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iljt STntci! öon 83,5 auf 77,7 Proz. verminderk, während jener der Ausländer von 16,6 auf 22,3 Proz. gestiegen ist. Von diesen hat sich die Zahl der Italiener weit mehr als verdoppelt und sie sind fast ebenso zahlreich wie alle übrigen Ausländer zusammen. Es ist nicht absoluter Mangel an einheimischen Arbeitern, der den rapid zunehmenden Massentransport von ausländischen Arbeitern veranlaßt, sondern die maßlose Profitsucht der schweizerischen Geld- sackpatrioten, die von ihren Agenten die rückständigsten Gegenden Italiens   und Südtirols   absuchen lassen, um recht bedürfnis- und anspruchslose Arbeiter und Arbeiterinnen zu erhalten, denen sie Hungerlöhne zahlen. Und gleichzeitig wächst von Jahr zu Jahr die überseeische Auswanderung der Lanoeskinder aus der Schweiz   so- wie die Binnenwanderung infolge der Acchtung durch die schwarze Liste, die vielleicht ein ausländischer Kapitalist in der Schweiz   gegen proletarische Schweizerbürger aufgestellt hat. Im Verhältnis zu der gesamten Bevölkerung hat die Fabrik- arbeiterschaft ebenfalls zugenommen. Im Jahre 1901 kamen auf je 1000 Einwohner 73,1, in 1911 aber 87,6 Fabrikarbeiter. In den einzelnen Kantonen ist dieses Verhältnis indes sehr verschieden und wechselt von 8,6 bezw. 22,7 im Kanton Wallis   bis 229,2 bezw. 222,3 im Kanton Glarus  , wobei letzterer zugleich einen relativen Rückgang bekundet. Tie vergleichende Darstellung der ArbeitSzeitverhältnisfe läht die bedeutende Fortschritte auf diesem Gebiete erkennen. In die Berichtsperiode fällt die Verkürzung der Arbeitszeit an den Vor- abenden der Sonn- und Feiertage von 10 auf 9 und der gesetzlichen wöchentlichen Maximalarbeitzcit von 66 auf 64 Stunden. Hatten im Jahre 1901 noch 66 Proz. der Betriebe und 63,8 Proz. der Arbeiter eine mehr als 60stündige Arbeitswoche, so waren es 1911 nur noch 29,4 bezw. 24,2 Proz. und hatten daher 70,6 bezw. 76,8 Prozent eine Arbeitszeit von 60 und weniger Stunden pro Woche. An den ersten fünf Wochentagen hatten 30,8 Proz. der Betriebe und 36 Proz. der Arbeiter eine mehr als zehnstündige tägliche Arbeitszeit und 69,2 bezw. 66 Proz. eine solche von zehn und weniger Stunden, 7 Proz. der Betriebe und 19 Proz. der Arbeiter haben bei einer Arbeitszeit von B% bis 6% Stunden an diesen Tagen den Sonnabrndnachmittag frei. Die Frage des gesetzlichen Zehnstundcntages ist reif zur Lösung. Tie Tendenz zum Großbetrieb kommt auch in der Vermehrung der Motorenbetriebe von 4637 in 1901 6696 in 1911 zum Ausdruck, ferner in der Zunahme der mechanischen Pfcrdekräfte von 323 432 in 1001 auf 712 022 in 1011, wovon 263 240(1901; 37 413) auf die Elektrizität entfallen, die als Betriebskraft den Sieg über alle anderen Kraftarten errungen hat. Also überall Fortschritt und EntWickelung und wirksame Wider- lcgung aller tendenziösen Unternehmerklagen über angebliche Er- schwerung der Fortführung der Produktion durch die Arbeiter- bewcgung. Im Gegenteil ist der bedeutende Aufschwung der schweizerischen Fabrikindustrie in den letzten zehn Jahren nicht trotz, sondern gerade wegen der Arbeiterbewegung erfolgt, die über- all angeregt und vorwärts getrieben hat. 8o2ialeg. Das Wach- und Echiießinftitut Groß-Berlia vor dem Gewerbegericht. Wohl selten vergeht eme Woche, in der unter den Ve« klagten vor dem Gewerbegericht nickt die Firma Wach- und Schließ» institut  Groß-Berlin" G. m. b. H. zu finden ist. Auch gestern wurde vor der Kammer 8 des GewerbegerichtS ein Rechtsstreit gegen die Gesellschaft zum AuStrag gebracht. Der Kläger  , ein ehemaliger Wächter D. war diesmal durch den Arbeitersekretär Karl Freier vertreten. Bor Eintritt in die Verhandlung beantragte der Vertreter der Beklagten  . Ober- infpektor Lang, den Beistand des Klägers abzulehnen. Das Gewerbegericht sei ein Laiengericht, seine Beifitzer seien Laien und auch die Vertreter der Varteien durften nur Laien sein. Der Bei- stand deS Klägers sei Arbeitersekretär, zur Rechtsauskunft am .Vorwärts" angestellt und dürfte deshalb vor dein Gewerbegericht nicht als Vertreter austreten. Denn er betreibe die Vertretungen geschäftsmäßig. Freier betonte, daß er kein Jurist von Berus   sei. Er erteile in der juristischen Sprechstunde desVorwärts" Auskünfte. Vor dem Gewerbegericht habe er erst einmal jemand vertreten und zwar nicht in Verbindung mit seiner beruflichen Tätigkeit. Die Ver- tretung des Kläger   habe er unentgeltlich und nur übernommen, weil dieser etwas. hilflos sei. Wenn er nicht als Laie angesehen würde. so wäre es der Vertreter der Beklagten   ebenfalls nicht. Denn dieser trete ständig als Vertreter seiner Ge- sellschaft auf. Auf Befragen gab Freier noch an, daß er vor dem Amtsgericht bisher nur in zwei Fällen Dienstmädchen vertreten habe, die nicht in der Lage gewesen wären, einen Rechts- anwalt zu bezahlen. Das Gericht lehnte den Antrag der Beklagten ab. In der Begründung wurde betont, daß das Gericht nicht zu der Ansicht gelangt sei. Freier betreibe die Vertretung geschäftsmäßig. Wenn jemand innerhalb eines JahreS zweimal als Vertreter auf- trete, so könne daraus noch nicht gefolgert werden, daß die Ver- tretung gewerbsmäßig geschehe. In der Sache selbst machte der Kläger verschiedene Forderungen gegen die Beklagte geltend. Er war in der Zeit vom 3. Mai 1911 bis 8. November 1912 als Wächter im Dienste der Be- klagten tätig. Während dieser Zeit wurden ihm allmonatlich 3 Mark vom vereinbarten Lohn für die gelieferte Dienst- kleidung einbehalten. Diese Beträge forderte der Kläger   in Höhe von 61.70 M. zurück. Außerdem klagte er 6 M. als zu Unrecht abgezogene Dienststrafe ein sowie 4 Proz. Zinsen für die gestellte Kaution seit 2. Mai 1911. Freier bezeichnete den Abzug des Kleidergelde-Z als gesetzwidrig und berief sich auf eine Reihe gericht- licher Entscheidungen. Der Abzug verstoße gegen Z»94 des Bürger- lichen Gesetzbuches. Eine Aufrechnung sowie eine Lohnbeschlag- nähme seien unzulässig. Denn der Kläger   habe monatlich nur 90 M. Einkommen gehabt. Das notwendige Existenzminimum sei also nicht erreicht worden. Auch die Rechtsprechung der Gewerbegerichte habe d'uruüveg den Standpunkt vertreten, daß die Abzüge für Kleidung bei Droschkenkutschern unzulässig wären. Die Gewerbe- ordnung schreibe weiter vor, daß die Sachen zum Selbstkostenpreis geliefert werden müßten. Die Gesellschaft mache mit der Lieferung der Kleidung außerdem ein gutes Geschäft und beantrage er die Vorlegung der Bücher und eventuell Prüfung durch Sachverständige.   Auch die Dienststrafe sei dem Kläger zu Unrecht abgezogen worden. Der Vertreter der Beklagten bestritt, daß die Gesellschaft init der Lieferung der Dienstkleidung ein Geschäft machte. Diese koste alljährlich Tauseiide von Mark. Der Kläger   habe sich auch durch Unterschrift mit dem monatlichen Abzug von 3 M. einver- standen erklärt. Die Dienststrafe wäre zu Reckt abgezogen, denn der Kläger   habe sich eines groben Dienstvergehens schuldtg gemacht und außerdem einen Kontrolleur beleidigt. Das Gericht sah den Abzug von monatlich 3 Mark Kleidergeld als gerechtfertigt an. Der Kläger   habe den Verlrag mit dieser Bestimmung unterschrieben. Auch habe er sich die 3 M. monatelang abziehen lasten, ohne etwas dagegen einzuwenden. Er habe sich also stillschweigend damit einverstanden erklärt. Die Dienststrafe wäre ebenfalls zu Recht abgezogen und der Kläger   mit der Rückforderung abzuweisen. Die Beklagte wurde nur verurteilt. an den Kläger   10 M. Restlohn sowie die Zinsen für die Kaution vom 1. Juni 1911 bis 1. Dezember 1912 zu zahlen. Von den Kosten fallen»/, der Beklagten   und"/, dem Kläger zur Last. A«S dem ordnungspolizeilichen Berleumdungsfeldzng. Durch die bürgerliche Presse geht aus Anlaß der Verhaftung des früheren VorstandsmtgliedeS der Solinger Ortskranken- lasse Albers folgende Notiz:In Frankfurt   a. M. wurde soeben da» Vorstandsmitglied Albers der Solinger Ortskrankenkasse wegen Beteiligung an den Unterschlagungen verhaftet. Albers war nach Luxemburg   geflüchtet und dann verschollen. Er war gleichzeitig Geschäftsführer des Solinger Metallarbeiterver- bandes. dessen Kafsenführung ebenfall» Unregel- Mäßigkeiten aufweist. Eine weitere Verhaftung in der Orts- krankenkastenaffäre steht bevor." Wahr an dieser Notiz ist nur, daß AlberS in Frankfurt   a. M. festgenommen wurde und zwar wegen Fluchtverdachts. Dagegen stimmt es nicht, daß A. Geschäftsführer der Solinger Verwaltung des MetallarbeiterverbandeS war. Ebenso falsch ist eS, daß er sich als solcher bei der Kafsenführung Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen ließ. A. hatte als früherer Unterbeamter des Metall- arbeiterverbandes fast gar nichts mit der Kaste zu tun. Trotzdem wurde eine genaue Kontrolle der Kasse vorgenommen und festgestellt, daß alles in bester Ordnung war. Außer Albers befinden sich noch drei weitere Personen in Haft, über die selbstverständlich die bürgerliche Presse fast nichts berichtet. Da ist zunächst der R e n d a n t Reinhard, der Kassensührer Shhr und der Arbeitgeb er Vorsitzende Gießmann. Alle drei ge- hören der liberalen Partei an. Der erste und dritte waren bei Wahlen sogar politisch, und zwar für die hier ständig zusammen- gehenden Nationalliberalen und Fortschrittler. tätig. 38Terroristen" vor Gericht. Vor einigen Monaten verurteilte ein Nürnberger Schöffen- gericht 33 Bauhilfsarbeiter wegen Vergehen gegen den§ 163 der Rcichsgewerbeordnung zu je einen Tag Gefängnis. Diese Sache wurde dieser Tage auch im Deutschen   Reichstage skrupellos gegen dieterroristische Sozialdemokratie" ausgebeutet. Am letzten Sonn- abend wurde dieses Schöffengerichtsurteil von einer Nürnberger  Strafkammer ganz wesentlich abgeändert und korrigiert. Das Schöffengericht in demgemütlichen Bayern  " hatte der Aufklärung der Sache wenig Ausmerlfamkeit geschenkt, vielmehr nach einem recht summarischen Verhör allen 38 Angeklagten je einen Tag Gefängnis zudiktiert. Das Schöffengcrichtsurtcil hatte einfach als criviesen angenommen, daß die 38 Sünder an drei christlich organisierte Mitarbeiter das Ansinnen stellten, aus dem christlichen Bauarbeiterverband auszutreten und in den Deutschen  Bauarbeiterverband einzutreten. An einem Sonnabend soll dem Leuten Frist bis zum folgenden Montag gestellt worden sein. Am Montag früh sollen die 38 die Aufforderung an die Christen wieder- holt Hecken, verstärkt mit der Drohung, daß die Christen aufhören müssen, wenn sie sich nicht in den Bauarbeiterverband aufnehmen lasse». Als sich die Christen weigerten, überzutreten, hätten die 38 die Entlassung der drei Christen durch Nicderlegung der Arbeit er- zwungen. In der Straflammervcrhandlung stellte sich heraus, daß die Sache völlig anders lag. Einer derfreien Terroristen", der mit verurteilt wurde, war überhaupt nicht organisiert. Einer der Christen war früher im freien Verband organisiert und erst ein paar Wochen vor diesem Vorfall den Christen beigetreten. Er mußte zugeben, daß ihm, trotz dieses Verhaltens, an der Arbeits- stelle keiner der Freiorganisierten terrorisierte. DaS Landgericht erachtete lediglich für festgestellt, daß der Baudelegierte, der dem Deutschen Bauarbeiterverband angehört, die Christen fragte, ob sie übertreten, es war dies morgens vor Arbeitsbeginn. Als die Christen verneinten habe der Baudelegierte zum Bauführer gesagt: Wir haben drei Christliche unter uns. das tut kein Gut, wir hören auf." Sechs weitere Freiorganisierte sollen dies gehört haben. Als der Baudelegierte sagte, es sei die Arbeitsstelle zu verlassen, ging alles, bis auf die Christen. Der Bauführer holte die Frei- organisierten zurück und entließ die Christen. Recht bezeichnend ist folgende Bekundung des als Zeugen vernommenen Bauführers. Er gab an, es sei, als die Christen entlassen waren, der christliche Sekretär gekommen und habe dem Bauführer das Angebot gemacht, sofort 30 Mann Christen zu stellen, wenn die Freiorganisierten ent- lasse» würden. Der Christ wurde natürlich nicht angezeigt. Einer der Christen bemerkte, als er infolge desTerrorismus" entlassen wurde:Dös is mir ganz recht, da kann ich mein« Kartoffel»aus tun(Kartoffeln säen, stecken) und ich bekomm noch Unterstützung dazu." Die Strafkammer bestätigte nur bei 7 der Angeklagten das schöffengerichtliche Urteil und sprach die übrigen auf Kosten der Staatskasse frei. Auch die Verurteilung der sieben ist unhaltbar, denn ß 163 kann nur Anwendung finden, wenn eS sich um einen konkreten Fallzur Erlangung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen" handelt, lieber- dies lag keine Drohung bor  . Wird der Reichsverband und die Christenpresse, die diesen Fall auf Grund des Schöffengerichts- Urteils skrupellos ausbeuteten, nun den wahren Sachverhalt mit- teilen? Iiigeuäbewegimg. Christlichsoziale Jugenderziehung. Man weiß, welche Rolle der Alkohol im Dienst« der guten Gesinnung spielt. So wurde in einer Versammlung in Hietzing  -Wien   eine Einladung des Jünglingsvereins ver- lesen, in der die Mitglieder auf Sonntag zur Kommunion, nachher zu einer Versammlung geladen wurden, wozueine Gönnerin ein Faß Bier sowie eine große Anzahl Würstel zur Verfügung stellte". Der christliche Wortführer Dr. Hemala wollte das auch rechtfertigen als Erziehung zur Mäßigkeit. Wenn wir ein Fuß Bier hinstellen und sagen: ihr dürft nur ein Seidel trinken, so lehrt man sie mäßig sein." Huq Induftrie und Handel. Der Generaldirektor mit 700000 M. Tantieme. Herr Gerstenberg von der V i k t o r i a zu Berlin  , Allgemeine VerficherungS-A.-G.. tritt von seinem Amte zurück. Herr Gerstenberg bezog seit 1888 neben seinem Gehalt 2 Proz. von dem Reingewinn als Tantieme. Da in dieser Zeit der Ueberschuß deS Unternehmens von 1'/, auf 36 Millionen jährlich stieg, hat er eine recht hübsche Summe aus den Beiträgen der Versicherten bezogen. Auch die B o l k» v e r f i ch e r u n g. die bei der Viktoria sehr entwickelt ist, hat zu diesem Gewinn erheblich beigetragen. Herr Gerstenberg also ist mit seinen bisherigen Einnahmen zuftieden, gibt seinen General- direktorposten auf und übernimm» dafür den Vorsitz im AufsichtSrat. An feine Stelle tritt Direktor Thon. Erweiterung der Mannesmannröhren-Werke. Die technischen und wirtschaftlichen Vorteile eineS gemischten Betriebes, der die Produktion der Rohstoffe und die Weiter- Verarbeitung in sick vereinigt, wollen in Zukunft auch die ManneSmannröhren-Werke sich zunutze machen. Auf der gestrigen außerordentlichen Generalversammlung der Werke wurde eine Kapitalserhöhung um 16 Millionen auf 61 Millionen Mark beschlossen. wovon 16 Millionen zur Angliederung der Kohlenzeche Königin Elisabeth dienen sollen. Die ManneSmonnwerke haben ihre Stahl- röhren« und Blechproduktion gerade in den letzten Jahren wesentlich erweitert. Seit 1910 wurde das Aktienkapital um 7.6 Millionen, dann 3 Millionen, und in diesem Frühjahr um weitere 12 Millionen erhöht. Nach Vollendung der Erweiteruugen und Durchführung der Neuanlagen wird bei einer Gesamteisenerzeugung von 700000 Tonnen der Kohlenbedarf 400 000 Tonnen jährlich belragen. Die Zeche Königin Elisabeth produziert weit über diesen Bedarf der Röhren- werke hinaus. Ihre Produktion an Kohle belief sich im Jahre 1911 auf 849 090 Tonnen, an Koks auf 246 000, an Briketts auf 163 000 Tonnen. Durch Uebernahme der Zeche würde für die Röhrenwerke das erforderliche Brenn- Material wesentlich verbilligt, ihr Bedarf von dem Kohlenmarkt un« abhängig werden. Die ManneSinanngesellschaft gewönne weiter Einfluß auf daS Rheinifch-Westfälische Kohlenshndikat, denn die Zeche Königin Elisabeth ist Mitglied des Syndikats. Für die Mannes- mann-Werke bestände dann auch die Möglichkett-»- die auch sicher ausgenutzt werden wird Roheisen selbst zu erzeugen(der gegen- wärtige Roheisenbedarf beträgt bereits 100 000 Tonnen). Einen beträchtlichen Vorteil erwartet die ManneSmann-Gesellschaft davon, daß die bisherige fteie Zeche Königin Elisabeth im neuen Syndikats- vertrag zu den Hllttenzechen zählen wird, denen eine Selbstverbrauchs- quote zugebilligt wird. Für den Besitzer einer Hüttenzeche ergebe sich daraus ein Mehrnutzen von 3 bis 4 M. auf die Tonne. Für die Mannesmann-Gesellschaft würde der Vorteil etwa 760 000 M., bei Steigerung des Bedarfs sogar V/3 Millionen betragen. Gerichts- Zettung. Was ein Schreibfehler eine? Urteils anrichten kann. Vor dem Schöffengericht Berlin-Schöneberg stand gestern alS Privatkläger der Direktor der WirtschaftSgcnossenschaft Berliner  Grundbesitzer Dr. jur König dem Dr. jur. Hartmann gegenüber, der Mitglied mehrerer Grundbesitzervereine und Delegierter zum Bunde ist. Letzterer war der üblen Nachrede beschuldigt. Dr. jur König war in den Jahren 1902 bis 1910 Generalsekretär des Bundes Ber  - liner Grundbesitzervereine, wurde am 1. Oktober 1910 Direktor der Wirtichaftsgcnossenschajt und als solcher wurde er auch in Angriffs des Dr. Hartmann hineingezogen. Seinerzeit war ein Sclretär des Bundes, der als der Schreiber eines anonymen Briefes ange- sehen wurde, Knall und Fall aus seiner Stellung entlassen worden und hatte gegen den Bund eine Klage wegen Gehaltszahlung ange- strengt. Er hat in zweiter Instanz vor dem Kammergericht obgesiegt. In dem schriftlichen Erkenntnis des Kammergerichts hatte sich nun ein Schreibfehler eingeschlichen, indem eine Behauptung des da- maligen Klägers, wonach Dr. König angeblich versucht habe, einem Zeugen, dem Buchbinder Lippert, unrichtige Dinge in den Mund zu le�en, um ihn zur Bekundung unrichtiger Tatsachen zu bewegen, als eine Aeußerung der beklagten Parte, angeführt wurde. Daß es sich tatsächlich um einen Schreibfehler handelte, ist später vom Kammergericht schriftlich ausdrücklich bestätigt worden. Dieses kammergerichtliche Erkenntnis benutzte Dr. Hartmann zu Briefen. die er an den Vorsitzenden des AuffichtsratS der Wirtschaftsgenossen- ichaft Herrn Lazari und an andere Personen schickte, die in der Berliner   Grundbesitzerbewegung eine Rolle spielen. In diesen Briefen wurde ausgeführt:Aus diesem kammergerichtlichen Urteile erhelle", daß Dr. K. versucht habe, einen Zeugen zu einer un- wahren Aussage zu bewegen, und Dr. K. erscheine danach in so eigentümlichem Licktc, daß er nicht geeignet erscheine, Direktor der Wirtschastsgenossenschaft zu sein" usw. usw. Dr. König, der Ober- leutnant der Landwehr ist, schickt« wegen dieser Beleidigung dem Dr. H. eine Forderung und machte dem Landwehrbezirkskommando die notwendige Mitteilung. Die Forderung wurde abgelehnt, da- gegen wurde dem Bezirkskommando auch der beleidigende Brief des Dr. Hartmann von diesem zugestellt. Nunmehr erhob Dr. König die Beleidigungsklage. Im gestrigen Termin erklärte der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Hartmann ausdrücklich, daß er, nachdem der Beschluß des Kammergerichts zur Berichtigung deS Erkenntnisses ergangen, die seinerzeit aus dem Erkenntnis gezogenen Schlußfolgerungen nicht aufrechterhalte. Der Angeklagte wurde zu 369 M. Geldstrafe eventuell 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Butterschwindel. Gegen das unlautere Geschäftsgebaren im Handel mit Marga- rine, durch welches eine grobe Täuschung des kaufenden Publikum» beabsichtigt und auch herbeigeführt wird, richten sich Strafverfahren, die von den beteiligten Verbänden gegen mehrere Kolonialwaren- geschäfte eingeleitet worden sind. Ein derartiger Fall beschäftigte gestern unter Vorsitz des LandgerichtSdireltors Sehmer die 3. Straf- kammer des Landgerichts III. Angeklagt wegen unlauteren Wctt- bewerbs, Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz und daS Gesetz betr. den Verkehr mit Margarine war die Kolonialwarenhändlerin Katharina Scharmovskp aus Lichtenberg  . Der Ehemann der Angeklagten, welcher mehrere Kolonialwaren- geschäfte im Osten Berlins   und in Lichtenberg   betreibt, ist schon sechsmal wegen gewisser unlauterer Manipulationen im Handel mit Margarine, zuletzt mit 300 Mark Geldstrafe vorbestraft. Diese wiederholten Vorbcstrafungen waren auch wohl die Urfache dazu, daß plötzlich die jetzige AngeklagteJnhakkerin" der Geschäfte wurve, da Sch. wegen seiner Vorstrafen aus diesem Gebiete bei tiner nochmaligen Anklage mit einer exemplarischen Straf« zu rechnen hatte. Im Sommer d. I. ließ die Angeklagte auf der Straße Zettel verteilen mit den Worten: S.-R.-B. Butter mit Sahne her- gestellt, Pfund 1 Marli Durch die BuchstabenS.-R.-B." sollte offensichtlich die Meinung hervorgerufen werden, es handle sich um Süßrahmbutter. Als wiederholt Kunden des Kaufmanns Maaß mit diesen Zetteln zu ihm kamen und ihm Vorwürfe machten, daß er seine Butter viel zu teuer verkaufe, beschloß er, der Sache auf den Grund zu gehen. Er stellte fest, daß es sich bei derbilligen Butter" um garantiert unverfälscht reine Margarine handelt, die von einer Firma in Emmerich   mit dieser auf Täuschung hinzielen- den Buchstabenbezeichnung in den Verkehr gebracht wird. Bei einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Probeentnahme in dem Geschäft der Angeklagten wurde weiter festgestellt, daß in der Margarine ein Zettel steckte, welcher die Aufschrift trug:S.-R.-B. ist von feinster Etzbutter nicht zu unterscheiden, Pfund 1 Mark." Auf diesem Zettel waren nur die WorteEßbutter" undPfund 1 Mark" fettgedruckt, so daß der Käufer bei flüchtigem Hinsehen zu dem Glauben kommen mußte,-daß dort Etzbutter pro Pfund mit 1 Mark verkauft werde. Der Staatsanwalt beantragte mit Rücksicht darauf, daß das Publikum gegen derartige unreelle Geschäftsmanöver energisch ge- schützt werden müsse, eine Geldstrafe von 800 Mark. DaS Gericht verurteilte die Angeklagte wegen unlauteren Wettbewerbs zu 50 M. Geldstrafe. Habt auf die Kinder acht! Ein schwerer Straßenunfall lag einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung zugrunde, welche gestern unter Vorsitz des Landgerichts» direktors Hesse die 2. Strafkammer des Landgerichts III   beschäftigte. Angeklagt war der 21jährige Kutscher Friedrich Nierenhein. In den Mittagsstunden des 26. September d. I. ereignete sich in der Cauerstraße zu Charlottenburg   ein gräßlicher Unglücksfall. Der Angeklagte kam mit einem leeren Eiswagen von der Berliner Straße her die Cauerstraße entlang, und zwar fuhr er in einem mäßigen Trabe. Ihm entgegen kam ein Mörtelwagen, der ziemlich in der Mitte der Straße fuhr, so daß er seine ganze Aufmerksam- keit auf diesen richten mußte, um durch Ausweichen nach rechts eine Karambolage zu vermeiden. In demselben Augenblick kam von rechts hinter einem Wagen hervor ein kleines Mädchen, die 2%' jährige Gertrud Runge, die vergnügt spielend, ohne sich einer Gefahr bewußt zu sein, über den Damm lief und direkt auf das Pferd des Angeklagten zurannte. Im nächsten Moment war das Unglück geschehen. Die Räder des schweren Wagens gingen über den Körper des Kindes hinweg, so daß der Tod augenblicklich eintrat. Die Todesursache bildete, wie die Obduzenten Santtätsrat Dr. Schmi- linsy und Kreisarzt Dr. Kasten, begutachteten, ei» Brucy der Wirbelsäule. Vor Gericht bestritt der Angeklagt«, dem der Tod deS Kindes offensichtlich sehr nahe ging, fahrlässig gehandelt zu haben. DaS einzige, was man ihm zum Vorwurf machen könne, sei. daß er im Trabe gefahren sei. Demgegenüber machte Rechtsanwalt Dr. David- fvhn geliend, daß in dem Trabsahren d«S Angeklagten keine Fahr- lässigkeit zu erblicken fei. Der Fahrdamm fei eben zur Abwickelung eines schnellen Verkehrs da, wenn jeder Kutscher so langsam fahren müßte, daß er seinen Wagen auf der Stelle zum Stehen bringen könne, so wäre der gesamte Fuhrwerlsverkehr illusorisch. Die allei- nige Schuld an diesem Unfall treffe die Mutter. Ein so kleines und unverständiges Kind auch nur einen Augenblick in dem Welt» städtischen Verlehr allein zu lassen, fei eine Fahrlässigkeit, die nicht hart genug beurteilt werden könne. i Das Gericht schloß sich im vollen Umfange den Ausführungen