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Aus Induftrie und Bandel. Der Einfuhrschein- Skandal.

5. Waitgenheim, hat Sen Vorschlag gemacht, Sparkassen zu grüne den, in die für jeden Landarbeiter von seinem 14. Lebensjahre bis zum 40. Spareinlagen hinterlegt werden; wer aber seine Arbeitsstätte vechselt, verliert sein Sparguthaben. Die Land­arbeiter werden dieser Wohltat" nicht viel Verständnis entgegen- Vom Januar bis November dieses Jahres wurden durch An­bringen. Weiter bemühen sich jetzt die Christlichen   und Hirschrechnung von Einfuhrscheinen Zollbeträge in Höhe von 110,31 Millionen Dunderschen um die Landarbeiter. Der schriftliche Verband der Mark beglichen. In der gleichen Zeit des Vorjahres betrug der Staats- und Gemeindearbeiter hat sich in vier Verbände zer- Bollausfall durch das Einfuhrscheinsystem nur 92,54 Millionen. Im gliedert und einen Landarbeiterverband mit dem christlichsozialen laufenden Jahre sind also den Agrariern etwa 18 Millionen Mark Behrens als Vorsitzenden an der Spiße gegründet. Schmidt be spricht dann noch die behördlichen Verfolgungen des Verbandes. mehr geschenkt worden als im Vorjahre. Außer dem Rollausfall, Es wird der Versuch unternommen, einzelne Ortsgruppen für den die Steuerzahler auf anderem Wege decken müssen, hat der politisch zu erklären, auch würden die Versammlungen oft von deutsche Konsument die prämiierte Ausfuhr noch mit erhöhten Gendarmen überwacht. Gerichtliche Entscheidungen, die vom Ver- Inlandspreisen zahlen müssen. band dagegen beantragt wurden, verliefen früher in der höheren Gerichtsinstanz zugunsten des Verbandes. In letzter Zeit scheint in Schlesien   ein anderer Wind zu wehen. Auch das Kammergericht Wiederum verschwindet eine kleinere Bank in einem größeren dem Reichsvereinsgefeß nicht recht gehen will, wird jetzt von schlesi- Rheinisch- Westfälische Distonto Gesellschaft in hat ein dem Verbande ungünstiges Urteil gefällt. Und da es mit Institut: Die zum Konzern der Diskonto- Gesellschaft gehörige schen Behörden das preußische Gesetz über die Landesverwaltung Aachen  ( Aktienkapital 95 Millionen Mark) saugt die Hamelner  vom Jahre 1883 zur Anvendung gebracht, um eine Zahlstelle für Bank( 2 Millionen Mark) auf und wandelt sie in eine Zweig politisch zu erklären. Dagegen gibt es dann keine gerichtliche Ente scheidung, sondern nur das Verwaltungsstreitverfahren. So wer- niederlassung um. Die Rheinisch- Westfälische Diskonto- Gesellschaft den freiere Reichsgesetze zugunsten reaktionärer Landesgesetze besaß bereits den größten Teil der Aftien von Hameln  , den Rest außer Kraft gefeßt. Der Redner fordert die Delegierten zum hat sie nun aufgekauft. Den Grund für die völlige Verschmelzung Schluß auf, unbekümmert all dieser Bedrückungen tatkräftig für der beiden Institute bietet die Vereinfachung der Geschäftsführung ben Verband weiterzuwirken.( Starter Beifall.) und die Ersparnis von Steuern.

Aus dem Kassenbericht ist erwähnenswert, daß der Verband in der ersten Geschäftsperiode aus Eintrittsgeldern und Beiträgen 167 846 m. vereinnahmt hat. Unter den Ausgaben sind 17 617 M. für Krantenunterstüßung, 4434 M. für Maßregelungsunterstützung und 10 208 W. für Rechtsschutz zu verzeichnen.

Bankenfusion.

Kali- Propagandagelder.

Barlei allen Parteien gleichberechtigt ist, und daß dieser Bassus in der Arbeitsordnung ungültig ist, weil Rechtsgeschäfte, die gegen die Grundprinzipien des modernen Rechts, insbesondere gegen die der persönlichen Freiheit oder Gewissensfreiheit verstoßen, gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nach§ 138 B.G.B. nichtig find. Der Amtsrichter habe auch völlig übersehen, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des§ 630 Abs. 2 des B.G.B. das Zeugnis darf. Selbst wenn die außerdienstliche Lebensführung des Klägers nur sich auf die Leistungen und die Führung im Dienste erstreden der Kontrolle des Beklagten unterworfen wäre und selbst wenn etwa die Beklagte berechtigt wäre, aus der außerdienstlichen Lebens­führung Entlassungsgründe zu entnehmen, so dürften doch nach der klaren Vorschrift des§ 630 diefe außerdienstlichen Entlassungs gründe nicht in das Entlassungszeugnis aufgenommen werden. Mit Recht sagte das Oberlandesgericht Dresden   in einem ganz gleich lautenden Fall: Außerdienstliche, besonders das Privatleben be­treffende Umstände gehören, auch wenn sie Entlassung rechtfertigen, auf und verurteilte die Kaiserliche Werft, dem Kläger   über seine schlechterdings nicht in das Dienstzeugnis. Das Landgericht Aurich hob darauf das erstinstanzliche Urieit Tätigkeit vom 3. Oktober 1898 bis zum 23. Dezember 1911 anstelle des Zeugnisses vom 30. Dezember 1911 ein neues Zeugnis auszus stellen, das den Zusak dagegen war seine Führung im öffentlichen Leben in letzter Zeit nicht tabelfrei" nicht enthält. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

In den Entscheidungsgründen heißt es:" Die Klage ist nach § 113 der Gewerbeordnung in Verbindung mit§ 11 Nr. 2 der Ar­beitsordnung begründet. Es ist zu prüfen, ob die Gewerbeordnung ein Zeugnis über die außerdienstliche Führung zuläßt. Die all­gemeine Fassung des§ 113 der Gewerbeordnung scheint ein Das Kalisyndikat hat an das Reichsamt des Innern eine Ein- Beugnis über die Führung im und außer Dienst zu meinen; aus gabe gerichtet, in der erhebliche Aenderungen des Kaligesezes ge- dem Zusammenhang ergibt sich aber, daß nur die Führung im fordert werden. In einem weiteren Schreiben an die Budget- Dienst gemeint ist. Die Gewerbeordnung handelt von dem außer In der Diskussion zum Geschäftsbericht wird von einem Delegierten gewünscht, daß der Vorstand auf die Uebertritte fommission verlangt es eine vollständige Umgestaltung in der Ver- dienſtlichen Verhalten der Arbeitnehmer nicht; sie will nur das der Landarbeiter aus anderen Verbänden zum Landarbeiterverband teilung der Propagandagelder. Für das Inland sind im Etat von Arbeitsverhältnis regeln. Nur die Führung im Arbeitsverhältnis, 1918 insgesamt 1,7 Millionen Mark, für die deutschen   Schutzgebiete im Dienst, soll daher Gegenstand des Zeugnisses fein tönnen. Diese dringen soll; viele mit Landarbeit Beschäftigte feien noch Mitglieder 0,3 Millionen und für das Ausland 2,6 Millionen Mart vorgesehen. Forderung wird bestätigt durch§ 630 des Bürgerlichen Geſchbuches, der Induſtrieverbände. Ferner soll der Vorstand der Organi- Von den für das Inland ausgeworfenen Summen sind allein das jetzt ausdrücklich nur von der Führung im Dienste spricht, ura fierung der Schnitter und der polnischen Wanderarbeiter erhöhte 0,9 millionen für landwirtschaftliche Korporationen, Ge- sprünglich aber lediglich eine Wiederholung der Bestimmung des Aufmerksamkeit zuwenden, die Agitation unter ten polnischen Ar- nossenschaften und Verbände bestimmt. Das Kalifyndikat bezeichnet 113 der Gewerbeordnung geben sollte. Seine genauere Faffung § beitern soll durch Herausgabe von Flugblättern in polnischer Sprache die für agrarische Korporationen und die Schußgebiete ausgefegten dient nur der größeren Deutlichkeit, nicht der Abänderung des bewirkt werden. Die gelegentlichen Illustrationen im Land- Summen als unverhältnismäßig hoch, dagegen die für§ 113 der Gewerbeordnung. arbeiter" werden gutgeheißen und wird deren Ausbau gewünscht, das Ausland geforderten 2,6 Millionen als absolut unzureichend. Es ist aus diesen Gründen daran festzuhalten, daß außerdiensta auch das zweimalige Erscheinen der Fachzeitung wird verschiedent- Der öftere Mißbrauch der Kali- Propagandagelber zur Unterstützung liche, besonders das Privatleben betreffende Umstände nicht in das lich angeregt. Gin Delegierter aus Bayern   regt an, die Beiträge politischer Vereinigungen macht eine Aenderung in dem Verteilungs- Dienstzeugnis gehören, auch dann nicht, wenn diese Umstände einen für Waldarbeiter auf monatlich 80 Pf. gleich zu bestimmen, damit modus allerdings wünschenswert. Das Reichsamt des Innern soll Entlassungsgrund abgegeben haben. dem Verband mehr Mittel zugeführt werden.( Der Verband hat bereits geneigt sein, die Verteilung der Gelder dem Syndikat unter Ge kann nicht anerkannt werden, daß für die Kaiserliche Werft jest drei Beitragsklassen zu 30, 60 und 80 Pf. pro Monat, weib- ftaatlicher Aufsicht zu überlassen. Das Kalifyndikat verfolgt natür- in dieser Richtung ein besonderer Maßstab anzuwenden ist; triib liche und jugendliche Mitglieder zahlen 30 Pf.). Der Delegierte lich, wie jedes Produzentensyndikat die Tendenz, die Ausfuhr mög- der Staat als Unternehmer auf, so gelten für ihn ebenso wie für aus der Pfalz   erhebt gegen den Verbandsvorsitzenden den Vorwurf, lichst zu forzieren, fogar auf Kosten der Bersorgung des Inlandes, jeden anderen Unternehmer die Vorschriften der Gewerbeordnung. daß er einer Lohnbewegung der Weinbergsarbeiter in Dürkheim   in das dafür höhere Preise zahlen muß. Danach ist die Beklagte zur Ausstellung eines neuen Zeug falschverstandener Weise hinderlich in den Weg getreten sei; hätte niffes ohne den beanstandeten Zusatz zu verurteilen, der Berufung man der Bewegung freien Lauf gelassen, wären heute Hunderte der dortigen Weinbergsarbeiter organisiert. Weiter spielt in der des Klägers also stattzugeben. Diskussion die Organisierung der Stallschweizer eine Rolle, denen bon einigen Rednern ein gewisser Standesdüntel nachgesagt wird, der sie in andere Vereine treibt. Dagegen wird eingewandt, daß namentlich in Süddeutschland   für solche Vereine kein Boden sei, die Stallschweizer feien ebenso Landarbeiter wie die übrigen in der Landwirtschaft Beschäftigten und litten unter denselben miß­lichen Arbeitsverhältnissen wie diese, sie seien davon überzeugt, daß mur der Landarbeiterverband für sie die wirkliche Organisation sei. Auch über die Veranstaltung von Vergnügen wird vielfach distu­tiert. Der Hauptkassierer hatte betont, daß Defizite nicht der Haupttaffe zur Last gelegt werden dürfen. Von einigen Rednern wird darauf hingewiesen, daß diese Vergnügungen doch auch agita­torischen Zwecken dienen, und deshalb nicht so streng vorgegangen werden sollte.

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Getreidepreis- Statistik.

Vom 1. Januar 1913 ab soll endlich eine Kleine Verbesserung der amtlichen Preisberichte von deutschen   Fruchtmärkten" eintreten. Bisher wurden für die Berichterstattung eine große Zahl von Drten ( etwa 60) berücksichtigt. Für die Statistik haben die Preise an fleineren Orten mit geringen Umfäßen nur lokale Bedeutung; die dortigen Notierungen geben leicht ein falsches Bild von der Lage des Getreidemarktes. In Zukunft sollen nur für 15 preußische Bläße regelmäßige Preisfestfegungen vorgenommen werden. Die zunächst bestimmten Orte find: Königsberg  , Danzig  , Berlin  , Stettin  , Bosen, Breslau  , Gleiwiz, Magdeburg  , Kiel  , Hannover  , Dortmund  , Wies­ baden  , Köln  , Krefeld  , Duisburg  . Beffer wäre es, wenn man für diese Orte auch die Größe der Umfäße ermitteln würde. Den amtlichen Notierungskommissionen" sollen Vertreter des Handels, der Landwirtschaft und der Müllerei angehören. Die fest­Im Schlußwort bemerkt Schmidt dazu, daß der Stand- gestellten Preise werden sofort durch den Draht dem Kaiserlichen punkt des Kassierers Beachtung finden müsse; die Bergnügungen Statistischen Amt mitgeteilt und noch am gleichen Tage im Reichs­müßten so veranstaltet werden, daß sie auch bildend wirken, dann anzeiger" veröffentlicht. Eine Vereinheitlichung der würden die Mitglieder auch gern Eintrittsgelder zahlen. Wenn Notierungen tritt insofern ein, als nicht mehr wie bisher drei der Vorstand bei Grenzstreitigkeiten nicht schärfer zugegriffen hat, Qualitäten, sondern nur eine für gute Durchschnittsbeschaffenheit fo deshalb, um nicht mit den Angestellten anderer Organisationen notiert werden. Nur für Gerste wird die Dreiteilung( Futter, Brau­in fleinliche Bäntereien zu kommen. Die Organisierung der und mittlere Dualität) beibehalten. polnischen Arbeiter wird der Vorstand nicht vernachlässigen, das nächste Ziel sei aber doch, zunächst die deutschen   Landarbeiter zu

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Verband Deutscher   Patentachsen- Fabriken G. m. b. H., Hagen   i. W. organisieren. Zu der Dürkheimer   Angelegenheit bemerkt Schmidt. Unter dieser Bezeichnung hat sich eine Anzahl Fabrikanten von daß der Vorstand nach dort geschrieben habe, nicht das günstige Patentachsen zu einem Berbande zusammengeschlossen. Etwa fünf­einjahr 1911 verbürge einen Erfolg, sondern die Vorausseßung zehn Fabriken haben bereits ihren Beitritt vollzogen. Der Verband fei eine noch beffere Organisation im Pfälzer   Gebiet, wenigstens hat eine gemeinschaftliche Verkaufsstelle eingerichtet.

um Dürkheim   herum. Dazu kamen noch einige andere hindernde Dinge. Redner erklärt seine Befriedigung, daß wesentliche Aus­hehungen an der Tätigkeit des Vorstandes nicht gemacht wurden. Ueber die Rechtsschutätigkeit des Verbandes be. richtet Redakteur Faaß. Diese Tätigkeit macht dem Vorstand ständig steigende Arbeit. Waren von Juni 1911 bis Juni 1912 nur 671 Rechtsfälle beim Vorstand gemeldet, so sind es seit Juni bis jetzt, also in 5% Monaten allein 698 Fälle. In Rechts­fachen gingen allein in einem Monat 340 Briefe beim Vorstand ein. Redner bespricht die materiellen und moralischen Erfolge der vom Werband verfolgten Rechtssachen. Die moralische Wirkung auf die Gutsbesizer war vielfach die, daß in jenen Gegenden, wo der Ver­band Prozesse führte, die Rechtsbeugungen der Gutsbesitzer nicht mehr so häufig waren. Der Vorstand müsse aber verlangen, daß das Mitglied gleich zum Vorstand komme. Nicht das einzelne Mit­glied dürfe einen Prozeß anstrengen, und dann, wenn es festsite, Tommen und sagen: Borstand, hilf mir! Der Vorstand ließe die Rechtsschutzfälle zunächst durch einen erfahrenen Anwalt, der ihm zur Seite stehe, prüfen. Redner gibt den Delegierten gewisse In­struktionen für die flageberechtigten Mitglieder und mahnt dabei zu einiger Vorsicht, da es sich beim Fehlen von gewerblichen Ge­richten für Landarbeiter meist um langdauernde und kostspielige Bibilprozesse handle.

Soziales.

Auflehnung der Kaiserlichen Werft gegen Recht und Gefen. Das Landgericht Aurich   war dieser Tage genötigt, die Kaiser­liche Werft zu Wilhelmshaven   wegen grober Verlegung der Gefeße zu verurteilen und zugunsten eines wegen sozialdemokratischer Agitation entlassenen Arbeiters zu entscheiden.

Die Kaiserliche Werft hat also rechtswidrig ein Zeugnis aus gestellt, bas einen braven Arbeiter kennzeichnen und an der Ver­wertung seiner Arbeitskräfte hindern sollte. Sie hat das auf Grund einer Arbeitsordnung getan, deren auf das außerdienstliche Ver­hältnis sich beziehender Passus den guten Sitten und der öffent­lichen Ordnung ins Gesicht schlägt und außerdem die in der vom König von Preußen beschworenen Verfassung ausdrücklich aner­fannte Gleichheit aller Bürger vor dem Gesek gröblich verlegt. Die Marinebehörde ist verpflichtet, das Gesek zu achten. Sie hat fein Recht zur Terrorisierung der von ihr beschäftigten Arbeiter und zu den Versuchen, durch gefezwidrige Arbeitsordnungen die Grundlagen der bestehenden Gesellschaftsordnung anzutasten und Arbeitern ihre Menschen- und Bürgerrechte vorzuenthalten. Wird endlich der Staatssetretär der Marine dafür Sorge tragen, daß folchen zum Himmel schreienden Zuständen auf den Kaiserlichen Werften ein Ende gemacht wird oder geizt der Staatssekretär nach dem Ruhm, hinter dem Staatssekretär Delbrück   und dem Kriegs­minister in der Auflehnung gegen Gesetz und Recht, gegen die guten Sitten und gegen die öffentliche Ordnung nicht zurückzustehen? Dürfen in der Tat die Staatssekretäre und Minister auf die Gesetze pfeifen oder bindet sie ihr Eid zur Beobachtung derselben?

Gerichts- Zeitung.

Das ausgeschlossene Dienstmädchen.

Begen den Restaurateur Feierabend flagte gestern vor der Sammer 6 des Gewerbegerichts das Fräulein K. auf Zahlung eines Restlohnes sowie einer Entschädigung avegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Gesamtbetrage von 47,40 M. Die Klägerin war bom Juni bis November als Dienstmädchen bei dem Bes flagten in Stellung. Sie bezog einen Lehn von monatlich 30 M.; als gegenseitige Kündigungsfrist waren 14 Tage vereinbart. Wie die Klägerin in der Verhandlung angab, hat fie bisher eine andere Stelle nicht erhalten, weil die Frau des Beklagten   sie schlecht ge macht habe. An einem Sonntag sei sie ausgegangen und als sie nachts 41 Uhr nach Hause kam, wäre die Tür verschlossen ge­wesen. Auf ihr Pochen habe niemand geöffnet. Die Frau habe Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Elternabend in Rüstringen hielt ein Lehrer einen sogar angeordnet, daß ihr niemand die Tür öffnen sollte. Einen Vortrag über Eltern und Lehrer beim Werke der Jugend- Schlüssel habe sie nie bekommen. Nachdem sie zwei Stunden in erziehung". In der nachfolgenden Diskussion ergriff der auf der der Kälte vor der Haustür gestanden habe, wäre sie zu einer Be­Kaiserlichen Werft Wilhelmshaven beschäftigte Maschinenbauer fannten gegangen und habe dort geschlafen. Am anderen Morgen Behnke das Wort und präzisierte von seinem Standpunkt die sei sie so ertältet und unwohl gewesen, daß sie erst gegen Mittag Stellung der Arbeiterklasse zur Schulfrage. Dies tam der Ober- zu ihrer Dienstherrschaft habe gehen können. Als sie habe arbeiten werftdirektion zur Kenntnis. Darauf erhielt B. die Kündigung. vollen, hätte sie die Frau zurüdgestoßen und gefagt, fie tönne ja Das Kündigungsschreiben lautete:" Sie haben gegen die Be- dorthin gehen, wo sie die ganze Nacht gewesen sei. Dann sei sie ſtimmungen der Arbeitsordnung dadurch verstoßen, daß Sie in cutlaffen worden. Ihren Ausführungen zu dem am 8. d. M. vom Herrn Hauptlehrer Stührenberg gehaltenen Vortrag über Schule und Elternhaus auf die Rüstringer Lehrerschaft im Sinne sozialdemokratischer Be­strebungen einzuwirken versucht haben. Die Werft fündigt Ihnen Ihr Arbeitsverhältnis demgemäß mit vierzehntägiger Frist. Edermann, Oberwerftdirektor.".

welcher vom

Morphiumsucht.

Die Frau des Beklagten bestritt ganz entschieden, daß die Alägerin zwei Stunden vor der geschlossenen Haustür gestanden habe. Die Haustür wäre die ganze Nacht geöffnet. An dem frag­Rechtsanwalt Dr. S. Rosenfeld zieht hierauf aus der lichen Montag habe die Klägerin nicht gearbeitet. Sie wäre gegen Mittag gekommen, habe ihre Papiere gefordert und dann den Praris der von ihm für die Landarbeiter im letzten Jahre geführten Dienst verlassen. Auch habe die Klägerin eine Quittung unter­etwa 100 Prozesse eine längere Rechtsbelehrung für die Delegierten. Rechtsschutz sei für den Landarbeiter von besonderer Bedeutung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhielt B. folgendes Zeugnis: schrieben, wonach sie keinerlei Forderungen mehr an den Be flagten habe. Dem Bandarbeiter erwüchsen bei der Rechtsverfolgung viel größere" Dem Maschinenbauer Hermann Behnke, geb. Im Wege des Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, an die Schwierigkeiten als dem städtischen Arbeiter, und bei der Zu- 3. Oftober 1898 bis 24. Dezember 1911 in der Maschinenbauwerk­ständigkeit der Klagen vor dem Amtsgericht entstehen durch die oft- statt der Kaiserlichen Werft, hierselbst, beschäftigt war, wird auf Klägerin noch 11 M. zu zahlen. Darauf nahm diese die Klage mals weite Entfernung der Amtsgerichte vom Wohnorte des Klägers seinem Wunsch bescheinigt, daß gegen seine dienstliche Führung ourüd. und durch die dadurch entstehende größere Zeitversäumnis für die nichts einzuwenden ist, auch ist über seine außerdienstliche Führung Klagevertretung allerlei Schwierigkeiten. Dazu komme, daß für das Nachteiliges nicht bekannt geworden, dagegen war seine Führung Unersättlicher Morphiumhunger hat die unberehelichte Anna Einklagen von Lohn und Deputat das Zivilprozeßverfahren völlig im öffentlichen Leben in letzter Zeit nicht tadelfrei. ungeeignet sei. Er müsse der Ansicht von Faaß widersprechen, daß es gez.: Eckermann, Blau  , die gestern vor der 2. Straftammer des Landgerichts III sich bei den Klagen meist um sehr geringe Beträge handelt. Für Rontreadmiral und Oberwerftdirektor." stand, zur Diebin und Urkundenfälscherin gemacht. Die Ange= den Landarbeiter sei der geringere Lohnbetrag von größerer Be- Unter Berufung auf§ 113 und 146 der G.O. und 630 B.G.B. flagte ist der Morphiumsucht unrettbar verfallen und sucht auf jede deutung. 10 M. spielten in feinem Etat eine viel größere Rolle beantragte B. bei der Werft die Ausfertigung eines neuen Beug- nur denkbare Weise sich immer wieder in den Befiz diefes gefähr als in dem eines städtischen Arbeiters. Auch das Ginklagen des niffes unter Weglaffung des letzten Sakes. Dies lehnte der Ober- lichen narkotischen Giftes zu sehen. Als sie eines Tages eine bei Deputats ist oft von relativ großer Bedeutung, wurden doch in werftdirektor Edermann ab. Hierauf klagte B. gegen die Werft sie in dem Zimmer des Arztes eine Anzahl Rezeptformulare liegen. dem praktischen Arzt Dr. H. bedienstete Freundin besuchte, sah einem Falle 100 Bentner Kartoffeln eingeklagt, die bei den in jenem beim Amtsgericht Wilhelmshaven  . Jahre hohen Kartoffelpreisen einen ziemlichen Betrag ausmachen. Troz der Klarheit der Rechts- und Sachlage wies ein Amts- Sie eignete fich mehrere an und benutzte sie später zur Beschaffung Unter den vom Verband Beklagten   sind die Junker nicht die richter in Wilhelmshaven   den Kläger ab. Die Entscheidungsgründe bon Morphtum aus den Apotheken, indem sie die Formulare aus­feltensten. Die Attenschränke sind gefüllt mit Atten, die die Namen geigen die völlige Weltfremdheit dieses gelehrten Juristen. Wer die füllte und mit dem Namen des Arztes unterzeichnete. Einem v. Beblik, v. Malzahn, v. Bredow, v. Derzen tragen. Redner be- Gründe lieft, fann annehmen, die Begründung eines Urteils aus Apotheker fiel es auf, daß eines Tages ein fleiner Junge erschien spricht weiter die Schwierigkeiten der Vertretung von Klagefachen einer Zeit vor sich zu haben, in der die Arbeit nicht auf Grund und auf ein solches Rezept ein nicht unerhebliches Quantum Mor bor auswärtigen Amtsgerichten. Die Amtevorsteher verweigerten eines Rechtsverhältnisses, eines Arbeitsvertrages verrichtet wurde, phium ausgehändigt haben wollte. Der Apotheker schöpfte Verdacht, oft die Abhaltung eines Sühnetermins und schickten den Arbeiter sondern auf Grund eines Gewaltverhältnisses von Sklaven, holte die Polizei herbei und so konnte der Sachverhalt bald klar­fofort zum ordentlichen Gericht. An der Hand des vom Verband Sörigen und Leibeigenen. In der Kontrollierung des außerdienst gestellt werden. herausgegebenen Fragebogens erläutert der Redner, in welcher Art lichen Verhaltens des Klägers und dem Zeugnis genannten Urias- fängnis. Der Staatsanwalt hatte 10 Tage Gefängnis beantragt. Das Gericht verurteilte die Bedauernswerte zu 3 Tagen Ges die Angaben für die Klageerhebung präzis gemacht werden müßten, brief fand das Amtsgericht nichts gegen das Gesez Verstoßendes. um erfolglose Klagen zu verhindern. Damit schließen die Be- In der gegen dies seltsame Urteil eingelegten Berufung führ- 3 nahm also an, daß die Morphiumsucht der Angeklagten noch ten die Anwälte Dr. Herz- Altona und Dinkgraeve- Aurich u. a. nicht die Zurechnungsfähigkeit geraubt hatte. ratungen des ersten Verhandlungstages. aus: Der Kläger   war kein Beamter, sondern als Arbeiter auff Grund eines Vertrages beschäftigt. Er war nach§ 611 B.G.B. nur Hilfe in diskreten Angelegenheiten". zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Der Stand- Unter der Anklage des wiederholten versuchten Verbrechens wider punkt des Amtsgerichts übersehe ferner, daß die fozialdemokratische das keimende Leben hatte sich gestern vor der 4. Straffammer des