iljt STntci! öon 83,5 auf 77,7 Proz. verminderk, während jener derAusländer von 16,6 auf 22,3 Proz. gestiegen ist. Von diesen hatsich die Zahl der Italiener weit mehr als verdoppelt und sie sindfast ebenso zahlreich wie alle übrigen Ausländer zusammen. Esist nicht absoluter Mangel an einheimischen Arbeitern, der denrapid zunehmenden Massentransport von ausländischen Arbeiternveranlaßt, sondern die maßlose Profitsucht der schweizerischen Geld-sackpatrioten, die von ihren Agenten die rückständigsten GegendenItaliens und Südtirols absuchen lassen, um recht bedürfnis- undanspruchslose Arbeiter und Arbeiterinnen zu erhalten, denen sieHungerlöhne zahlen. Und gleichzeitig wächst von Jahr zu Jahr dieüberseeische Auswanderung der Lanoeskinder aus der Schweiz so-wie die Binnenwanderung infolge der Acchtung durch die schwarzeListe, die vielleicht ein ausländischer Kapitalist in der Schweiz gegenproletarische Schweizerbürger aufgestellt hat.Im Verhältnis zu der gesamten Bevölkerung hat die Fabrik-arbeiterschaft ebenfalls zugenommen. Im Jahre 1901 kamen aufje 1000 Einwohner 73,1, in 1911 aber 87,6 Fabrikarbeiter. In deneinzelnen Kantonen ist dieses Verhältnis indes sehr verschiedenund wechselt von 8,6 bezw. 22,7 im Kanton Wallis bis 229,2 bezw.222,3 im Kanton Glarus, wobei letzterer zugleich einen relativenRückgang bekundet.Tie vergleichende Darstellung der ArbeitSzeitverhältnisfe lähtdie bedeutende Fortschritte auf diesem Gebiete erkennen. In dieBerichtsperiode fällt die Verkürzung der Arbeitszeit an den Vor-abenden der Sonn- und Feiertage von 10 auf 9 und der gesetzlichenwöchentlichen Maximalarbeitzcit von 66 auf 64 Stunden. Hattenim Jahre 1901 noch 66 Proz. der Betriebe und 63,8 Proz. derArbeiter eine mehr als 60stündige Arbeitswoche, so waren es 1911nur noch 29,4 bezw. 24,2 Proz. und hatten daher 70,6 bezw. 76,8Prozent eine Arbeitszeit von 60 und weniger Stunden pro Woche.An den ersten fünf Wochentagen hatten 30,8 Proz. der Betriebeund 36 Proz. der Arbeiter eine mehr als zehnstündige täglicheArbeitszeit und 69,2 bezw. 66 Proz. eine solche von zehn undweniger Stunden, 7 Proz. der Betriebe und 19 Proz. der Arbeiterhaben bei einer Arbeitszeit von B% bis 6% Stunden an diesenTagen den Sonnabrndnachmittag frei. Die Frage des gesetzlichenZehnstundcntages ist reif zur Lösung.Tie Tendenz zum Großbetrieb kommt auch in der Vermehrungder Motorenbetriebe von 4637 in 1901 6696 in 1911 zum Ausdruck,ferner in der Zunahme der mechanischen Pfcrdekräfte von 323 432in 1001 auf 712 022 in 1011, wovon 263 240(1901; 37 413) auf dieElektrizität entfallen, die als Betriebskraft den Sieg über alleanderen Kraftarten errungen hat.Also überall Fortschritt und EntWickelung und wirksame Wider-lcgung aller tendenziösen Unternehmerklagen über angebliche Er-schwerung der Fortführung der Produktion durch die Arbeiter-bewcgung. Im Gegenteil ist der bedeutende Aufschwung derschweizerischen Fabrikindustrie in den letzten zehn Jahren nichttrotz, sondern gerade wegen der Arbeiterbewegung erfolgt, die über-all angeregt und vorwärts getrieben hat.8o2ialeg.Das Wach- und Echiießinftitut Groß-Berlia vor dem Gewerbegericht.Wohl selten vergeht eme Woche, in der unter den Ve«klagten vor dem Gewerbegericht nickt die Firma Wach- und Schließ»institut„Groß-Berlin" G. m. b. H. zu finden ist. Auch gesternwurde vor der Kammer 8 des GewerbegerichtS einRechtsstreit gegen die Gesellschaft zum AuStrag gebracht.Der Kläger, ein ehemaliger Wächter D. war diesmal durch denArbeitersekretär Karl Freier vertreten. Bor Eintritt in dieVerhandlung beantragte der Vertreter der Beklagten. Ober-infpektor Lang, den Beistand des Klägers abzulehnen. DasGewerbegericht sei ein Laiengericht, seine Beifitzer seien Laien undauch die Vertreter der Varteien durften nur Laien sein. Der Bei-stand deS Klägers sei Arbeitersekretär, zur Rechtsauskunft am.Vorwärts" angestellt und dürfte deshalb vor dein Gewerbegerichtnicht als Vertreter austreten. Denn er betreibe die Vertretungengeschäftsmäßig. Freier betonte, daß er kein Jurist von Berus sei.Er erteile in der juristischen Sprechstunde des„Vorwärts" Auskünfte.Vor dem Gewerbegericht habe er erst einmal jemand vertreten undzwar nicht in Verbindung mit seiner beruflichen Tätigkeit. Die Ver-tretung des Kläger habe er unentgeltlich und nur übernommen, weildieser etwas. hilflos sei. Wenn er nicht als Laie angesehen würde.so wäre es der Vertreter der Beklagten ebenfalls nicht.Denn dieser trete ständig als Vertreter seiner Ge-sellschaft auf. Auf Befragen gab Freier noch an, daßer vor dem Amtsgericht bisher nur in zwei Fällen Dienstmädchenvertreten habe, die nicht in der Lage gewesen wären, einen Rechts-anwalt zu bezahlen.Das Gericht lehnte den Antrag der Beklagtenab. In der Begründung wurde betont, daß das Gericht nicht zuder Ansicht gelangt sei. Freier betreibe die Vertretung geschäftsmäßig.Wenn jemand innerhalb eines JahreS zweimal als Vertreter auf-trete, so könne daraus noch nicht gefolgert werden, daß die Ver-tretung gewerbsmäßig geschehe.In der Sache selbst machte der Kläger verschiedene Forderungengegen die Beklagte geltend. Er war in der Zeit vom 3. Mai 1911bis 8. November 1912 als Wächter im Dienste der Be-klagten tätig. Während dieser Zeit wurden ihm allmonatlich3 Mark vom vereinbarten Lohn für die gelieferte Dienst-kleidung einbehalten. Diese Beträge forderte der Kläger inHöhe von 61.70 M. zurück. Außerdem klagte er 6 M. als zu Unrechtabgezogene Dienststrafe ein sowie 4 Proz. Zinsen für die gestellteKaution seit 2. Mai 1911.— Freier bezeichnete den Abzug desKleidergelde-Z als gesetzwidrig und berief sich auf eine Reihe gericht-licher Entscheidungen. Der Abzug verstoße gegen Z»94 des Bürger-lichen Gesetzbuches. Eine Aufrechnung sowie eine Lohnbeschlag-nähme seien unzulässig. Denn der Kläger habe monatlich nur 90 M.Einkommen gehabt. Das notwendige Existenzminimum sei alsonicht erreicht worden. Auch die Rechtsprechung der Gewerbegerichtehabe d'uruüveg den Standpunkt vertreten, daß die Abzüge fürKleidung bei Droschkenkutschern unzulässig wären. Die Gewerbe-ordnung schreibe weiter vor, daß die Sachen zum Selbstkostenpreisgeliefert werden müßten. Die Gesellschaft mache mit der Lieferungder Kleidung außerdem ein gutes Geschäft und beantrage er dieVorlegung der Bücher und eventuell Prüfung durch Sachverständige.—Auch die Dienststrafe sei dem Kläger zu Unrecht abgezogen worden.Der Vertreter der Beklagten bestritt, daß die Gesellschaftinit der Lieferung der Dienstkleidung ein Geschäft machte. Diesekoste alljährlich Tauseiide von Mark. Der Kläger habe sich auchdurch Unterschrift mit dem monatlichen Abzug von 3 M. einver-standen erklärt. Die Dienststrafe wäre zu Reckt abgezogen, denn derKläger habe sich eines groben Dienstvergehens schuldtg gemacht undaußerdem einen Kontrolleur beleidigt.Das Gericht sah den Abzug von monatlich 3 MarkKleidergeld als gerechtfertigt an. Der Kläger habe den Verlragmit dieser Bestimmung unterschrieben. Auch habe er sich die3 M. monatelang abziehen lasten, ohne etwas dagegen einzuwenden.Er habe sich also stillschweigend damit einverstanden erklärt. DieDienststrafe wäre ebenfalls zu Recht abgezogen und der Kläger mitder Rückforderung abzuweisen. Die Beklagte wurde nur verurteilt.an den Kläger 10 M. Restlohn sowie die Zinsen für die Kautionvom 1. Juni 1911 bis 1. Dezember 1912 zu zahlen.— Von denKosten fallen»/, der Beklagten und"/, dem Kläger zur Last.A«S dem ordnungspolizeilichen Berleumdungsfeldzng.Durch die bürgerliche Presse geht aus Anlaß der Verhaftung desfrüheren VorstandsmtgliedeS der Solinger Ortskranken-lasse Albers folgende Notiz:„In Frankfurt a. M. wurde soebenda» Vorstandsmitglied Albers der Solinger Ortskrankenkasse wegenBeteiligung an den Unterschlagungen verhaftet.Albers war nach Luxemburg geflüchtet und dann verschollen. Er wargleichzeitig Geschäftsführer des Solinger Metallarbeiterver-bandes. dessen Kafsenführung ebenfall» Unregel-Mäßigkeiten aufweist. Eine weitere Verhaftung in der Orts-krankenkastenaffäre steht bevor."Wahr an dieser Notiz ist nur, daß AlberS in Frankfurt a. M.festgenommen wurde und zwar wegen Fluchtverdachts. Dagegenstimmt es nicht, daß A. Geschäftsführer der Solinger Verwaltungdes MetallarbeiterverbandeS war. Ebenso falsch ist eS, daß er sichals solcher bei der Kafsenführung Unregelmäßigkeiten zuschuldenkommen ließ. A. hatte als früherer Unterbeamter des Metall-arbeiterverbandes fast gar nichts mit der Kaste zu tun. Trotzdemwurde eine genaue Kontrolle der Kasse vorgenommen und festgestellt,daß alles in bester Ordnung war.Außer Albers befinden sich noch drei weitere Personen in Haft,über die selbstverständlich die bürgerliche Presse fast nichts berichtet.Da ist zunächst der R e n d a n t Reinhard, der KassensührerShhr und der Arbeitgeb er Vorsitzende Gießmann. Alle drei ge-hören der liberalen Partei an. Der erste und dritte waren beiWahlen sogar politisch, und zwar für die hier ständig zusammen-gehenden Nationalliberalen und Fortschrittler. tätig.38„Terroristen" vor Gericht.Vor einigen Monaten verurteilte ein Nürnberger Schöffen-gericht 33 Bauhilfsarbeiter wegen Vergehen gegen den§ 163 derRcichsgewerbeordnung zu je einen Tag Gefängnis. Diese Sachewurde dieser Tage auch im Deutschen Reichstage skrupellos gegendie„terroristische Sozialdemokratie" ausgebeutet. Am letzten Sonn-abend wurde dieses Schöffengerichtsurteil von einer NürnbergerStrafkammer ganz wesentlich abgeändert und korrigiert.Das Schöffengericht in dem„gemütlichen Bayern" hatte derAufklärung der Sache wenig Ausmerlfamkeit geschenkt, vielmehrnach einem recht summarischen Verhör allen 38 Angeklagten jeeinen Tag Gefängnis zudiktiert. Das Schöffengcrichtsurtcil hatteeinfach als criviesen angenommen, daß die 38 Sünder an dreichristlich organisierte Mitarbeiter das Ansinnen stellten, aus demchristlichen Bauarbeiterverband auszutreten und in den DeutschenBauarbeiterverband einzutreten. An einem Sonnabend soll demLeuten Frist bis zum folgenden Montag gestellt worden sein. AmMontag früh sollen die 38 die Aufforderung an die Christen wieder-holt Hecken, verstärkt mit der Drohung, daß die Christen aufhörenmüssen, wenn sie sich nicht in den Bauarbeiterverband aufnehmenlasse». Als sich die Christen weigerten, überzutreten, hätten die 38die Entlassung der drei Christen durch Nicderlegung der Arbeit er-zwungen.In der Straflammervcrhandlung stellte sich heraus, daß dieSache völlig anders lag. Einer der„freien Terroristen", der mitverurteilt wurde, war überhaupt nicht organisiert. Einer derChristen war früher im freien Verband organisiert und erst einpaar Wochen vor diesem Vorfall den Christen beigetreten. Ermußte zugeben, daß ihm, trotz dieses Verhaltens, an der Arbeits-stelle keiner der Freiorganisierten terrorisierte. DaS Landgerichterachtete lediglich für festgestellt, daß der Baudelegierte, der demDeutschen Bauarbeiterverband angehört, die Christen fragte, ob sieübertreten, es war dies morgens vor Arbeitsbeginn. Als dieChristen verneinten habe der Baudelegierte zum Bauführer gesagt:„Wir haben drei Christliche unter uns. das tut kein Gut, wir hörenauf." Sechs weitere Freiorganisierte sollen dies gehört haben.Als der Baudelegierte sagte, es sei die Arbeitsstelle zu verlassen,ging alles, bis auf die Christen. Der Bauführer holte die Frei-organisierten zurück und entließ die Christen. Recht bezeichnend istfolgende Bekundung des als Zeugen vernommenen Bauführers.Er gab an, es sei, als die Christen entlassen waren, der christlicheSekretär gekommen und habe dem Bauführer das Angebot gemacht,sofort 30 Mann Christen zu stellen, wenn die Freiorganisierten ent-lasse» würden. Der Christ wurde natürlich nicht angezeigt. Einerder Christen bemerkte, als er infolge des„Terrorismus" entlassenwurde:„Dös is mir ganz recht, da kann ich mein« Kartoffel»austun(Kartoffeln säen, stecken) und ich bekomm noch Unterstützungdazu." Die Strafkammer bestätigte nur bei 7 der Angeklagten dasschöffengerichtliche Urteil und sprach die übrigen auf Kosten derStaatskasse frei.Auch die Verurteilung der sieben ist unhaltbar, denn ß 163 kannnur Anwendung finden, wenn eS sich um einen konkreten Fall„zurErlangung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen" handelt, lieber-dies lag keine Drohung bor. Wird der Reichsverband und dieChristenpresse, die diesen Fall auf Grund des Schöffengerichts-Urteils skrupellos ausbeuteten, nun den wahren Sachverhalt mit-teilen?Iiigeuäbewegimg.Christlichsoziale Jugenderziehung.Man weiß, welche Rolle der Alkohol im Dienst« derguten Gesinnung spielt. So wurde in einer Versammlungin Hietzing-Wien eine Einladung des Jünglingsvereins ver-lesen, in der die Mitglieder auf Sonntag zur Kommunion,nachher zu einer Versammlung geladen wurden, wozu„eineGönnerin ein Faß Bier sowie eine große Anzahl Würstel zurVerfügung stellte". Der christliche Wortführer Dr. Hemala wolltedas auch rechtfertigen als Erziehung zur Mäßigkeit.„Wenn wir ein Fuß Bier hinstellen und sagen: ihr dürft nur einSeidel trinken, so lehrt man sie mäßig sein."—Huq Induftrie und Handel.Der Generaldirektor mit 700000 M. Tantieme.Herr Gerstenberg von der V i k t o r i a zu Berlin, AllgemeineVerficherungS-A.-G.. tritt von seinem Amte zurück. Herr Gerstenbergbezog seit 1888 neben seinem Gehalt 2 Proz. von dem Reingewinnals Tantieme. Da in dieser Zeit der Ueberschuß deS Unternehmensvon 1'/, auf 36 Millionen jährlich stieg, hat er eine recht hübscheSumme aus den Beiträgen der Versicherten bezogen. Auch dieB o l k» v e r f i ch e r u n g. die bei der Viktoria sehr entwickelt ist,hat zu diesem Gewinn erheblich beigetragen. Herr Gerstenberg alsoist mit seinen bisherigen Einnahmen zuftieden, gibt seinen General-direktorposten auf und übernimm» dafür den Vorsitz im AufsichtSrat.An feine Stelle tritt Direktor Thon.Erweiterung der Mannesmannröhren-Werke.Die technischen und wirtschaftlichen Vorteile eineS gemischtenBetriebes, der die Produktion der Rohstoffe und die Weiter-Verarbeitung in sick vereinigt, wollen in Zukunft auch dieManneSmannröhren-Werke sich zunutze machen. Auf dergestrigen außerordentlichen Generalversammlung der Werke wurde eineKapitalserhöhung um 16 Millionen auf 61 Millionen Mark beschlossen.wovon 16 Millionen zur Angliederung der Kohlenzeche KöniginElisabeth dienen sollen. Die ManneSmonnwerke haben ihre Stahl-röhren« und Blechproduktion gerade in den letzten Jahren wesentlicherweitert. Seit 1910 wurde das Aktienkapital um 7.6 Millionen,dann 3 Millionen, und in diesem Frühjahr um weitere 12 Millionenerhöht. Nach Vollendung der Erweiteruugen und Durchführung derNeuanlagen wird bei einer Gesamteisenerzeugung von 700000 Tonnender Kohlenbedarf 400 000 Tonnen jährlich belragen. Die ZecheKönigin Elisabeth produziert weit über diesen Bedarf der Röhren-werke hinaus. Ihre Produktion an Kohle belief sich imJahre 1911 auf 849 090 Tonnen, an Koks auf 246 000,an Briketts auf 163 000 Tonnen. Durch Uebernahme derZeche würde für die Röhrenwerke das erforderliche Brenn-Material wesentlich verbilligt, ihr Bedarf von dem Kohlenmarkt un«abhängig werden. Die ManneSinanngesellschaft gewönne weiterEinfluß auf daS Rheinifch-Westfälische Kohlenshndikat, denn die ZecheKönigin Elisabeth ist Mitglied des Syndikats. Für die Mannes-mann-Werke bestände dann auch die Möglichkett-»- die auch sicherausgenutzt werden wird— Roheisen selbst zu erzeugen(der gegen-wärtige Roheisenbedarf beträgt bereits 100 000 Tonnen). Einenbeträchtlichen Vorteil erwartet die ManneSmann-Gesellschaft davon,daß die bisherige fteie Zeche Königin Elisabeth im neuen Syndikats-vertrag zu den Hllttenzechen zählen wird, denen eine Selbstverbrauchs-quote zugebilligt wird. Für den Besitzer einer Hüttenzeche ergebesich daraus ein Mehrnutzen von 3 bis 4 M. auf die Tonne. Fürdie Mannesmann-Gesellschaft würde der Vorteil etwa 760 000 M.,bei Steigerung des Bedarfs sogar V/3 Millionen betragen.Gerichts- Zettung.Was ein Schreibfehler eine? Urteils anrichten kann.Vor dem Schöffengericht Berlin-Schöneberg stand gestern alSPrivatkläger der Direktor der WirtschaftSgcnossenschaft BerlinerGrundbesitzer Dr. jur König dem Dr. jur. Hartmann gegenüber, derMitglied mehrerer Grundbesitzervereine und Delegierter zum Bundeist. Letzterer war der üblen Nachrede beschuldigt. Dr. jur Königwar in den Jahren 1902 bis 1910 Generalsekretär des Bundes Ber-liner Grundbesitzervereine, wurde am 1. Oktober 1910 Direktor derWirtichaftsgcnossenschajt und als solcher wurde er auch in Angriffsdes Dr. Hartmann hineingezogen. Seinerzeit war ein Sclretärdes Bundes, der als der Schreiber eines anonymen Briefes ange-sehen wurde, Knall und Fall aus seiner Stellung entlassen wordenund hatte gegen den Bund eine Klage wegen Gehaltszahlung ange-strengt. Er hat in zweiter Instanz vor dem Kammergericht obgesiegt.In dem schriftlichen Erkenntnis des Kammergerichts hatte sich nunein Schreibfehler eingeschlichen, indem eine Behauptung des da-maligen Klägers, wonach Dr. König angeblich versucht habe, einemZeugen, dem Buchbinder Lippert, unrichtige Dinge in den Mundzu le�en, um ihn zur Bekundung unrichtiger Tatsachen zu bewegen,als eine Aeußerung der beklagten Parte, angeführt wurde. Daßes sich tatsächlich um einen Schreibfehler handelte, ist später vomKammergericht schriftlich ausdrücklich bestätigt worden. Dieseskammergerichtliche Erkenntnis benutzte Dr. Hartmann zu Briefen.die er an den Vorsitzenden des AuffichtsratS der Wirtschaftsgenossen-ichaft Herrn Lazari und an andere Personen schickte, die in derBerliner Grundbesitzerbewegung eine Rolle spielen. In diesenBriefen wurde ausgeführt:„Aus diesem kammergerichtlichen Urteile„erhelle", daß Dr. K. versucht habe, einen Zeugen zu einer un-wahren Aussage zu bewegen, und Dr. K. erscheine danach in soeigentümlichem Licktc, daß er nicht geeignet erscheine, Direktor derWirtschastsgenossenschaft zu sein" usw. usw. Dr. König, der Ober-leutnant der Landwehr ist, schickt« wegen dieser Beleidigung demDr. H. eine Forderung und machte dem Landwehrbezirkskommandodie notwendige Mitteilung. Die Forderung wurde abgelehnt, da-gegen wurde dem Bezirkskommando auch der beleidigende Brief desDr. Hartmann von diesem zugestellt. Nunmehr erhob Dr. Königdie Beleidigungsklage.Im gestrigen Termin erklärte der Verteidiger des AngeklagtenRechtsanwalt Hartmann ausdrücklich, daß er, nachdem der Beschlußdes Kammergerichts zur Berichtigung deS Erkenntnisses ergangen,die seinerzeit aus dem Erkenntnis gezogenen Schlußfolgerungennicht aufrechterhalte.— Der Angeklagte wurde zu 369 M. Geldstrafeeventuell 30 Tagen Gefängnis verurteilt.Butterschwindel.Gegen das unlautere Geschäftsgebaren im Handel mit Marga-rine, durch welches eine grobe Täuschung des kaufenden Publikum»beabsichtigt und auch herbeigeführt wird, richten sich Strafverfahren,die von den beteiligten Verbänden gegen mehrere Kolonialwaren-geschäfte eingeleitet worden sind. Ein derartiger Fall beschäftigtegestern unter Vorsitz des LandgerichtSdireltors Sehmer die 3. Straf-kammer des Landgerichts III. Angeklagt wegen unlauteren Wctt-bewerbs, Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz und daS Gesetzbetr. den Verkehr mit Margarine war die KolonialwarenhändlerinKatharina Scharmovskp aus Lichtenberg.Der Ehemann der Angeklagten, welcher mehrere Kolonialwaren-geschäfte im Osten Berlins und in Lichtenberg betreibt, ist schonsechsmal wegen gewisser unlauterer Manipulationen im Handel mitMargarine, zuletzt mit 300 Mark Geldstrafe vorbestraft. Diesewiederholten Vorbcstrafungen waren auch wohl die Urfache dazu,daß plötzlich die jetzige Angeklagte„Jnhakkerin" der Geschäfte wurve,da Sch. wegen seiner Vorstrafen aus diesem Gebiete bei tinernochmaligen Anklage mit einer exemplarischen Straf« zu rechnenhatte.— Im Sommer d. I. ließ die Angeklagte auf der StraßeZettel verteilen mit den Worten: S.-R.-B. Butter mit Sahne her-gestellt, Pfund 1 Marli Durch die Buchstaben„S.-R.-B." sollteoffensichtlich die Meinung hervorgerufen werden, es handle sich umSüßrahmbutter. Als wiederholt Kunden des Kaufmanns Maaßmit diesen Zetteln zu ihm kamen und ihm Vorwürfe machten, daßer seine Butter viel zu teuer verkaufe, beschloß er, der Sache aufden Grund zu gehen. Er stellte fest, daß es sich bei der„billigenButter" um garantiert unverfälscht reine Margarine handelt, dievon einer Firma in Emmerich mit dieser auf Täuschung hinzielen-den Buchstabenbezeichnung in den Verkehr gebracht wird. Bei einervon der Kriminalpolizei vorgenommenen Probeentnahme in demGeschäft der Angeklagten wurde weiter festgestellt, daß in derMargarine ein Zettel steckte, welcher die Aufschrift trug:„S.-R.-B.ist von feinster Etzbutter nicht zu unterscheiden, Pfund 1 Mark."Auf diesem Zettel waren nur die Worte„Eßbutter" und„Pfund1 Mark" fettgedruckt, so daß der Käufer bei flüchtigem Hinsehenzu dem Glauben kommen mußte,-daß dort Etzbutter pro Pfund mit1 Mark verkauft werde.Der Staatsanwalt beantragte mit Rücksicht darauf, daß dasPublikum gegen derartige unreelle Geschäftsmanöver energisch ge-schützt werden müsse, eine Geldstrafe von 800 Mark. DaS Gerichtverurteilte die Angeklagte wegen unlauteren Wettbewerbs zu 50 M.Geldstrafe.Habt auf die Kinder acht!Ein schwerer Straßenunfall lag einer Anklage wegen fahrlässigerTötung zugrunde, welche gestern unter Vorsitz des Landgerichts»direktors Hesse die 2. Strafkammer des Landgerichts III beschäftigte.Angeklagt war der 21jährige Kutscher Friedrich Nierenhein.In den Mittagsstunden des 26. September d. I. ereignete sichin der Cauerstraße zu Charlottenburg ein gräßlicher Unglücksfall.Der Angeklagte kam mit einem leeren Eiswagen von der BerlinerStraße her die Cauerstraße entlang, und zwar fuhr er in einemmäßigen Trabe. Ihm entgegen kam ein Mörtelwagen, der ziemlichin der Mitte der Straße fuhr, so daß er seine ganze Aufmerksam-keit auf diesen richten mußte, um durch Ausweichen nach rechts eineKarambolage zu vermeiden. In demselben Augenblick kam vonrechts hinter einem Wagen hervor ein kleines Mädchen, die 2%'jährige Gertrud Runge, die vergnügt spielend, ohne sich einer Gefahrbewußt zu sein, über den Damm lief und direkt auf das Pferd desAngeklagten zurannte. Im nächsten Moment war das Unglückgeschehen. Die Räder des schweren Wagens gingen über denKörper des Kindes hinweg, so daß der Tod augenblicklich eintrat.Die Todesursache bildete, wie die Obduzenten Santtätsrat Dr. Schmi-linsy und Kreisarzt Dr. Kasten, begutachteten, ei» Brucy derWirbelsäule.Vor Gericht bestritt der Angeklagt«, dem der Tod deS Kindesoffensichtlich sehr nahe ging, fahrlässig gehandelt zu haben. DaSeinzige, was man ihm zum Vorwurf machen könne, sei. daß er imTrabe gefahren sei. Demgegenüber machte Rechtsanwalt Dr. David-fvhn geliend, daß in dem Trabsahren d«S Angeklagten keine Fahr-lässigkeit zu erblicken fei. Der Fahrdamm fei eben zur Abwickelungeines schnellen Verkehrs da, wenn jeder Kutscher so langsam fahrenmüßte, daß er seinen Wagen auf der Stelle zum Stehen bringenkönne, so wäre der gesamte Fuhrwerlsverkehr illusorisch. Die allei-nige Schuld an diesem Unfall treffe die Mutter. Ein so kleinesund unverständiges Kind auch nur einen Augenblick in dem Welt»städtischen Verlehr allein zu lassen, fei eine Fahrlässigkeit, die nichthart genug beurteilt werden könne.i Das Gericht schloß sich im vollen Umfange den Ausführungen