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aus der Behauptung herauszuschlagen, Baß es Gefellen bor ber sozialdemokratischen Verfeuchung bewahre. Es ist allerdings mit diesem Bestreben in allen drei Instanzen unterlegen.

Der Sachverhalt ist folgender:

Das St. Joseph- Sofpis hat eine Schuldurkunde und Hypo­thekenbestellung ausgestellt. Für diese ist von der Steuerbehörde der tarifmäßige Stempel von 53 M. berechnet und eingezogen. Im Brozeßwege verlangt nun das Hospiz Rückzahlung der 53 M. von dem preußischen Steuerfiskus, indem es die Befreiungsvorschrift einer milden Stiftung für sich in Anspruch nahm. Der Fiskus meinte dagegen, es handle sich nicht um eine milde Stiftung, sondern das Hospiz bezwede nur die Befriedigung sittlich- religiöser Bedürfnisse. Nach dem Statut des seit 1859 bestehenden Hospizes bezweckt dieses, durchreisenden oder in Berlin in Arbeit tretenden katholischen Hand­werksgesellen vorübergehende oder dauernde Unterkunft zu gewähren, und sie so vor den Gefahren der Großstadt, insbesondere auch vor dem Anschluß an sozialdemokratische Vereine zu bewahren; armen Gesellen wird der Unterhalt unentgeltlich gewährt, von den übrigen Bewohnern des Hospizes wird eine Vergütung erhoben. Das Landgericht und Kammergericht zu Berlin haben die Klage abgewiesen. Im gleichen Sinne entschied jetzt das Reichsgericht. Zur Begründung führte das Reichsgericht aus: Der Kläger stüßt sich in erster Linie darauf, daß durch die am 10. März 1910 erfolgte Verleihung der Rechte einer juristischen Person implicite der Charakter der milden Stiftung anerkannt worden sei. Allein in der Verleihung der Rechtsfähigkeit liegt nicht ohne weiteres die Aner­kennung, daß die Stiftung als eine milde zu betrachten sei; es müßte das besonders zum Ausdruck gekommen sein, und das ist im vor liegenden Falle nicht gefchehen. Es kommt deshalb darauf an, materiell zu prüfen, ob der Charakter der milden Stiftung vorliegt. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist bereits wiederholt aus gesprochen worden, daß eine milde Stiftung nur dann vorliegt, wenn der Zweck in der Unterftigung hilfsbedürftiger Personen oder der Beseitigung und Linderung wirtschaftlicher und leiblicher Not besteht. Es mag sein, daß das klagende Hospiz arme Handwerksgesellen auch

unentgeltlich aufnimmt. Allein das Rammergericht führt mit Recht| Baffanten) gefährdet werden würden. Er gab zu, baß zur fraglichen aus, daß das nicht der Hauptzwed der Stiftung ist, sondern nur ein Beit feine Züge auf den zu passierenden Eisenbahngeleisen ver­Nebenzwed; dann muß aber der Nebenzwed außer Betracht gelaffen fehrten, sondern höchstens eine Rangierlokomotive. Die Polizei werden. Es handelt sich nach dem Statut des Klägers darum, die hätte aber doch mit der Möglichkeit des Verkehrs von Eisenbahn­Handwerksgesellen vor der Berührung mit gewiffen politischen zügen oder Rangierlokomotiven rechnen müssen. Die Mühelstraße Kreisen zu bewahren, und außerdem um religiöse Swede. Dies fei überhaupt unpaffierbar gewesen. fann aber den Charakter der milden Stiftung noch nicht erfüllen. Die Stempelabgabe ist deshalb mit Recht erhoben worden.( Akten zeichen: VII. 190/12. Urt. v. 4. Oftober 1912.)

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Wegener flagte gegen den Regierungspräsidenten beim Ober­verwaltungsgericht, vor dem Rechtsanwalt Wolfgang Heine den Kläger vertrat.

Das Oberverwaltungsgericht wies am Freitag die Klage ab. Begründend wurde ausgeführt: Von den Gründen, die die Polizei Berbotener öffentlicher Aufzug. angeführt habe, sehe der Senat in der Notwendigkeit, die Eisen­bahngeleise zu überschreiten, und in der verhältnismäßigen Schmal Ueber die Frage der Routenbestimmung bei öffentlichen Auf- heit verschiedener Straßen feine Gefahr für die öffentliche Sicher­zügen hatte sich das Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung heit. Diese beiden Gründe schieden also aus. Eine Gefahr für die auszusprechen, die einen von der Genthiner freiorganisierten Ar- öffentliche Sicherheit finde der Senat aber darin, daß die Müßel­beiterschaft geplanten Gewerkschaftsaufzug betraf. Das Gewerk- straße, welche der Zug passieren sollte, auf eine lange Strecke wegen schaftskartell in Genthin veranstaltete im Juli vorigen Jahres ein Vornahme von Pflasterarbeiten gesperrt gewesen sei und daß das Gewerkschaftsfest. Dazu war ein Festzug durch verschiedene Straßen Pflastermaterial dort umher gelegen habe. Der Verteidiger meine Genthins geplant. Die Genehmigung war vom Bürgermeister als nun, die Polizei hätte, wenn die Straße aufgerissen war, einfach Polizeiverwalter auch erst erteilt worden. Er zog sie dann aber eine andere Route feststellen müssen. Darauf sei zu bemerken: zurüd. Er erklärte, daß er nach näherer Kenntnisnahme der in In einer Sache, wo Anfangspunkt und Endpunkt eines Aufzugs Betracht kommenden Tatsachen die Genehmigung nicht aufrecht- angegeben waren, habe allerdings der Senat ausgesprochen, daß die erhalten könne. Es wäre eine Gefährdung der öffentlichen Sicher Polizei befugt gewesen wäre, das Gesuch zu vervollständigen, indem heit zu befürchten. Erstens weil der Bug mehrmals die Geleise fie die Route hätte bestimmen können. Diese Befugnis habe die der Staatsbahn und einmal die nicht mit Schranken versehenen Polizei, weil das Gesetz sie nicht ausschließe. Eine Berpflichtung, Geleise der Kleinbahn überschreiten solle. Dann seien verschiedene die zu benußenden Straßen bestimmen, oder andere Straßen zu der in Aussicht genommenen Straßen zu eng. Und im übrigen sei bestimmen, als der Antragsteller genannt habe, habe aber die der Aufzug insofern unausführbar, weil die Müßelstraße neuer Polizei nach dem Gesetz nicht. Es tomme also auf ihr Ermessen dings wegen Pflasterarbeiten gesperrt sei.( Die Müßelstraße ge- an, ob die Polizei von jener Befugnis Gebrauch machen wolle. hörte zu den Straßen, durch welche der Aufzug gehen sollte.) Hier habe sie es um so weniger brauchen, als sie noch zwei andere Der Handschuhmacher Wegener als Beantrager der Genehmi- Gründe für vorliegend hielt, die, wie ausgeführt, sich allerdings gung beschwerte sich vergeblich beim Landrat und beim Regierungs- nicht als stichhaltig erwiesen. präsidenten zu Magdeburg . Der Regierungspräsident betonte, daß nicht nur Teilnehmer, sondern auch Dritte( Neugierige und sonstige

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