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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 250.

mälen 50 000 m.

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Dienstag, den 24. Oktober 1893.

10. Jahrg.

Abtheilung des Magistrats Beschwerde geführt und erst am 29. Mai er habe keine andere Arbeit; wenn er, Kläger  , den Akkord nicht

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Gerichts- Beifung. habe er die lakonische Antwort erhalten, daß seine Auf- machen wolle, könne er ihm nicht helfen. Seine, Klägers, Ant­Zwei Prekprozesse gegen bürgerliche Blätter standen lichen Anmeldung als amerikanischer Staatsbürger aufgeführt sei. gehen," was den Beklagten zur Gegenbemerkung veranlaßt hätte: nahme nicht habe erfolgen können, weil er in seiner polizei- wort sei gewesen: Na, dann werde ich auf Ihre Kosten spazieren am Sonnabend vor dem hiesigen Landgericht zur Verhandlung. Der Angeklagte Gbert knüpfte an diese Mittheilung noch eine Machen Sie, was sie wollen." Kläger   verlangt vier Tage be­In dem einen, der vor der 9. Strafkammer gegen den Chef- Reihe von Bemerkungen, woraus zu folgern war, daß seine Nicht- sahlt; er war nach jenem Retontre solange ohne Beschäftigung. redakteur der Vossischen Zeitung", Friedrich Stephany  , ver- aufnahme als Wähler auf seine fonservative Gesinnung, aus der Da in einem früheren Termin der Beklagte als Haupteinwand handelt wurde, handelte es sich um den ehemaligen Gouverneur er in seinem Viertel nie ein Hehl gemacht, zurückzuführen sei. den machte, der gebotene Affordpreis sei angemessen, wurde ein von Ostafrika  , Freiherrn   v. Soden. In der Nr. 77 der Voff. Er sei allerdings in Mexico   geboren, habe sich aber schon vor gerichtlicher Sachverständiger damit betraut, sich über seine An­Zeitung" erschien ein Artikel, in welcher die Abreise des vielen Jahren naturalisiren lassen und lange in Schlesien   gelebt, gemessenheit oder Nichtangemessenheit zu informiren und ein Gut­Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika   Freiherrn   v. Soden aus bevor er im Jahre 1888 nach Berlin   zog. Seit dieser Zeit habe achten abzugeben. Dieses lautete dahin, daß der Preis ange­Afrika besprochen und die Ansicht ausgedrückt wurde, daß der er hier gelebt. felbe nicht mehr nach Afrika   zurückkehren würde, da er die an drücke Spitfindigkeit und Kunststückchen" mit bezug auf die Maffe anzufertigen erhalte. Für einzelne Stücke aber, wie sie Er gebrauchte in dem Artikel die Aus- messen wäre, wenn der Arbeiter die bezüglichen Möbelstücke in ihn gestellten Aufgaben in befriedigender Weise zu lösen Behörde, welche ihn an der Ausübung seines Wahlrechts hindern dem Kläger überwiesen werden sollten, müsse ein höherer Sat nicht verstanden habe. In Nr. 89 der Zeitung wurde dann wolle. Wegen dieses Artikels stellte der Oberbürgermeister Belle gezahlt werden und zwar feien für beide Affordgegenstände statt in Anknüpfung an diesen Artikel die laut gegentheilige Ansicht bekämpft. Es wurde alsdann ausgeführt, wegen Beleidigung. Zum Termin war der Stadtrath Bohm als 18 M., welche eingeklagt wurden, und die mehr als 18 M. be­gewordene namens des Magistrats- Kollegiums den Strafverfolgungs- Antrag 25 M. 37 M. angemessen. Der Beklagte wurde verurtheilt, die daß Frhr. v. Soden auch in Kamerun   ein wenig empfehlens- Beuge geladen, der in eingehender Weise den Geschäftsgang er- tragenden Kosten zu zahlen. werthes Andenken hinterlassen habe. Es sei bekannt geworden, läuterte, der bei der Eintragung in die Wählerlisten beobachtet daß er trotz seiner Stellung als höchster Regierungsbeamter es wurde. Für jeden Einwohner, der das wahlberechtigte Alter eine Sache muste trotzdem noch, mangels jeder Vorrichtung Die Sigung der Kammer IV dauerte bis Abends 1/26 Uhr; nicht unterlassen, auf eigene Rechnung Landankäufe zu machen. erreicht habe, besinde sich in dem Bureau des Magistrats ein zur fünftlichen Beleuchtung des Verhandlungszimmers", vertagt Wenn auch bei anderen Nationen, vor allem bei den Portugiesen, sog." Personenblatt". Bum Unterschiede von den einheimischen werden. solche Fälle nicht selten seien, daß Kolonialbeamte durch Kauf Bürgern würden für diejenigen Personen, welche als Ausländer und Verkauf von Landgebieten innerhalb ihrer Kolonie ihr Gin- angemeldet seien oder deren Wahlberechtigung erst zu prüfen Mit einem Mustervertrag", geschlossen mit der Firma Bolle kommen zu vermehren bestrebt sind, so sei dies doch bisher sei, rothe Bettel verwendet. Auf grund dieser Blätter wurden fassen. Es handelte sich um eine Klage auf Herausgabe von Klingel- Bolle", hatte sich die Rammer VII fürzlich zu bea im deutschen Beamtenstande nicht blos nicht Sitte, die Wählerlisten zusammengestellt. Die Angaben in den Personen- 104 M., die auf grund einer schriftlichen Abmachung dem Kläger  , sondern geradezu verpönt gewesen. In diesen Aus- blättern beruhten wieder auf den polizeilichen Anmeldungen der dem Milchwagenbegleiter" Rinke einbehalten find, als er ent­führungen wurden Beleidigungen des Freiherrn von Soden er zugezogenen. In dem Personenblatt des Angeklagten sei der- lassen wurde. blickt und unter dem 26. Februar stellte der Reichskanzler felbe als amerikanischer Staatsbürger angegeben worden, der be- Namen seines Sohnes die Verpflichtung eingegangen, daß dieser auf Der Vater des etwa 16jährigen, Burscheu" war im den Strafantrag. Der Angeklagte, welcher entschieden bestritt, treffende Beamte habe also in vollem Recht gehandelt, wenn er die drei Jahre dem berühmten Bolle'schen Bläserchor angehöre und persönliche Beleidigungen beabsichtigt zu haben, hatte den Einzeichnung des Ebert in die Wählerliste unterließ. Zweifellos fich für seine Ausbildung" wöchentlich 1 M. abziehen laffe. Wahrheitsbeweis insoweit angetreten, als er behauptete, daß müsse der polizeiliche Anmeldeschein, der dem Beamten im Jahre Nach Ablauf der drei Jahre follte das in einer Sparkasse anzus Freiherr v. Soden in zwei Fällen Land angekauft und später 1888 vorgelegen habe, dahin gelautet haben, daß der Angeklagte legende Geld Eigenthum des Milchjungen" werden, wenn er mit Nugen an die Regierung weiter verkauft habe, daß er mit in Merito geboren sei und daher sei das rothe Personenblatt sich während der Zeit tadellos" geführt hätte. Würde er ohne der Firma C. Wörmann eine Plantage angelegt und mit der zur Verwendung gekommen. Nachdem der Angeklagte Ebert sich genügenden Grund entlassen werden, so bestimmte der Vertrag Firma Janken u. Thormälen in Hamburg   in geschäftlicher Ver- beschwert, habe man ihm aufgegeben, die Naturalisationsurkunde weiter, erhalte er ebenfalls das bis dahin eingezahlte bezw. ab­bindung gestanden habe. E3 haben in dieser Beziehung kom einzusenden und nachdem dies geschehen, sei seine Aufnahme gezogene Geld heraus; werde er jedoch entlassen, weil ein Grund miffarische Bernehmungen stattgefunden. Die Auskunft des fofort erfolgt. Der Magistrat müsse sich entschieden gegen den zur sofortigen Entlassung vorhanden, dann gehe er des Geldes Inhabers der Firma Wörmann war eine negative. Die Firma Janken u. Thormälen hat allerdings behufs An- tische Rücksichten vorwalten lasse. Staatsanwalt Diet   hielt ihrem Vertreter einen Beistand in der Person des Herrn Vorwurf verwahren, daß er bei Aufstellung der Wählerliste poli- verlustig. Gegen die Klage wandte die beklagte Firma, welche legung einer Plantage in Afrika   eine Kommanditgesellschaft ge- beide Angeklagten für strafbar und beantragte gegen Ebert 300, Quiel vom Verein und Bureau der Arbeitgeber- Beisitzer gestellt gründet, welche in dem Firmenregister eingetragen ist. Die in gegen v. Hammerstein 150 M. Der Angeklagte Ebert wies darauf hatte, folgendes ein: Der Bursche sei, nachdem er zwei Jahre der Firma namentlich Aufgeführten sind die persönlich haftenden hin, daß er, in dem Bewußtsein, seine sämmtlichen Pflichten bei zur Zufriedenheit des Betriebsleiters bei Beklagtem thätig war, Gesellschafter und es bestehen 20 Antheilscheine zu 5000 m. feinem Zuzuge nach Berlin   erfüllt zu haben, zu der An- nachlässig geworden, auch habe er eine große Ünaufmerksamkeit Außerdem hat die Gesellschaft und die Firma Janken u. Thor- nahme kommen mußte, daß er in seinen Rechten beein- im Bläserchor zur Schau getragen und sich gegenüber dext für Grundeigenthum ausgezahlt. Frhr. trächtigt werden sollte. Freiherr   v. Hammerstein nahm zunächst Dirigenten" unhöflich" benommen. Dadurch sei mit der Ent v. Soden ist an dieser Baarzahlung insofern betheiligt, als er den Schutz des§ 193 des Str.-G.-B. für sich in Anspruch und lassung die Einbehaltung der 104 m. berechtigt gewesen. Das 10 000 m. zufchoß. Die Firma hat weiter ausgesagt, daß die führte außerdem aus, daß es ihm ganz unmöglich sei, jeden ein- Gericht war Plantage auf steinigem Boden errichtet sei und alsbaldigen zelnen Artikel eingehend zu prüfen, er müsse sich auf seine Mit gelangte es zu der Ueberzeugung, daß der Vertrag nur ein Vor anderer Meinung. Einstimmig Gewinn nicht verspreche. Der Vertreter der Anklage, Affeffor arbeiter verlassen. Wenn er nach der Auffassung des Staats wand gewesen sei, den betreffenden Burschen mindestens drei Strehler, gab zu, daß, wenn die Voraussetzungen des Artikels anwalts jeden Satz mit seiner Verantwortung decken solle, so Jahre an den Gewerbebetrieb des Herrn Bolle zu fesseln. richtig wären, auch die Schlußfolgerungen als richtig anerkannt fäme man schließlich dazu, sich einen Sigredakteur" zu halten, Anzeichen dafür, meinte der Vorsitzende, Assessor Dr. Freund, werden müßten. Die Voraussetzungen feien aber falsche. Man eine Unfitte, die gerade in letzterer Zeit in wenig schöner Weise zögen sich wie ein rother Faden" durch den ganzen Vertrag; müsse daran denken, daß in einem geordneten Staatswesen an in Erscheinung getreten sei. Außerdem könne er nicht finden, daß es sei gewissermaßen ein verkappter Arbeitsvertrag. Da der die Thätigkeit der Beamten ein anderer Maßstab zu legen sei, der fragliche Artikel auf das Magistrats- Kollegium gemünzt Kläger   im Gewerbebetrieb des Beklagten thätig gewesen die Thätigkeit der Beamten ein anderer Maßstab zu legen sei, als in einer Rolonie. Wenn im preußischen Staate es zu versei, es könne der Vorwurf einer absichtlichen oder fahrlässigen sei, habe das Gericht den Vertrag als nicht bindend angesehen; urtheilen sei, wenn Beamte Land ankaufen, um es später mit Vortheil dem Staate zu verkaufen, so sei das doch in den Kolonieen Handlungsweise höchstens einen der Bureaubeamten treffen. die Dienstleistungen im Bläserchor hätten in keiner Beziehung Vortheil dem Staate zu verkaufen, so sei das doch in den Kolonieen Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Räbell, plädirte in erster Linie mit seiner gewerblichen Thätigkeit in Verbindung gebracht werden anders. Er könne sich wohl denken, daß ein Verwaltungsbeamter für Freisprechung beider Angeklagten, eventuell könne die Sache dürfen. Auf grund dieser Auffassung und in anbetracht, daß einer Plantagengesellschaft beitritt, um das Blühen und Gedeihen der doch durch eine gelinde Bestrafung des Angeklagten Ebert einen§ 119a der R.-G.-D.( handelt von den zulässigen Abzügen und Kolonie zu fördern. So sei es bei dem Frhrn. v. Soden der Fall ge­Der Gerichtshof erkannte zwar der zulässigen Einbehaltung solcher Gelder bei der Entlassung) wesen. Derselbe habe keineswegs in gewinnsüchtiger Absicht genügenden Abschluß finden. sich an der Plantagengesellschaft betheiligt, sondern um sein an, daß die Angeklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen im vorliegenden Falle nicht Anwendung finden konnte, sei der Interesse für deutsche Anlagen in Afrika   zu zeigen, er habe das gehandelt hätten, aber wegen der beleidigenden und wie fich Beklagte zur Auszahlung von 104 M. an den Kläger verurtheilt Geld aus seiner eigenen Tasche hergegeben, ohne Aussicht auf herausgestellt habe, ungerechtfertigten Unterstellungen bestraft worden. Erfolg und sei seines Geldes verlustig gegangen. Richtig sei es, Kammer III. Vorsitzender: Assessor Euno. Sigung Es ist auf eine Geldstrafe von je 300 m. erkannt worden. daß Freiherr von Soden Land, welches er gekauft, 5 Jahre vom 21. Oktober. Der Maurer Geil hatte im verflossene später, als er nicht mehr im Ainte war, der Regierung anbot, Kammer III. Vorsitzender: Assessor auszuführen. Als Sommer für den Maurermeister Gutsche einige Arbeiten Gewerbegericht. Kammer III. daraus lasse sich aber kein Schuß auf die Absicht ziehen, die uno. Sigung vom 19. Oktober. er eines Tages mehrere zur Arbeit er bei Erwerbung des Landes gehabt. Der Arbeiter Braun nothwendige Gegenstände nicht zur Hand hatte und danach Es stehe viel flagt auf Zahlung von 42 M. gegen den Bauunternehmer fuchte, kam der Meister dazu und trattirte ihn mit der mehr fest, daß Freiherr von Soden das Geld zur Golberg; er hält sich für unrechtmäßig entlassen. Das Ge- Bemerkung:" Was machen Förderung der kulturellen Zwede in Kamerun   hingegeben richt wies ihn fostenpflichtig ab; drei Beugen fagten nämlich herum wie ein" Wahnsinniger." Geil hielt sich für berechtigt, die ,, Was machen Sie denn, Sie laufen ja habe. Der Staatsanwalt erachtete die Beleidigungen für so schwere, aus, der Kläger sei gar nicht entlassen worden, sondern wie an- Arbeit niederzulegen und auf Bahlung einer Lohnentschädigung zu daß er einen Monat Gefängniß beantragte. Er ver- deren Arbeitern habe auch ihm der Polier am in Betracht klagen; sechs Tage lang war er nach jenem Vorfall ohne Arbeit. wies als erschwerenden Umstand auch auf die Thatsache, daß kommenden Sonnabend freigestellt, sich nach anderer Arbeit um- Das Gericht wies ihn kostenpflichtig ab. Die Aeußerung: Sie laufen Die auswärtige Presse, insbesondere" La petite Presse" aus diesem zusehen und wenn er solche nicht bekomme, am Montag wieder ja herum wie ein Wahnsinniger", sei wohl beleidigend, sie Artikel Kapital geschlagen habe. Rechtsanwalt Dr. Paul zu tommen. Kläger   sei am Montag aber einfach fortgeblieben. charakterisire sich aber nicht als grobe Beleidigung, wobei in Krause hält diesen Hinweis für verfehlt. Die Ausländer Unter diesen bei der Lohnzahlung zugegen ge- Betracht zu ziehen wäre, daß im Baugewerbe bekannterweise könnten im Gegentheil aus dem Artikel höchstens die Thatsache wesenen Zeugen befand sich auch, bemerkenswerther Weise, der fein so feiner Ton" herrsche, der solche hingeworfene Redens entnehmen, daß in Deutschland   die öffentliche Meinung in bezug Restaurateur"( Baubudiker). auf das Kolonialwesen bezw. die Verwaltungsbeamten auf einem Der Töpfer Schmidt wurde mit einer Lohnentschädigungs- fcheinen lasse. arten den betreffenden Arbeitern, als grob beleidigend" era sehr hohen Standpunkt stehen. Was die Parallele betrifft, die flage gegen den Töpfermeister Wolf abgewiesen, weil fest­Der Staatsanwalt zwischen den Verhältnissen in Preußen und gestellt wurde, daß er am Montag und Dienstag Mittwoch heizungs- Anlagen, Fieliz, wurde verurtheilt, dem Rohrleger Der Unternehmer für Wasserrohr, Gas- und für Dampf­denen in Kolonien zieht, so sei auch diese verfehlt. Gerade in fand seine Entlassung statt- des Morgens sich wohl zur Arbeit Helfer Kurt 36 Mark Lohnentschädigung wegen unrechtmäßiger einer Kolonie, wo die Kontrolle des Rechts, der Verwaltung und einfand, aber an beiden Tagen gleich wieder die Arbeitsstätte Entlassung zu zahlen. der öffentlichen Meinung durchaus nicht so Platz greift, wie in verließ. Er machte blau". Die langwierige Beweiserhebung der Heimath, wo der Gouverneur eine fast unbeschränkte Macht Bu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien des Beklagten nicht so betrunken am Entlassungstage hatte ergeben, daß der Kläger   entgegen dem Einwande besitzt, seien hohe Anforderungen an das Verhalten der Ver- führte die Verhandlung einer Klage des Tirolers Erd gegen den war, um zur Arbeit unfähig zu sein, und daß er sich nicht, wie waltungsbeamten geboten. Wenn der Gouverneur ein Grund- Italiener Accerio. Erd hatte als Stuckateur für die Firma behauptet worden, beharrlich geweigert hatte, den Anordnungen stück kause und mit Nugen wieder verkaufe, und sich dann an. u. Ko. gearbeitet und behauptete, bei der Auszahlung zweier des Vertreters des Beklagten   Folge zu leisten. Der Kläger   hatte einem faufmännischen Unternehmen betheilige, so sei der An- Atkorde übervortheilt zu sein. In einem Falle hatte ein gericht am betreffenden Tage die Weisung erhalten, einem bestimmten getlagte wohl berechtigt, anzunehmen, daß dies inlicher Sachverständiger, welcher die Arbeit des Klägers in seinem Rohrleger zu helfen, was nicht ging, weil letterer Werkstatte gewinnsüchtiger Absicht geschehe. Lehrreich seien doch Beisein ausgemessen hat, begutachtet, daß ihm ev. eine Kleinig- Arbeiten zunächst zu verrichten hatte und dann sich seinen täg­sicher die Vorgänge mit der Firma Jantzen u. Thor feit mehr gezahlt werden müsse, aber nicht seine ganze Forderung lichen Helfer mit auf den Bau" nahm. Kläger   war deshalb zu mälen. Dieselben haben doch zweifellos die Absicht des anzuerkennen fei. In dem anderen Falle handelte es sich um verschiedenen Rohrlegern des Beklagten, welche auf mehreren Gewinns gehabt, v. Goden habe sich betheiligt und es sei doch Streitigkeiten über den vereinbarten Akkordsatz. 4,50 M. für Bauten in Friedrichsfelde   arbeiteten, gegangen, um zu sehen, wo auffallend, daß derselbe sich ausdrücklich als Kommanditist nicht den Quadratmeter verlangte der Kläger als ausgemacht und der er helfen könne. Unterwegs hatte er hier und dort mal Einen habe ausführen lassen. Durch solche Betheiligung werde jede Bruder des in Italien   weilenden Beklagten   wollte, weil er Konkurrenz, welche gerade in Kolonien so nöthig sei, zurück Die Vollmacht seines Bruders habe", beschwören, getrunken", so daß er in angeheiterter Stimmung in die Werk­geschreckt. Was der Angeklagte behauptete, sei erwiesen worden, daß diefer Bruder mit Kläger   nur 3 m. vereinbart habe. Bei statt zurückkam, worauf seine Entlassung erfolgte. der Angeklagte habe sich außerdem unter dem Schutze des§ 193 dem Affordabschluß war er nicht zugegen. Um nicht die Ver­St.-G.-B. befunden, da die öffentliche Meinung zweifellos dies handlung bis nach Neujahr wegen der erst dann möglichen Ver­felben Anforderungen an den Verwaltungsbeamten stellt, wie nehmung des Beklagten vertagen zu müssen, wurde vom Assessor der Artikel. Es rechtfertige fich deshalb die Freisprechung ein Vergleich angebahnt. E3 fam ein folcher auf des Angeklagten. Der Gerichtshof( Borsigender: Landgerichts 50 Mart zu stande, während auf die erste Klage Herrn rath Rothering) erkannte auf Freisprechung. Der Angeklagte, Erd 25 Mart zugebilligt wurden. Die 75 Mark erhielt so verkündete der Vorsitzende, habe nach Ansicht des Gerichts er sofort ausgezahlt. Bei obsiegendem Urtheil in der zweiten Jahre in einer recht eigenthümlichen Lage, man tönnte wohl in der guten und löblichen Absicht gehandelt, die Interessen der Sache hätte er im Januar 1894 besten Falles auf beide mit Recht sagen, in einem fortwährenden Kampfe mit dem Unter­Rolonialverwaltung wahrzunehmen. Der Schuß des§ 193 Rlagen 100 m. erhalten, es lag aber die große Wahrscheinlich nehmerthum, und zwar augenblicklich mit zwei Unternehmern. Str.-G.-B. stehe ihm durchaus zur Seite, wenn er Sachen zur feit vor, daß er den Prozeß verlieren würde. Es tam nur auf Dieser Kampf ist insofern eigenthümlich für uns, als noch nie Sprache bringe, die nach seiner Ansicht unser Kolonialwesen die Gidesleistung oder Nichtleistung durch den Beklagten   an. in unserer Branche derartige Verhältnisse existirt haben. schädigen müssen. Ueber die Schußgrenzen des§ 193 sei nicht Trozdem hielt es schwer, den energisch auftretenden Sohn Während in der Lurus, Gestell- und Grünbranche eine hinausgegangen. Dazu stehe noch fest, daß Frhr. v. Soden ein des Alpenländchens zu dem für ihn günstigen Vergleiche zu be- bedauerliche Flauheit vorhanden ist, werden in der Rohr­Grundstück in Kamerun   für 840 M. angekauft und für 2000 M. branche die Arbeitskräfte fortwährend verlangt. Man sollte wieder verkauft, also einen hohen Gewinn erzielt habe. Der Rammer VI. Vorsitzender Assessor Me I t. Sigung vom nun meinen, daß also dadurch in der Korbmacherei gegen­Angeklagte konnte deshalb von seinem Standpunkte aus sehr 20. Oktober. wärtig feinerlei Arbeitslosigkeit herrschte. Dem ist jedoch nicht wohl zu dem Schlusse tommen, daß der Gouverneur von vorn­Der Tischler Voltmann verlangt 18 M. Schadenersay so. In Berlin   werden seit ungefähr einem Jahre ununterbrochen herein das Grundstück erworben, um Gewinn zu erzielen. vom Tischlermeister Wegner mit folgender Begründung: Er die sogenannten Geschoßtransport- Körbe angefertigt. Diese Ar­Ebenfalls wurde gegen den Chefredakteur der Kreuz habe einen Akkord vollendet gehabt, da sei ihm ein neuer vom beiten werden in kürzeren oder längeren Zeiträumen von der Beitung", Freiherrn   von Hammerstein, und den Rentner Meister angeboten worden. Der angebotene Preis von 25 M. Militärverwaltung auf dem Submissionswege an den Mindest­Carl Ebert heute vor der zweiten Straffammer des Land- sei so gering gewesen, daß er auf den Gedanken gekommen sei fordernden vergeben. Vor einem Jahre, als diese Arbeiten das gerichts I unter dem Vorsitze des Landgerichts- Direktors Brause- und dem auch Ausdruck verliehen hätte, Wegner wolle ihn damit erste Mal in solchen großen Posten vergeben wurden, wetter eine Anklage wegen Beleidigung verhandelt. In der aus der Werkstatt hinausgraulen. Er habe 45 M. dann für die waren verhältnißmäßig wenig Unternehmer, welche sich Nr. 248 der Kreuz- Zeitung  " vom 30. Mai d. J. wurde ein Arbeit als angemessen verlangt und sich auch erboten, sie event. darum bewarben, sodaß zirka 1000 000 Mart nach Berlin   und Artikel veröffentlicht, worin der Angeklagte Ebert sich beschwerte, im 2ohn zu machen, mit dem beiläufigen Ersuchen an W., ebenso viel nach Hamburg   und einigen kleinen Städten vergeben daß er nicht in der Wählerliste für die Reichstagswahlen ver- ihm doch andere Arbeit zu geben, wenn er das Vorgeschlagene wurden. Die Berliner   Korbmacher stellten nun ihren bestimmten zeichnet sei. Er habe bereits am 20. Mai bei der betreffenden nicht wolle. Daraufhin sei vom Meister behauptet worden, Tarif als Arbeitslohn auf und wurden gezwungen, durch die

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werden müßten.

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spegen.

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Soziale Uebersicht.

Die Berliner   Korbmachergehilfen befinden sich seit einem