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Beran totterte Bedienen, die bom Verband fatholischer| Der Kläger Wurde Bon dem Antisrichter Dr. Beder mit der und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung as Arbeitervereine eingerichtet worden ist und deren Ueberschüsse den Begründung abgewiesen, daß das Gericht den( unbestimmten) Aus- bas Rammergericht zurücverwiesen. Der erste Bivilsenat des Gefretariaten zugeführt werden sollen. Die Verteilung der Ueber- sagen des Wachtmeisters Glauben geschenkt habe, weil die eidlichen obersten Gerichtshofes legte zur Begründung der Aufhebung dar, schüsse geschieht nach Maßgabe der in jeder Diözese abgesetzten Rose; Aussagen der drei Zeugen das Bestreben zeigten, das Verhalten daß Kochrezepte vom Urheberschuss nicht ausgeschlossen find. Die des Klägers als harmlos hinzustellen. das Arbeitersekretariat der Diözese, wo die meisten Lose abgesetzt werden, bekommt also auch das meiste Geld aus den Lotterieüber­schüssen. Zur Verlosung gelangen Gewinne im Gesamtwerte von 19 000 M., darunter ein Haupttreffer" von 1000 M. Und den kann man um 25 M. gewinnen, so viel kostet nämlich das Ros.

So soll also auch der Spielteufel dazu dienen, um die brüchige Zentrumssache wieder hochzubringen. Lotterie und Lotterbub passen gut zusammen. Rotterieveranstaltungen bedürfen staatlicher Ge­nehmigung. Wozu hätten auch die Bayern ihren Ministerpräsidenten Hertling

90 Prozent Schulkinder tuberkulös.

In Jdar wurde von ärztlicher Seite festgestellt, Saß 90 Proz. der Schulkinder tuberkulös sind. Es wurde der Bau eines Volks­bades für Tuberkulöse beschlossen. Man wird der Ursache des auf fallend hohen Prozentsatzes Zungenkranker eingehender nachzugehen haben. Es liegt die Vermutung nahe, daß die ohne ausreichende Schutzmittel geübte Achatschleiferei des Idar- Obersteiner Bezirks und unzureichende Behausung die Hauptschuld tragen. Auf die hohe mit der Steinschleiferei verbundene Schwindsuchtsgefahr und die Notwendigkeit vorbeugender Schutzmaßnahmen haben wir wieder holt gufmerksam gemacht,

Gerichts- Zeitung.

Eine unangebrachte Frage.

Am 14. März zur Zeit als der Streit im Ruhrrebier seinen Höhepunkt erreichte, hetzte der Balizeiwachtmeister Schwarz in Wanne auf der Bahnhofstraße seinen Polizeihund auf einen ahnungslos feines Weges gehenden streitenden Bergarbeiter. Der Hund biß den Bergmann fest in den Oberschenkel und trug die Fehen der Hose und Unterhose im Maul seinem Wachtmeister zu. Der Bergmann strengte hierauf gegen die Gemeinde Wanne eine Klage auf Schadenersaß und Schmerzensgeld an. Er benannte drei Zeugen dafür, daß der Wachtmeister grundlos den Hund auf ihn gehezt habe. Außerdem behauptete der Kläger , der Wacht meister Schwarz heze gewohnheitsgemäß seinen Hund auf harm­lose Straßenpassanten. Hierfür benannte der Kläger acht Zeugen, von denen einer drei Monate durch den Biz des Polizeihundes arbeitslos geworden war.

Die Ladung der acht Zeugen wurde abgelehnt, dagegen wurden die drei Tatzeugen geladen. Bu dem Termin wurde das persön= liche Erscheinen des Klägers angeordnet. Der Wachtmeister be­stritt, seinen Sund auf den Kläger gehetzt zu haben. Tausende Streifende hätten auf der Straße gestanden, um die Arbeitswilligen zu belästigen. Unter diesen müsse sich auch der Kläger befunden haben, wahrscheinlich habe er sich renitent benommen und sei in folgedessen von dem Hund gebissen.

Bevor nun der Richter die anderen Zeugen vernahm, fragte er sowohl den Kläger , als auch die Zeugen, ob fie Sozialdemokraten felen, ob sie dem Bergarbeiterverband angehörten und ob sie sich an dem Streik beteiligt hätten. Bei Beantwortung dieser Fragen| wurden die Zeugen auf den zu leistenden Gid verwiesen. Zur Sache selbst wurde von den Zeugen übereinstimmend eidlich be­fundet, daß der Wachtmeister auf den ruhig des Weges gehenden Kläger seinen Hund von hinten gehezt habe.

Der Richter ließ bei einem Zeugen wörtlich protokollieren: Ich gehöre der sozialdemokratischen Partei an und will ebenfalls beschwören, daß ich mich in den Tagen nicht an der Streitbewegung beteiligt habe, weder durch Agitation noch sonst wie."

Was hat diese Frage mit dem Klageanspruch zu tun? Der Richter hat nur mit Rücksicht auf die Sachlage und nicht nach Maß­gabe der Parteirichtung des Klägers zu entscheiden. verständlich ist uns, weshalb die Klage sich nicht gleichzeitig gegen Gegen das unglaubliche Urteil ist Berufung eingelegt. Nicht den Polizeiwachtmeister als Beklagten gewendet hat.

Ein Rowdy.

Uebernahme einzelner Rezepte durfte nur mit Quellenangabe und ohne bertuschende Aenderungen geschehen. Bu prüfen sei, ob durch die Unterlassung der Quellenangabe nur die Ehrung des Schrift­stellers übergangen ist oder ob auch ein Vermögensschaden einge= treten ist. Für den eingetretenen, Schaden könnte die Klägerin nach §§ 824, 826 des Bürgerlichen Gesezbuchs Ersatz begehren. Zur Prüfung über diesen Punkt mußte die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen werden.

Seine Stiefmutter darf man nicht heiraten.

Der Zimmermann Heinrich Heise in Sudershausen hatte ein Verhältnis mit feiner Stiefmutter, dem ein Stind entsproß. S. iſt der Ernährer der ganzen aus seiner verwitweten Stiefmutter und fechs jüngeren Stiefgeschwistern bestehenden Familie. Er und seine Die unverschämte Belästigung einer anständigen Frau hat der Stiefmutter glaubten das Kind durch nachfolgende Ehe legitimieren Kaufmann Leopold Nemis, ein schon mehrfach vorbestrafter Mensch, zu lönnen, zumal der Pastor des Ortes es wünschte und das ganze der gestern vor der 5. Strafkammer des Landgerichts I stand, mit Dorf derselben Ansicht war. Aber der Bürgermeister, der in seiner längerer Gefängnisstrafe zu büßen. Kam da eines Tages eine Eigenschaft als Standesbeamter die Biviltrauung vollzieben Frau 3. mit ihrem 17jährigen Sohne auf dem Bahnhofe Friedrich- jollte, fand im Zivilstandsgefeß, daß die Ehe zwischen Ber­von denen die eine mit dem Bater oder der Mutter der wartete in der Vorhalle auf seine Südkehr. Da drängte sich der anderen geschlechtlich verlehrt hat, verboten ist. Da er sich nun straße an. Der Sohn mußte furze Zeit austreten. Die Mutter fonen, von denen die eine mit bem Bater oder der Mutter ber Angeklagte an sie heran und richtete eine Aufforderung an sie, die feiner Sache nicht ganz sicher war, wandte er sich an den Landrat. ihr die Schamröte ins Gesicht trieb. Die Frau wies den Unver- Diefer veranlaßte, daß gegen Heise und seine Stiefmutter wegen schämten energisch ab. Dieser rächte sich aber dadurch, daß er einen unerlaubten Geschlechtsverkehrs(§ 173 des Str.- G.- B) Strafantrag Schuhmann herbeiholte und um Feststellung der Persönlichkeit der gestellt wurde. Die Verhandlung fand jetzt vor der Göttinger Straf Frau ersuchte unter der Behauptung, daß diese ihn in obfturer fammer statt und endete mit der Berurteilung der beiden Angeklagten Weise angesprochen habe. Inzwischen kam der Sohn zur Mutter zu je einer Woche Gefängnis. Die Berurteilten, die ohne Ahnung zurück und verteidigte diese gegen den infamen Vorwurf, da aber der Strafbarkeit ihres Verkehrs gehandelt hatten, wurden der be­der Angeklagte bei seiner Behauptung verblieb, mußte die dingten Begnadigung empfohlen. empörte Frau mit zur Wache gehen, wo sich ohne weiteres fest= stellen ließ, daß sie eine wohlanständige Frau ist und die Beschuldi­gung des Angeklagten eine dreiste Beleidigung darstellte. Das Schöffengericht hatte seinerzeit Nemiz zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte war noch jo kühn, gegen diefes milde Urteil Berufung einzulegen. Sie wurde von der 5. Straffammer zurückgewiesen.

August Scherl vor dem Reichsgericht.

Heilung durch Gebet und Prügel. Hinter die Kulissen einer Missionsgemeinschaft" leuchtete eine Verhandlung, die vor der Effener Straffammer stattfand und sich gegen einen Krankenpfleger richtete. In der Missionsgemeinschaft haben sich Eigenbrödler auf religiöser Grundlage zusammengeichlossen, welche die Bibel wörtlich auslegen und an die Möglichkeit von Wunderheilungen durch Auf­legen der Hände und Gebet glauben. Namentlich der Prediger der Gemeinde galt als besonders mit der Heilgabe gesegnet. Es Ein Fräulein T. in Berlin , die Verfasserin des Victoria- Koch- wurden ihm daher auch von verschiebenen Seiten Krante zugeführt, buchs, behauptet, daß ein gewiffer S. in Berlin Rezepte ihres die er angeblich durch bloßes Handauflegen und Gebet geheilt hat. Kochbuchs in sein großes Illustriertes Kochbuch, das im Verlage von Eines Tages erschien bei dem Prediger eine Witwe, die einen an August Schert erscheint, aufgenommen und sich deshalb eines Nach Epilepsie leidenden Sohn von ungefähr dreißig Jahren hatte. Der bruds schuldig gemacht habe. Nach dem erfolglosen Versuch einer unheilbare franke Epileptiker wurde von dem Prediger in deſſen strafrechtlichen Berfolgung hat sie gegen H. und den Beklag Schert Wohnung aufgenommen, in der er eine Art geistliches Sanatorium Klage auf Zahlung von 150 000 M. Schadenersatz wegen Nachdrucs errichtet hatte. Hier wurde nun der Krante auf die übliche aus ihrem Victoria - Kochbuch erhoben. Weise durch Handauflegen und Gebet behandelt, ohne daß Als Das Landgericht hat auf Grund des neuen Urheberrechts aus- fich freilich eine Besserung einstellte. eines Tages die geführt, daß die Beklagten verpflichtet gewesen seien, bei einem Behandlungsweise seitens des Predigers beendet war, forderte Siebentel der Rezepte das Victoria - Kochbuch der Klägerin als der angeklagte Krankenpfleger den Kranten auf, das Zimmer zu Quelle anzugeben. Das Kammergericht hat auf Grund der Gut verlassen. Als diefer sich weigerte, verabreichte er ihm mit einem achten von literarischen Sachverständigen und eines Küchenmeisters Rohrstock sirka 30 Schläge, so daß sich blutunterlaufene Striemen die Klage vollständig abgewiesen. Das Kammergericht führt zu bilbeten. Bor Gericht bekundete der Brediger als Zeuge, daß er nächst aus, daß das Victoria - Kochbuch allerdings ein geschüßtes jede Mißhandlung der Kranten streng berboten habe. Der Angeklagte Wert im Sinne des Urheberrechts ist. Doch habe das Gericht die behauptete, daß der Kranke widersetzlich geworden sei, so daß er zu Ueberzeugung gewonnen, daß ein zivilrechtlicher Nachdruck nicht den Schlägen gezwungen war. Der noch unbescholtene Angeklagte vorliege. Wiedergabe aus anderen Büchern würde sich bei Koch- tam mit einer Geldstrafe von 150 M. davon. büchern nie vermeiden laffen, da einzelne Speisen so einfach her­zustellen sind, daß die kurze Darstellung ihrer Herstellungsart fast immer in den gleichen Worten Ausdruck finden muß.

Das Reichsgericht hat am Mittwoch auf die Revision der Klägerin das verblüffende Urteil des Kammergerichts aufgehoben

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abends 9 Uhr:

Achtung! Arbeitslose. Achtung! 3entral- Fahrwart- Sigung Die arbeitslosen Kollegen, welche am Dienstag, den Stralauer Brücke 3. 24. Dezember, Mittwoch, den 25. Dezember, und Donnerstag, Das Erscheinen eines jeden Fahrben 26. Dezember, Unterstützung zu erhalten haben, müssen warts ist Pflicht. 13/14 am Montag, den 23. Dezember, mitgliedsbuch und Das nächste Toureninferat erscheint Arbeitslosenkarte auf dem Arbeitsnachweis abgeben per 100 Stück von und erhalten am Dienstag, den 24. Dezember, in der für 2,70 M. an, vorzügliche Sonnabends durch Aushang bekanntgegebenen Reihenfolge thr Qualiläten. Für Weih­nachtsgeschenke Geld.

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Tagesordnung:

1. Bortrag des Reichstagsabgeordneten Genossen Dr. Oskar Cohn über:

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2. Branchenangelegenheiten. 8. Berschiedenes.

Da in dieser Versammlung zu wichtigen Fragen Stellung ge­

nommen werden soll, muß jeder Kollege anwesend sein.

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Tagen geschlossen:

Dienstag, den 24. Dezember, nachmittage. Mittwoch, den 25. Dezember, den ganzen Tag. Donnerstag, den 26. Dezember, den ganzen Tag.

Freitag, den 27. Dezember, nachmittage.

Dienstag, den 31. Dezember, nachmittags. Mittwoch, den 1. Januar 1913, den ganzen Tag. Den Mitgliedern zur Stenntnis, daß die Zahlstelle 155 von Marohn,

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Sonntag, den 22. Dezember, nachmittags 4 1hr, im Saal 3 des Gewerkschafts- Der Prinzipienreiter hauses, Engelufer 15, Sof part.:

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Referent: Es wird um zahlreichen Besuch gebeten. Die nichtorganisierten taubstummen Arbeiter und Arbeiterinnen find zu dieser Bersammlung besonders eingeladen. Der Einberufer.