Samuel Seemann verwahrt sich vor der Beschul- und in der Ueberzeugung, daß er Recht hat. Der Gerichtshof I durch unfittliche Annäherung wörtlich und thätlich beleidigt habe. digung des Falschspiels und beruft sich auf sein Renommee unter zieht sich nochmal zurück, um über die Zulassung Weigert's zu Der Gerichtshof habe hierfür auf vier Wochen Gefäng den Offizieren; obwohl er schon seit vielen Jahren das Spiel berathen. Das Gericht läßt ihn zu, weil es nicht die Ueber- niß erkannt.
als Geschäft betreibe, heiße er doch allgemein der„ olle ehrliche Seemann". Die Fortsetzung der Verhandlung ist auf den Montag vertagt.
toftet.
"
Gerichts- Beitung.
er ihn nicht annehmen dürfen.
Der Arbeiter Scholz will 80 Ueberstunden bezahlt haben,
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Arbeit nicht, auch sei er nur für eine bestimmte Arbeit an- Jahre Zuchthaus beantragt. genommen worden. Es gelingt dem Beklagten nicht, lettere Be
ein
Krankenwärter
den
Des
Schlafe
( Dr. med. Firle) hat
zeugung gewonnen hat, daß er aus der Vertretung ein Gewerbe macht. Der Zeuge Jädice, Werkführer und rechte Hand" Der Werth ärztlicher Gutachten trat dieser Tage in Walters, beschwört, immer regelmäßig die Marken geklebt zu einer zu Hagen in Westfalen abgehaltenen Sitzung des Landhaben. Nur einmal habe er es nicht können, Kläger hätte am gerichts zu Zage. Das gesprochene Urtheil bildet ein so feltbetreffenden Sonnabend feine Karte, die er in seinem Besitz fames Stück aus dem merkwürdigen Buche der deutschen Rechts wohl kaum noch eines gefunden worden. hatte, nicht mit zur Arbeitsstelle gebracht. Als er später pflege, wie auf die fehlende Marke aufmerksam gemacht worden sei, Betruges angeklagt war der bislang unbestrafte Fabritarbeiter habe Kläger erklärt, es wäre alles in Ordnung. Der J. Weber aus Lüdenscheid . Der sechzigjährige Mann betrat die noch bei Walter beschäftigte Zeuge Zielsdorf beschwört, Anklagebant mit fortwährend zitterndem Arm und zitternder regelmäßig die Marken geklebt erhalten zu haben; jedoch rechter Hand, wie man es bei mit Veitstanz behafteten Personen Gewerbegericht. Kammer VII. Borsig: Assessor Dr. Freund. fei er nicht immer dabei gewesen, wenn der Kläger mit dem zu sehen gewohnt ist. Er ist beschuldigt, dieses Zittern der Der Kutscher Schulze mußte mit seiner Klage gegen den Spediteur: Werkführer abrechnete. Betreffs dieses Zeugen bemerkt der Hand zu simuliren, um sich die Unfallrente der Rhein. - Westf. verein auf Herausgabe von 119 M. Raution abgewiesen werden, läger, derselbe habe einmal zu ihm gesagt:„ Ach, was brauchen Maschinenbau- und Kleineisen- Industrie- Berufsgenossenschaft weil der Beklagte in der Lage war, einen vom Kläger unter wir Marken, ich habe schon mal acht Wochen feine erhalten."( monatlich 36 M.) zu sichern. Diese schwierige Simulation foll schriebenen Revers vorzuweisen, in dem sich dieser zur Erstattung Das Gericht wies durch Mehrheitsbeschluß den Kläger der Angeklagte über fünf Jahre lang mit solcher Energie und von 140 M. für einen ihm gestohlenen Ballen Leder verpflichtet. ab. Gründe: Man habe angenommen, ein Ronfequenz durchgeführt haben, daß es jetzt erst der ärztlichen daß Die Chancen des Klägers waren insofern günstig, als er am Verschulden des Beklagten nicht vorhanden sei, wenn der Beobachtung gelungen sei, ihn zu entlarven.(?) Am 7. Januar Krezig 6 Wochen lang feine Arbeit erhielt. 1887 erlitt Weber beim Arbeiten in der Fabrik einen Bruch des wagen in der Zeit feiner nothwendigen Abwesenheit bewachen Dieser hätte sich eine neue Karte geben und das Verfahren be- rechten Oberarmes. Er wurde ärztlich behandelt, die Sache konnte, mit auf die für ihn verhängnißvolle Tour bekommen treffs der alten in die Wege leiten lassen können. Auch eine heilte, aber weil der Patient über Schmerzen, Steifheit und Gehatte. Indem er unter solchen Umständen genannten Revers Bescheinigung hätte er auf Verlangen erhalten, daß die Karte fühllosigkeit im rechten Arm klagte, wurde er zur weiteren Beunterschrieb, beging er eine Leichtsinnigkeit, die ihm 119 M. Deponirt sei, und auf diese Bescheinigung hätte niemand am bandlung nach Siegen geschickt. Nach seiner Entlassung zeigte Nichtbesig einer Invalidenkarte Anstoß genommen. Ge hätten sich bei ihm das beständige Zittern des Armes und der Hand, Der Schloffer Johl flagt gegen die Firma Delscho, er dem Kläger die verschiedensten Wege somit offen gestanden, wie es noch jetzt sichtbar ist. Es wurden zunächst sechs gang glaubt, für eine Woche noch den Lohn beanspruchen zu können. einen Ersatz für die Karte zu erlangen, der ihm ermöglichte, unverdächtige Zeugen aus Lüdenscheid vernommen, die den Mann Der Betlagte beschwört, dem Kläger beim Engagement gefagt zu Arbeit zu bekommen. fortgesetzt beobachtet haben und zwar in Augenblicken, wo er sich haben, daß er in Akkord zu arbeiten habe und daß es für Sigung vom 27. Oktober. Kammer III. Der Stuckateur nicht beobachtet glaubte. Sie alle haben W. nie anders als den ihm zunächst übertragenen Atford 30 m. gebe. Auf Kowalsti tlagt gegen den Stuckmeister Pieler. Von 77 M., die zitternd gesehen und halten Simulation für ausgeschlossen. Auf diese eidliche Aussage ſich ſtützend, wendet der Beklagte er aus verschiedenen Gründen fordert, werden ihm nur 5,29 M. Veranlassung des Arztes haben ferner eine Krankenschwester gegen den Klageanspruch ein, die 30 m. hätte Kläger zugesprochen. Dem Vertreter des sehr schwerhörigen Klägers, und Angeklagten im schon weg gehabt", als er noch acht Tage an dem betreffenden bem Studateur Kleinert, bewilligte das Gericht die von beobachtet und beide haben gesehen, daß die Hand auch dann Afford zu thun hatte. Das Gericht weist den Kläger ab, indem ihm beantragte Entschädigung für den durch die Bertretung ge- zitterte. Die ärztlichen Gutachten ergaben ein wesentlich anderes es annimmt, der Beklagte könne nicht dafür, daß Kläger mit dem habten Zeitverlust. G3 nahm an, daß der Kläger infolge seiner Resultat. Allerdings waren sie keineswegs einig. Der erste Afford nicht zurecht kam. Wenn dieser zu schlecht war, hätte Schwerhörigkeit einen Vertreter, der zugleich Fachmann ist, hätte Arzt, der den Kranken von vornherein behandelt hat( Dr. med. haben müssen und daß die Vertretung durch Kleinert auch be- Röttger- Lüdenscheid ) hat bekundet, daß das Zittern von dem erWeil er nicht gekündigt wurde, beansprucht der Arbeiter züglich der vom Gericht als berechtigt anerkannten fleinen littenen Unfall herrühre und daß W. durch die Folgen des UnSteinbeck von dem Kohlenhändler Cohn 25,90 M. als Lohn Forderung des Klägers nothwendig gewesen sei. falls törperlich so heruntergekommen sei. Er bezweifelte nicht entschädigung. Der Anweiser hatte dem Kläger feine die gesetzDer Preßvergolder Arndsen beansprucht vom Breß die theilweise Erwerbsunfähigkeit des W. Der zweite Gutachter liche Kündigungsfrist betreffende Bedingungen bei seinem Eintritt vergoldereibesitzer Reimann eine vierzehntägige Lohn( Dr. med. Böcker- Lüdenscheid ) hält ebenfalls das Zittern für in das Geschäft gestellt und letzterer war ohne gefeßlichen Grund entschädigung. Eines Tages hatte er feine Arbeits natürlich und auf den Unfall zurückzuführen, glaubt aber, daß erwiesenermaßen entlassen worden, deshalb erfolgte die Ver- stätte um eines Termins wegen verlassen müssen. Als der Angeklagte wesentlich übertreibe, und hält den Mann für urtheilung des Beklagten gemäß dem Klageanspruche. er vont Gericht tam, geriethen seine Begleiter in zur Hälfte erwerbsunfähig. Der dritte Gutachter( Sanitätsrath Der Droschfenfutscher Dürra flagt gegen die Firma Eck Streit mit einem Gendarmen. Die Folge war die Sistirung Dr. Terfloth- Lüdenscheid ) hält den W. für einen Simulanten mann auf Zahlung von 49 M., er hält sich für unrechtmäßig aller. Gegen Abend wurden die Sistirten wieder frei ge- und vollständig erwerbsfähig, entlaffen. Der Beklagte behauptet, Stläger fei betrunken auf den lassen. Arndsen ging nun nicht erst wieder zur Arbeitsstätte heilt anzusehen, Veitstang liege nicht vor. den Hof gefahren und in seiner Trunkenheit vom Bock gefallen; zurück. Am andern Morgen entließ ihn Herr Reimann. Der Gutachter durch seine Schuld sei der Wagen beschädigt worden. Das alles Beklagte hielt sich zur Entlassung berechtigt, weil er dem Kläger Siegen für einen Simulanten gehalten. Dieser Gutachter erklärt, wäre ein genügender Grund zur sofortigen Entlassung. Durch nur Sie Erlaubniß gegeben, seinen Termin wahrzunehmen, und daß er heute vor Beginn der Verhandlung auf dem Korridor Vernehmung mehrerer Beugen stellte sich der Sachverhalt doch nicht die, den ganzen Tag fortzubleiben. Die Mehrheit des gesehen habe, wie 2. ein ihm gereichtes Butterbrot angenommen etwas anders dar. Es wurde erwiesen, daß das Pferd des Gerichts weist den Kläger ab. Der Vorsitzende führte begründend habe, ohne im geringsten mit der Hand zu zittern. Das direkte Klägers störrig war und durchging. Man schloß einen Vergleich aus, Kläger hätte, wenn er schon das Pech hatte, fiftirt zu Gegentheil behaupten zwei andere, nichtärztliche Beugen, die den auf 30 M., die Kläger sofort erhält. werden, wenigstens sich noch am selben Tage entschuldigen müssen. Vorgang mit angesehen haben. Die beiden Gutachter der Universitätsklinik zu Bonn ( Dr. Linniger und Prof. Dr. Wigel), wo welche er angeblich von Ende Mai vorigen Jahres bis September" Der Millionär von Rüdersdorf", der Fließenleger Her- der Angeklagte beobachtet worden, halten W. unbedingt für einen diesen Jahres Sonntags für die Firma Seminler u. Bleiweiß mann Michaelis, der auf grund einer fingirten russischen Simulanten und für völlig erwerbsfähig; törperlich herabgemacht hat. Die beklagte Firma bezahlt freiwillig 30 M. Millionenerbschaft, mit welcher er den Leuten Sand in die gekommen sei er nur durch die Anstrengungen der fortgesetzten Kammer III. Vorsitzender: Assessor Euno. Sigung vom Augen streute, in dem genannten Vorort die großartigsten Simulation. Eine große Kontroverse entſpinnt sich hierauf über 26. Oktober. Der Maurer Müller flagt auf Bahlung Schwindeleien verübt hat, stand am Sonnabend vor der ersten die Möglichkeit oder Unmöglichkeit traumatischer Neurose, die von 39,40 Mart, er ist ohne Kündigung entlassen wor- Straffammer am Landgericht Berlin 11, um sich wegen dieser Be- nach des Wertheidigers( Rechtsanwalt Lenzmann) Ansicht bei den. Der Beklagte Beklagte wendet ein, daß er Den Kläger trügereien zu verantworten. Der Angeklagte ist der Schwindeleien dem Angeklagten vorliegen soll. Die Aerzte, insbesondere nur aushilfsweise angenommen habe; er hätte ihm überführt und zu fünf Jahren Gefängniß und zu Ehrverlust auf die Klinifer, schließen diefe Krankheit aus, der Vertheidiger gleich beim Engagement gesagt, Tange dauere die gleiche Dauer verurtheilt worden. Der Staatsanwalt hatte fünf macht jedoch geltend, daß nach den neuen Forschungen der Profefforen Erb- Heidelberg und Mannkopf- Marburg, Autoritäten auf dem Gebiete der Nerventrantheiten, die Krankheit auch ohne hauptung durch die Aussage zweier von ihm vorgeschlagenen Zur Warnung für diejenigen Personen, welche sich die von den Klinikern angegebenen und beim Angeklagten nicht Zeugen zu beweisen. Gehört hat ein Zeuge nur, daß Beklagter nichts dabei denken", wenn sie nach dem Besuch eines Lokals vorhandenen Merkmalen zutreffen könne. Der Vertheidiger be= von der kurzen Dauer des Arbeitsverhältniffes gesprochen. Be- irgend welche dem Wirthe gehörigen Gegenstände mitnehmen, antragte Vertagung und Ladung der beiden genannten Proflagter wurde verurtheilt, nachdem Goldarbeiter Faber als Bei- mag eine Verhandlung dienen, welche gestern vor der 134. Ab- fessoren, welcher Antrag vom Gerichtshofe abgelehnt wird. Der stand des Klägers dafür eingetreten war, Das Gericht nahm theilung des Schöffengerichts stattfand. Die Näherin Marie Staatsanwalt hält die Simulation für erwiesen und beantragte an, daß es nothwendig sei, die Ründigung durch eine be- Müller, eine bis dahin völlig unbescholtene Person, befand sich drei Monate Gefängniß. Der Vertheidiger plädirt, indem er stimmte Abmachung auszuschließen, solle sie nicht zu Recht wegen Diebstahls auf der Anklagebant. An einem Sommer- auf die Unmöglichkeit so langen Simulirens hinweist und die bestehen. Die allgemeine Klausel, die Arbeit sei nur von kurzer Abend hatte sie mit ihrer Wirthin ein Gartenlokal besucht. Die ärztlichen Gutachten feineswegs als unanfechtbar erachtet, Dauer, genüge nicht dazu. Hinzu komme für vorliegenden Fall, letztere hatte zu ihr gesagt:„ Sehen Sie blos, was dies für hübsche namentlich wenn man sie gegen die Laien- Aussagen hält, auf daß die kurze Dauer" der Arbeitsgelegenheit für den Kläger Bierfeidel sind, da nehmen Sie sich nur eins davon mit nach Freisprechung. Das Urtheil lautete auf drei Monate Gefängnis! 5 Wochen betragen habe. Hause." Die Angeklagte will diesen Rath befolgt haben, ohne Der Angeklagte verließ den Gerichtssaal mit zitternder Hand, Töpfermeister von Rollrepp wurde wieder einmal, dies fich etwas dabei zu denken. Sie schien auch vor Gericht noch wie er gekommen war. mal in der Klagefache des Töpfers Sturm gegen ibn, zur nicht zur Einsicht von der Unrechtmäßigkeit ihrer HandlungsZahlung von rückständigem Lohn verurtheilt. Der Sachverhalt weise gekommen zu sein, denn als sie wegen Diebstahls zu drei Der Klage war folgender: Sturm mochte aus irgend einem Tagen Gefängniß verurtheilt wurde, erklärte sie Berufung einGrunde nicht länger bei Herrn v. R. arbeiten, hatte jedoch einen legen zu wollen. Ofen angefangen. Er suchte sich einen Kollegen, mit dem er unter der Zustimmung v. K.'s abmachte, daß jener den Ofen Zur Dienstboten - Sklaverei. Moralisch geohrfeigt wurde Achtung! Die Fortsetzung der Diskussion über Christen. fertigstellen und ihm vom Akkordlohn für die bereits aus: heute der Kaufmann Robbe in Trebbin , dessen 19jähriges geführte Arbeit 8 M. abgeben solle. Herr v. Kollrepp ließ den Dienstmädchen Anna Bannusch sich vor der zweiten Straffammer thum und Sozialdemokratie" findet Sonntag, den 5. November, 10 Uhr, in den Konkordia- Sälen, AndreasOfen aber nicht vom besagten Gehilfen, sondern von einem des Landgerichts Il wegen fahrlässiger Brandstiftung zu ver- Vormittags seiner berühmten Halb- Akkord- ,, Lehrlinge" fertig machen. Er antworten hatte. Dieselbe diente beim Kaufmannn Kobbe daselbst. straße 64, statt. Dtto Mäther, N, Antlamerstr. 44. parte dabei. Selbstverständlich war ihm, daß Herr Sturm In der Nacht vom 27. zum 28. November brach in der Bodenfeine acht Mart nicht zu beanspruchen habe. Als dieser es doch, fammer, in welcher das Mädchen schlief, Feuer aus. Der DienstAus dem Staat der Arbeiterfürforge. Aus Leipzig be und zwar auf dem Klagewege that, war er flugs mit dem Ein- herr wachte auf, der Boden war bereits vollkommen verqualmt, wand bei der Hand, Kläger habe die Arbeit, feinen angefangenen das Mädchen lag bewußtlos unter ihrem Bette, sie wurde vom richten sächsische Parteiblätter: Am Eilenburger Bahnhof wurden Afford, unbefugt verlassen, von einem Einverständniß mit Bienstherrn herausgetragen und kam nach einiger Zeit wieder jetzt, angesichts des herannahenden Winters, 15 Streckenarbeiter der Absicht des Klägers sei teine Rede. Durch vier Termine zu sich. Das Feuer wurde bald gelöscht, da nur ein Balken und entlassen und es seien, wie man uns mittheilt, auch noch weitere schleppte v. Kollrepp die Sache, immer neue Zeugen vor mehrere Sparren angebrannt waren. Die Angeklagte fonnte nicht Entlassungen in Aussicht genommen. Die„ Sparsamkeit der Neschlagend. Im letzten Termin wurde zur Evidenz durch bestreiten, daß sie den Brand verschuldet hatte. Sie gab zu, gegen gierung treibt zur Verminderung des Arbeiterpersonals Bernehmung des von v. Rollrepp vorgeschlagenen Poliers Rau das ausdrückliche Verbot ihrer Herrschaft ein Licht mit auf den Boden schöne Fürsorge für die arbeitenden Klassen. erwiesen, daß der Sachverhalt genau sei, wie Kläger ihn dar- genommen, auf eine Schachtel gestellt zu haben und darüber eingestellt hat. Der Beklagte, welcher im Zuhörerraum sich erst auf- geschlafen zu sein, doch führte sie zu ihrer Entschuldigung an, Teuten in Gebeten zu liefern. Dies gerade nicht neue Rezept gehalten hatte, wohnte dem Termin nicht bei. Das Warten war daß sie nie vor 12 Uhr Nachts, wohl aber oft viel später scheint wieder zu Ehren kommen zu sollen. Die sächsische Proihm unangenehm, deshalb brachte er es fertig, dem Vorsitzenden zu Bett gehen durfte und regelmäßig um 6 Uhr wieder aufstehen vinzialsynode in Merseburg hat sich in ihrer Sigung vom während einer Urtheils verfündung sich vorzustellen, ihn das mußte. In der betreffenden Nacht habe sie bis 2 Uhr den 18. d. M. mit den Bergleuten beschäftigt, jedoch nicht in bezug durch zu unterbrechen und das Ersuchen vorzubringen, doch ihn Laden scheuern müssen. Bollständig durch näßt sei sie auf die dringendsten Forderungen der Bergleute, als da sind: burch n d sei fle bald„ rankommen" zu lassen: er habe keine Zeit, es sei ungerecht, nach ihrer Schlaftammer gegangen, sie habe sich nur trockene Werkürzung der Schichtdauer, Beseitigung des Wagennullens, daß er so lange warten müsse. Wann er denn rankommen solle. Kleider anzichen und mit diesen auf das Bett legen wollen; Einrichtung der Arbeiterausschüsse 2c., sondern in bezug auf die Als der Borsigende spöttisch bemerkte: Nachmittags um 4 Uhr zu diesem Zwecke habe sie ein Licht mit hinauf genommen, doch dringendsten Forderungen der- Orthodoxie. Es hatte nämlich vielleicht- seine Sache fam thatsächlich vor 12 Uhr zur Ber - während des Umziehens sei sie von Schlafe übermannt zusammen: die„ Kommission für innere und äußere Mission" den Antrag handlung schoß er wie ein Pfeil mit den Worten zur Thür gebrochen. Der als Zeuge vernommene Dienſtherr mußte zugestellt, die Synode wolle bei dem königlichen Konsistorium be hinaus:„ Adje, Herr Richter, ich werde„ mein Recht" wo anders geben, daß das Mädchen thatsächlich so lange aufbleiben müsse, fürworten, daß in den Bergwerks- Distrikten die früher gebräulich Der Verurtheilte hat durch seine Verschleppung des er hielt sich obendrein noch für berechtigt, Kläger noch eine Versäumnißgebühr von 9 M. zu zahlen hat. o überaus festen Schlaf habe, daß es des Morgens Mission herausgegebene„ Gebetbuch für Berglente" zum Gebrauch der eingeführt und hierzu das von dem Ausschuß für innere Prozesses bewirkt, daß er außer den eingeklagten 8 M. dem tadelnd hervorzuheben, daß das Mädchen einen gewesenen Morgenandachten der Bergleute vor der Schicht wieFerner brachte ihm der Prozeß eine 20 m. betragende Ungebühr sehr schwer zu wecken sei. empfohlen würde. antragte mit Rücksicht auf die erwiesene Ueberanstrengung firafe ein. Wir denken, daß die Unternehmer diesen Vorschlag ver 172 M. Lohnentschädigung beansprucht der Zapezirer Krekig nur 5 M. Geldstrafe. Der Gerichtshof erkannte jedoch aufständnißinnig und mit Freuden begrüßen werden. Der böse und vom Möbelhändler Walter, weil, wie er behauptet, er durch die gänzliche Freisprechung. Vorsitzender Landgerichts Direktor Schuld Walters 6 Wochen lang feine Beschäftigung finden Benkhoff fübrte aus, es sei eine unverantwortliche Art unzuverlässige Geist verbiffener Unzufriedenheit, der nach den Tonnte. Walter habe unterlassen, so giebt Kläger an, und Weise, ein Dienstmädchen so über Gebühr anzustrengen. In Erfahrungen der letzten Jahre weite Schichten des einst so fünf Marken in seine Invalidenkarte zu leben, so diesem Falle fönne von einem strafbaren Verschulden auf feiten tapitalergebenen Bergmannsvolkes durchwühlt, kann sein Auge müssen. Am 20. Mai habe er sie eingesandt und am 30. Juni anderer Seite. Daß das Mädchen Licht brauche, um sich nicht in Anfechtung fallen! Im übrigen wäre die Frage, ob die daß er die Karte an die Gewerbedeputation habe einsenden der Angeklagten feine Rede sein, die Schuld liege vielmehr auf gar zu leicht mehr als bisher auf Sachsen richten sei er erst in den Besitz einer neuen Karte gelangt; da habe er anzukleiden, sei selbstverständlich, die Herrschaft hätte ihr wenigstens Andachtsübungen innerhalb oder außerhalb der Schichtdauer abeine Nachtlamge verabfolgen sollen, die das Mädchen zu bezuhalten seien, bei der heutigen Almacht des Grubenkapitals fich erst mit Erfolg um Arbeit bemühen können. Den als Vertreter des Beklagten erschienenen Fabrik- anspruchen habe, dann wäre kein Unheil entstanden. Die Frau spielend zu lösen, wie ja aus dem gleichen Grunde auch die BeKobbe, die ebenfalls als Zeugin geladen, aber wegen Unabkömmbefizer Weigert bittet Kläger abzulehnen. Nach er= folgter Berathung Berathung hierüber frägt der Vorsitzende auf lichkeit ausgeblieben war, wurde wegen unentschuldigten Aus- theiligungsfrage nicht weiter in Betracht täme. Also vorwärts, marsch! Beranlaffung der Arbeitnehmer Beisitzer ben Beistand bleibens zu zehn Mart Geldstrafe verurtheilt. einem Bericht des Ein anderes Bild! Der Handelsmann Wolf Jonas, der Weigert, ob eine Behauptung in In Lohnherabsetzungen machen auch unsere deutschen Borwärts" wahr sei, daß der Verein der Arbeitgeber- Beisitzer gestern wegen Beleidigung seiner Dienstmagd vor der 132. Ab- Bergwerks Verwaltungen fleißig, natürlich unbeschadet fich verpflichtet habe, für einen fortlaufenden Beitrag für sein theilung des Schöffengerichts stand, erschien durch die Urtheils aller Arbeiterfreundlichkeit, die sie tief im Busen verborgen Bureau tem Herrn Bolle( Klingel Bolle") in allen gewerb- verkündigung in einem wenig empfehlenswerthen Lichte. Die tragen. Wie auf andern Werten, so sind auch auf der Johanneslichen Streitigkeiten einen Vertreter auf dem Gewerbegericht zu Berhandlung war bis dahin bei verschlossenen Thüren geführt hütte bei Siegen die Löhne um 10 pet. reduzirt worden; den stellen. Weigert: Wir sind keinerlei Verpflichtung diefer worden. Der Vorsitzende erwähnte, daß der Angeklagte laut Arbeitern, so wird der Germania" berichtet, ist diese LohnArt eingegangen; wir haben uns nicht zur Vertretung eines polizeilicher Auskunft innerhalb einiger Jahre nicht weniger herabseßung in grundgütiger Weise geraume Zeit vorher anbestimmten Arbeitgebers verpflichtet, auch nicht des Herrn als 24 Dienstmädchen gehabt habe und daß er in dem Verdacht gekündigt worden und, man staune, man hat ihnen fogar freis Bolle. Wenn ich jemanden ſei er Arbeitnehmer oder stehe, mit dem häufigen Wechsel unlautere Bwecke zu verfolgen. gestellt, weiter zu arbeiten oder zu fündigen. Ob solcher Gnade Arbeitgeber, vertrete, thue ich es in der teften Absicht Erwiesen sei, daß er im vorliegenden Falle fein Dienstmädchen waren die Arbeiter benn auch tief gerührt, und sie zogen es vor,
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Der Fehlbetrag an ausreichendem Lohn ist den Berg
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