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Dr. 251. 29. Jahrgang.

4. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblaff. Sonnabend, 26. Oktober 1912.

Gerichts- Zeitung.

Direktor Reinhardt endgültig unterlegen

Gestern hat, wie uns telegraphisch mitgeteilt wird, das Reichs­gericht die Revision des Schauspieldirektors Reinhardt wider den Schauspieler Wegener zurückgewiesen. Die Entscheidung ist auf Grund der Vorschrift des§ 624 B. G. B. getroffen. Der Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch ließ lebenslängliche Dienstverträge für den Fall zu, daß der Verpflichtete die Dienste durch einen anderen Leisten darf. Insbesondere die sozialdemokratische Fraktion griff diese Vorschrift, die ein neues Hörigkeitsverhältnis geschaffen hätte, an und verlangte die Möglichkeit für jeden zur Leistung von Diensten Verpflichteten nach Ablauf eines Jahres zu fündigen. Schließlich wurde der§ 624 in seiner jeßigen Gestalt Gefeß. Danach fann zivar der zur Empfangnahme von Diensten Berechtigte( der Arbeit­geber) fich lebenslänglich und darüber hinaus binden, weil seine persönliche Freiheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der zur Dienstleistung Verpflichtete( der Arbeitnehmer) kann aber, auch wenn der Vertrag für eine längere Zeit abgeschlossen ist, nach dem Ablauf von 5 Jahren mit sechsmonatlicher Kündigungsfrist den Bertrag aufheben.

Den hat.

Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches bildet die Grundlage des Prozesses, über den jetzt das Reichsgericht entschie­Am 13. Dezember 1905 ist zwischen Profeffor Max Reinhardt vom Deutschen Theater und dem Schauspieler und Regisseur Baul Wegener ein Vertrag abgeschlossen worden, auf Grund dessen We­gener vom 1. Dezember 1906 bis zum August 1914, also auf die Dauer von acht Jahren, in die Dienste des Deutschen Theaters trat. der Endtermin auf den 31. August 1912 festgesetzt wurde. Am 28. Dieser Vertrag ist am 13. Juni 1906 dahin abgeändert worden, daß August 1907 ist zwischen den Parteien wiederum vertraglich ver­handelt worden, und auf Grund dieser Verhandlungen ist das wei­tere Vertragsverhältnis für die Zeit vom 1. September 1912 bis

31. August 1915 festgelegt worden.

Die Ehetrennungsklage des Schriftstellers A. D. Weber. wegig mit Entrüstung zurüdgewiesen, es schienen aber Widersprüche gegen seine Gattin, Frau von Schönebeck , geb. Lüders, beschäftigte in seinen Aussagen sich zu ergeben und da noch fleine Verdachts­geftern die 14. Bibillammer des Landgerichts III unter Vorsiz des momente hinzutraten, so wurde Giesel vom Amte suspendiert und Bandgerichtsrats Hadenthal. Es lag ein erst im September b. J. die Anklage gegen ihn erhoben. Einige Zeit nach dem Diebstahl, von dem Gerichtsarzt Prof. Dr. Puppe in Königsberg erstattetes wo der Angeklagte feinen Zutritt mehr zu den Räumen der Wache umfangreiches Gutachten vor, in welchem der Sachverständige zu hatte, wurde eines Tages plöblich das gestohlene Geld in dem Bette dem Schluß tommt, daß bei der Frau von Schönebed eine gewisse eines Feuerwehrmannes vorgefunden und zwar noch in denselben Geistesschwäche vorliegt. Kläger leitet hieraus das Recht auf An- Geldforten. Ferner tamen auch noch später zweimal fleinere Dieb fechtung der Ehe ab, weil er über vorhandene persönliche Eigen- stähle auf derselben Wache vor. Zum Termin vor dem Schöffen­schaften der Beklagten sich geirrt habe. Das Gericht beschloß jedoch, gericht war ein umfangreicher Entlastungsbeweis angetreten, um von dem Prof. Dr. Puppe noch ein zweites Gutachten darüber ein- jede Annahme, daß der Angeklagte, dem von seinen Vorgesetzten zuholen, ob die Voraussetzungen des§ 1325 B.G.B. vorliegen. Das beste Zeugnis ausgestellt wurde, doch der Täter sein könne, als Nach§ 1325 ist eine Ehe nichtig, wenn, einer der Ehegatten zur durchaus hinfällig erscheinen zu lassen. Das Schöffengericht tam Beit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande dann auch zu einer Freisprechung des Angeklagten, da es den An­der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistes- gaben des Hauptbelastungszeugen, der als Alkoholist geschildert tätigkeit befand. wurde, nicht genügende Beweiskraft zuerkannte. Gegen das frei­sprechende Erkenntnis hatte die Staatsanwaltschaft Berufung ein­gelegt und so wurde denn der ganze mysteriöse Vorfall in stunden langen Vernehmungen noch einmal in allen Ginzelheiten erörtert. Staatsanwalt Affeffor v. Wunsch beantragte 14 Tage Gefängnis. Das Gericht verwarf die Berufung des Staatsanwalts

Zum Fürsorgeerziehungsgesek.

Gegen eine gar zu strenge Auslegung ber mitunter schon jetzt recht grausam wirkenden Vorschriften des Fürsorgegefeßes wendete sich das Reichsgericht am Mittwoch. Ein Invalide hatte abgelehnt, den jezigen Wohnsitz seines aus einer Fürsorgeanstalt entflohenen Kindes anzugeben. Das Landgericht Beuthen hatte ihn frei­gesprochen. Das Reichsgericht hat nun die gegen das Landgerichts­urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision zurüd­gewiesen. In den Gründen führte es aus, der Angeklagte wäre mur dann verpflichtet, für die Wiedereinlieferung feines Sohnes sich zu betätigen, wenn er den jeweiligen Bustand schuldhaft herbei­geführt hätte. Dies aber sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen.

( 4 D. 710/12.)

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Wartezimmerbiebin.

Jene geheimnisvolle schwarzgekleidete Dame, die, wie feinerzelt berichtet, in einer großen Anzahl von Fällen die Wartezimmer sahl. der geschiedenen Frau Auguste Drescher dem Schöffengericht Berlin reicher Aerzte förmlich ausgeplündert hatte, wurde in der Person Aerzten in Berlin und den Vororben eine schwarzgefleidete, tief­Mitte vorgeführt. Im Januar d. J. erschien bei verschiedenen verschleierte Dame, die sich troh aller Hinweise, daß der Arzt augen­Ein mysteriöser Diebstahl auf einer Feuerwache blidlich nicht anwesend sei, nicht abweisen ließ, fondern mit aller Landgerichts I unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Rohrmann schwunden und mit ihr sämtliche Wertsachen, die sich in den Warte­beschäftigte gestern zum zweiten Male die 5. Straftammer des Bestimmtheit erklärte, so lange warten zu wollen, bis der Arzt wiederkomme. Nach kurzer Zeit war die geheimnisvolle Dame ver. und brachte einen Teil der Mannschaften der Feuerwehr in der Köpeniderstraße an Gerichtsstelle. Am 31. Januar hatte der dort zimmern bezw. auf den Storridoren befanden. Wenn der Arat que bedienstete Feuerwehrmann Körner sein Gehalt in Höhe von 150 fällig zugegen war, erklärte die Schwindlerin, daß fie auf eine Paul Wegener hat das Verhältnis zunächst am 24. Februar Gold, in den ihm zugewiesenen Schrank getan und diesen ver- und andere Wertsachen zu erbeuten. Die Diebin wurde, nachdem Mart, bestehend in 6 neuen Zwanzigmarkscheinen und 30 M. in Freundin warten wolle, die ihn konsultieren wolle. Auf diese Weise gelang es der Unbekannten wertvolle Pelzsachen, Kleidungsstüde 1911 auf den März 1912 gekündigt, diese Kündigung aber wieder zurüdgenommen und am 31. August 1911 für den 1. April 1912 loffen. In der Nacht, während Körner in der Mannschaftsstube die Aerzte durch die Warnungen in den Beitungen aufmerksam schlief, muß jemand sich hinausgeschlichen, den Schrank erbrochen nommen, dabei hat er der Direktion aber mitgeteilt, daß er sich das Diebstahl entdeďte, erstattete er sofort Anzeige. Brandmeister geklagte geistestrant zu sein, trotzdem durch die vorher erfolgte gekündigt. Auch diese Kündigung hat Wegener wieder zurückge- und das Geld gestohlen haben. Als N. am frühen Morgen den gemacht worden waren, auf frischer Lat ertappt, und zwar in ber Person der jezigen Angeklagten. Vor Gericht behauptete die An­Recht vorbehalte, zum 1. April 1913 zu kündigen. Dieser Borbe Bange ließ unmittelbar darauf sämtliche Mannschaften antreten, untersuchung festgestellt worden war, daß bei ihr von einer Geiftes­halt hat den Professor Max Reinhardt veranlaßt, Feststellungsklage es fand eine sorgfältige Leibesvisitation jedes einzelnen statt, unter frankheit keine Rede sein könne. Der Staatsanwalt beantragte zu erheben, daß Wegener nicht berechtigt sei, für den 1. April 1913 Leitung eines herbeigeholten Kriminalbeamten wurden auch sämt- 9 Monate Gefängnis. Das Gericht ging jedoch über diesen Antrag zu kündigen, sondern daß er bis zum 31. August 1915 an den Ver- liche Mannschaftsbetten und die sonstigen Räumlichkeiten aufs hinaus und erkannte mit Rüdficht darauf, daß es sich um recht trag gebunden sei. Das Landgericht und das Kammergericht zu Berlin sowie jetzt peinlichste untersucht, ohne daß das gestohlene Geld aufgefunden gemeingefährliche Diebstähle handele, auf 1 Jahr und 2 Monate wurde. Brandmeister Lange appellierte an das Chrgefühl der der dritte Senat des Reichsgerichts, haben auf Grund des§ 624 Feuermänner und bat dringend, daß jeder, der einen Verdacht auf des Bürgerlichen Gesetzbuches zugunsten des beklagten Wegener irgendeinen Kameraden zu werfen Anlaß habe, damit nicht hinter entschieden und Professor Mar Reinhardt mit seiner Klage abge dem Berge zu halten. Auch hiermit wurde ein Erfolg nicht erzielt. wahlkreis Arnswalde- Friedeberg. Ortsgruppe Berlin . Sonntag, Sozialdemokratischer Zentralwahlverein für den Reichstags wiesen. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt: Maßgebend ist Die Aussagen der einzelnen Feuerwehrmänner, die während der den 27. Dktober, nachmittags 3 Ubr, im 2otal von Thimin, Tilfiter Str. 79, nur, daß mit dem lekten Vertrage ein länger als fünf Jahre nächsten Tage vernommen wurden, wurden sorgfältig proto- Mitgliederversammlung. dauerndes Verhältnis geschaffen worden ist. Es handelt sich um tolliert und langsam stieg eine gewisser Verdacht gegen Allgemeine Kranken- und Sterbekaffe der Metallarbeiter ein einheitliches Bertragsverhältnis. Durch die lange Bindung ist den Feuerwehrmann Franz Giesel, der seit 23 Jahren( E. H. 29), Hamburg . Filiale Baumschulen weg.) Sonnabend, gegen§ 624 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoßen. Gerade dem im Dienste der Feuerwehr steht und sich stets tadels den 26. Dktober, abends 84, Uhr, im Lokal von Boche, Baumschulenstr. 67, Schauspieler soll mit Rüdficht auf seine fünstlerischen Fähigkeiten frei geführt hat, auf. Ein Feuerwehrmann Schuler Mitgliederversammlung. Gelegenheit geboten werden, eine seinen größeren Erfolgen ent- fagte nämlich aus, daß er, als er in aller Frühe aufgestanden sei 9 Uhr, Bappel- Allee 15/17, Stigdorf: Idealpaffage und Legel: Schlteper Freireligiöse Gemeinde. Sonntag, den 27. Dtober, vormittags sprechende Stellung anzunehmen. Eine wirtschaftliche Bindung und im Spindenraum sich die Stiefel anziehen wollte, in diefem ftraße 30: Freireligiöse Vorlesung. Vormittags 11 Uhr, Kleine Frankfurter tommt hier um so erschwerender in Betracht; denn der§ 624 des Raum auf den Giefel gestoßen sei, der sich anscheinend dort in der Straße 6: Bortrag von Herrn Dr. Mar Brie: Henrik Ibsen ". Bürgerlichen Gesetzbuches stellt ungweideutig die Intereffen des Nähe des Körnerschen Spindes au schaffen gemacht habe. Der abend 8%, Uhr in den Sophienfälen: Richard Wagner Abend. Damen Dienstverpflichteten den Intereffen des Dienstberechtigten vorm. zu Wagner- Abend. Angeklagte batte von Anfang an jeden Verdacht als gänzlich ab- und Herren als Bäfte sehr willkommen.

Gefängnis.

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