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arbeiterverbandes, dem der gelbe Verein ein Dorn im Auge sei. I der Arbeiter nicht verpflichtet. Es ist nur eine einfache Quittung: ein großer Jagdliebhaber sei und nicht abgeneigt wäre, auch einmal Much durch die Berichte und Artikel im Vorwärts" würden M. habe ich von. heute erhalten" auszustellen. Lehnt die Leute veranlaßt, die ihnen abgezogenen Beiträge zurüd der Arbeitgeber eine Zahlung ohne Ausgleichsquittung ab, so zufordern. würde er zur Zahlung und zu vollem Schadenersatz( z. B. Kosten für eine infolge verspäteter Bahlung erfolgte Ermission) zu verurteilen sein. Außerdem würde sich der Arbeitgeber noch der aus Erkenntnissen gegen Arbeiter sattsam bekannten Rechtsprechung des Reichsgerichts der Erpressung schuldig machen, wenn er in Fällen wie dem vorliegenden die Auszahlung des Lohnes von der Abgabe einer Generalquittung abhängig macht.
Die Rechte der Klägerin nahm der Angestellte Lüd wahr. Er stellte zunächst fest, daß die Klägerin freiwillig und nicht auf Drängen des Metallarbeiterverbandes die Klage eingereicht habe. Gestützt auf ein umfangreiches Material wies er nach, daß der gelbe Verein nichts anderes als eine Gegenorganisation der freien Gewerkschaften sei. Selbst Dr. Fellinger, einer der besten Kenner dieser Vereine, habe dies in Artikeln und Gutachten ausführlich dargelegt. Die Zustimmung der Klägerin sei nichtig. Die Nichtigkeit fönne nicht durch spätere Vereinbarungen, also auch nicht durch das Unterschreiben des Ausgleichsreverses rechtsgültig ge= macht werden. Auch habe die Klägerin bei der Entlassung vor Leistung der Unterschrift im Lohnbureau die Beiträge zurüdber langt. Dabei sei ihr gesagt worden, sie solle nur unterschreiben, die Unterschrift habe damit nichts zu tun.
Das Gericht verurteilte nach längerer Beratung die Beklagte nur zur Zahlung von 22 Pf.( Dies ist der der Klägerin in der Tezten Woche ihrer Beschäftigung vom Lohne einbehaltene Beitrag für den gelben Verein.) Mit der Mehrforderung wurde die Klägerin kostenpflichtig abgewiesen. In der Begründung des Urteils wurde betont, die Klägerin sei Mitglied des gelben Vereins gewesen. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, daß ihr die Beiträge vom Lohn abgezogen würden. Es handele sich um einen Verein, deffen Mitglieder sich gegenseitig unterstüßten. Es tönne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch Zwang dem Verein beigetreten sei, oder ob ihre Weiterbeschäftigung von dem Beitritt zum Verein abhängig gemacht sei. Es fönne unterstellt werden, daß die Arbeiter den Abzug mit in auf nehmen, weil sie dadurch Arbeit erhalten. Aber von einem absoluten Zwang, der die Die Willensfähigkeit beeinträchtige, fönne feine Rede sein. Alägerin wäre rechtsgültig Mitglied geworden, wenn der Verein eine Wohlfahrtseinrichtung oder lediglich eine Einrichtung im Sinne des§ 117, Abfah 2 der Gewerbeordnung( eine Einrichtung zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien) sei. Der Zweck des Vereins wäre aber noch ein anderer. Sage doch der§ 2 der Sagungen, daß die Arbeiter keiner anderen Organi. fation angehören dürfen. Darin liege eine weitere Leistung, die ten Zwed habe, der Firma einen Stamm Arbeiter zu erhalten, die bei eventuellen Streits den anderen Gruppen Widerstand
leiſten ſollten. Die Leistungen für die Firma feien also ganz außerordentliche. Das Gericht sei der Meinung, daß der Verzicht der Arbeiter auf Betätigung in anderen Bereinen überwiegend wäre. Die Sicherung und Aufrechterhaltung des Betriebes sei der Hauptzweck des Vereins. Die Klägerin habe aber mun bei der Entlassung eine Erklärung unterschrieben, wonach fie feinerlei Forderungen mehr an die Firma habe. Sie habe sich immer mit dem Abzug einverstanden erklärt; nur bei der legten Bohnzahlung nicht. Deshalb konnte ihr nur der vom Lohn einbehaltene Beitrag für die letzte Woche zugesprochen werden.
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( Wegen Raummangels zurüdgestellt.)
Das dem Handlungsgehilfen aufgezwungene Zölibat. Mit dem ungewöhnlichen Fall einer sofortigen Entlassung wegen Berheiratung hatte sich die I. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts zu beschäftigen. Die beklagte Firma Bernstein u. Labandter gibt für die Entlassung des Klägers D. folgende Gründe an: Beim Engagement will ihm der Mitinhaber B. ausdrücklich gesagt haben, daß, sobald er sich verheirate, seines Bleibens im Hause nicht länger sei, und Kläger jei auch damit einverstanden gewesen. Nach etwa viermonatiger Tätigkeit wollte D. eines Tages Urlaub für den nächsten Tag haben, und zwar zu einer standesamtlichen Trauung", wie er sagte. Es habe sich aber um seine eigene Trauung gehandelt. In dieser Verschweigung der Eheschließung erblide die Firma einen Vertrauensbruch und in der Eheschließung selbst einen Vertragsbruch. Die Beklagte entließ den Kläger fofort, fodaß dieser, während er von seinen Kollegen ein Glückwunschtelegramm bekam, zu gleicher Zeit von seinen Chefs die Entlassung als Hochzeitsgruß erhielt. Der flagende Gehilfe bestreitet im übrigen, daß er sich zum Bölibat direkt verpflichtet habe, und weist auch auf den schriftlichen Vertrag hin, der in der Tat nichts darüber enthält. Er habe auch nicht um Urlaub zu einer standesamtlichen, sondern zur standesamtlichen Trauung" gebeten.
um die Ede zu schießen", d. h. ein wenig zu wilddieben. Seine Bebannten taten ihm benn auch den Gefallen und nahmen ihn auf einen Streifzug mit. Sie waren nicht wenig erstaunt, als sie nach einiger Zeit eine Vorladung vor den Untersuchungsrichter erhielten, der ihnen ein unwiderlegliches Belastungsmaterial vorhielt. Der neue Bekannte aus Hamburg entpuppte sich bei den Vernehmungen als der Kriminalkommissar Werner aus Berlin , den sich die Großherzogliche Staatsanwaltschaft aus Berlin verschrieben hatte, um an den Recherchen gegen die Wilderer mitzuwirken. Auf Grund seiner Angaben wurden die Angeklagten Bausemer und Otto Bader als Hauptbeschuldigte fofort in Haft genommen. Erstgenannter gilt als die Seele der Wilderergesellschaft. Er soll in Hunderten von Fällen unberechtigterweise die Jagd ausgeübt und die Förster hinters Licht geführt, ja sich dessen sogar gerühmt haben. Das erbeutete Wild foll er an die Mitangeklagten Mitris und Senftleben verkauft haben. Ueber den Ausgang des Prozesses werden wir berichten.
Berzweiflungstat.
Fräulein Martha Nitschke, Engel- Ufer 1d, ersucht uns um Mitteilung, daß sie mit der fürzlich verurteilten Marta Nitschke weder identisch noch verwandt ist. Wir kommen dieser Bitte hiermit nach. men Bitt
Milchpantscherei.
Ein unverbefferlicher Milchpantscher scheint der Milchhändler Hermann Dame zu sein, der von dem Schöffengericht jetzt zu einer exemplarischen Strafe verurteilt wurde. Der Angeklagte, welder zwei Milchgeschäfte in der Georgenkirchstraße und in der Kurze straße betreibt, ist schon wiederholt wegen gleicher Milchpantsche reien, darunter u. a. mit 14 Tagen Haft und 1 Woche Gefängnis borbestraft. Da es sich anscheinend um ein sehr einträgliches Ges schäft handelte, schreckten ihn diese Strafen nicht ab, weitere Fülschungen zu begehen. Er wandte dabei i den Trid an, die ihm gelieferte gute Vollmilch mit Magermilch zu bermischen, sodaß die Einen Vergleich weist der Prinzipal mit Rüdsicht auf den Gin- Milch bei weitem nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Fettgehalt von drud, den das bei dem anderen großen Personal machen würde", 2,70 Broz. hatte. Mehrere von der Polizei entnommene Proben erentschieden zurüd. Das Kaufmannsgericht verurteilte die Beklagte gaben, daß der Angeklagte diese Pantschereien monatelang hindurch zur Zahlung des geforderten Restgehalts von 270 M. Es ginge betrieb. nicht an, es als Vertrauensbruch hinzustellen, wenn Kläger doch Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen wiffentlicher geheiratet habe, denn die Eheschließung sei eine höchst persönliche Nahrungsmittelverfälschung zu 4 Monaten Gefängnis und 400 W. Angelegenheit. Da sie ja nur von Monat au Monat aneinander Geldstrafe. gebunden waren, hätte die Firma von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Einen Vertrauensbruch, der zu sofortiger Entlassung berechtigte, tönne man aber in einer derartigen Angeaber in einer berartigen Ange legenheit nicht konstruieren.
Gerichts- Zeitung.
Das Reichsgerichtsurteil in der Turnfache. Am Donnerstag fant vor dem 3. Straffenat die Turnfache zur Verhandlung, die zu dem von uns schon wiedergegebenen ungeheuerlichen Plenarbeschluß der vereinigten Straffenate Anlaß gegeben hatte. Uns wird über die Verhandlung geschrieben:
Das„ ficher" wirkende Heilmittel.
Wegen unlauteren Wettbewerbs hat das Landgericht Altona am 26. Oktober 1912 den Raufmann Bollrath Wasmuth( das ist nicht der Hühneraugen- Wasmuth") zu 50 M. Geldstrafe verurteilt.
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23. vertreibt feit etwa 6 Jahren ein Seilmittel, bas er„ Amol "
„ Amol hilft sicher und sofort unter voller Garantie bei Rheuma tismus , Gicht, Herenschuß usw." Nach dem Urteil der Sachverständigen hilft aber Amol weber sicher noch fofort; vielleicht verursacht es, da es hauptsächlich aus Karmelitergeist besteht, nur bei leichteren Fällen das Gefühl einer Heilung und bei schwereren höchstens eine Linderung. Die Revision des Angeklagten wurde am Donnerstag verworfen.
Der Zahnarzt Jonathan Smith in Hadersleben hatte öffentlich dazu aufgefordert, diese Auslegungen der Der Rädelsführer mit dem Kinde auf dem Arme. Kabinettsorder von 1834 durch das Kultusministerium nicht Gelegentlich des Streits auf dem Grannuer Zementwerk bei Das Urteil geht, soweit es die Mehrforderung der Klägerin zu beachten. Nach mehrfachen Vorprozessen vor Land- und Halle a. S. wurde der bisher unbescholtene 32jährige Tischler Fris abweist, fehl. Es gründet die Abweisung auf die früher erteilte Reichsgericht hat ihn das Landgericht Flensburg am Jerkel verhaftet, weil er an einem Zusammenstoß zwischen Arbeits. Zustimmung zum Abzug und darauf, daß sie, abgesehen von der 6. Februar 1911 freigesprochen. Die Revision des willigen und Streifenben teilgenommen haben sollte. 3. wurde 6 Wochen als„ Rädelsführer" in Haft behalten, da man annahm, lehten Lohnzahlung, gegen die Abzüge nicht protestiert habe. Diese Staatsanwalts tam am 21. Dezember 1911 vor dem 3. Straf daß er bei den Streitenden das große Wort" geführt habe. Um Begründung verstößt aber einmal gegen die Tatsache, daß die Bu- senate des Reichsgerichts zur Verhandlung. Dieser beschloß, Donnerstag stand er wegen Landfriedensbruchs vor der Strafstimmung unter anderem deshalb nichtig war, weil die Klägerin ben bereinigten Straffenaten folgende Frage vor- fammer in Salle a. S. Die Beweisaufnahme ergab, daß die damals im Zustimmungsrebers auf ihr Soalitionsrecht verzichtete. Gine zulegen: Gehören zur Jugend außer den für das Wert engagierten Arbeitswilligen sehr provokatorisch aufge. folche Vereinbarung verstößt aber gegen die guten Sitten". Es fchulpflichtigen Kindern und den Schülern treten waren und am Abend der Tat mit Revolvern, Eisenstäben ist erst kürzlich im Reichstag auch von uns dargelegt, daß diese höherer Lehranstalten auch solche nicht mehr und Stöden bewaffnet einen Ausbruch aus der Fabrit gegen die Ansicht aus dem Wesen des Koalitionsrechts folgt und bei Be- fchulpflichtige Personen, die nach dem regel Streifenden versucht hatten. Durch die vor dem Wert versammelte ratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von allen Barteien und von mäßigen Laufe der Dinge eine höhere oder Fensterscheiben zerstört worden. Der Angeklagte fonnte aber burch Menschenmenge waren in der Fabrit mit Steinwürfen mehrere den Bertretern der Regierung als zutreffend anerkannt ist. niedere Schule besuchen würden, ihr aber geugen nachweisen, daß er bei dem Tumult mit feinem Rinde auf Siemens u. Halste verstießen durch den Revers gegen die guten aus irgendwelchen Gründen ferngehalten dem Arme ruhig an seinem Hause gestanden hatte. Das Gericht Gitten " und gegen die öffentliche Ordnung. Das Recht darf, wenn werden, bei denen also der Schulunterricht nahm aber nicht an, daß der Angeklagte sich an Gewalttätigkeiten es nicht gegen sich selbst sich wenden will, niemals Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise durch Privatunterricht beteiligt habe, berurteilte ihn aber wegen Teilnahme an der Bufolcher Art anerkennen, erklärt sie vielmehr für nichtig. Irrig ist ersekt oder ergänzt wird? Nachdem die vereinigten fammenrottung zu 3 Monaten Gefängnis. Und da redet man noch schärferen Strafen gegen Streifende auch die Ansicht, die Richtigkeit sei durch die Nicht- Protestierung Straffenate diese Frage bejaht hatten, kam die Sache bei Auszahlung des zu geringen Lohnes geheilt. Eine solche Sei- wieder vor dem 3. Straffenat zur Verhandlung. Gemäß dem das Wort und stellt das Vorhandensein von Klassenjustiz in brede. Tung anerkennt das Gesetz nicht. Ebensowenig legt es dem Ar- Antrage des Reichsanwalts hob das Reichsgericht das Urteil Beiter eine Verpflichtung zum Protest auf. Zu einem solchen Ver- auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. zicht auf Lohn ist der Arbeiter gar nicht berechtigt: in seinem und Sobald der Wortlaut des Reichsgerichtsurteils vorliegt, im öffentlichen Interesse verbietet§ 2 des Lohnbeschlagnahme- werden wir auf die Sache zurückommen. gefeßes solchen Verzicht, erklärt Rechtsgeschäfte jeder Art, die der| Arbeiter über den Lohn vor Ablauf des Zahlungstages vornimmt, für nichtig.
Damit gelangen wir zu dem zweiten Grund, den das Gericht hei seiner Entscheidung übersehen hat. Die Zustimmung der Arbeiterin, ihr vom Lohn zugunsten des sittenwidrigen Vereins Abzüge zu machen, war eine Verfügung über ihren Lohn, bevor die Arbeiten geleistet und bevor der Fälligkeitstag abgelaufen war. Nach dem Lohnbeschlagnahmegesek(§§ 1. 2, 4) find solche Verfügungen eines Arbeiters über den Lohn ohne rechtliche Wirfung", gleichviel welche Zwecke der gelbe Verein berfolgte. Das Lohnbeschlagnahmegeset tennt eine Ausnahme nur für den Fall, daß die Arbeiterin so verfügt, nachdem sie im Jahre 1500 M. Bergütung bereits erhalten hat. Dieser Ausnahmefall trifft hier
nicht zu.
Noch ein Wort über den Unfug von Ausgleichsquittungen". Solche zu fordern ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, sie zu geben
Kriminalkommissar und Wilderer.
ASU
Bafferstand
Unter großem Andrang des Publikums aus Stadt und Um gegend begann gestern vor dem Schwurgericht in Neustrelits die Ver- Memel, Tilfit handlung in dem umfangreichen Wildererprozeß, dessen Vorgeschichte regel, Insterburg wegen der Persönlichkeit der Angeklagten und wegen der Grmitte- eichsel, Thorn Dder, Ratibor Mitriz, der Landwirt und Gasthofbefizer Friedrich Bausemer, der lung Aufsehen erregt. Angeklagt sind der Hotelbefizer Martin Tischler Otto Bader, der Fleischer Heinrich Bader, der Tischler Frib Winkelmann, der Gastwirt Wilhelm Senftleben und der Fleischer Witt.
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Wafferstands- Nachrichten
am feit 20. 2. 19.2.
cm cm³)
354) 8 344)-18 1395)-9 100%)-7 Krossen 1667)-11 Warthe, Schrimm Frankfurt 1758)-6 88° Landsberg 14010)+4 Nee, Bordamm 3510 15e, Leitmeriz 19 -1205) 21611-22
am
feit 20. 2. 19. 2.
om
cm³)
Basserstand Saale, Grochlik 14010 Havel , Spandau ) 94 Rathenow ) 121)+-3 Spree, Spremberg ) 98 Beeskow
118
efer, Münden 195-33
Minden 310 Rhein, Marimiliansau 360
-3
-27
Kaub Stöln
-14 -6 200-10 224
-
-12
-16
197-7 100 7
762
Die Anklage behauptet, daß die Angeschuldigten teils als Täter, teils als Hehler einer Bande in Betracht kommen, die lange Zeit hindurch die großherzoglichen Forsten durch ihre Wildbiebereien be. folgte schließlich durch eine List. Eines Tages erschien in Neustrelitz unruhigte, ohne daß es gelang, sie zu fassen. Ihre Entdeckung er ein angeblicher Hauptmann a. D. aus Hamburg , der bald einen Freundeskreis um sich gesammelt hatte. Als er mit seinen Be Grundeistreiben. kannten etwas intimer geworden war, deutete er ihnen an, daß er 10) Grundeis.
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eisfrei.
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1) bedeutet Buchs, Fall. 3) Unterpegel bet Tilfit Eisstand. Eistreiben. 6) Grundeistreiben.- Startes ) Schwaches Grundeistreiben. Eisgang. 11) Schwaches Eistreiben.
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