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Diesen Standpunkt nahm mit aller Entschiedenheit selbst der Füh-| Wenn ein solcher Präsident an der Spike des Abgeordnetenhauses Säuglingspflege. Während die theoretische Belehrung an die rer der Christlichsozialen, der Bürgermeister von Wien  , Lueger  , stand, dann versteht man allerdings, wie ein solches Gesetz hat zu- Naturwissenschaften anknüpfen kann, so besißt die praktische Unter­ein. Es handelt sich hier um die heiligsten Rechte der preußischen stande kommen können. Mit Recht haben die Angeklagten darauf weifung einen Anknüpfungspunkt in den Hauswirtschaftskursen. Verfassung. In keinem außerpreußischen Bundesstaat besteht eine hingewiesen, daß andere Abgeordnete viel mehr getan haben als auf die Gesundheitslehre kann bereits auf der Oberstufe vorbereitet solche Möglichkeit der Ausschließung ausschließlich auf Grund der sie, ohne daß gegen dieselben eingeschritten worden wäre. Wenn werden. Bei den Nahnungsmitteln kann man z. B. von der Milch Geschäftsordnung. Ueberall find betreffende Vermerke in der Ver- jemand zur Verantwortung zu ziehen ist für die Vorfälle am Weckeln warnen. Allerdings ist der Gegenstand den heutigen Volks und ihren Bestandteilen sprechen, bei der Kleidung vor einengendem fassung der betreffenden Länder enthalten. Der Oberstaatsanwalt 9. Mai, dann nicht die Angeklagten, sondern diejenigen, die im schulbüchern ebenso fremd, wie der Mehrzahl der Lehrpersonen. Daß hat gesagt, sämtliche Staatsrechtslehrer seien seiner Meinung. Ich Widerspruch mit dem Gesetz eine solche Bestimmung in die Ge- Aerzten der Gegenstand übertagen wird, begegnet vielfach Bedenken. habe meinen Ohren nicht getraut, als ich das hörte. Nicht einen schäftsordnung hineingebracht haben. Es gilt daher, in den Lehrerbildungsanstalten die Säuglingspflege einzigen Schriftsteller von Ruf kann der Oberstaatsanwalt für sich Oberstaatsanwalt Preuß: Der Hinweis auf Herrn vorzutragen. Man hat es in einzelnen Städten mit Kursen vera anführen. Der einzige, den er mit Recht für sich anführen kann, von Oldenburg   ist nur ein Schreckgespenst; der Verteidiger übersieht sucht. Aufgabe der Säuglingsfürsorgeorganisationen ist es, der­ist Professor Hubrich, dessen Buch an der entscheidenden Stelle aber dabei, daß es sich hier um ordnungsmäßig requirierte Polizei- artige Surse anzuregen. Der praktische Unterricht läßt sich an die so wirr ist, daß man sich fragt, ob es von einem Juristen herrühren beamte für ordnungsmäßige Hilfeleistung handelt. Der Schutz der Haushaltungskurse anschließen. In Städten, in denen, wie in tann. Die Zitate des Oberstaatsanwalts aus anderen Staats- 3mmunität fann nicht herangezogen werden, weil Borchardt in tönnen diese vielleicht zur praktischen Unterweisung herangezogen Charlottenburg  , die sogenannten Schulschwestern vorhanden sind, rechtslehrern sind teils irrig, teils unvollständig. Alle Staats- dem Moment, als er ausgewiesen war, sich nicht mehr in der recht- werden. Für kleine Dörfer und Städte müßten, wie es jetzt schon rechtslehrer von Ruf wie Binding und Roenne und andere betonen mäßigen Ausübung seines Abgeordnetenmandats befand. ausdrücklich, daß die Ausschließung nur durch die Verfassung ge­im Regierungsbezirk Düsseldorf   auf Professor Schloßmanns An Rechtsanwalt. Haase: Dann ist also Leinert für alle regung für Erwachsene geschieht, auch für Schulmädchen durch rechtfertigt werden kann. Wenn das Abgeordnetenhaus diese ju- Fälle straffrei, denn er ist niemals hinausgewiesen worden und Wanderlehrerinnen und Fürsorgeschwestern Kurse abgehalten wer­ristischen Bedenken nicht beachtet hat, so liegt das daran, daß ein- befand sich in Ausübung seines Berufes als Abgeordneter. Im den. Auch für die höheren Mädchenschulen darf der Gegenstand nicht mal n'st sehr viele Juristen darin siken, und dann daran, daß für übrigen ist der Hinweis auf Herrn von Oldenburg   durchaus kein fehlen. Hier sollte in der Regel der Unterricht durch einen Arzt er­die Annahme des§ 64 politische Opportunitätsgründe ausschlag- Schredgespenst; es können sich Polizeileutnante finden, die einem folgen. Neben der individuellen Säuglingspflege müßte an ge= gebend maren. Für uns Juristen aber sollte eine jede mächtigeren Willen unterliegen und die für solche Handlungen Eine junge Frau, deren Blick für die sozialen Zusammenhänge ge­eigneter Stelle auch die soziale Fürsorge behandelt werden. Bestimmung der Verfassung dreimal heiliges Recht sein. Auf requiriert werden. Staatsstreiche sind ja schon vorgekommen. Soll schärft ist, wird, um nur ein Beispiel zu nennen, sich viel eher ent Kleinigkeiten in einer solchen Sache einzugehen, wie bei man denn Abgeordnete, die sich nicht vergewaltigen lassen, deshalb schließen, der vorübergehend bei ihr beschäftigten Busfrau gestatten, anderen Prozessen, wegen Hausfriedensbruch  , widersteht auf die Anklagebank bringen? Dieses Beispiel zeigt, daß die ganze ihren Säugling mitzubringen, um ihn zwischen durch zu nähren. mir. Wo es sich um so heilige Rechte wie die Verfassung handelt, Anklage auf falschen Wegen wandelt. In der Frauenschule ist der Gesundheitslehre und der Kinderpflege da sollten wir nicht mit juristischen Quisquilien kommen. Aber ein breiter Raum gewährt. Die Empfehlung des Kindergartens erwähnt muß doch werden, daß der Strafantrag nicht richtig gestellt als praktische Uebungsfeld beruht auf einer traditionellen Ueber­ist. Der Präsident ist nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen, schäßung des Fröbelschen Kindergartens. Die Vorherrschaft der höchstens der Direktor des Abgeordnetenhauses oder der Minister psychischen Erziehung im Kindergarten führt dazu, daß Kindergärt­des Innern. Hausfriedensbruch kann nur begehen, wer sich rechts­Kinder nicht gewachsen sind. Nach dem preußischen Frauenschullehr­nerinnen oft im Einzelhaushalt der körperlichen Pflege fleinerer widrig in einem fremden Raum aufhält. Der Abgeordnete aber, plan kann auch bei der Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre der der sich im Parlament aufhält, hält sich nicht in einem fremden Säuglingsfürsorge im Zusammenhang mit dem ganzen Levölke Raum auf. Was heute hier eingetroffen ist, hat Direktor Boislh rungsproblem gedacht werden.( Lebhafte Zustimmung.) bei Beratung des§ 64 im Abgeordnetenhause prophetisch voraus­gesagt. Er führte aus:" Es gibt noch Richter in Berlin   und ich bin überzeugt, daß auch diese Richter, unabhängig davon, ob der Angeklagte Sozialdemokrat ist oder nicht, nach Pflicht und Gewissen urteilen werden. Und dann denken Sie daran, daß wir hier Be­schlüsse annehmen, und daß dann nachher die Gerichte unsere Be­schlüsse für gesetzwidrig erklären." Bei diesen Worten ertönte von der rechten Seite des Hauses nach dem amtlichen Stenogramm der Zuruf: Patron der Sozi." Ich glaube nicht, daß irgend etwas besser den Ton des Abgeordnetenhauses, den der Abgeordnete Borchardt verletzt haben soll, und die Stimmung, aus der dieser § 64 geboren ist, charakterisieren kann, als dieser Zwischenruf. Ich finde es empörend, daß man einem alten Richter diesen Zuruf macht, der weiter nichts tut, als daß er das Haus vor gefezwidrigen Beschlüssen warnt. Geheimrat Boisly war bom höchsten Pflichtbewußtsein und vom höchsten Ernst

erfüllt, als er diese Ausführungen machte. Ich erachte es als eine Beschimpfung und Verhöhnung, wenn von der rechten Seite ihm nichts weiter entgegengehalten werden kann als die Worte:" Patron der Sozi." Dies beweist auch die Stim­mung, aus der der§ 64 geboren wurde. Man hat eben das Funda­ment der Verfassung außer acht gelassen, und so mußte das Resul­tat sich ergeben, das wir hier vor uns sehen, den völligen Zu­sammenbruch der Anklage, sobald man den Maßstab des Recht& anlegt. Die Verteidigung überreichte schließlich dem Gericht einen Schriftfak von einigen hundert Seiten, in dem das ganze Material zusammengestellt ist.

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Oberstaatsanwalt Preuß wandte sich gegen einige Ausfüh­rungen des Rechtsanwalts Heinemann.

Dann erhielt der zweite Verteidiger,

das Wort:

Rechtsanwalt aafe,

Rechtsanwalt eine legte in furzen Ausführungen dar: Die Kommission, welche die Aenderung der Geschäftsordnung beriet, muß sich der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung selbst flar gewesen sein. Nach ihrem ersten Vorschlage sollte der Ausschluß auf zehn Tage erfolgen können. Dieser Passus ist in der Kommission gestrichen worden, weil man sich sagte, daß man sich dadurch in Widerspruch zur Verfassung sehen würde. Aber der Ausschluß auf fürzere Zeit ist ebensowenig mit der Verfassung zu vereinbaren. Wenn man sich im Abgeordnetenhause darüber nicht klar war, so sollten wir als Juristen doch klarer denken. Auch die Bestimmung der neuen Geschäftsordnung, daß in gewissen Fällen die Abstimmung wiederholt werden muß, wenn die Stimme des Ausgeschlossenen den Ausschlag gegeben hätte, beweist, daß man sich der Verfassungswidrigkeit der Ausweisung bewußt war. Die Aus­weisung durfte nur unter gesetzlich vorgesehenen Umständen, aber nicht auf Grund der Geschäftsordnung stattfinden. Es handelt sich hier nur um die Frage, ob die Disziplinargewalt dem Abgeord­netenhause bas Recht gibt, durch die Geschäftsordnung die Aus­schließung eines Abgeordneten zu ermöglichen. Alle Autoritäten verneinen diese Frage. Der Oberstaatsantvalt läßt nur die Autorität der Mehrheit des Abgeordnetenhauses gelten. Diese aber hat sich in der vorliegenden Frage so unsicher und unschlüssig ge= zeigt, daß sie für uns teine Autorität sein kann.

Nach einer Gegenausführung des Oberstaatsanwalts und einer furzen Erwiderung des Rechtsanwalts Heine wurde die weitere Verhandlung bis heute 10% Uhr berbagt.

3. Kongreß für Säuglingsfürforge.

In Darmstadt   trat am Sonnabend, den 21. d. M., der 3. Kon­greß für Säuglingsfürsorge zusammen. Die Tagung ist gut be­fucht; auch das Reichsamt des Innern und die Mehrzahl der bundesstaatlichen Regierungen find vertreten. In der Eröffnungs­fizung wies der Präsident des Reichsgesundheitsamts Bumm darauf Reichsdurchschnitt beträchtlich zurückbleibe. Das sei auf die muster­hin, daß Hessen   in bezug auf die Säuglingssterblichkeit hinter dem hafte Organisation der Säuglingsfürsorge in Hessen   zurüdzuführen. ( Lebhafter Beifall.)

Geheimrat Gürtler- Berlin ergänzte diese Ausführungen. Die Säuglingspflege muß in die Lehrpläne der Fortbildungs-, Haushaltung oder anderen Fachschulen oder Oberlyzeen aufge­nommen werden. Der Unterrichtsstoff ist nach zweckmäßiger Glie= also nicht Säuglingspflege als besondere Unterrichtsgegenstände. derung bei bereits vorhandenen Unterrichtsfächern zu berücksichtigen, Endlich müßten bei Neubauten für Mädchenschulen überall nicht allein Räume für den Hauswirtschaftlichen   Unterricht, sondern auch für die Unterbringung von Kindergärten und Krippen vorgesehen werden. Auch hier schloß fich eine längere Diskussion an. Das erste Thema des zweiten Tages lautete: Berufsvormundschaft, Pflegekinderaufsicht und Mutterberatungss stellen.

Referent Geheimrat Dr. Taube: Falls der Schuh der Säug linge durch die Eltern versagt, hat die Algemeinheit die Pflicht und das Recht, diesen Schutz zu übernehmen. Dieser Schuh gegen die Eltern mangelt insbesondere bei unehelichen Kindern. Dem man­gelnden Schutz durch die Eltern muß abgeholfen werden durch Ver­besserung der Eristenzbedingungen bei unehelichen Müttern und durch Hilfe in der Säuglingspflege. Da der Einzelvormund bei dem unehelichen Kinde vollständig versagt, ist erforderlich, daß eine all­gemeine gefeßliche Vormundschaft( Generalvormund, Berufsvor­mund) diese Stelle einnimmt. Die Generalvormundschaft hat die Rechte des unehelichen Kindes zu vertreten und auch die hygienische ueberwachung zu übernehmen. Die beaufsichtigenden und bera­tenden Organe der Generalvormundschaft müssen Aerzte und be= hördlich angestellte Säuglingspflegerinnen sein. Auch die Einrich fung von Mutterberatungsstellen erweist sich als notwendig. Sämt Einrichtungen sind möglichst einheitlich untereinander zu verbinden liche mit der Säuglingspflege und Fürsorge zusammenhängenden und mit einem Gemeindefürsorgeamt in Verbindung zu bringen. ( Beifall.)

An erster Stelle sprach Profeffor Dr. Bangst ein- Berlin Der nächste Referent Bürgermeister Mueller- Darmstadt"" über: besprach die Durchführung der Organisation der Vormundschaft. Der Absatz 3 des Artikels 78 ist ganz eindeutig. Jeder, der den Einheitliche Organisation der Ausbildung von Säuglings- Zum weiteren Ausbau der beruflichen Vormundschaft fordert er, § 64 Abs. 5 der neuen Geschäftsordnung des preußischen Abgeord­pflegerinnen. daß die diesen Ausbau zurzeit verhindernden gesetzlichen Fesseln netenhauses liest, muß sofort zu der Ueberzeugung kommen, daß Um eine Zersplitterung auf diesem Gebiete hintanzuhalten und fallen und die Regelung der ganzen Materie bei ihrer großen Be­dieser Paragraph in sich widerspruchsvoll ist. Wenn der Präsident den Stand der Säuglingspflegerinnen zu heben, sei eine einheitliche beutung im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst Platz findet. Inzwischen dieser Paragraph in sich widerspruchsvoll ist. Wenn der Präsident Ausbildung notwendig. Es müsse unterschieden werden, die Aus- sollten die interessierten Kommunalverbände ungefäumt alle die auf Grund der neuen Geschäftsordnung befugt ist, einem Abgeord- bildung der Säuglingsfrankenpflege und der Familientranten- Schutzmaßnahmen treffen, die unter den geltenden Gesezen durch neten bas Stimmrecht zu entziehen, ihn aus dem Sigungsfaal aus- pflege. Nicht die höhere oder geringere Schulbildung soll ausschlag führbar sind. zuschließen, dann ist es unbegreiflich, daß in dieser Geschäftsord- gebend sein für die Zulassung zu diesem Berufe, sondern der Grad In der Diskussion betonte Stadtrat Köhler- Leipzig, daß nung trotz alledem die Bestimmung enthalten ist, daß bei wichtigen ber Intelligenz. Die Ausbildung solle sich über ein halbes Jahr wenn die amtliche Berufsvormundschaft so sei, wie sie sein solle, Fragen eine erneute Abstimmung unter Buziehung des ausge- erstreden. Empfehlenswert sei am Schluß der Ausbildungszeit die für eine freie Liebestätigkeit kein Raum wäre. Die Mutterbera­schlossenen Abgeordneten stattfinden muß, falls die frühere Ent- Erteilung eines Beugnisses.( Beifall.) An zweiter Stelle sprach tungsstellen dürften ihre Aufgabe am besten erfüllen, wenn sie sich scheidung von seiner Stimme abhängig gewesen wäre. Unsere Ver- über dasselbe Thema Privatdozent Dr. Ibrahim- München. Nach lediglich dem Säuglingsschutz widmeten. Dr. Pollack- Berlin, Geschäftsführer des Charitasverbandes, faffung tennt eine zweite Abstimmung nur, wenn es sich um Ver- seiner Ansicht müßten die Säuglingsfrankenpflegerinnen insbe­fassungsänderungen handelt. In dem Artikel 78 2lbs. 3 steht nicht verwendung finden. Dazu sei eine gründliche Ausbildung erforder- mundschaft versage, so sei das auf ein Versagen des Gemeinde­sondere als Fürsorgeschwestern in der offenen Säuglingsfürsorge wendet sich gegen die Berufsvormundschaft. Wenn die Einzelvor nur, daß der Abgeordnete das Recht hat, an den Sigungen teil- lich. Am besten erfolge diese Ausbildung in den modernen Kinder- waisenrates zurückzuführen. iWr wollen aus dem Leben des Kin­zunehmen und dort abzustimmen, sondern er hat die Stimme neben frankenhäusern. dem Sig. Er hat nicht nur das Recht abzustimmen, sondern auch In der Diskussion warnt Dr. Hoffa- Barmen, daß man jede wir uns gegen die Generalvormundschaft wenden, so greifen wir zu stimmen, d. h. er hat das Recht, neben der Abstimmung seine Pflegerin zur Säuglingspflegerin mache. Man müsse von ihnen damit nicht die Säuglingspflege an. Die beiden Referenten zielen Stimme zu erheben. Aus diesem Grunde darf er eben nicht, soweit eine bestimmte Vorbildung verlangen, etwa den abgeschlossenen Be- darauf ab, die freie Liebestätigkeit zurückzudrängen. Redner be­es nicht ausdrücklich die Verfassung zuläßt, lediglich burch eine Besuch einer höheren Mädchenschule. Diesen Ausführungen trat mängelt ferner, daß die Gelder aus Alimentationsprozessen nicht stimmung der Geschäftsordnung ausgeschlossen werden. Auch wenn Professor Siegert- Köln entgegen: Man solle nicht wärterinnen bem unehelichen Rinde zugute kämen, sondern der Armenverwal die Abstimmung wiederholt wird, dann wird der Schaden nicht erster und zweiter Klaffe schaffen. Die Absolvierung bestimmter tung.( Vereinzelter Beifall, lebhafter Widerspruch.) Professor I umter- Frantfurt a. M. wendet sich gegen den badurch geheilt, denn die Abstimmung erfolgt ja auf Grund der Schulen könne nicht durch den Mangel an Intelligeng ergänzt Borrebner, der sich zum Sprachrohr katholischer Voltstreise ge­werden. Redner schlägt vor, einen Freiwilligendienst für alle unsere Verfassung. Wenn der Abgeordnete also das Recht hat zu stimmen, Töchter.( Lebhafte Zustimmung.) Er spricht sich auch gegen eine macht habe. Er spricht sich auch gegen eine macht habe. Alle Bemühungen, die Einzelvormundschaft wieder dann soll er auch das Recht haben, auf die Debatte vor der Abstim- scharfe Trennung zwischen Säuglingspflegerinnen im Krankenhaus lebendig zu machen, laufen auch in katholischen Kreisen letzten mung einzuwirken. und Wärterinnen im Außendienst aus. Weiter verlangt Redner, Endes darauf hinaus, die Vormundschaft einem Verein zu über­Wenn der Oberstaatsanwalt Recht hat, daß die Abgeordneten daß die Kreisschwestern neben ihrem Dienst bei der Mutterberatung tragen, also gleichfalls eine organisierte Vormundschaft einzuführen. berpflichtet sind, den Weisungen von Polizeibeamten unbedingt namentlich auch Verständnis für Wohnungshygiene besitzen. Zum zweiten Punkt der Tagesordnung: Folge zu leisten, ja sich durch Widerstand strafbar machen, dann( Beifall.) Das zweite Thema des ersten Tages lautete: müssen sie auch dem Säuglingspflege als Lehrgegenstand in den Unterrichtsanstalten für die weibliche Jugend.

Oldenburgschen Leutnant und seinen 10 Mann folgen,

die von irgend jemandem den Auftrag erhalten haben, das Parla­ment auseinanderzusprengen. Gegen derartige Gewalttaten besteht eben des Schutz des§ 105 des Strafgesetzbuches, der eine lex specialis zum Schutz der Abgeordneten ist. Niemand darf sich an einem Abgeordneten vergreifen, und wer es dennoch tut, handelt rechtswidrig. Der einzelne Abgeordnete kann dadurch, daß er frei­willig den Saal verläßt, sich des Schußes des§ 105 begeben, nach dem Grundsatz: Volenti non fit injuria. Aber ein ganzes Barla­ment tann das nicht, und vor allem gilt das nicht für die Abgeord­neten, die ausdrücklich erklärt hatten, sich dieses Schutzes zu be­geben.

Selbst wenn alles richtig ist, was der Oberstaatsanwalt gesagt hat, dann bleiben die beiden Angeklagten doch straffrei aus dem Schuß der Immunität heraus, den sie als Abgeordnete ge­nießen. Sie dürfen für Aeußerungen in Ausübung ihres Berufs nicht bestraft werden, und Aeußerungen können nicht nur in münd­lichen Aeußerungen, sondern auch in Gesten und Pantomimen be­stehen. Im übrigen wäre ja der ganze§ 64 in dieser verschärften Form nicht angenommen worden, wenn nicht an der Spike des Abgeordnetenhauses damals Jordan von Kröcher gestanden hätte, ein Mann, der durch seine ganze Haltung zur Sozial­demokratie gezeigt hat, daß er für diesen Bosten nicht fähig war. Er hat gesagt, daß die Sozialdemokraten nicht Subjekt, son­dern Objekt der Gesetzgebung sein sollen. Dabei sind die sozial­demokratischen Abgeordneten unter demselben Wahlrecht gewählt worden wie er und stehen auf dem Boden derselben Verfassung.

des nicht das ethische und konfessionelle Element ausschalten. Wenn

Gesetzliche Regelung des Krippenwesens in Deutschland  sprach als erster Referent Oberarzt Dr. Rott- Berlin  : Er ver breitete sich insbesondere über die Aufgaben, die Entwickelung und den derzeitigen Stand des Krippenwesens. Die geringe Verbreitung der Krippen in Deutschland   sei zum guten Teil auf ihre schlechten Erfolge zurückzuführen. Es wird den Krippen zum Vorwurf ge macht, daß sie die Stillzeit verhinderten oder verkürzten; die Gin­richtungen für die Pflege in den Krippen entsprächen nicht den An­forderungen moderner Hygiene und weiter trügen die Krippen zur Verbreitung anstecender Krankheiten bei. Eine Umfrage hat ergeben, daß der erste Vorwurf zum Teil, die beiden anderen viel­wird zu erreichen sein durch Belehrung der leitenden und maß­fach noch vollständig fortbestehen. Eine Reform des Krippenwesens gebenden Persönlichkeiten, durch Schaffung eines Zusammenschlusses aller Krippenverbände und durch gesetzliche oder behördliche Vor­schriften für Einrichtung und Betrieb von Krippen. Die Krippen­bereine sind in erster Linie durch die Kommunen und die Fabrik­Herren, in zweiter Linie durch die Stadt zu subventionieren, da Kommunen und Fabrikherren in gleicher Weise an der Strippen­tätigkeit interessiert sind.

Der Referent Dr. Rosenhaupt- Frankfurt am Main führte aus: Primitiver Mutterinstinkt allein genügt nicht, um auch gesunde Säuglinge vor Schaden zu bewahren. Wollen wir aussichtsvolle Säuglingsfürsorge treiben, so dürfen wir kein Mittel aus dem Auge laffen, unsere weibliche Bevölkerung zur Mutterschaft und zur zweckmäßigen Pflege ihrer Nachkommenschaft vorzubereiten. Das ist umso wichtiger, als bei der Einführung einer Mutterschafts­gelder auch ihre richtige Verwendung finden und wirklich dem Nach­versicherung Erfolge nur dann möglich sind, wenn die Versicherungs­wuchs zugute kommen. Die notwendigen Kenntnisse der Säuglinge pflege müssen durch die Pflichtschule vermittelt werden, nicht erst in der Fortbildungsschule, die nur einen Bruchteil der weiblichen Jugend erfaßt und in vielen Fällen eine zusammenhängende Le­lehrung ganz unmöglich macht. Dem Einwand der mangelnden Reife in diefem jugendlichen Alter gegenüber ist zu betonen, daß es fehr wohl möglich ist, den Lehrstoff dem Verständnis jüngerer des Lebens die Kinder zwingt, für die abwesende Mutter die Pflege Reihe ärztlich hygienischer Forderungen auf. Die Verantwortung Mädchen anzupassen, und daß im Haushalt des Arbeiters die Not Der zweite Referent Hofrat Meier- München stellt eine und die Beaufsichtigung jüngerer Geschwister zu übernehmen. In für den Krippenbetrieb fann allein der Arzt tragen, dem aus­anderen Ländern hat man Säuglingspflege in den Volksschulen reichendes Pflegepersonal zur Verfügung stehen muß. Der Arzt eingerichtet, so in Antwerpen  . In New York   hat man die Klein- hat die Körperpflege und Ernährung zu überwachen. Die künst mütterliga aus 10000 schulpflichtigen Mädchen geschaffen, und in Eng liche. Ernährung hat insbesondere mit den Schädigungen durch land hat sich der Bund der Icbenden Puppe" gebildet. In Deutsch  - häusliche Einflüsse zu rechnen. Deshalb soll den Müttern die Nah­land wird in München   in den Volksschulen Propaganda für die rung für die Säuglinge auch mit nach Hause gegeben werden. natürliche Ernährung der Säuglinge gemacht. Der neue Lehrstoff Die Strippe hat, wie feine andere Anstalt, Gelegenheit, den Müttern recht von 1794 sagt über das Ziel des Unterrichts, daß er solange Pflegebetrieb in den Krippen wird daher weit über die Anstalt ist unserer Lernschule feineswegs wesenfremd. Das preußische Land- für die Pflege und Ernährung ihrer Kinder zu dienen. Ein guter fortgesetzt werden müsse, bis ein Kind die einem bernünftigen hinaus seine segensreichen Früchte tragen; ein schlechter Betrieb Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat. Dazu wird aber nicht nur den verpflegten Kindern, sondern unserer Für­gehört bei der Frau aus dem Volte nicht zulegt die Kenntnis der forgetätigteit überhaupt zum Schaden gereichen.( Beifall.)