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Gerichts- Zeitung.

Bestrafung einer Mutter.

3 Mark.

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Kapital- Emissionen( Ausgabe von Anlagepapieren durch die Beichtunterrichts einverstanden sei. Die Angeklagte sei demnach bes Banten ) in Frankreich 4334 Millionen und in Deutschland 4829 rechtigt gewesen, das Kind, selbst unter Anwendung von Gewalt Millionen. Aber während in Frankreich die einheimische Kapital­aus dem Unterricht zu entfernen, solange nicht die ausdrückliche Ge­nachfrage gering ist, die meisten Kapitalien daher ins Ausland gehen, find in Deutschland die Bedürfnisse der Industrie groß, und Von dem Schöffengericht Berlin- Mitte wurde gestern cine nehmigung erteilt worden war. Das Gericht tam bezüglich der bie Sapitalien bleiben im Lande. Von 1901 bis 1910 war in Mutter verurteilt, weil sie das Recht ihres Kindes verteidigte. Der Mitangeklagten Bock aus den von der Verteidigung angeführten Gründen zu einer Freisprechung. Bezüglich der Angeklagten Bieler Frankreich der Anteil der einheimischen Anlagen nur 16, der der Fall lag folgendermaßen: auswärtigen aber 84 Proz., in Deutschland dagegen genau das Wegen Hausfriedensbruch war die Aufsehersfrau Alma Bieler sei jedoch eine Verurteilung auszusprechen. Es handele sich aller­entgegengesette Verhältnis: 84 Bros. für das In- und nur 16 Bros. und deren Hochbetagte Tante, die ledige Wilhelmine Blod angeklagt. dings nur um einen rein kirchlichen Religionsunterricht. Dent für das Ausland. Wobei noch nicht berechnet ist, wieviel von jenen Die Angeklagte Bieler ist evangelisch, ihr Ehemann katholisch. Als Kaplan sei aber ausdrücklich die Genehmigung erteilt worden, in 84 Proz. in Frankreich auch noch direkt oder auf Umwegen an die der aus der Ehe hervorgegangene Sohn schulpflichtig wurde, kam jenem Raume diesen Unterricht abzuhalten. Die Angeklagte habe deutsche Geschäftswelt gelangen, ebensowenig die Beträge, die von den französischen Großbanken unmittelbar aus ihren Depofit. es zwischen den Eheleuten zu Differenzen, da der Ehemann den auf die Schule zwar nicht widerrechtlich betreten, nach der Aufforderung beständen an die deutschen verliehen werden. Schlagend bezeichnet Wunsch der Frau evangelisch getauften Stnaben in einer katholischen des Kaplans habe sie jedoch die Schule verlassen müssen. Das das der Bankdirektor Guttmann: Unser Geld dient uns selbst Schule unterbringen wollte. Er brachte dies auch zur Ausführung Gericht erkannte auf die niedrigste gesetzlich zulässige Strafe von zum Geschäftemachen das eure aber dient dazu, andere Geschäfte und erreichte, daß die vorgesehte Behörde entschied, daß der Junge machen zu lassen." Und recht hübsch ist der Kreislauf, wie Gembat in der katholischen 243. Gemeindeschule unterzubringen sei. Im Auch von der rein formellen Frage der Strafaniragsberechti­ihn darstellt: französisches Geld, ans Ausland verliehen, dient Juli v. J. blieb der Junge eines Tages länger aus der Schule fort gung abgesehen, widerspricht das Urteil dem Recht der Mutter, die französischem Titel die Bodenschäze Frankreichs zu erschließen und wie sonst. Die wegen dieses Ausbleibens beunruhigte Mutter suchte Herausgabe des Kindes zu verlangen und nicht eher zu gehen, bis den Rußen daraus einzustecken, während dem französischen Kapital den Rettor Lange auf, der ihr erklärte, daß der Junge an dem von ihr berechtigtes Verlangen erfüllt war. Die Zurückbehaltung des nur die Leihzinsen verbleiben. dem Kaplan Weniger geleiteten Beichtunterricht im Physikzimmer Sohnes war eine widerrechtliche: die Aufforderung, das Lokal ohne Daß diese Sache auch eine Rehrseite hat und die Entwidelung teilnehme. Die Frau war hierüber sehr entrüstet und erklärte dem den Sohn zu verlassen, entbehrt jedes Rechts. Wer die Herausgabe einer gewaltigen Industrie auf großenteils fremdländischen Kapi. Rektor, daß sie dies nicht zulassen werde, so lange nicht ihr Mann feines Kindes, das ihm widerrechtlich vorenthalten wird, fordert, talien bedenklich werden kann, das zeigte sich in der Verlegenheit, die ausdrückliche Genehmigung hierzu gebe. Bis dahin werde der handelt stets rechtmäßig. Würde das Gericht etwa auch eine Mutter die im vorigen Jahre die im Zusammenhang mit der Marotto Junge widerrechtlich zurückgehalten. Die sehr aufgeregte Angeklagte berurteilen, die die Herausgabe ihres Kindes von einem Entführer Prije geübte zurückziehung franzöfifcher Bankfapitalien auf lief dann nach dem Physikzimmer, wo es zwischen ihr und dem verlangt, wenn der Entführer sie hinausweist, ohne das Kind unserem Geldmarkte verursachte. Jedenfalls aber ist es ein Beiden Staplan zu einer heftigen Szene tam, bei welcher sie mehrmals auf- herauszugeben? Das Urteil dürfte in der zweiten Instanz, die des Verfalls der franzöfifchen Bourgeoisie, daß sie nicht mehr fähig gefordert wurde, das Schulgebäude zu verlassen. Der wegen einer angerufen ist, aufgehoben werden. ist, aus eigener Kraft die Erträge der Ausbeutung des französischen bei dieser Szene gefallenen Beleidigungen gestellte Strafantrag ist und anderer Völker, die in ihre Tasche fließen, wirtschaftlicher Ver­nußung zuzuführen. Auch die Krupp, de Wendel und andere inzwischen von der Schuldeputation zurüdgenommen worden. deutsche Großunternehmer sind unter der Marke französischer, meist sehr national" flingender Firmen zu einer einflußreichen Stellung in der Bergwerks- und Hüttenindustrie Frankreichs gelangt. Die französische Regierung aber hütet sich, das Schutzmittel anzuwenden, das nicht nur den großen sozialen, sondern auch den trivialen nationalen Interessen zu dienen vermöchte: der Ueberführung der Minen und ähnlicher Bodenschätze in öffentliches Gigen tum behufs Ausnutzung durch einheimische Arbeitergruppen. Ja, sie vergeudet weitere Milliarden und tausende Menschenleben, nur einigen Spetulantengruppen und Lieferanten einen rascheren und noch reicheren Erwerb zu schaffen, als sie ihn bei ormalem fapitalistischen Betriebe im Inland finden könnten.

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Die Kurshöhe an der Berliner Börse .

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Vor Gericht bekundete der als Zeuge vernommene Kaplan Weniger, daß er durch eine vorbehaltlich des Widerrufs erteilte Genehmigung der Schuldeputation berechtigt gewesen sei, in dem Physilzimmer Beichtunterricht zu erteilen. Der Junge fei auf Wunsch des Vaters der katholischen Schule überwiesen worden und habe dementsprechend auch an dem Beichtunterricht teilnehmen müssen, der als eine Vorbereitung zu dem Kommunionsunterricht gelte. Auf Vorhalt des Rechtsanwalts Dr. Marwit erklärte der Beuge, daß die schriftliche Genehmigung des Vaters allerdings erst In nach dem zur Anklage stehenden Vorfall erteilt worden sei. der Verhandlung drehte es sich hauptsächlich darum, festzustellen, ob der von dem Rektor Lange auf Veranlassung des Kaplans gestellte Strafantrag ordnungsmäßig sei oder nicht. Der hierüber ver­Die außerordentlich hohen Kursstürze an mehrfachen schwarzen Anlaß dieses Vorfalls den Rektoren verboten worden sei, selbständig, nommene Stadtschulinspektor Dr. Reimann bekundete, daß aus Tagen" der Berliner Börse sind zum Teil nur durch die besonders b. günstige Situation der Wertpapierspekulation vor dem atuten Aus- d. h. ohne besondere Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde einen bruch der Balfanfrisis erklärbar. Die wirtschaftliche Lage der Strafantrag zu stellen. Bu jener Zeit sei der Rektor jedenfalls meisien Gewerbegruppen hatte sich im Herbst d. J. gegen das Früh- befugt gewesen, da ihm als Beiber der Schule das Hausrecht zustehe. jahr gebessert. Das drückte sich auch in den Börsenkursen aus. Die damalige Aufregung der Angeklagten sei begreiflich, denn die Der Gesamtdurchschnittsturs aller an der Berliner Börse ge- ganze Sache habe eine längere Vorgeschichte, in deren Verlauf die handelten Aktien stieg von Juni auf Juli und in den beiden folgen- Frau Bieler von dem Rektor und einigen Lehrern schlecht behandelt den Monaten sehr rasch. Im einzelnen ist der Kurs von Juli bis worden sei. Da der Vater eine besondere Genehmigung zur Teil­September d. J. um mindestens 10 Proz. in die Höhe gegangen oci nahme am Beichtunterricht nicht erteilt habe, so sei der Junge tat­mit Metall- und Maschinenindustrie, Lederindustrie und Bauge- fächlich zu unrecht eine Stunde zu lange in der Schule behalten werbe, ferner bei den Untergruppen: Kali- und Steinkohlenbergbau, worden. Der Beichtunterricht sei eine besondere Angelegenheit der Beitmeßinstrumente und Feinmechanit, Farbenmaterialien, Tief- fatholischen Geistlichen, die Schule habe jedenfalls nichts damit zu und Wasserbau, Transportversicherung sowie Seeschiffahrt. Rechtsanwalt Dr. Marwis beantragte die Freisprechung beider Angeklagten; die Mitangeklagte Bock müsse schon aus dem Grunde freigesprochen werden, weil sie berechtigt die Schule be­treten und auch dann nicht aufgefordert sei, das Gebäude zu ver­laffen. Die Frau Bieler müsse deshalb freigesprochen werden, da ihr Kind ohne jedes Recht von dem Kaplan gezwungen worden sei, an dem Beichtunterricht beilzunehmen, der nach einer Verfügung der Regierung zu Oppeln überhaupt nicht als Schulunterricht anzu­sehen sei. Die katholische Kirchenbehörde sei verpflichtet gewesen, erst den Vater des Jungen zu fragen, ob er mit der Erteilung des

Was die absolute Höhe des Nurses anbetrifft, so standen an der Spike das Versicherungsgewerbe, die chemische Industrie und die Branntweinbrennereien. Für 1000 M. Aftien Nennwert wurden nämlich im September an der Berliner Börse bezahlt: Feuerber­sicherungs- A.- G. 1665, Lebens- und Rentenversicherungs- A.- G. 1445, Transportversicherungs- A.- G. 1288, Farbenmaterialien A. G. 1550, Brennerei- A.- G. 1329.

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tun.

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Ein Jahr Gefängnis für einen Dummenjungenstreich! In der Nähe des pommerschen Dorfes Prebendom legte am 21. August der 15 Jahre alte galizische Arbeiter Nicolai Saluda aus Prebendom fünf große Steine auf die Schienen der Stolper Kreis­bahn, um zu sehen, wie sie springt. Die Aufmerksamkeit des Loto­motivsführers verhinderte ein Unglüd, Die Straffammer in Stolp verurteilte nun den 15 Jahre alten Jungen zu einem Jahr Gefäng­nis und ordnete seine Verhaftung an.

Lebhaften Bedenken begegnet die Frage: ist mit Recht ange­nommen, daß der junge Mensch die Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlung hatte?

Arbeiterin und Gutsbesizer.

Die Glogauer Straffammer verhandelte an demselben Tage über zwei Anklagen wegen Betruges. Im ersten Falle war eine durch die falsche Mitteilung, ihr Mann sei Arbeiter in der Baulinen­Arbeiterin Ruste aus Neusalz wegen Betruges im Rüdfalle an­getlagt. Sie hatte sich einen Kinderwagen und eine Kinderdecke hütte und werde den Wagen ratenweise bezahlen, verschafft. Gie bemühte sich dann, die Schuld abzutragen und hinterlegte, als die Strafanzeige erstattet war, den gesamten Betrag der Schuld. Sie wurde zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt.

Im zweiten Falle stand der Bauerngutsbesitzer Paul Kinge aus Hirschfeldau unter Anklage. Er sollte sich wegen Steuerhinter­ziehung verantworten. Er hat seine bei einem Bankhaus nieder­gelegten Depots wiederholt um etwa 48 000 Mark zu niedrig an gegeben. Verurteilt wurde er zu einer Geldstrafe von 700 Mart. Die arme Arbeiterin, die sich bemüht, ihre kleine Schuld, die für notwendige Dinge gemacht ist, abzutragen und tatsächlich nie­manden geschädigt hat auf 5 Monate ins Gefängnis, der reiche Gutsbesizer, der 48 000 M. dem Steuerfiskus verheimlichte, Geld­strafe. Das ist keine Gleichheit vor dem Geſetz.

Marktbericht von Berlin am 12. Oktober 1912, nach Ermittelung des fönigl. Polizeipräsidiums. Marttballenpreise.( Kleinhandel) 100 Kilogramm Grbjen, gelbe, zum Stochen 30,00-50,00. Speilebohnen, meiße, 36,00-50,00. Linsen 35,00-60,00. Startoffeln( Seleinhbl.) 5,00-8,00. 1 kilogramm Rindfleisch, von der Keule 1,80-2,40. Rindfleisch, Bauchfleti 1,60-1,90. Schweinefleisch 1,60-2,40. Stalbfleisch 1,50-2,40. Sammelfleisd 140-2,40. Butter 2,40-3,00. 60 Stud Gier 4,00-6,00. 1 Kilogramm Bariche 1,00-2,40. Schlete 1,60-3,20. Bleie 0,80-1,60. 60 Stud Streble Starpfen 1,40-2,40. ale 1,60-3,20. 8ander 1,60-3,60. echte 1.60-2,80. 2,40-30.00.

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