Ueber einen Gladiatorenkampf im römischen Bade wird uns das Nachstehende berichtet. Einem Rentier wurden auf Antrag eines Gastwirths Mauerziegel gepfändet und durch einen Gerichtsvollzieher für vier Mart das Tausend verkauft. Da der Gläubiger aus dem Erlös nicht befriedigt wurde, so wollte er sich über den Vollziehungsbeamten beschweren, weil dieser wahr scheinlich die Steine zu billig verkauft habe. Hierbei blieb es aber. Am Dienstag nun saß der Gastwirth im römischen Bade, als ein Mann in adamitischem Kostüm an ihn herantrat und nach dem Ergebniß der Versteigerung in hämischer Weise fragte. Es war der ausgepfändete Schuldner. Der Gastwirth gerieth dadurch so in Harnisch, daß er sich auf den Rentner stürzte. Es entwickelte sich ein regelrechter Gladiatorenkampf, der nur durch die Dazwischenkunft der Badewärter beendigt werden konnte.
Die 20. Sanitätswache wird am Freitag in der Artillerieſtr. 27 beim Heilgehilfen Solf eröffnet werden.
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während der kalten Jahreszeit. Die geplante Strafe soll, nach| genannte Verhältniß oder ein selbständiger hausgewerb- freiwillig der Behörde zu stellen. Während der Untersuchung der Polem. Corresp.", darin bestehen, daß in diesem Winter licher Betrieb vorliegt, sei nur von Fall zu Fall stellte es sich heraus, daß der Angeklagte während seines hiesigen selbst die grünen Friesdecken, welche im Vorjahre in einigen unter Berücksichtigung ber besonders ob Dienstes aus reiner Bequemlichkeit eine Urkunde gefälscht hatte. Wagen größerer Strecken zum Schuße des Publikums gegen die waltenden Verhältnisse und der gesammten Der Gerichtshof verurtheilte den leichtsinnigen jungen Mann zu die eindringende Kälte vorhanden waren, in Fortfall tommen wirthschaftlichen und persönlichen Verhält- 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß und 2 Jahren Ehrsollen. Die Aeußerung, welche von Seiten der maßgebenden nisse des Beschäftigten zu entscheiden. verlust. Stelle nach dieser Richtung hin gefallen sein soll, soll von solch' Denselben Standpunkt vertreten ebenfalls eine Entscheidung Es sind ja nur Proletarier, die es essen. Wider die empörender Drastik sein, daß die„ Pol. Corr." Anstand nimmt, die- des Reichsgerichts vom 20. Dezember 1853, wie auch schön Schmalzfälscher richtete sich eine Verhandlung vor dem hiesigen selbe wiederzugeben, um nicht den allgemeinen Unwillen, welcher berg in seiner Volkswirthschaftslehre. Ferner führe Schenkel Schöffengericht, in welcher der Gerichtschemiker Dr. Bein die ohnehin schon gegenüber der Verwaltung dieses Instituts in seinem Kommentar zur Gewerbe- Ordnung aus, daß es für die verwerflichen Manipulationen, die mit diesem Nahrungsmittel herrscht, noch zu verstärken. Qualifikation eines Arbeiters als unselbständigen oder selbständigen vorgenommen werden, etwas beleuchtete. Nach diesem Gutachten Der zwanzigste Wohlthätigkeits- Bazar, so verkünden nicht entscheidend sein könne, ob er in der Werkstelle oder in der werden nicht blos Rindertalg und Stearin, sondern auch Baumjubelnd gutgesinnte Blätter, ist in dieser Saison( 9) bereits er gewerblichen Anlage selbst, oder ob er für den Unternehmer wollfaat- Del in beträchlichen Mengen dem Schmalze zugesetzt. jubelnd gutgesinnte Blätter, ist in dieser Saison(!) bereits er in der eigenen Wohnung( z. B. die Näherin für eine Trikot Leider lassen sich in den seltensten Fällen die Hauptschuldigen öffnet worden. Wie viel Pläfir mögen die gelangweilten Wohl fabrit) beschäftigt ist. Das Verhältniß ist hier wesentlich das ermitteln. Auch in dem hier zur Frage stehenden Falle konnte thäterinnen an ihren guten Werken bereits gefunden haben, und wie viel Demüthigung mag den paar Armen, die außer den felbe, wie überall da, wo verschiedene Räume für die ver- Dr. Bein dem Angeklagten nur eine Fahrlässigkeit insofern vorschwarzen Heidenfindern noch mit einem fadenscheinigen Röcklein verschiedenen Räume sich nicht unter demselben Dach befinden müffen. Der Gerichtshof schloß sich dieser Ansicht an und ver schiedenen Arbeiter benutzt werden. Der Umstand, daß diese werfen, als er sein Schmalz vor dem Verkaufe hätte prüfen bedacht wurden, schon beschieden sein? und nicht von dem Arbeitgeber ermiethet sind, ändere an der urtheilte den Angeklagten unter Berücksichtigung seiner bisherigen der in diesen Räumen ausgeführten Arbeit( Ge: Unbescholtenheit zu 20 M. Geldbuße. am Main ). werbegericht Frankfurt Demgegenüber sei daß di eingewandt worden, in ihren eigenen Woh- Der, grausige Raubaufall" dessen Opfer die verehelichte nungen Arbeitenden um deswillen als selbständige Unter- Antonie Bothe am 17. September in ihrer Wohnung Stralnehmer anzusehen seien, weil die Kontrolle des Arbeitgebers fehle. sunderstr. 19, gewesen sein wollte, der sich aber als romantisches Das sei falsch. Wenn es festzustellen gelte, ob jemand als ge- Phantastestück entpuppt hat, beschäftigte gestern die 2. Strafwerblicher Arbeiter selbständig ist oder nicht, so werde als Maß- fammer des Landgerichts I . Das Opfer" dieser erfundenen stab nicht die persöhnliche Bewegungsfreiheit desselben angelegt Greuelthat hatte sich wegen wissentlich falscher Anschulwerden können. Der Arbeiter im eigenen Heim sei übrigens der bigung zu verantworten. Die Angeklagte hatte in einer außerKontrolle feineswegs gänzlich entzogen. Mit bezug auf die Ar- ordentlich detaillirten Anzeige bei der Polizei mitgetheilt, daß sie in beitsart und Lieferungsfrist könnte er an bestimmte Weisungen ihrer vier Treppen hoch belegenen Wohnung am 17. September von zwei Männern überfallen worden sei; diese Männer hätten ihr gebunden werden und sei er auch auf die Innehaltung einer bestimmten Arbeitszeit angewiesen, wenn er, als in Afford bezahlt, die Hände gebunden, die Haare abgeschnitten, die Käften durchsich den Lebensunterhalt verdienen will. Haas, Kayser und sucht und Geld geraubt. Sie habe in der angegebenen Zeit Berger nehmen zwar an( in Anmerkungen zu verschiedenen in ihrer Küche gestanden und sich die Haare gemacht. Die Paragraphen der Gewerbeordnung), daß die Gewerbeordnung Korridorthür habe offen gestanden, die Küchenthür sei schon an sich die in ihren Heimstätten beschäftigten Personen als nur eingeklinkt gewesen. Da feien plöglich zwei der eine hätte sie am Halse Ein Scherz", den sich die Angestellten eines hiesigen felbständige Gewerbetreibende" ansebe; aus dem§ 119 erhelle Männer hereingetreten, Konfektionsgeschäfts mit einer Kollegin erlaubten, ist für diese jedoch nur, daß die außerhalb der Arbeitsstätten ihrer Arbeit gewürgt und auf einen Stuhl herabgedrückt, der andere von den übelsten Folgen gewesen. Die junge Dame, ein Fräu- geber für diese thätigen Personen nicht als Arbeiter" angesehen aber habe ihr ein Taschentuch in den Mund gesteckt, mit einer lein R., hatte einen unüberwindlichen Abscheu vor Mäufen, die werden sollen. Daß sie deshalb selbständige Gewerbetreibende" Buckerschnur ihre Hände und Füße gebunden und dann mit einer in jenem Geschäft häufig gefunden wurden. Dies wußten die wären, folge daraus noch nicht. Die Gewerbeordnung stelle Scheere die Haare abgeschnitten. Der eine Mann habe dabei lieben Kollegen und Kolleginnen und ließen keine Gelegenheit zwar die selbständigen Gewerbetreibenden und gewerblichen höhnisch geäußert: Das ist noch sehr schönes Haar, da kann sich vorübergehen, der jungen Dame möglichst oft den Anblick der Arbeiter zum Beispiel in der Unterschrift zum Titel VII einander meine Alte einen Zopf draus machen lassen!" Der andere fleinen Nagethiere zu bereiten. Als nun am Montag wiederum gegenüber; dies könne aber deswegen nicht entscheidend Mann habe ihr sodann ein Taschentuch um den Mund eine Maus gefangen war, steckten sie das lebende Thier in sein, weil sie in den Motiven zu Paragraph 10 eine hervor gebunden und ihre Hände an der Rücklehne des Stuhles festdie Manteltasche der Kollegin Fräulein R., die, als sie zu Tisch ragende Kategorie der in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten gebunden. Die beiden Räuber, von denen die Angeklagte eine gehen wollte und statt ihrer Handschuhe die lebende Maus in Arbeitnehmer, die Lohnweber, nicht zu den selbständigen Gewerbe- ungefähre Personalbeschreibung gab, hätten sich dann an Küchendie Hand bekam, dermaßen von Entfeßen ergriffen wurde, daß treibenden rechne. Und auch aus Paragraph 2 des Krankenver- spind und Kommode gemacht und aus ersterem 32 M. baaren sie ohnmächtig zu Boden sank und beim Fallen gegen die Kante ſicherungs- Gesetzes vom 15. Juni 1893, welcher Hausindustrielle Geldes, aus letzterer eine Sparbüchse mit 35 M. Inhalt geraubt. eines Schrankes schlug. Sie hatte eine heftig blutende Kopf- als selbständige Gewerbetreibende bezeichnet, tonne nichts Ent 3 fei bei diesem Vorgange wiederholt das Wort.„ Grb wunde davongetragen und mußte schleunigst nach Hause gebracht scheidendes hergeleitet werden, da die von diesem Gesetz als schleicher" und" Nun wird Euch wohl das Erben vergehen!" ge= werden. Ein Nervenfieber, an dem Fräulein K. nun darnieder- selbständige Gewerbetreibende aufgefaßten Arbeiter noch feines: fallen, was vielleicht darauf hindeute, daß die Räuber von der liegt, ist die Folge dieses dummen Streiches. wegs als solche im Sinne der Gewerbe- Ordnung zu betrachten Verwandtschaft, mit denen das Ehepaar Bothe in Erbstreitigkeiten seien. Von Heimarbeitern sei in diesem Paragraph 2 übrigens liege, abgesandt seien. Erst eine halbe Stunde nach Entfernung nicht die Rede und es qualifiziren auch die Motive zu diesem der Räuber wollte die Anzeigerin durch ihre Tochter Elise aus ihrer Gefeß( die Krankenkassen betreffend) als eine Uebergangsstufe entfeßlichen Lage befreit worden sein. An dieser ganzen Erzählung, zwischen den unselbständigen Arbeitern und den selbständigen die f. 3. in Berlin großes Aufsehen erregte, ist kein Wort wahr. Gewerbetreibenden( siehe Otto:" Streitigkeiten der selbständigen Die Angeklagte gab gestern zu, daß sie die ganze graufige GeGewerbetreibenden" und eine Entscheidung des Ober- Landes- schichte von A- 3 frei erfunden, sich selbst gebunden und sich Sie sei mit gerichts in Hamburg vom Oktober 1884), so daß eine Folgerung selbst das Haar abgeschnitten habe. hinsichtlich der Heimarbeiter auch dieser Gesetzes bestimmung ihrem Wirthschaftsgelde nicht ausgekommen, habe die Ernicht gezogen werden könne. Müsse hiernach die Auffassung, sparnisse angegriffen und nun aus Furcht vor ihrem als ob die in ihrer Heimstätte beschäftigten Arbeitnehmer Ehemann romantische Geschichte sich ausgedacht. Zur Spandaner Naubmord Affäre verlautet des schlechthin als selbständige Unternehmer anzusehen seien, Der Staatsanwalt war der Ansicht, daß hier nicht Weiteren, daß es leider noch nicht gelungen sei, den Thäter zu aus thatsächlichen sowie thatsächlichen sowie aus rechtlichen Gründen als blos grober Unfug, sondern wissentlich falsche ergreifen, obwohl von seiten der Sicherheitsbehörde hierzu alle unzutreffend erachtet und vielmehr angenommen schuldigung vorliege, da sie in der Anzeige den Verdacht doch möglichen Maßregeln getroffen worden sind. Die erwürgte werden, daß es der Würdigung des tontreten auf ganz bestimmte Personen, nämlich auf die Verwandten ihres Hedwig Franke war bei ihren 18 Jahren ein kräftig entwickeltes alle 3 überlassen bleiben muß, festzustellen, Chemannes gelenkt habe. Der Staatsanwalt beantragte vier Mädchen, das sich nicht so leicht beikommen ließ. Das am ob ein selbständiger Unternehmer oder ein Monate, der Gerichtshof erkannte auf zwei Monate Fundort der Leiche, der auch zugleich der Thatort ist, auf unselbständiger. Arbeiter in Frage steht, Gefängniß. gewühlte Erdreich giebt Zeugniß davon, daß zwischen Mörder so bleibe zu erörtern, welche Gesichtspunkte für die Prüfung der und Opfer ein hartnäckiger Kampf stattgefunden hat. Darauf einzelnen Thatbestände maßgebend sein müssen. Otto halte es läßt auch der Umstand schließen, daß selbst die Stangen des für erheblich: Schnürleibs, das das Kind trug, verbogen und zerbrochen sind. Der Mörder Gericke, der am 3. Oktober seine schwangere Braut ermordet und dann auf die Schienen gelegt hatte, stand am Donnerstag vor dem Schwurgericht beim Landgericht II. Der Angeklagte, von dem man während der Untersuchungshaft glaubte, daß er den wilden Mann spiele, machte jedoch auf das Gericht einen so stupiden Eindruck, daß beschlossen wurde, die Sache zu vertagen und den Angeklagten auf seinen Zustand hin untersuchen zu lassen.
Vollständig ausgebrannt ist heute Vormittag kurz nach 11 Uhr eine im Parterre des Hauses Gipsstr. 18a belegene Schneiderwerkstatt. Leider konnte nicht ermittelt werden, auf welche Weise das Feuer entstanden ist.
An einem Springbrunnen vor dem Brandenburger Thor hat sich die 19 Jahre alte Schneiderin Elise Greinert mit Karbolsäure vergiftet. Ueber die Ursache weiß man nichts, selbst die Angehörigen können keine Auskunft geben.
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1. ob der Betreffende nur für einen bestimmten oder für verfchiedene Arbeitgeber beschäftigt sei, und 2. ob er allein oder mit Gehilfen arbeite.
Dem dürfte im Wesentlichen beizutreten sein, wenn auch nebenber noch eine Menge anderer. Momente( ob der Arbeitgeber Werkzeuge zu stellen hat u. f. w u. f. w.) in die Wagschale fallen
tönnen.
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Ein in der Jur. Wochenschr." mitgetheiltes Erkenntniß des Reichsgerichts ist werth, weiteren Kreisen bekannt zu werden, da es der Beschränkung der Vertheidigung eines Angeklagten seitens eines Staatsanwalts in recht deutlicher Weise entgegentritt. In einer Straffache war der Vertheidiger des Angeklagten nicht erschienen, weil derselbe der Vorschrift des§ 217 der St.-P.-D. zuwider nicht vorgeladen war. Der Angeklagte beantragte anfänglich aus diesem Anlaß die Vertagung, zog diesen Antrag aber zurück, nachdem der Staatsanwalt ihm angedroht hatte, daß die Arbeite ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeit Staatsanwaltschaft Erlaß eines Haftbefehls geber, so fönne er um deswillen nicht als ungegen ihn beantragen werde. Das Reichsgericht, felbständig angesehen werden, weil er nicht welches das verurtheilende Erkenntniß aufgehoben hat, äußert Polizeibericht. Am 29. d. M. sprangen die beiden sechs von einem einzelnen Meister abhängig sei. Und sich über dieses Verfahren des Staatsanwalts wie folgt: Keine und vier Jahre alten Söhne eines im dritten Stock des Hauses in welcher Weise solle in solchem Falle die Lohnentschädigung Vorschrift der Straf- Prozeßordnung ermächtigt die StaatsanwaltKoppenstr. 94 wohnhaften Kellners aus dem Fenster auf den bemessen werden? Die Anjegung eines Bruchtheils seines schaft, sich in der Hauptverhandlung mit der Ankündigung ihrer Hof hinab. Sie hatten bei Abwesenheit der Eltern in der ver- Verdienstes in zwei Wochen würde bei einem Haus- eventuellen Absicht Haus eventuellen Absicht an den Angeklagten selbst zu wenden der für sechs oder gar für und schlossenen Wohnung an der Wasserleitung gespielt und ver- industriellen beispielsweise, der Form, daß fie die Nichtausmochten den geöffneten Hahn nicht wieder zu schließen. Als 12 Geschäfte arbeitet, zu unerquicklichen und dazu unüberwind- führung ihrer Absicht von einem Verzichte des Angeihre Hilferufe teinen Erfolg hatten, suchten sie sich aus lichen Schwierigkeiten führen. Unter diesem Gesichtspunkt be- flagten auf ein zweifellos ihm zustehendes, die bessere Angst, trotzdem durchaus keine Gefahr vorlag, durch den trachtet, ergebe sich schon und ohne weiteres die Unhaltbarkeit Wahrung seiner Vertheidigung bezweckendes Recht abhängig Sprung aus dem Fenster zu retten. Da sie auf ein Gartenbeet des Gedankens, einem solchen Hausgewerbetreibenden die Kün- machte. Der Vorwurf, der Vertagungsantrag des Angeklagten fielen, erlitt nur der jüngere anscheinend leichte innere Ver- digungsfrist zuzubilligen. beziele eine Verschleppung der Sache, war ungerechtfertigt, da legungen, während der ältere Knabe anscheinend ganz unverletzt Wenn ferner ein Arbeitnehmer wiederum der Angeklagte nur von einem gesetzlichen Rechte Gebrauch blieb. Auf der Schleusenbrücke fiel Nachmittags ein Kutscher elbst Gehilfen beschäftige, fo sei er deshalb machte und die Schuld an einer etwaigen Bertagung nur das von seinem Arbeitswagen und erlitt eine so bedeutende Ver- als selbständig zu erachten, weil er dann schon Gericht traf, das unter Verlegung des§ 217 St.-Pr.-D. die Vorlegung an der Schulter, daß seine Ueberführung in die Charitee feinerseits die Spige eines eigenen Betriebes ladung des Vertheidigers versäumt hatte. Mit Rücksicht auf erforderlich wurde. Am Landwehr- Kanal , gegenüber dem bilde. diese Sachlage läßt sich die Annahme nicht zurückweisen, daß der dem Haufe Waterloo- Ufer 12, wurde die Leiche eines neugeborenen Für den Fall, ob ein Heimarbeiter( Außenarbeiter) Angeklagte seinen Verzicht nur unter dem Drucke der AnRindes aufgefunden. Abends wurde ein Fouragehändler in auf die Kündigungsfrist des Paragraphen 122 sich berufen kündigung und der Furcht vor Verwirklichung des in Aussicht seiner Wohnung, in der Köpnickerstraße, erhängt vorgefunden. kann, werde aber auch in Betracht gezogen werden gestellten Uebels, mithin in einem Zustande der Willensunfreiheit Im Laufe des Tages fanden acht kleine Brände statt. müssen, ob er berufsmäßig oder neben einer anderen Be- erklärt hat. Dann ist der Verzicht wirkungslos gewesen. fchäftigung nur gelegentlich gewerbliche Arbeiten ausführe. Mit Recht definire Engelmann( Kommentar zur Gewerbe- Ordnung) nur denjenigen als Gewerbetreibenden, welcher berufsmäßig eine gewerbliche Thätigkeit ausübe. Die Dilettanten des Gewerbes, denen es vielleicht darauf ankomme, sich ein Taschengeld zu verdienen 2c., könnten die Kündigungsfrist des§ 122 nicht in An
Gerichts- Beitung.
Ob die außerhalb der Arbeitsstätte ihrer Arbeitgeber be- fehen sei und habe man ihm, weil er ohne Kündigung nicht schäftigten Arbeiter Anspruch auf die vierzehntägige Ründi- weiter beschäftigt wurde, 40 m. a Is Lohnentschädigung gungsfrist des§ 122 der Gewerbe Ordnung machen für 14 Tage zugesprochen.
könnten oder nicht. lasse sich nicht mit einem
Depeschen.
( Wolff's Telegraphen- Bureau.) München , 30. Nov. Die Kammer der Abgeordneten setzte Gewerbegericht. Die Frage:" Haben Hausinduspruch nehmen. heute die Berathung des Militäretats fort. Dem Abgeordneten strielle bezw. Hausarbeiter Anspruch auf die Im vorliegenden Falle sei nach der Verhandlung anzunehmen, v. Vollmar gegenüber bestreitet der Kriegsminister die Existenz gefeßliche Kündigungsfrist?" beantwortete die Kammer I daß Kläger keine Gehilfen beschäftigt und auch nur für ein des Kastengeistes bei dem Offizierkorps und betont, daß die Armee durch ihren Vorsitzenden, Assessor Fürst , am 25. November in Geschäft, das des Beklagten, gearbeitet habe. Deshalb sei nicht blos das Vaterland gegen äußere Feinde zu vertheidigen, Sachen des Schneiders Weidner gegen Landsberger durch folgendes angenommen worden, daß Kläger nicht als Hau 3- sondern auch die innere Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten Erkenntniß von prinzipieller Bedeutung: industrieller, sondern als Heimarbeiter anzu habe. Der Kriegsminister erklärt sich bereit, gelegentlich im Bundesrathe eine Erhöhung der Entschädigung für Einquartierungen anzuregen. Abg. Wagner beantragt eine authentische Interpretation betreffs der Ausschließung der Deffentlichkeit im Militärprozesse. Fortsetzung morgen. Der Finanzminister v. Riedel unbedingten Ja oder Nein beantworten. Es Noble Allüren führten den Bureauvorsteher Paul Gröse theilte mit, er reise heute für mehrere Tage nach Berlin . tomme dies daher, daß diese Personen, wirthschaftlich gedacht, wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung vor die 1. Straf- Paris , 30. November. Der Kaffationshof beschloß, die Annicht unter einen einheitlichen Gesichtspunkt gebracht werden kammer. Der Angeklagte war 1½ Jahre lang Bureauvorsteher gelegenheit von Aigues- Mortes vor das Schwurgericht in können, vielmehr theils als se bständige Gewerbe- bei dem Rechtsanwalt 2. Er war ein sehr tüchtiger Beamter, Angouleme zu verweisen, da, wie die Blätter angeben, von Ge treibende( Hausindustrielle), zum andern Theil als der sich aber in letzter Zeit von seiner Vergnügungsjucht zu sehr schworenen in Nimes [ Mangel an Unbefangenheit befürchtet unselbständige gewerbliche Arbeiter( Heim beeinflussen ließ. Als Rechtsanwalt 2. sich auf einer Reise be- werde. arbeiter, Hausarbeiter) zu erachten seien. Es gebe fand, erhielt er von seinem hiesigen Stellvertreter ein Telegramm, ( Depeschen des Bureau Herold.) Hausindustrielle, die ihren Jahresumsah nach Hunderttausenden demzufolge der Bureauvorsteher nicht im Dienft erschienen sei. Saint Etienne , 30. November. In der vergangenen Nacht von Mark berechnen und Heimarbeiter, die wöchentlich 8 M. und Von bösen Ahnungen getrieben, kehrte der Rechtsanwalt sofort ist ein Gebäude, welches als Dynamitniederlage benutzt wurde, darunter verdienen. Auch das Reichsversicherungsamt habe in einer zurück und stellte hier fest, daß mit dem Bureau in die Luft geflogen. Der Wächter des Gebäudes wurde getödtet. Entscheidung vom 15.Oftober 1891 sich dahin ausgesprochen ,,, daß auch vorsteher auch eine Summe von ungefähr 1350 Mart Ueber die Ursache der Explosion ist nichts bekannt. beim Vorliegen der für die Hausindustrie im allgemeinen wesent- verschwunden war. Der Angeklagte hatte thatsächlich diese London , 30. November. An die Regierung richten die lichen Merkmale, nämlich die Herstellung oder Bearbeitung Summe unterschlagen und sich mit einem Frauenzimmer aus dem Tageszeitungen das Ersuchen um Erlassung eines Verbots gewerblicher Erzeugnisse in eigener Betriebsstätte im Auftrage Staube gemacht. Er war nach London entkommen und verjubelte gegen die Verbreitung der Artikel über Bereitung von Explosivund für Rechnung, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen dort das Geld in der unverständigsten Weise. Schließlich ging stoffen.
werden muß, der in dieser Weise Beschäftigte sei ein Haus- es ihm an der Themse so schlecht, daß er sich von seiner Be- Brüssel, 30. November. In den Kohlenbecken wurden gewerbetreibender. Es könnten vielmehr Personen, die äußer gleiterin ernähren lassen mußte, ja, sogar den Versuch machte, 15 Personen verhaftet, unter denen sich mehrere Anarchisten belich unter ähnlichen Verhältnissen thätig sind, gleich das Frauenzimmer an einen sogenannten Puff zu verkaufen. finden. Die Verhafteten find vierfachen Mordes beschuldigt, ro ohl als unfelbständige sogenannte Außenarbeiter, Heim- Diese Zumuthung war der Begleiterin des Angeklagten doch zu außerdem sollen 50 Diebstähle von den Verbrechern verübt worden arbeiter angesprochen werden. Die Frage, ob das letzt start, daß sie ihn verließ und ihm blieb nun nichts übrig, als sich sein und zwar innerhalb zwei Jahren.
Verantwortlicher Redakteur: Robert Schmidt in Berlin . Drud und Verlag von Maz Bading in Berlin , SW, Beuthstraße 2.