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Im Anschluß hieran gibt Genosse Simon praktische An­weisungen für Einleitung und Führung der Lohnkämpfe.

Derartige Feststellungen Berben aber fo fange gemacht werden müssen, bis die Mehrzahl der Arbeiter und Arbeiterinnen aller Berufe sich zusammengefunden hat zu einheitlichem Handeln in den wirtschaftlichen und politischen Organisationen der Arbeiterklasse.

Aus aller Welt. Explofionskataftrophe

fürzung herbeizuführen, nicht foöchentlich, wie es durch Frei-| tigt und hatte mitten in Ser Schicht aufgehört, feil ihm der af gabe des Sonnabendnachmittags geschieht. Dadurch wird nur die gebotene Lohn für eine Affordarbeit zu gering schien und ihm der tägliche Arbeitszeitverkürzung hintangehalten. Stundenlohn auch nicht garantiert wurde. Die Beklagte erhob den Einwand, der Preis sei nicht zu niedrig gewesen, Aläger habe daher feinen Grund zum plötzlichen Aufhören gehabt. Ein Zeuge, der Aus der ganzen wirtschaftlichen Situation ergibt sich, so be- dies bekunden sollte, sagte das gerade Gegenteil aus. Er hat die­tonte Simon am Schluß seines zweistündigen Referats, von selbst, selbe Arbeit gemacht und ist auch nicht auf seinen gewohnten Lohn­daß wir neben der moralischen und praktischen Stärkung auch eine fat gefommen. Durch eine falsche Eintragung auf den Afford­finanzielle Sanierung vornehmen müssen, um auch nach dieser zettel hat der Zeuge allerdings diese Tatsache verschleiert, so daß Richtung gesichert zu sein. die Beklagte annehmen konnte, der Affordpreis sei ein genügender. auf einem franzöfifchen Kriegsfchiffe. Die Nachmittagssigung wird ganz on der Diskussion über Nach dem Versagen dieses Zeugen stützte sich jetzt die Beklagte auf diesen Punkt ausgefüllt. eine Quittung des Klägers, in der dieser bescheinigt hat, daß er Die französische Kriegsmarine hatte am Mittwoch wieder feine Ansprüche mehr habe. Es wurde festgestellt, daß erst nach der einmal einen schwarzen Tag. Während der Schießübungen Ausstellung dieser Quittung dem Kläger die Papiere ausgehändigt an Bord des Panzerkreuzers Jules Michelet " bet worden waren, und zwar bedeutend später.

Aus der Partei.

Dolizeiliches, Gerichtliches ufw. Der irrende Amtsvorsteher.

Für den zweiten Pfingstfeiertag hatte Genoffe holich aus Breslau Versammlungen unter freiem Himmel in Beisterwis und Steindorf, im Ohlauer Streife, angemeldet. Er erhielt von dem Amtsvorsteher ein Schriftstück, auf dem ihm mitgeteilt wurde, daß beide Versammlungen polizeilich angemeldet seien. Die Versammlung in Beisterwig fonnte unbehindert abgehalten werden; in Steindorf dagegen untersagte der überwachende Gendarm die Tagung, weil man ihm nicht die Genehmigung" der Ver­sammlung vorweisen konnte. Alle Einwendungen, daß doch der Jrr­tum durch den Amtsvorsteher veranlaßt fei, nußten bei dem Beamten nichts, er berief fich auf den Wortlaut des Gesetzes. Genosse Scholich beschritt den Beschwerdeweg und erhielt nun von dem Landrat des Kreises Ohlau die folgende Antwort:

M

Auf Ihre Beschwerde vom 31. v. Mts. zur Nachricht, daß feitens des Herrn Amtsvorstehers in Beisterwig die Erteilung der Genehmigung zur Abhaltung von Bersammlungen unter freiem Himmel in Beisterwig und Steindorf mur bersehentlich

unterlassen worden ist."

Dieser Jrrtum des Amtsvorstehers hat nicht unbeträchtliche Un­

kosten bereitet und eine Beriammlung illusorisch gemacht. Leider gibt es eine Haftung der Beamten für ihre Handlungen in Deutsch land nicht. Wie wäre es dem Einberufer oder dem Redakteur einer fozialdemokratischen Zeitung ergangen, wenn sie etwas versehentlich unterlassen hätten?

ordnet:

Soziales.

Zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung. Das Bündel Ausführungsbestimmungen zur Ueberleitung in die Reichsversicherungsordnung ist wieder um ein Reifig vermehrt. Der gestern abend erschienene Reichsanzeiger" gibt einen Erlaß des Bundesrats über die Zuständigkeit der Versicherungsämter auf dem Gebiet der Krankenversicherung und über die Belegung der Oberversicherungsämter mit Beisigern bekannt. Der Erlaß ber I. Für die Zeit, bis die Vorschriften des Zweiten Buches der I. Für die Zeit, bis die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in Straft treten, fann die oberste Wer­waltungsbehörde die Aufgaben, die auf dem Gebiete der Kranken­ versicherung den unteren Verwaltungsbehörden und den Aufsichts­behörden der Krankenkassen obliegen, den Vorsitzenden der Versicherungs ämter übertragen. Die bei den unteren Verwaltungsbehörden und Aufsichtsbehörden schwebenden Angelegenheiten gehen dann in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Borfizenden der Versicherungs­ämter über und sind von diesen zu erledigen.

Amt antreten.

Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres be­stimmen. II. Die Beisiger der bisher bestehenden Schiedsgerichte(§ 8 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgefege, bom 30. Juni 1900, Reichsgefeßbl. S. 573) find als Beisiger in den Oberversicherungsämtern so lange zuzuziehen, bis die auf Grund der§§ 71 ff. der Reichsversicherungsordnung gewählten Beisiger ihr Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres be ftimmen. Diese tropfenweise Gestaltung der Ausführungsvorschriften zeigt, wie kompliziert und unübersichtlich das für bureaukratische Experimente zugeschnittene Krankenversicherungsgefeß ist. Tritt es am 1. Januar 1913 in Kraft, so wird in dem Wirrwar der behörd­lichen Organe sich der Arbeiter zunächst schwerlich zurecht finden. Und für ihn soll doch wohl das Krankenversicherungsgesetz wirken? Dder etwa für Unterbringung von verabschiedeten Offizieren, Unter­offizieren, von Militäranwärtern und von gelben Lieblingen?

Berstöße gegen die Gewerbeordnung.

"

Das Gewerbegericht sprach dem Kläger den Anspruch zu. Be- Salins d'Hyères sind kurz hintereinander wet Er­gründend führte der Vorsitzende der Kammer 5, Magistratsrat plosionen erfolgt, durch die zwanzig Matrosen Wölbling, aus, der Kläger sei berechtigt gewesen, die Arbeit sofort un d drei Schiffsoffiziere Ver. schwere niederzulegen und seine Papiere zu verlangen. Wenn er eine legungen erlitten. Von den Verunglückten ist einer Quittung ausgestellt habe, daß er nichts mehr zu fordern habe, bereits bei der Einlieferung in das Marine- Krankenhaus fo sei diese Quittung falsch. Denn tatsächlich hatte er noch etwas gestorben, der Bustand von fünf anderen läßt den zu fordern, und zwar feine Papiere. Solche Quittungen seien balbigen Zob erwarten. Das furchtbare Unglüd foll, feien wertlos, wenn der Nachweis erbracht werden könne, daß sie falsch ebenso wie die Katastrophe an Bord bes Streuzers Gloire" find; dieser Nachweis sei im vorliegenden Falle gelungen. im September v. J., in der Verwendung schlechten Pulvers seine Ursache haben.

Aus der Frauenbewegung.

Zur Frage des Arbeiterinnenschutes. Am 28. Dezember 1908 gelangte im Reichstage die Nobelle zur Gewerbeordnung zur Annahme, die vom 1. Januar 1910 ab den Arbeiterinnen den zehnstündigen Marimalarbeitstag an Wochen tagen und an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen den Achtstundentag bringen sollte. Wir schreiben absichtlich bringen follte" und nicht gebracht hat", weil noch heute in vielen Fällen eine Längerbeschäftigung von Arbeiterinnen stattfindet.

Ueber die Katastrophe meldet der Telegraph noch folgende Einzel­heiten:

Toulon , 27. Juni. Die Schießübungen auf dem, Jules Michelet " waren ausgezeichnet verlaufen; der Banzerfreuzer war 16 Meilen bon Toulon entfernt, als ein Geschütz an Backbord des Achterschiffes zersprang. Dreizehn Personen wurden verlegt und nach St. Mandrié gebracht. Als darauf die Schießübung, der Admiral Sourrieu beiwohnte, wieder aufgenommen worden war, ereignete fich ein neues Unglüd, indem die Flamme zurückschlug, ähn lich wie auf der Gloire" im September v. J. Hierdurch wurden Allerdings ist diese nicht immer ungefeßlich. Die neuen Bor - noch zehn Personen verlegt, darunter ein Schiffsleutnant und zwei fristen eten in de ene ter Betriebe mit mindestens andere Marineoffiziere. Sie erlitten fredliche Brand. 10 Personen. Nur Werkstätten Tabakbranche unterstehen ihnen ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten, und Biegeleien, wunden an den Händen und im Geficht; einem wurde ei'n Brüche, Gruben auch dann, wenn mindestens 5 Personen regel- arm weggeriffen. Das Befinden des Schiffsleutnants ist mäßig in ihnen tätig sind. Mit wenigen Ausnahmen genießen fehr ernst. also alle die Arbeiterinnen in kleinerem Betrieben die Vorteile der neuen Vorschriften nicht. Und häufig genug werden auch die Arbei­terinnen größerer Betriebe ihrer nicht teilhaftig.

für

Paris , 27. Juni. Jn Toulon war die Erregung gestern den ganzen Abend über sehr groß, weil Nachrichten über eine Explosion des ganzen Schiffes in der Stadt verbreitet wurden. Man sprach Wie oft dies der Fall ist, läßt sich nun allerdings nicht nach von Hunderten von Verwundeten, bis endlich der Marinepräfett weisen, da ja die Institution der Gewerbeaufsicht nicht in der Lage ist, umfassende Kontrolle auszuüben und ausführlich über die ge- um 9 Uhr abends Einzelheiten über die Katastrophe veröffentlichte. Paris , 27. Juni. Der Figaro" schreibt heute: Wir haben die machten Erfahrungen zu berichten. Das Migverhältnis zwischen Der Bahl der vorhandenen Betriebe und der der fontrollierten ist traurige Pflicht, von neuem ein entsetzliches Unglück in unserer Kriegs­bereits in Nr. 102 des Vorwärts" vom 3. Mai d. J. eingehend marine zu verzeichnen. Es ist in der legten Zeit sehr häufig behandelt worden. Bei der heute üblichen Behandlung der Ver- vorgekommen, daß wir einen Artikel mit diesen einleitenden Worten gehen gegen den Arbeiterinnenschuß aber würde auch die Mehr überschreiben mußten. Wir wollen jedoch nicht annehmen, daß auf einstellung von Beamten taum in der Lage sein, die Durchführung dem Jules Michelet " die Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelaffen der Lestimmungen wesentlich zu fördern, da die milde Aburteilung worden sind, aber so viel steht fest, daß unser System febler­der Unternehmer, für die ein Arbeiterinnenschuß nicht existiert, haft und, was noch schlimmer ist, daß es furchtbar gefähr teine erzieherische Wirkung ausüben wird. lich ist. Einige Beispiele mögen diese Behauptung unterstützen und zu­gleich beweisen, daß es in Preußen auch noch milde Richter gibt. Allerdings scheint es, als ob in dieser Weise nur dann borgegangen wird, wenn Verstöße von Unternehmern gegen den Arbeiterschut oder Uebergriffe von Arbeitswilligen gegen streifende Arbeiter in Frage kommen. Sind lettere die Angeklagten, wie bie Streit justiz im Moabiter Prozeß und vor allen Dingen im Ruhrrevier gezeigt hat, dann ist von milder Beurteilung der Fälle nichts zu spüren.

Der Zentrumspfarrer als Erzieher.

In einem Drte bei Monheim vorm Ries traf am Sonntag der katholische Pfarrer, abends um 9 Uhr, auf der Straße einen 25jährigen Burschen plaubernd mit einem Mädchen bei­sammen stehen. Entrüstet fragte er das Paar, was es um diese Beit noch auf der Straße zu tun habe. Der Bursche war über diefen unvermuteten Angriff des hochwürdigen Herrn ganz Leider geben die Berichte über die Höhe der insgesamt ver- baff und stotterte einige Entschuldigungsworte, die aber hängten Strafen feine Auskunft. Nur in einzelnen Berichten sind bei dem Seelenhirten keinen Anklang fanden, denn er verabreichte diese besonders hervorgehoben und auch dort handelt es sich immer dem Burschen eine folch träftige Dhrfeige, daß er nur um Einzelfälle. So berichtet zum Beispiel der Beamte des auf den Erdboden flog. Der Gezüchtigte erhob sich und wollte Breslauer Aufsichtsbezirks, daß in einer Ziegelei 17 Frauen täglich fragen, was das zu bedeuten habe, aber er tam nicht dazu, denn 10% Stunden und an den Sonnabenden 9% 4 Stunden, bia 5% Uhr der geistliche Herr schmetterte ihn noch ein paar Male zu abends, beschäftigt worden sind. In diesem Falle konnte nun auch Boden und begab sich dann ins Wirtshaus, wo er aber beim besten Willen feine Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht allzulange verweilte, denn mittlerweile hatten die Kameraden vorgeschützt werden, weil der Besizer über diese eingehend infor- des mißhandelten Burschen von der Sache gehört und sich ebenfalls mierb worden war, in einem Schreiben an den Gewerbeinspektor im Wirtshause versammelt, wo sie eine Haltung einnahmen, daß der die Kenntnis der Vorschriften auch zum Ausdrud bam. Herr Pfarrer es für geraten hielt, sich wieder zu empfehlen. 932 Stunden Arbeitszeit in jeder Woche profitierte der Unter­nehmer durch die Gesetzesumgebung; bestraft wurden er und der Meister mit je 5 M. Kein Wunder ist es deshalb, daß einige Monate später in demselben Betriebe eine neue bewußte Ber- Explosion in einer Sprengstofffabrit. Am Donnerstagnachmittag fehlung gegen den Arbeiterinnenschutz festgestellt werden konnte. ereignete fich in der Sprengstoff- und Munitionsfabrit A. u. 2. Diesmal handelte es sich um die Verwendung von Arbeiterinnen Allendorff in Schönebed a. E. eine Explosion, durch die bei der Gewinnung und beim Transport von Lehm, zu dem nach das Wasch und das Trodenhaus zerstört, ein Meister und der undesratsbekanntmachung vom 15. November 1903 Frauen brei Arbeiter getötet und brei Arbeiter verlegt urteilt werden wird, steht noch nicht fest, da er am Schluß des nicht mehr herangezogen werden dürfen. Wie dieser Fall abge- wurden. Berichtsjahres noch schwebte.

in den Elektrizitätswerken Luisenstadt ", Mariannenstr. 31/32, wurden gestern vor dem Gewerbegericht festgestellt. Der Lehr­ling 2. flagte wegen unberechtigter Auflösung des Lehrverhält nisses. Nach verschiedenen Zeugenaussagen haben dort die Lehr­Auch im Breslauer Bezirk konnte natürlich nur der kleinste linge allerhand Arbeiten machen müssen, die mit der Lehre nichts Teil aller vorhandenen revisionspflichtigen Betriebe mehr als ein­zu tun haben. Außerdem ist aber die Arbeitszeit oftmals bis in mal fontrolliert werden. Von 7748 erfuhren nur 796 zweimalige die späten Nachtſtunden ausgedehnt worden. Die Mittagspause und 355 öftere Kontrolle. 3575 Betriebe blieben überhaupt unkon­war nach den eigenen Angaben der Beklagten unregelmäßig, auch trolliert. Das Verhältnis ist also auch in den Einzelbezirken un­müssen die Lehrlinge an Sonntagen arbeiten. Der Beklagte will die Genehmigung der Polizei befizen, an Sonntagen ohne be- gefähr das gleiche, wie insgesamt für Preußen angegeben werden sondere Erlaubnis arbeiten zu lassen. Den Grund zur Entlaffung bildete ein Begehren des Werkmeisters an den Kläger , die Ge­werbeordnung zu übertreten. Der Kläger war am 30. März nach Ansicht des Werkmeisters zu spät vom Mittagessen wiedergekommen und sollte zur Strafe statt bis 5 Uhr noch bis 7 Uhr abends ar­beiten. Teffen weigerte er sich und ging nach Hause. Darauf

wurde er entlassen.

mußte.

Ob in der in Frage kommenden Ziegelei mit der Feststellung der Verfehlungen diese auch wirklich aufhörten? Allzustarke Ber­mutung, daß dies der Fall war, liegt wohl nicht vor.

Kleine Notizen.

Im Streit erschlagen. Im Dorfe Bedlin, Kreis Stolp in Pommern , geriet der Knecht Born mit dem Knecht Stumm in einen Streit, in dessen Verlauf Born einen Tannenbaum ergriff und auf Stumm einschlug. Dieser stürzte nieder und starb infolge eines Schädelbruches. Der Tote wurde dann von Born und seinem Bater in einer Scheune unter Stroh berstedt, wo er nach stundenlangem Suchen aufgefunden wurde. Der Täter ist verhaftet worden.

Zob in der Narkose. Ein Todesfall in der Narkose ereignete sich in der Klinit eines Dresdener Bahnarztes. Eine 88jährige Frau Petermann berlangte die Entfernung ihres ge­samten schadhaften Gebisses in einer Sigung, um es so schnell wie Auch die Strafe, die der Befiber einer Schokoladenfabrik des möglich durch ein neues ersetzt zu erhalten; fie mußte indeffen ihr Bezirks Minden wegen wiederholter Beschäftigung von Arbeite Verlangen mit dem Tode büßen; denn nachdem man ihr 26 8 ähne rinnen während der Nachtstunden erhalten hat, wird diesen und gezogen hatte, trat beim Ziehen des 27. der Tod in der Nartoje Die Kammer 5 des Gewerbegerichts unter Vorsitz des Magi- auch andere Unternehmer nicht veranlassen, die Bestimmungen der ein. Die Leiche wurde von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Gewerbeordnung für die Zukunft zu beachten. Hier wurden ganze Reffelexplosion. In der Dachpappenfabrik von Carstanjen stratsrats Wölbling, erkannte dahin, daß die Entlassung ungerecht- 3 M. festgeseht eine Summe, die in feinem Berhältnis steht zu in Duisburg wurden bei einer Steffelerplosion drei Arbetter fertigt war. Nur wegen eines erheblichen Verstoßes fönne ein 3. Lehrverhältnis gelöst werden, also wenn dieses die Durchführung dem Vorteil, ben die ungesetzliche Leschäftigung der Arbeiterinnen schwer verlegt. Ein Hauptmann vom Wachtpoften erschossen. Der Kommandant des Lehrverhältnisses unmöglich macht. Das Verlangen, daß der dem Unternehmer und dem Schaden, den er den Arbeiterinnen ge­einer rumänischen Grenzhauswache, Hauptmann Glodindu wurde, Kläger an dem fraglichen Sonnabend bis 7 Uhr arbeiten sollte, bracht hat. Lange Beschäftigungsdauer und niedrige Verdienste hängen als er den Wachtposten bifitieren wollte, erschossen. Der Dffizier war unberechtigt, da nach dem Gesetz jugendliche Arbeiter an Sonnabenden nur 8 Stunden beschäftigt werden dürfen. Der An- immer unmittelbar zusammen. Deshalb müssen auch in dem weigerte sich, die Losung zu nennen und versuchte dem spruch des Klägers auf eine angemessene Entschädigung sei daher letzten Bericht der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten Verstöße Soldaten das Gewehr zu entreißen. Darauf gab der Boften Feuer anzuerkennen. Im Vergleichswege verpflichtete sich der Beklagte, gegen den gesehlich festgelegten Marimalarbeitstag fast ausschließ- und der Hauptmann fant mitten durch die Brust ge­lich aus solchen Berufezweigen festgestellt werden, in denen niedrige foffen tot zusammen. Verdienste an der Tagesordnung find. Von 1873 insgesamt fest­gestellten Verfehlungen gegen die Dauer der Beschäftigung, die bor­geschriebene Mittagspause, die Beschäftigung an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen und von Beschäftigung von Arbeite­rinnen während der Nachtzeit entfielen allein auf die Konfektions­werkstätten und die Ziegeleien 848 oder etwas über 45 Fälle auf je 100.

an den Vater des Klägers 50 M. zu zahlen.

Eine wertlofe Quittung.

Der Schleifer N. forderte gestern vor dem Gewerbegericht von der Firma Bergmann Elektrizitätswerke eine Entschädigung von 2,40 M., weil ihm bei seinem Aufhören die Papiere nicht gleich ausgehändigt waren. Der Kläger war in der Nachtschicht beschäf­

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