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Handel beteiligt..Davon entfielen 2H4M Mill. M. aüfi die Einfuhr nach Rumänien und 372,05 Mill. M. auf den Export. Den der- höltnismäßig bedeutendstem Teil der Gesamteinfuhr lieferte Deutschland , das im Jahre 1309 nicht weniger als 33.84 Proz. des rumänischem Imports in der Hand hatte. In weitem Abstand waren an zweiter und dritter Stelle Oesterreich-'Ungaru mit 23,27 Prozent und' England mit 15,69 Proz. beteiligt. Als wichtigste Absatzländer für rumänische Produkte kamen Belgien mit 26,98 Prozent und die östcrreichisch-ungarische Monarchie mit 24,74 Proz. der Gesamtaussuhr in Betracht. Nach Holland brachte Rumänien im genannten Jahre, dem Werte nach gerechnet, 19,65 Proz. seines gesamten Exports. Der Austenhandel Bulgariens repräscn- tierte im Jahre 1998 einen Wert von 194,91 Mill. M. Der I m- Port bezifferte sich nämlich in jenem Jahre dem Werte nach auf 194,12 Mill. M., während die Ausfuhr bulgarischer Erzeugnisse zugleich einen Wert von 93,89 Mill. M. erreichte. Unter den Ein- fuhrländern dieses Staates stand Deutschland im Jahre 1998 an dritter Stelle. Nach den Daten der bulgarischen Statistik wurden damals aus dem Deutschen Reich Waren im Wert von 16,68 Mill. Mark importiert. Bedeutender noch war der bulgarische Import aus England mit 18,56 Mill. M. Bei weitem die umfangreichsten Lieferungen aber stammten aus Oesterreich-Ungarn mit 28,43 Mill. Mark. Die gewerbliche Produktion Bulgariens pflegt ein lebhaftes Außenhandelsgeschäft mit der Türkei , der sie im Jahre 1998 Erzeugnisse im Wert von 26,79 Mill. Mi lieferte. Belgien zahlte im gleichen Jahre für bulgarische Produkte 17,63 Mill. M. und, ebenfalls als drittwichtiastes Ausfuhrland, Deutschland 9,39 Mill. M. Für Serbiens Außenhandel liegen bereits neuere Ausweise vor, die ein sicheres Urteil über die Weltwirtschaft- liche Bedeutung dieses Landes gestatten. Danach hatten die Werte, die Serbien im Warenverkehr mit dem Ausland umsetzt, im Jahre 1911 die Höhe von 146,47 Mill. M. erreicht. Und zwar betrugen die Importwerte Serbiens im verflossenen Jahre 67,76 Mill. M., während die Ausfuhr Serbiens in der gleichen Periode mit 78,71 Mill. M. bewertet war. Wieberum ist es Deutschland , das Vom ausländischen Bedarf Serbiens den erheblichsten Teil abfor- biert hat. Die Einfuhr deutscher Waren nach Serbien stieg vom Jahre 1999 zum Jahre 1919 dem Werte nach von W,93 Mill. M. auf 27,91 Mill. M. Lesterreich-Ungarn führte im Jahre 1919 Produkte im Wert von 12,92 Milk. M. nach Serbien ein, während Englands Absatz im genannten Land einen Wert von nur 9,14 Mill. Mark darstellt. Von der serbischen Gesamtausfuhr des Jahres 1919 gelangten Waren im Wert von 18,78 Mill. M. in die Türkei und Erzeugnisse im Werte von 17,53 Mill. M. nach Deutschland . Die überaus bedeutenden Summen endlich, die die Türkei im Welthandel umsetzt, sollen nur kurz angedeutet werden. Im Rechnungsjahr 1998/09 importierte das osmanische Reich Produkte im Wert von 581,59 Mill. M., darunter für 35,81 Mill. M. aus Deutschland und brachte in der nämlichen Periode für 341,12 Mill. Mark Erzeugnisse auf den Weltmarkt. Eins ist aus diesen Auf- Stellungen mit Sicherheit zu entnehmen, dast dem politischen Des- interessement Deutschlands am Balkan. bedeutende wirtschaftliche Interessen gegenüberstehen. Man wird infolgedessen daraus dringen müssen, daß Deutschland im internationalen diplomatischen Konzert auf der Seite derer steht, denen es um die Aufrechtcrhaltung des Friedens ernst ist. IKrankenliaffenangcftellte und flngestelltenverfklKrung. Die Vorstände und Verwaltungsbeamten der Krankenkassen Berlins und der Umgegend hielten am Freitag im Gewerkschaftshause eine gutbesuchte Ver- sammlung ab, die von der Zentralkommission einberufen worden war. Vertreten waren 49 Berliner Ortskrankenkassen, 11 Betriebs- krankenkassen, 6 Jnnungskrankenkassen, 23 Vororts-Ortskranken- lassen, 1 Vororts-Betriebskrankenkasse und 26 Hilfskraukenkassen, zusammen also 116 Krankenkassen. Rcichstagsabgeordneter Robert Schmidt referierte über das Angestellten-Versicherungsgesetz. Der Vortrag bewegte sich im allgemeinen in demselben Rahmen, wie der Vortrag desselben Referenten vom Montag, über den wir in Nummer 212 berichtet haben. Außerdem aber nahm er speziell Bezug auf das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Angestellten zu dem Gesetz. Aus diesen Ausführungen ist folgendes hervorzuheben: Aus den Krankenkassen kämen für die Angestelltenversicherung nach dem neuen Gesetz diejenigen Angestellten im Bureau in Frage, die nicht lediglich mit niederen mechanischen Dienstleistungen im Bureau beschäftigt seien. Befreit seien zum Beispiel diejenigen, die lediglich Botendienste oder Reinigungsarbeiten verrichten, sowie die, die ür Kvankenkassenbeiträge einsammeln,_ wie das bei manchen Kassen der Fall sei. Bei manchen Beschäftigungen werde wohl erst später durch die Rechtspraxis die Grenze festgestellt werden, wo sie lediglich niedere mechanische seien und wo sie es nicht mehr seien. Nach einer Auskunft, die allerdings nicht durchaus rechtsverbindlich sei, könnten unter die Versicherung solche Personen fallen, die a u f Diktat mit der Maschine schreiben beziehungsweise das ihnen diktierte Stenogramm später übertragen. Bei rein mechanischen Abschriften nach übergebenen Vorlagen werde es aber nicht der Fall sein. Für Krankenkassen - angestellte, die Angestellte im Sinne des Gesetzes seien, komme Doppel-Zwangsversicherung in Frage, soweit sie nur ein Einkommen bis 2999 M. hätten. Sie seien dann nach dem Angestelltengesetz für Ruhegeld und Hinterbliebenenrente versichert und nach der ReichSversicherungsordnuna für Invalidität. Wenn nun so ver- sicherte Angestellte eine Erhöhung ihres Gehalts über 2999 M. .erreichten, dann trete die Frage der freiwilligen Fort- sctzung ihrer Jnvaliditätsversicherung aus der ReichSversicherungs- ordnung an sie heran. Redner würde auf alle Fälle, wenn jemand mit seinem Einkommen über 2999 M. hinauskomme, empfehlen, die Versicherung in der Invalidenversicherung nach der Reichsver- sicherungsordnung freiwillig fortzusetzen. Im anderen Falle wür- den die für diese Versicherung bisher gezahlten Beiträge ver- lustig gehen. Das komme auch für weibliche Angestellte in Betracht, denn künftig würden auch für weibliche Angestellte aus der Reichsversicherungsordnung Beiträge nicht zurück- gezahlt, wie früher. Die freiwillige Fortsetzung jener Versicherung lasse sich auch leicht ermöglichen, denn die Bedingungen dafür seien verhältnismäßig leicht. Für Krankenkassenangestellte unter anderem sei Befreiung von der Angestelltenversicherung möglich nach ß 9 dös Gesetzes, welcher im Absatz I bestimmt: Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaates, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde o der eines Trägers der reichsgesetz- lichen Arbeiter, oder A n g e st e l l t e n v e r s ich e r u n g Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhe- geld und Hinterbliebenenrente im Mindestbetrage nach den Sätzen einer vom Bundesrat festzusetzenden Gehaltsklasse (§ 16) g e w ä h r l e i st e t ist; dabei ist das Durchschnittseinkom­men der betreffenden Beamtcnklasse zu berücksichtigen." Gewährleistet ist" heiße es in der Bestimmung. Was be- deute das? Das bedeute, daß die Kasse dauernd in der Lage sei, solche Ansprüche dauernd zu erfüllen. Das könne in verschiedener Weise geschehen. Es könne eine Pensionskasse errichtet werden. Es sei aber Voraussetzung, daß ein Rechtsanspruch auf die Unterstützung bestehe. Eine Kasse, die keinen Rechtsanspruch ge- währe, käme nicht in Betracht. Eine Kasse, die ihn aber gewähre, unterstehe der Aufsicht deö Versicherungsamtes für private Verstche- rung. Für Krankenkassen lasse es sich aber auch anders regeln. Eine Krankenkasse werde die verlangte Sicherheit(dieGewähr- leistung" gemäߧ 9) schon erfüllen, wenn sie überhaupt den Rechtsanspruch gewähre. Um das zu ermöglichen, könne eine Krankenkasse eine Ersatzkasse gründen. Es könnten auch mehrere Krankenkassen zusammen eine solche gründen, die die Voraus- setzung übernehme. Sie könne auch über die Sätze des§ 9 hinaus- gehen und höhere Sätze gewähren. Ferner könne eine Kranken- lasse schlankweg in ihrer Dienstordnung(im schriftlichen Vertrag) den Anspruch gewährleisten und sicherstellen. Bei der so einzu- gehenden Verpflichtung könne sie zurückgreifen auf eine Ersatz- lasse, sie könne aber auch zurückgreifen auf einen zurückgelegten Fonds, der durch Beiträge der Angestellten und der Kasse oder einseitig aus Beträgen der Kasse gebildet werde. Und schließlich könne eine Kasse auch aus laufenden Mitteln den Anspruch ge- währleisten. Ob das aber zukünftig bei der Aufsichtsbehörde durch- gehe, erscheine Redner zweifelhaft, und zwar aus finanztechnischen Gründen. Immerhin käme es auf einen Versuch an. Wolle man aus Kassenmitteln die Gewährleistung schaffen, dann wäre viel- leicht ein gangbarer Weg der, einen Fonds zu schaffen durch Zurückstellung von Mitteln, die man in der Weise vornehme, wie es sonst bei Ansammlung eines Reservefonds geschehe. Ob man das aber könne, sei nach den Bestimmungen der Reichsversicherungs- ordnung nicht ganz zweifelsfrei. Hinsichtlich einer Regelung durch die Dienstordnung verweist Redner auf die Möglichkeit des Ein- flusses, den auf ihre Gestaltung unter Umständen die höheren Instanzen haben, und ferner behandelte er auch im einzelnen die Möglichkeiten, die sich bei Schaffung einer Pensionskasse ergeben. So kann diese ein starkes Mittel werden, die Angestellten an den Betrieb zu fesseln, indem nämlich beim Ausscheiden aus dem Be- triebe und damit aus der Pensionskasse die Ansprüche einerseits verloren gehen und andererseits die Zeit der Zahlung der Beiträge bei der PensionSkasse der Krankenkasse nicht als Beitragszeit für die Reichsversicherung angerechnet wird. Natürlich interessterten sehr die bevorstehenden Wahlen für den untersten Wahlkörper, für die Vertrauensmänner, die ihrerseits die Beisitzer für die Renten- ausschüsse, für die Schiedsgerichte, für das Oberschiedsgericht und für den Verwaltungsrat zu wählen hätten. Die Versicherungs- karte, die als Legitimation diene, sei gegenwärtig zu lösen. Jeder Versicherungspflichtige habe sich zu dem Zwecke eine Aufnahmekarte zu besorgen. Wie verhalten sich nun diejenigen Kassenangestellten, die Aussicht hätten auf Gewährleistung von Ruhegeld und Hinter- bliebenenrente gemäߧ 9 des Angestellten-Bersicherungsgesetzes und damit auf Befreiung von der Angestelltenversicherung? Soweit ihnen gegenwärtig ein gültiger Rechtsanspruch darauf noch nicht gewährt sei, hätten sie vorläufig die Karte zu läsen, weil sie ja zunächst gar nicht wüßten, wie und wann die Regelung erfolge. Trete die Regelung des Ruhegehaltes usw. seitens der Kasse für sie bis zum 1. Januar ein, wo das Gesetz in Kraft trete, dann höre. ihre Versicherungspflicht aus dem Angestelltengesetz auf. Aber vor- läufig nehmen sie an den Wahlen der Vertrauensmänner teil, was als wichtig erscheine. Auf jeden Fall müßten sie sich das Wahl- recht sichern. Und erfolge etwa die Regelung der Ruhegehaltsfrage durch die Kasse bis zum 1. April, so müßten sie die Beiträge vom 1. Januar ab zahlen, solange, bis ihnen der Rechtsanspruch auf den Ersatz gemäß Z 9 gesichert sei, entweder durch die Dienstordnung oder durch Vertrag oder durch Ersatzkafle usw. Danach hätten sie dann künftig kein Wahlrecht. Jetzt aber hätten sie alles Interesse daran, die Beteiligung an der bevorstehenden Wahl zu einer mög- lichst umfangreichen zu gestalten und sich um die Aufnahme- und Versicherungskarte zu bemühen. Die Angestellten seien darin auch nicht abhängig vom Rendanten oder Kassenvorstand. Der Angestellte könne selbst hingehen und seine Karte lösen. Die Lösung des staat- lichen Versicherungsverhältnisses ergebe sich nachher beim Eintreten der Voraussetzungen aus§ 9 von selber. Die Angestellten wähl- ten direkt ihre Vertrauensmänner. Als Arbeitgeber, die ihrerseits ihre Vertrauensmänner wählten, seien die Krankenkassenvorstände, vertreten durch den Vorsitzenden, zu betrachten. Sei der Vor- sitzende besoldeter Angestellter zugleich� dann könne er nicht als Arbeitgeber wählen, ausgenommen er habe ein Gehalt von über 5999 M. und sei dann nicht versicherungspflichtig. Wenn der Vorsitzende versicherungspflichtiger Angestellter sei, dann könne der Vorstand einen anderen zur Vornahme der Wahl als Arbeitgeber legitimieren. Die Hoffnung auf eine Verbesserung des Gesetzes wachse in dem Maße, in dem sich die Versicherten selber beteiligten, zunächst durch Wahl von Vertrauensmännern mit sozialpolitischem Verständnis.(Lebhafter Beifall.) Nach kurzer Diskussion und einem Schlußwort des Referenten, der namentlich darauf hinwies, daß die Ausgabestelle niemanden eine Aufnahmekarte verweigern dürfe(die Entscheidung über Ver- Weigerung der Aufnahme stehe einer anderen Instanz zu), nahm Simanowski das Wort. Er sprach namens der Zentralkom- Mission die Hoffnung aus, daß auch die Berliner Vorstände der Kassen berücksichtigen möchten, was der Krankenkassentag in Köln ausgesprochen habe, nämlich daß den Krankenkassen emp- fohlen werde, die vollen Beiträge für ihre An- gestellten zu zahlen. Das Zirkular des Versicher ungsamteS der Stadt Berlin wegen der Antrag st ellung auf i Bcstehenbleiben von Kassen betraf der zweite Punkt der Tagesordnung. Das Zirkular hat zu Zweifeln Anlaß gegeben, ob diejenigen Krankenkassen, welche schon gemäß Generalversammlungsbeschlutz den Antrag auf ihr Bestehenbleiben gestellt haben, ihn nochmal er- neuern müßten, um der Reichsversicherungsordnung zu genügen. Der Vorsitzende des Berliner VersicherungSamtes hat auf Befragen erklärt, daß dies notwendig erscheine. Die Kommisston emp- fiehlt deshalb den Kassen, die den Antrag stellen wollen und ihn bereits vorzeitig gestellt haben, aufs neue einen entsprechenden Beschlutz durch Generalversammlung herbeizuführen und ihn dann neu zu stellen. Es folgten dann einige Mitteilungen über die Erledigung von Beschwerden, welche die Walderholungsstätten betrafen. Soziales. Zur Alkoholgefahr. Die Alkoholgesahr, ihre Ursachen und ihre Bekämpfung, nebst: Die alkoholischen Getränke und ihre Besteuerung, von Emanuel Warm.(168 Seiten. Preis broschiert 69 Pfennig.) Der Verfasser hat in dieser im Austrage der Hamburger Parteiorganisation herausgegebenem Broschüre seine bereits 1997 auf dem sozialdemokratischen Parteitage zu Essen in seinem Referat überAlkoholfvage und Sozialdemokratie" dargelegtem Anschau- mngen durch zahlreiche Beweise aus der Wissemschast wie aus dem Leben der Arbeiter unterstützt. Dabei kommt er zu der Schluß- folgerung, daß kein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen Absii- nenz und Temperenz vorhanden ist; wenn auch nicht jeder Alkohol- genutz schädlich, so kann doch schon der allergeringste zur Gefahr >verden. sobald bestimmte, die Widerstandskraft des Trinkenden lähmende Einflüsse(z. B. unzureichende Ernährung) vorhanden sind. Und diese Lähmungen werden durch soziale Bedingungen hervorgerufen oder verftärkt, und zwar in weit größerem Umfange, als gewöhnlich angenommen wird, so daß also die Alkoholgefahr nicht nur durch Aufklärung, sondern vor allem durch Beseitigung jener sozialen Bedingungen und deren Ursache zu bekämpfen ist. Die Broschüre schildert zunächst die chemischen Borgänge bei der Gärung, die Zusammensetzung der alkoholischen Getränke, ihren Verbranch und ihre Besteuerung, namentlich die Branntweinsteuer» wie sie sich im letzten Vierteljahrhundert gestaltet hat, insbesondere die neueste Aenderung von 1912, die in der Verschleierung der Liebesgabe umd in der Auslieferung der Konsumentcm an die Spirituszentrale- gipfelt. Hieran reiht sich die Besprechung des SchnapSbopkotts und der Machenschaften des Alkoholkapitals. Die individuellen Wirkungen des Alkohols werden eingehend dargelegt, sowohl in Hinsicht auf ihre gesundheitliche Wirkung wie aus die Arbeitsleistung. Die sozialen Ursachen»nd die soziale» Wirkungen des Alkoholmistbrauchs finden auf umfangreiches Ouellenmaterial gestützte Würdigung. Den Schluß bildet eine umfassende Uebersicht sowvhl über die Mahnghmen zur Befgulpsupg der Alloholgefahr durch Verewe, Staat und Gemeinde, GesetzgeJwng und Verwaltung, als auch üben die Stellung der Sozialdemokratie aller Länder in diesem Kampfe. Wie dieser kurze Hinweis auf den reichen, in fünfzig Ab- schnitten übersichtlich geordnetem Inhalt der Broschüre zeigt, be- handelt sie Gebiete, die bisher in der Alkoholliteratur noch keine oder nur beiläufige Beachtung gesunden haben. Die Schrift sollte in keiner Arbeiterhibliothek fehlen. Gänzliche Erblindung beider Augen durch Betriebsunfall. Die Arbeiterin Alma N. erlitt am 21. August 1S99 im Be­triebe der Deutschen Gasglühlicht-Akt.-Gef.(Auergesellschaft) da- durch einen Unfall, daß ihr beim Einwerfen von Glasbirnen in den GlaÄbruchkasten ein Glassplitter in das rechte Auge flog. Tags- über kühlte die N. das Auge, klagte auch zwei Mitarbeiterinnen am gleichen Tage über Schmerzen; am Abend entfernte ihr ein Arbeiter einem Glasisplitter aus dem Auge. Einem Arzt suchte Frl. N. am 23. August auf. Dieser verschrieb ihr eine Salbe. Das Leiden wurde aber immer schlimmer. Trotzdem versuchte Frl. N. noch am 24. August zu arbeiten, mußte die Arbeit jedoch gegen 9 Uhr einstellen, da eine starke Lichteinw-irkung bei der Arbeit auf beide Augen erfolgte. Am 25. August 1999 erblindete das rechte Auge vollständig; am 26. Dezember 1999 erlosch die Sehkraft auf dem linkem Auge. Die Verletzte erhob nun durch ihren Vater Anspruch auf Eni- schädigung bei der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenfchaft. Ihr Anspruch wurde abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß Frl. N. einen Betriebsunfall erlitten, danm aber auch, weil nach ärztlicher Ansicht die Erkrankung beider Augem nicht als Folge eines Betriebs- Unfalles anzusehen sei, vielmehr höchstwahrscheinlich auf ange- borener Mißbildung der Augen beruhe. Gegen den ablehnendem Bescheid der Berufsgenossenlschaft wurde Berufung beim Schiedsgericht für Arbeiterversicherung, Stadtkreis Berlin , eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen. In der Entscheidung sagt das Schiedsgericht, es sei nicht für nötig erachtet worden, Ermittelungen darüber anzustellen, ob ein Unfall tatsächlich vorgelegen hat. Nach dem bedenkenfteien Gutachten des erfahrenen Augenarztes Prof. Dr. S. fei mit Sicherheit anzu- nehmen, daß das bei der Klägerin bestehende Leidem nicht durch den geschilderten Unfall hervorgerufen ist. Abgesehen davon, daß beide Augen nacheinander von der Erkrankung befallen wurden. entstehe diese ganze typische Affiektion überhaupt nicht auf dem Wege eines Unfalls, sondern sie sei eine sogenannte konstitutionelle Erkrankung, für die meist eine hereditäre Syphilis verantwortlich zu machen ist. Hiergegen wurde da» Rechtsmittel des Rekurses beim Reichs- versichcrungsamt eingelegt. Dargelegt wurde, daß die Eltern der N. bestreitcm, je an Syphilis gelitten zu haben und sechs gesunde Kinder gezeugt haben. Jede Arbeiterin werbe, bevor sie in dem Betrieb Aufnahme findet, einer Vertrauensarzt lichen Untersuchung auch speziell der Augen unterworfen. Bei der Untersuchung des Frl. N. seien krankhafte Veränderungen der Augen nicht festgestellt. Es wäre notwendig gewesen, durch Vernehmung der Mitarbeiter festzustellen, ob der Unfall tatsächlich stattgefunden und ob Glas- splitter aus dem rechten Auge entfernt wurden. Geltend gemacht wurde ferner, daß der behandelnde Arzt Spczialarzt für Augen. krankheiten Herr Dr. T. den Zusammenhang des Leidens mit dem Unfall für gegeben erachtete. Das Reichs-Versicherungsamt erhob weiteren Beweis durch Vernehmung der Mitarbeiter und durch Einholung weiterer Gut- achten vom- Geh Med.-Alat Prof. Dr. Sch. R., Halle a. S� be- handelnden Arzt Dr. T. und vom Direktor der Universitäts -AÜgen- klinik Prof. Dr. Kr. in Berlin . Während der Geh. Med.-Rat Prof. Dr. Sch. R., Halle a. S., dem Zusammenhang des Leidens mit dem Unfall verneinte, hielt Herr Dr. T. und Prof. Dr. Kr. denselben für gegeben Die BerufSgenossenfchaft wurde daraufhin verurteilt. Bei der Wichtigkeit des Falles lassen wir einige Stellen der schriftlichen Entscheidung des Reichs-VeissicherungSamtes folgem: Die Zeuginnen K. u. L. Hadem bekundet, daß es bei der Arbeik. die der Klägerin oblag, öfter vorgekommen ist, daß Glassplitter der in den Glaskasdem geworfenem Glühbirnen herumgeflogen und den dabei Beschäftigtem in die Augen gespritzt sind. Nimmt man hierzu die Aussage des Zeugen B., daß er der Klägerin einem Glassplitter aus dem Auge entfernt hat, so mutz als erwiesen gelten, daß der Klägerin tatsächlich bei der Arbeit ein Glassplitter in das Auge gepflogen ist. Allerdings ist eS auf- fallend, daß die Klägerin dem Augenarzt Dr. Sch. nach dessen Gut- achten bei ihrem ersten Besuch von dem Eindringen eines GlaÄ- splitters nichts gesagt hat. Das Reichs-VersicherungSamt hält es aber nicht für ausgeschlossen, daß Dr. Sch., der sein Gutachten erst beinahe acht Monate nach dem ersten Besuche der Klägerin erstattet hat, sich hierbei in seiner Erinnerung getäuscht hat, zumal' die Klägerin behauptet, ihm von der Verletzung durch einen Glassplitter sofort Mitteilung gemacht zu haben. Es ist daher davon auszu- gehen» daß die Klägerin am 21. August 1999 bei dem Betriebe durch einen Glassplitter eine Verletzung des rechten AugeS erlitten hat. Dem steht nach den Ausführungen des Prof. Dr. Kr. namentlich auch nicht entgegen, daß Dr. Sch. am 23. August 1999 eine frische Verletzung der Hornhaut nicht hat feststellen können� da diese bereits verheilt gewesen sein kann. Bei Entscheidung der weiteren Frage, ob das Augenleiden der Klägerin auf diese Verletzung zurückzu­führen ist, hat sich das Reichs-Versicherungsamt dem eingehend be- gründeten Gutachten des Prof. Dr. Kr. angeschlossen. Danach ist die Hornhautentzündung auf beiden Augen als Folge der Ver- letzung durch den Glassplitter anzusehen. Hieraus folgt die Ver» pslichtung der Beklagten , die Klägerin für die Folgen des Unfalls vom 21. August 1999 zu entschädigen."<2 A la 17 285/10,)| Gencbtö- Zeitung. War der Polizeileutnant betrunken?, Diese Frage spielte eine wesentliche Rolle in einer an sich recht unbedeutenden Strafsache, die am Miontag vor der 8. Straf- kammer verhandelt wurde. Der Hergang, welcher der Sache zil- gründe liegt, ist folgender: Polizeihäuptmann Scholber in Zivil und Polizeileutnant Degener in Uniform gingen in Begleitung von zwei Damen ih»er Familie nachts über den Platz am Rosenthaler Tor. Die beiden Polizeioffiziere gingen voran, die beiden Damen hinterher. Ohne daß Polizeihauptmann Scholber etwas davon bemerkte, verschwand Polizeileutnant Degener von seiner Seite. Als er zurückkam, erfuhr der Poltzeihauptmann erst, daß der Leutnant inzwischen einen Mann nach der Mache am Weinbergs- weg sistiert hatte. Dieser Mann, der Händler Karl Grunwald, ist später anläßlich dieser Affäre vom Schöffengericht wegen groben Unfugs zu einer Geldstrafe von 6 M. verurteilt worden. Da er Berufung eingelegt hatte, mußte sich die Strafkammer mit der Sache beschäftigen. Hier behauptete Angeklagter, er sei vollkommen schuldlos, und ein Zeuge, der sich bei jener Gelegenheit in seiner Gesellschaft befand, unterstützte die Angaben des Angeklagten. Dieser Zeuge, Arbeiter Gebhardt, der den Einbruch eines sehr ruhigen und objektiven Beobachters macht, gab an: Polizeilcutnant Degencr habe infolge seines schwankenden Gange?, den Eindruck eines Betrunkenen gemacht. Das sei auch wohl der Grund gewesen, weshalb drei vorübergehende junge Leute höhnende Bemerkungen über den Polizeileutnant machten. Infolgedessen habe sich der Polizeileutnant umgedreht und dem Angeklagten, der mit dem Zeugen ganz ruhig an der Bordschwelle stand, einen Verweis er- teilt und, als der Angeklagte Gegenbemerkungen machte, denselben sistiert. Der als Zeuge vernommene Polizeilentnant Degener stellte den Hergang ganz anders dar. Hiernach hat ein junger Mann die Damen belästigt, der Polizeileutnant hat ihm-das unter» sagt, der junge Mann ist ruhig weitergegangen, aber der Angeklagte hat sich eingemischt und dem Polizeileutnant Vorhaltungen über sein Einschreiten gegen den erwähnten jungen Mann gemacht. Der