Stratan
Begründete. Bet Beginn dieses Brozeffes foll bie jebige Angeklagle| auf Meinlichleif ber Straße abzielenbe Vorschriften, die nur gültig eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben sind, wenn die Grundbefizer bereits zur Straßenreinigung fraft Gefunden wurde beim Boltsfeft am 21. Jult ein Armband. haben, um von ihrem Ghemann die Unterhaltungsgelder für besonderen Gefeßes, Observanz oder Ortsstatuts verpflichtet sind. Ferner find auf die Nummern 221, 818, 677, 467, 905, 575, 601, ihre Kinder zu erlangen. In dieser eidesstattlichen Ver. Vielmehr dienen solche Polizeiberordnungen in erster Linie dem 998 Gewinne eutfallen und bei Joh. Walter, Alt- Stralau 46 III, ab- ficherung hatte die Angeklagte tatsächlich ein Datum falsch Schuße von Leben und Gesundheit und können deshalb in Preußen angegeben, ferner hatte sie irrtümlich angegeben, daß die ohne weiteres auf Grund des§ 6f des Polizeiverwaltungsgesezes Villa ihres Ehemannes 12 anstatt 9 8immer habe, und in Verbindung mit§ 10, Teil 2, Titel 17 des Allgemeinen Landschließlich, daß das Grundstück mit 20 000 m. belastet sei, während rechts derart erlassen werden, daß die Grundbesizer dazu es tatsächlich nur mit 15 000 m. belastet war. Diese geringfügigen verpflichtet werden. Das Kammergericht hingegen nimmt an, es unrichtigteiten, die für die Sache selbst ohne jede Bedeutung waren, handele sich nur um einen Teil der Straßenreinigungspflicht. Die führten zur Erhebung der Antlage. Vor Gericht gab die Angeklagte Pflicht hierzu liege an sich der Stadt als Besizerin der Straßen ob, an, daß sie damals über die Handlungsweise ihres Mannes zu ver- den Grundbefizern könne sie nur durch besonderes Gesek, durch zweifelt gewesen sei, daß sie auf jene nebensächlichen Dinge gar Ortsstatut oder Obfervanz auferlegt werden. Das Kammergericht fein Gewicht gelegt habe. Das Gericht nahm an, es lieae feine hat an seiner Auffassung in einer am 22. b. M. ergangenen Entwissentlichkeit, aber Fahrlässigkeit vor. Das Urteil lautete auf die scheidung festgehalten. niedrigste gefeßlich zulässige Strafe von 1 Woche Gefängnis. 2. In einem zweiten Falle, der zu derselben Zeit die Moabiter Strafrichter beschäftigte, mußte sich eine Mutter, die aus Liebe zu ihren Kindern gehandelt hatte, vor Gericht verantworten. Wegen Entführung Minderjähriger unter Anwendung von List war die Frau Amalie Herzog angeklagt.
Beim Baben ertrunken. Die Unvorsichtigkeit, mit vollem Magen zu baden, hat der 24 Jahre alte Schlächtergeselle Mag Hanne mit dem Tode büßen müssen. Der junge Mensch hatte sich hier bei dem Schlächtermeister Raasch aufgehalten und gleich nach dem Mittageffen im Strausberger See ein Bad genommen. Beim Schwimmen ging er plößlich unter und kam nicht wieder an die Oberfläche. Da H. ein vorzüglicher Schwimmer war, so fann nur angenommen werden, daß er infolge der Magenüberlastung im Wasser einen Schlaganfall erlitt. Die Leiche des Ertrunkenen konnte bald geborgen werden.
Gerichts- Zeitung.
Ein teurer Hundename.
aus
Einer eigenartigen Beleidigung, so berichtet man Halle a. S., soll sich der Hausbesiker Otto Thieme von Löbechün schuldig gemacht haben. Th., der mit dem Bürgermeister auf etwas gespanntem Fuße lebt, hatte seinen Hund„ Beling"- so heißt nämlich der Bürgermeister- genannt. Wenn Th. nun mit seinem Vieh durch die Straßen ging und zufällig mit dem Stadtoberhaupt zusammentraf, dann wurde der Hundename zuweilen mit recht gemischten Gefühlen aufgenommen. Schließlich ließ Thieme in der Zeitung auch noch eine Annonce los, in der er bekanntgab, daß er beabsichtige, seine Dabermannhündin„ Beling" zu verkaufen. Er rühmte an dem Hunde, daß er jede Spur aufsuche und es in dieser Eigenschaft mit jedem preffierten Polizeihunde aufnehme. Der Preis" Belings" war auf 200 W. festgesetzt worden. Bürgermeister Beling fühlte sich dadurch gekränkt, stellte Strafantrag, und das Schöffengericht Löbechün verurteilte Th. zu drei Tagen Gefängnis. Auf eingelegte Berufung des Staatsanwalts erhöhte das Landgericht Halle die Strafe aber auf einen Monat Gefängnis.
Frauenschicksale.
1. Wegen einer fleinen Unvorsichtigkeit muß die Frau Olga Schloß nach 25 jähriger Ghe auf die Anzeige des eigenen Ehemannes hin ins Gefängnis wandern. Unter der Anklage der Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung hatte sich die bisher völlig unbescholtene Frau vor der Ferienstraffammer des Landgerichts I zu verantworten. Die jest 54 jährige Angeklagte ist über 25 Jahre mit dem Buchbindermeister Sch. verheiratet, der in der Dessauer und Buttkammerstraße eine größere Buchbinderei betreibt. Trotzdem der Ehe 12 Kinder entsprossen, von denen noch fecha leben, leitete Sch. im Jahre 1909 die Ehescheidungsklage gegen seine Frau ein, die er mit Ehebruch und fortgesetzte Beleidigung
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Die Angeklagte war in erster Ghe mit dem jekt in Jena ansässigen Redakteur Sch. verheiratet gewesen. Der Ghe, welche später geschieden wurde, waren zwei jekt 14 bezw. 11 jährige großer Liebe hing, nachdem sie sich inzwischen zum zweiten Male Knaben entsproffen, an denen die Angeklagte auch dann noch mit verheiratet hatte. Nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, daß ihre Kinder, die bei der Mutter ihres ersten Mannes untergebracht waren, nicht die genügende Erziehung erhielten, holte sie fie eines Tages ab und brachte sie hier in Berlin in der Ohmstedeschen Schule unter. Ihr erster Mann strengte daraufhin sofort die Alage auf Herausgabe an und ließ die beiden Knaben eines Tages durch einen Gerichtsvollzieher abholen, trotzdem sie weinten und baten, bei ihres Mutter bleiben zu dürfen.
Als einige Beit darauf das Muttergefühl in der Angeklagten wieder die Oberhand gewann, trachtete fie mit allen Mitteln danach, sich, und sei es nur auf wenige Stunden, wieder in den Besitz der Kinder zu sehen. Nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, daß die Kinder in der Nähe von Zoffen untergebracht waren, fuhr sie eines Tages mit einem Automobil dorthin. Als die beiden Knaben ihrer Mutter ansichtig wurden, liefen sie ihr mit Jubelrufen entgegen und ließen sich sehr gern„ entführen". Für die Angeklagte hatte diese Tat die jeßige Anklage zur Folge. Der Staatsanwalt beantragte 2 Monate Gefängnis. Das Gericht erkannte auf 300 Mart Geldstrafe. Die am 5. Juli in Wirkung getretene Strafgesetzbuchnobelle läßt im Gegensatz zum früheren Recht Geldstrafe zu.
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Die Ansicht des Reichsgerichts dürfte die zutreffendere fein. Sie entspricht auch der in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht betätigten Ansicht, daß ein Hausbesizer auch da, wo Polizeiverordnungen nicht bestehen, die Verpflichtungen zum gefahrlosen Zugang zum und im Grundstück hat und daß er für die aus Nichterfüllung Siefer Pflicht entstehenden Schäden zivilrechtlich haftbar ist.
Allgemeine Familiensterbekaffe. Heute Bahl- und Aufnahmetag bon 3-6 Uhr im Restaurant Aderstr. 123 und Sebaftianftr. 86.
Briefkaften der Redaktion.
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Die Juristische Sprechstunde findet von jetzt ab wieder an Wochentagen nachmittags von 4-7 Uhr( Sonnabends von 4-6 Uhr) Lindenftr. 69, IV. Etage( Fahrstuhl) statt. 23. 9. Ihre Mutter braucht die Sachen nicht herauszugeben. 86. G.. 1. Sie müssen Dispens St. Amtsgericht Neukölln. beim Justizminister nachsuchen. 2. Danach können Sie das Mädchen beiraten. 3. und 4. Sie tönnen die Beträge zurüdfordern, müssen aber flagen, vorausgesetzt, daß es fich nicht um Schenkungen handelt. 5. Innerhalb eines Jahres nach Scheidung. 6. Wenn einer der Eltern am Leben bleibt, 2500 M., wenn beide tot find, 3333 M. Sachfen 17. 1. Unter Umständen ja. 2. Anspruch auf Hei Iverfahren und Bitwengeld. 8. Mein. 2. 1001. 1. Ja. 2. Sie müssen den Schaden feststellen und beseitigen laffen und Klagen die Reparaturtosten bei dem Amtsgericht ein, in bessen Bezirk fich die Gepäderpedition befindet. Vorher müssen Sie natürlich zur A. B. 17. Das tommt auf die Berein barung an. Bahlung auffordern. wir nehmen an, es handelt sich um eine Brivatgesellschaft. L. S. 4. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt. A. B. 33. Das kann als grober Unfug ausgelegt werden. B. T. 11. Erst nachdem die Ehe wegen dieses Ehebruchs rechtskräftig geschieben ist. 23. g. 13. Rein. Marktbericht von Berlin am 26. Juli 1912, nach Ermittelung Von der Straßenreinigungspflicht. des fönigl. Polizeipräsidiums. Martthallenpreise.( Seleinhandel) Ueber die Frage der Rechtsgültigkeit von Polizeiverordnungen, 100 Silogramm Grbsen, gelbe, zum Stochen 34,00-50,00. Spetjebohnen, die die Grundbesizer verpflichten, die Bürgersteige und Rinnsteine weiße, 30,00-50,00. Zinsen 40,00-80,00. Startoffeln( leinhdl.) 10,00-16,00. von Schnee und Els zu befreien und bei Winterglätte mit ab- ilogramm Rindfleisch, von der Steule 1,80-2,40. Rindfleisch, Bauchfleisch 1,50-1,90. Schweinefleisch 1,50-2,00. Stalbfleisch 1,50-2,40. Hammelfleisch stumpfendem Material zu streuen, besteht eine verschiedene Auf- 1,70-2,40. Butter 2,40-3,00. 60 Stud Gler 3,40-5,20. 1 Kilogramm fassung zwischen dem Reichsgericht und dem Kammergericht. Das Starpfen 1,20-2,20. Male 1,20-3,20. Banber 1,60-8,60. echte 1,40-2,80. Reichsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß solche Polizei: Barsche 0,80-2,40. Schlete 1,20-8,20. Blete 0,80-1,60. 60 Stud Strebse berordnungen stets gültig sind, denn es handele sich nicht um lediglich| 2,00-40,00.
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