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Verfammlungen.

baldige Hilfe dringend nötig, da ein Schiff im Werle bon sieben Millionen Mart hätte verlorengehen können. Bei der herrschenden Windstärke von 6 bis 7 aber waren die helfenden Schiffe selbst Der Jozialdemokratische Wahlverein für den vierten Berliner einer erheblichen Kollisionsgefahr ausgesetzt. Allerdings sind die von bem Seeadler" geleisteten Dienste nicht so groß, wie die Dienste Reichstags- Wahlkreis hatte Dienstag wieder in den Konkordia- Fest­der Valkyrien", deren Eingreifen wegen der besonderen Einrich sälen eine außerordentliche Generalversammlung, tung besonders wertvoll war. Beim Seeadler" fommt aber in um die Erledigung der Tagesordnung der Versammlung vom Betracht, daß er in elfstündiger Fahrt herbeigekommen ist und daß 25. Juni fortzusehen. Es handelte sich zunächst um die Aus­sein Reeder während langer Beit seiner Dienste entbehren mußte. führungsbestimmungen zum Statut. Wie wir bereits berichteten, In der Hauptsache führt das Oberlandesgericht die Rettung auf hat jene Versammlung die Einführung des Vertretersystems für die die erfolgreiche Methode der Valkyrien" zurück. Dabei erwähnt es, Busammensehung der Kreis- Generalversammlung(§ 10) beschlossen, daß bei der Bemessung des Bergungslohnes auf den gesamten Wert sowie die§§ 1 und 2, betreffend die Ginteilung des Vereins und die und die Vorteile der Rettung Gewicht zu legen und alle verloren Aufgaben der Viertel und der Viertelsversammlungen, erledigt.- gegangene Beit zu berücksichtigen ist. Das Oberlandesgericht hat Es kommt zur Verhandlung§ 3, der namentlich die Abteilun­deshalb für beide Schiffe zusammen eine Summe von 50 000 m. gen der Bezirke betrifft. Nach Annahme einiger Unteranträge als Hilfslohn angenommen. wird der§ 3 beschlossen. Er bestimmt:

Das Reichsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts Ham­ burg bestätigt und die Revision des Norddeutschen Lloyd zurüd­gewiesen.

Anfechtbarkeit einer Ehe wegen Irrtums.

Die Anfechtbarkeit einer Ghe wegen Irrtums eines Ehegatten bildet ein interessantes Rechtsthema, das hier allerdings nicht er­schöpfend behandelt werden soll. Viel Beachtung aber verdient in dieser Richtung eine am Donnerstag ergangene neue Reichsgerichts­entscheidung, die wir mit den dazu nötigen Erläuterungen mit­teilen.

Nach§ 1333 des Pürgerlichen Geseßbuchs fann eine Ehe von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung in der Person oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Ein Irrtum in der Berson liegt zum Beispiel dann vor, wenn jemand die seiner Braut ähnliche Zwillingsschwester heiratet. Als persönliche Eigen­schaften sind die Umstände anzusehen, welche eine Person, losgelöſt von ihren Beziehungen zur Außenwelt, in ihrem Wesen bestimmen. Sierher gehören sowohl förperliche, als auch geistige und fittliche Eigenschaften. Gebrechlichkeit, dauernde Unmöglichkeit des ehe lichen Verkehrs( Urteil des Reichsgerichts vom 5. Februar 1906), Mangel der Virginität der Frau( Reichsgerichtsurteil vom 9. Mai 1901), ansteckende Krankheiten( Urteil des Reichsgerichts vom 2. Februar 1905), Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Jähzorn, Arbeitsscheu find fast immer berechtigte Gründe zur An­fechtung der The wegen Irrtums. Zu untersuchen ist, ob der andere Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen persönlichen Eigenschaften bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Ehe ein­gegangen wäre. Ist diese Frage zu verneinen, so liegt Anfechtbar­feit vor. Die Anfechtungsklage fann nur innerhalb sechs Monaten nach Kenntnis des wahren Sachverhalts erhoben werden.

Ueber die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeitserklärung enthalten die§§ 1345 und 1346 B. G.-B. Vorschriften, die bei rein wörtlicher Auslegung zu Unbilligkeiten führen würden. Dieser Auslegung ist das Reichsgericht jest entgegengetreten. Nach§ 1345 B. G.-B. steht nämlich dem Ehegatten, dem bei der Eheschließung die Nichtigkeit nicht bekannt war, gegen den Ghegatten, dem sie bekannt war, das Recht auf Unterhalt in demselben Umfang zu, als wenn der zu Verklagende bei der Ehescheidung als schuldiger Teil erklärt wäre.

Dieses Recht auf Entschädigung sagt aber§ 1346 B. G.-B., Gaz 2, steht in dem Falle, wo die Auflösung wegen Irrtums er­folgt, dem zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten zu, es sei benn, daß er den Irrtum bei der Eingehung der Ehe gekannt hat oder kennen mußte.

Der Fall, der das Reichsgericht beschäftigte, lag folgender­maßen: Eine Frau hatte die Ehe wegen Irrtums über die Gesundheit des geschlechtskranken Mannes angefochten. Die Ehe wurde für nichtig erklärt. Als die Frau Unterhaltsansprüche erhob, wurde sie vom Landgericht und vom Kammergericht zu Berlin mit ihrer Klage unter Hinweis auf§ 1346 2. G.-B. abgewiesen, da die An­sprüche dem zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten zustünden. Das Reichsgericht hat das Urteil aufgehoben und ausgeführt: Ge handelt sich hier nicht um Ansprüche des zur Anfechtung nicht be= rechtigten Ehegatten", sondern umgekehrt um den Unterhalts­anspruch der zur Anfechtung berechtigten Frau. Der Unterhalts anspruch der Frau tann mithin, was der Berufungsrichter zu ver­tennen scheint, von vornherein nicht auf§ 1346 Sab 2, sondern nur auf§ 1345 Abs. 1 B. G.-B. gestützt werden. Nun wird allerdings in der Rechtslehre die Meinung vertreten,§ 1346 Sab 2 enthalte für den Fall, daß eine wegen Irrtums anfechtbare Ehe für nichtig erflärt ist, eine erschöpfende Regelung. Das Reichsgericht vermag sich dieser Meinung nicht anzuschließen. Schon die äußere An­ordnung des Gesetzes deutet darauf hin, daß§ 1345 den allgemeinen Grundfag enthält, nachdem die nichtige Ghe auch nach der Nichtig­feitserklärung gewiffe vermögensrechtliche Wirkungen äußern soll. Dagegen tritt nirgends hervor, daß der Grundsatz der besonderen Schußbedürftigkeit des einseitig gutgläubigen Ehegatten berlassen werden sollte, der in§ 1345 seinen Ausdruck gefunden hat und in allen Abschnitten der Gefeßberatung gebilligt worden ist. Die Klägerin fann also zur Begründung ihres Unterhaltsanspruchs be­weisen, daß dem Beklagten die Nichtigkeit oder doch die Anfechtbar­keit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war. Die Sache ist zur weiteren Beweiserhebung an das Kammergericht zurüdver­wiesen worden.

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" Jede Abteilung wählt zwei Abteilungsführer. Als Ab­teilungsführer kann nur gewählt werden, wer bereits Bezirks­führer war und mindestens zwei Jahre politisch und gewerkschaft­lich organisiert ist, letteres, soweit für ihn eine gewerkschaftliche Organisation besteht. Zu den Aufgaben der Abteilungsführer ge­hören:

a) Vertrieb des Materials an ihre Bezirksführer: Beitrags­marken, Pons, Literatur usw. Die Abrechnung der Abteilungs führer mit dem Kassierer hat spätestens am zweiten Freitag nach dem Zahlabend stattzufinden.

b) Uebernahme der Leitung bei Reichstags-, Landtags- und Stadtverordnetenwahlen der ihnen unterstellten Bezirke.

c) Gine der wichtigsten Aufgaben der Abteilungsführer ist jedoch der ständige Verkehr mit ihren Bezirksführern und tätigen Genossen. Sie sollen gemeinsam die Maßnahmen beraten und treffen, die erforderlich sind, um in den Zahlabenden im Geifte des Sozialismus bildend auf die Genossen zu wirken. Sie sollen alles daran sepen, um die Verhandlungen intereffant zu ge­stalten.

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Vierbelsführer und die Mitglieder des Aktionsausschusses. Die Viertelsführer werden in einer Biertelsversammlung durch ein­fache Mehrheit gewählt und in der Kreis- Generalversammlung bestätigt. Die Wahl der Mitglieder in den Aktionsausschuß erfolgt in der Kreis- Generalversammlung. Wird ein Ateis angestellter bei der Vorstandswahl nicht wiedergewählt, so gilt die Nichtwiederwahl als Kündigung für den nächst möglichen Termin.( Sechs Wochen bor Quartalsersten zu diesem.)

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Die Vorschläge bezw. Bewerbungen zu den Streisangestellten werden einer Kommission überwiesen. Diese entscheidet, wer von den Bewerbern bezw. Vorgeschlagenen auf die Kandidatenliste ge setzt wird. Die Kommission besteht aus 21 Personen. Drei be stimmt der engere Vorstand und je drei sind aus den Vierteln, die sie in Viertelsversammlungen zu wählen haben, zu ents nehmen. Die Wahl erfolgs im Juli."

Dann wurden die Ausführungsbestimmungen als Ganzes bes schlossen, vorbehaltlich redaktioneller Aenderungen durch den Vorstand.

Der Antrag, einen dritten Beamten anzustellen, kam darauf zur Verhandlung. Genosse Gerndt als Revisor begründete den Antrag mit der Zunahme der Arbeiten, die sich aus der Zunahme der Mitglieder ergeben. Der Verein, der 1907 einen Mitglieder­bestand von etwa 13 000 hatte, hat zurzeit 25 500 Mitglieder. Es entspann sich eine lebhafte Debatte. Wegen borgerückter Zeit mußte aber bald Bertagung beschlossen werden.

Sechster Wahlkreis. Der Sozialdemokratische Wahlverein dieses Streises hielt am Dienstag in den Germaniasälen" eine außer ordentliche Generalversammlung ab, in der der

Reorganisationsentwurf der Ausführungsbestimmungen zur Debatte stand und zur Abstimmung kommen sollte. Der Ents wurf samt den Abänderungsanträgen aus den verschiedenen Be zirken lag den Mitgliedern gedruckt vor.

d) Für die Genoffinnen in den einzelnen Abteilungen findet Der Vorsitzende, Genosse Henschel, gab nun zunächst eine in jedem Monat einmal ein besonderer Lese- oder Vortrags- Uebersicht über die Gründe, die für die Ausarbeitung des Ents abend statt. Die Leiterinnen und Stellvertreterinnen der Lese- wurfes maßgebend waren. Die wichtigste Neuerung, die der Ent­abende werden in dem Leseabend gewählt und in der Abteilungs- wurf vorsieht, ist die, daß die Generalversammlungen in Zukunft versammlung bestätigt. Aufgabe der Leiterinnen ist es, agitato- aus Delegierten zusammengesetzt sein sollen, Sie in den risch, aufklärend und werbend unter den Frauen und Mädchen Abteilungsversammlungen durch Stimmzettel allemal auf ein zu wirken. In allen Bezirks, Abteilungs-, Viertels- und Kreis- halbes Jahr zu wählen sind, und zwar jo, daß auf fonferengen haben die Leiterinnen und die Kontrolleurinnen der je 40 Mitglieder ein Delegierter kommt. Außer den Deles Kinderschutzkommission Siz und Stimme." gierten sollen Siz und Stimme in der Generalversammlung Der§ 4 erhält laut Beschluß folgende Fassung: haben: der Vorstand sowie alle zur Teilnahme an den Vorstands­" Jeder Bezirk wählt zu seiner Leitung zwei Bezirksführer. fizungen Verpflichteten, die Stadtverordneten, Landtagsabgeordneten Als Bezirksführer kann nur gewählt werden, wer mindestens ein und der Reichstagsabgeordnete des Kreises. Schon vor zwei Jahren Jahr politisch und gewerkschaftlich organisiert ist, lekteres, sofern hat sich der Wahlverein einmal mit einer Vorlage zur Einführung eine gewerkschaftliche Organisation für ihn besteht. Zu den Auf- des Delegiertensystems befaßt, und sie wurde dann der Urabstimmung gaben der Bezirksführer gehören: Der erste Bezirksführer trifft unterbreitet. Das Ergebnis war, daß von 10 919 Abstimmenden sich die notwendigen Vorbereitungen zum Zahlabend, Maßnahmen nur rund 2800 gegen das Delegiertensystem erklärten, die außer für guten Besuch, erstattet Bericht über die Fragen, die die Orga- ordentlich starke Mehrheit also für die Einführung dieses Systems nisation betreffen, stellt politische Tagesfragen oder belehrende war.( Widerspruch aus der Versammlung.) Wenn die Vorlage Abhandlungen zur Diskussion, also sorgt dafür, daß der Bahl- dann doch nicht durchgeführt wurde, so lag das daran, daß über abend zu einer bildenden Stätte wird. Ferner hat der Bezirks- die einzelnen Bestimmungen teine Ginigkeit erzielt werden konnte. führer die Meinung und die Anträge seiner Bezirksgenossen in Es war damals starker Widerspruch dagegen laut geworden, daß die der Kreiskonferenz zum Ausdruck zu bringen. Der zweite Be- Bezirksführer ohne weiteres Sig und Stimme in der Generalver­zirksführer nimmt im Zahlabend die Beiträge in Empfang". sammlung erhalten sollten. Auf diese Bedenken, die ja jezt, wo der Der§ 6, der in der Fassung der Vorlage angenommen wird, Wahlkreis fast 500, statt damals 396 Bezirksführer hat, mit noch regelt die Geschäfte der Beschwerdekommission. größerem Recht geltend gemacht werden könnten, ist in der neuen Vorlage Rücksicht genommen, da hiernach die Bezirksführer nicht zur Generalversammlung gehören sollen, es sei denn, daß sie als Delegierte gewählt werden. Der Redner ging dann noch näher auf die verschiedenen Bestimmungen der Vorlage ein und empfahl sie zur Annahme, wobei er auch namentlich darauf hinwies, daß der Wahlverein vor zwei Jahren 23 000 Mitglieder hatte, während " Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei Kassierern, er jegt über 30 000 zählt, was um so mehr Grund fein sollte, durch zwei Schriftführern, sechs Viertelsführern, die als Beisitzer Einführung des Delegiertensystems dafür zu sorgen, daß der Wille fungieren, und einer Bertreterin der Frauen. Zur Kontrolle der Mitglieder in der Generalversammlung auch wirklich zum Aus­der Kaffenführung sind sechs Revisoren zu wählen. Bei Revi- druck kommt. Den Mitgliedern selbst aber werde in den nach der foren, die Mitglieder des Zentralvorstandes und der Vorsitzende Vorlage einzuführenden Abteilungsversammlungen Gelegenheit geboten der Beschwerdekommission haben im Vorstand Siz und Stimme. werden, sich gründlich über alle Fragen und Vorlagen zu äußern und -Für die Viertelsführer und die Vertreterin der Frauen ist dann durch ihre Delegierten in der Generalversammlung ihre im Behinderungsfall Stellvertretung zulässig." Meinung zur Geltung zu bringen.

Der§ 7 handelt von der Zusammensetzung des Vorstandes. Gine lebhafte Diskussion ruft ein Antrag hervor, der die Kreis angestellten nicht als direkt zum Vorstand gehörig betrachten und ihnen im Vorstand nur beratende Stimme zugestehen will. Der Antrag wird abgelehnt.§ 7 erhält schließlich folgenden Wortlaut:

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Die Aufgaben des Vorstands regelt§ 8 nach den Beschlüssen der Versammlung in folgender Weise:

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An das Referat schloß sich eine sehr rege Debatte. Es lagen Anträge der Bezirke 601, 691 a, 715 und 779 vor, die alle in der " Außer den engeren Vorstandssitungen sind in der Regel einen oder anderen Form Ablehnung des Delegierten allmonatlich Sibungen einzuberufen, in denen Bericht zu er- systems verlangten. Im Sinne dieser Anträge sprach Genosse ſtatten ist und an denen teilnehmen: der engere Borstand, bie Schiemann, der in der Einführung des Delegiertenſyſtems eine Viertelsleitung, Abteilungsführer, die Revisoren, die Mitglieder Einschränkung der Rechte der Mitglieder erblickte, zumal ja jeden­des Zentralvorstands, je ein Vertreter der ständigen Kommissionen falls die Bezirksführer größtenteils als Delegierte zu den General­und aus jedem Viertel eine Leiterin der Reseabende. Nach Be- versammlungen gewählt werden würden. Ebenso wandte Genosse Menz darf, aber mindestens vierteljährlich, hat der Vorstand eine Kreis- sich in längeren Ausführungen gegen die Vorlage, für die dann die fonferens einzuberufen, an der die Funktionäre des Kreises teil- Genoffen autant, Steffler, Schröder und Leid ein­nehmen und Bericht zu erstatten ist. Eine Peschlußfassung unter- traten. Gegen 1212 Uhr wurde ein Antrag auf Debattenschluß an­liegt endgültig der Kreis- Generalversammlung. Jeder Bezirk genommen und über die Abänderungsanträge zur Verwerfung des muß durch einen Bezirksführer vertreten sein." Delegiertensystems abgestimmt. Sie wurden abgelehnt mit 182 gegen Ueber den Vollzug der Wahlen besagt der dann mit einem 290 Stimmen, so daß also die Versammlung, die infolge des Ge­Zusazantrag angenommene§ 9: witterregens schwächer als sonst besucht war, sich mit starker Mehr­Die Wahlen zum Vorstand, der Revisoren, der Zentral- heit für das Delegiertensystem ausgesprochen und dessen Einführung vorstandsmitglieder für Groß- Berlin und der Beschwerde- beschlossen hatte. Wegen der vorgerückten Zeit wurde die BVer fommission, sowie die Wahlen der Delegierten zu Parteitagen fammlung vertagt. Die Fortsetzung findet am kommenden Dienstag, und Kongressen werden nach den Bestimmungen des Regulative und zwar wiederum in den Germaniasälen" statt. Es sollen dann durch Urwahlen vollzogen. Ausgenommen hiervon sind die die übrigen Bestimmungen der Vorlage zur Erledigung kommen.

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