchte. Es handele sich um einen unglück­Kaffee von Priebe bezogen hatte, der diese Fälschungen im großen lichen Zufall, für den Beklagte nicht hafte. betrieb. Da auch dem Verkäufer Meise bekannt war, daß es sich nicht um reinen Kaffee handele, wurde auch gegen ihn Anklage er­hoben.

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Das Landgericht III zu Berlin hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Kammergericht Berlin war anderer Meinung: es hat die Klage abgewiesen. Es findet in dem Anbringen der Klappe in der geringen Höhe von nur einem Meter kein Verschulden. Da die Klappen sicher verschlossen wurden,

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Das Gericht nahm lediglich mit Rüdsicht auf die bisherige Un­bescholtenheit der Angeklagten von der Verhängung einer Gefäng­nisstrafe Abstand und erkannte gegen Briebe und Kloß auf je 100 M. Geldstrafe und gegen Meise auf 30 M. Geldstrafe.

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Auf die Revision des Klägers hat das Reichsgericht am Donners­tag das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Reichsgericht aus: An sich ist die Anbringung dieser Zürchen in einer Höhe, daß fie durch Geschirre oder transportable Lasten aufgesprengt werden fönnen, befremblich; fie begründet offenbar eine Gefahr für den wird eine Dame eine andere als die allein echte Verkehr. Wenn das Kammergericht meint, die Klappen hätten nicht in größerer Höhe angebracht werden können, weil sonst die Ange­In ein eigenartiges Milieu leuchtete eine Verhandlung hinein, stellten der Beklagten beim Revidieren der Transformatoren infolge welche gestern unter Ausschluß der Deffentlichkeit das Schöffen- Ausgleitens der dann nötigen Zeiter gefährdet worden wären, so ist gericht Berlin- Mitte beschäftigte. Angeklagt wegen Erregung öffent- diese Begründung jedenfalls nicht haltbar. Ob die Türchen aus lichen Aergernisses war die Klavierspielerin Anna Brutsch. Die technischen Gründen nur in der geringen Höhe angebracht werden Angeklagte war als Klavierspielerin in einem Kellerlotal in der konnten, muß das Kammergericht noch prüfen. Wenn aber die

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