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Nr. 117. 29. Jahrgang.

3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Mittwoch, 22. Mai 1912.

Jugendbewegung.

Merseburg , den 11. Mai 1912.

-

Stadthagen wurde gestern das Urteil verkündet. Es erging dahin:| ebenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Das Das Urteil erster Instanz, welches Stadthagen 50 M. und Finster- Gericht hat nicht geglaubt, daß sich Stadthagen hiner den Gendarmen walder 8 M. Strafe zuspricht, wird aufgehoben. Stadthagen wird versteckt hat. Aber der Kläger hat annehmen können, daß Stadt­Material für ein Ausnahmegesek gegen die Arbeiterjugend. wegen öffentlicher Beleidigung in einem Falle zu 20 M. Strafe| hagen , als Müller mit dem Stock nach ihm hatte, hinter den Gen­Wir lesen in unserem Halleschen Parteiblatte: verurteilt. Der Widerbeklagte Finsterwalder ist der öffentlichen darmen Schuh suchte. Wenn der Kläger hierauf den Ausdruck Die preußische Regierung der Junker und Scharfmacher holt zu Beleidigung in einem Falle schuldig, aber straffrei. Er hat jedoch berkriechen" brauchte, so ist das an sich beleidigend, fällt aber einem neuen Gewaltstreich gegen die Arbeiterjugend aus. Die ein Biertel der Gerichtskosten zu tragen, während dem Angeklagten unter den Schutz des§ 193 und bleibt straffrei, weil die Absicht Millionen des Dreiflaffenhauses, das Heranziehen der Lehrer, Stadthagen drei Viertel derselben zufallen. Die außergerichtlichen der Beleidigung nicht vorlag. Dem Kläger ist die Publikation des Urteils gegen den Angeklagten im Niederbarnimer Kreisblatt" Geistlichen, Beamten, Offiziere und Soldaten zur Jugendpflegerei Kosten trägt jede Partei selbst. zugesprochen. Dem Angeklagten konnte die Publikationsbefugnis und die Unterdrückung der freien Jugendbewegung durch Justiz und Die Urteilsgründe besagen im wesentlichen: Die Aeußerung, in bezug auf den Widerbeklagten nicht zugesprochen werden, weil Polizei, das alles genügt den preußischen Regierungsbehörden noch welche Stadthagen gegen Finsterwalder machte:" Wenn Sie sagen, der Widerbeklagte Finsterwalder zwar schuldig, aber straffrei er­nicht. Sie haben die Absicht, die sich kräftig regende proletarische baß ich bewußt die unwahrheit sage, dann sind Sie ein frecher klärt wurde. Jugendbewegung durch ein neues Ausnahmegesek zu bernichten". unverschämter Lümmel," ist nicht, wie Stadthagen geltend machte, Ein besonderes Gesez soll die Wehrkraftjüng- in Notwehr gebraucht. Als erfahrener Parlamentarier mußte er Ein schwerer räuberischer Ueberfall, linge in der gleichen Art wie die Streitbrecher als wissen, daß man durch solche Bemerkungen die Wiederholung von der in mancher Beziehung eine gewisse Aehnlichkeit mit der Blut­nüßliche Elemente schüßen". Diese Absichten verrät fol- Beleidigungen nicht verhindern kann, sondern daß die Gemüter dadurch tat des Raubmörders Trenkler in der Alten Jakobstraße hat, be­gender Erlaß, den der Merseburger Regierungs - noch mehr erregt werden. Notwehr ist nur erlaubt, wenn andere schäftigte gestern unter Vorsiz des Landgerichtsdirektors Rohrmann präsident an die ihm nachgeordneten Behörden gerichtet hat: Mittel versagen. Hier gab es aber andere Mittel, um weitere das Schwurgericht des Landgerichts I . Es handelt sich um jenes Der Regierungspräsident. Angriffe auf die Ehre des Angeklagten und Störungen der Ruhe seinerzeit als Raubmordversuch ausgelegte schwere Verbrechen, I. c. Nr. zu verhindern. Die Ruheftörer konnten aus dem Saale entfernt welches am frühen Morgen des 6. März d. J. in einer am Spittel­markt gelegenen Schankwirtschaft verübt worden war. Aus der werden. Stadthagen hat auch nicht die Absicht gehabt, Notwehr zu untersuchungshaft wurde der 20jährige Hausdiener Alois Pyttlid üben, sondern er wollte eine ihm widerfahrene Beleidigung auf vorgeführt, um sich wegen schweren Naubes zu verantworten. Die der Stelle durch eine andere Beleidigung erwidern. Berechtigte Anklage wurde vom Staatsanwalt Dr. Kiesel vertreten, als Ver= Interessen, die ja überhaupt nicht durch eine strafbare Handlung teidiger fungierte Rechtsanwalt, Dr. Dalen. Der Angeklagte ist wahrgenommen werden dürfen, waren in diesem Falle nicht wahr- der Sohn eines Bergarbeiters in 3abischlau in Oberschlesien . Nach zunehmen, denn die Handlung, welche die Interessen des Ange- dent er ebenfalls eine kurze Zeit als Bergarbeiter gearbeitet hatte, flagten verlegte, war bereits geschehen. Ebenso wie der An- tam er nady Berlin , um hier als Hausdiener Stellung zu erlangen. Ich ersuche, soweit dies möglich ist, zu veranlassen, daß gegen er dem Angeklagten den Vorwurf der bewußten Unwahrheit machte. Restaurant als Hausdiener beschäftigt war, stahl er verschiedene geklagte hat der Kläger sich der Beleidigung schuldig gemacht, indem Da er zwar viel Geld verdienen, nicht aber auch tüchtig arbeiten wollte, hielt er nirgends lange aus. Als er im Rheingold­solche Ausschreitungen mit allen gefeßlichen Mitteln mit Nach- Der Kläger hat angenommen, was Stadthagen aus dem Gesez- Silbersachen. Wegen dieses Diebstahls wurde er später zu druck vorgegangen wird. Jedenfalls ersuche ich, auch wenn ein Vorgehen nicht möglich ist, mir über jeden einzelnen zu Ihrer entwurf zitierte, könne nicht darin stehen. Es steht aber darin 14 Tagen Gefängnis verurteilt, die er während der Untersuchungs­Nachdem er sich längere Zeit in Kenntnis kommenden Fall unter Beifügung etwa erforderlichen und ist inzwischen Gesez geworden. Der Kläger hat also mit seiner haft in dieser Sache verbüßte. eine Materials eingehend Bericht zu erstatten, da ich beabsichtige, Beschuldigung grobfahrlässig und leichtfertig die Ehre des An- Berlin beschäftigungslos herumgetrieben hatte, nahm er Material zu einer Vorlage an den Herrn geklagten angegriffen. Der Schutz des§ 193 versagt gegenüber Stellung in dem Lokal des Restaurateurs Lukus Wald am Spittel­Minister zweds Vorgehens auf gefeglichem dieser Aeußerung. Sie ist eine schwere Beleidigung und wiegt nicht markt 8-10 an. Da Wald in letzter Zeit wiederholt kränklich war, Wege zusam me In. ( gez.) v. Gersdorf. hatte er seine Tante, die 57jährige Witwe Ernestine Schell, geb. viel leichter wie die Aeußerung des Angeklagten. Von einer Auf- Hofmann, zu seiner Hilfe herangezogen. Der Angeklagte zeigte rechnung beider Beleidigungen hat das Gericht abgesehen, weil der von Anfang an teine Lust zur Arbeit und trug auch sonst ein un­Diese Aufforderung zu eifriger Denunziationsarbeit ist zahl- läger noch nicht bestraft, der Angeklagte aber wegen Beleidigung verschämies Wesen zur Schau, indem er sich wiederholt über die reichen patriotischen Vereinen zugegangen. schon mehrfach bestraft ist. In den übrigen Fällen der Wider- Schwerhörigkeit der Frau Schell lustig machte. Vor Gericht be­flage ist der Kläger freigesprochen. Der Sazz in der Klageschrift, hauptete der Angeklagte, daß ihn die Frau Schell schlecht behandelt den Rechtsanwalt Ulrich als von ihm selbst herrührend bezeichnet und ihm einmal sogar eine Ohrfeige gegeben habe. Tatsächlich hat, fällt dem Kläger nicht zur Last. In den beiden anderen Punk- wurde der Angeklagte schon nach drei Tagen von der Frau Schell ten, die auf Informationen durch den Kläger herrühren, steht entlassen. Der Angeklagte trieb sich nun wiederum in Berlin um­her und traf zufällig einen Kellner Loreng, welcher ihm den Rat diesem der Schutz des§ 193 zur Seite, auch kann ihm guter Glaube gab, er solle sich des Abends in einem Café Mitado" aufhalten, In der ant Dienstag voriger Woche in der Berufungsinstanz beigemessen werden. Die Aeußerung des Klägers vor dem Schöffen- in dem er Herrenbekanntschaften machen könne. Wie der Ange­berhandelten Privatklage des Forstbeamten Finsterwalder gegen gericht, Stadthagen habe sich hinter den Gendarmen verkrochen, ist tlagte vor Gericht behauptete, sei dieser Lorenz auch derjenige ge­

Wie ich von verschiedenen Seiten erfahren, mehren sich in neuerer Zeit, namentlich, nachdem von behördlicher Seite die Jugendpflege kräftiger in die Hand genommen worden ist, die Fälle, daß junge Leute, welche sich den Veranstaltungen der selben anschließen, durch unerhörten Terrorismus der Sozialdemokraten( Tätlichkeiten, Ausschaltung aus dem Kreislauf der Fabrifarbeit, grobe Berhöhnung usw.) wieder ab­spenstig gemacht werden sollen.

An die Kreisbehörden.

( bur

Gerichts- Zeitung.

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Mittwoch, 22. Mai 1912. Anfang 7, Ubr.

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