Eine Beleidigungsflage, die eines humoristischen Einschlags nicht entbehrte, beschäftigte gestern unter Vorsiz des Gerichtsaffessors Sense die 148. Abteilung des Schöffengerichts Berlin- Mitte. Als läger trat der Rechtsanwalt Dr. Freh gegen den von Rechtsanwalt Schumann vertretenen Schußmann Latich auf.
Vor einiger Zeit hatte sich der Schriftsteller Ludwig Levi unter
mäßige fünfftündige Nachtruhe zu gewähren. Eine geringere Nachtruhe ist gesundheitsgefährlich im Sinne der augeführten Vorschriften, und für die Annahme, daß das Wesen des Schiffahrtsbetriebes der Gewährung einer fünf stündigen Nachtruhe entgegensteht, liegt feinerlei Anhaltspunkt vor, da diese durch Einstellung vermehrter Arbeitsfräfte, Ein führung häufigeren Schichtwechsels usw. ermöglicht werden der Anklage der Beleidigung des jezigen Angeklagten Latsch vor kann und muß, insoweit sie etwa unter den bisherigen Ver- dem Etrafrichter zu verantworten. Revi war seinerzeit für eine hältnissen nicht durchführbar war. arme Blumenverkäuferin eingetreten, die fortwährend StrafHatten so die Streifenden auf das, was sie durch den mandate erhalten hatte, und, da sie nichts besaß, beinahe überhaupt Streit erstrebten, bereits einen gesetzmäßigen Anspruch, so nicht mehr aus dem Gefängnis herausfam. In einer Beschwerde handele es fich bei dem vorliegenden Streif um keine" Ver über den Schuhmann Latsch, die Levi aus gutem Herzen für die abredung zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und alte Frau angefertigt hatte, hatte er den Beamten mit" Eatsch der Arbeitsbedingungen" im Sinne des§ 152 6.- D: Denn es dreitausendsechshundertneunundsiebzigste" bezeichnet. Die Folge war fallen, wie auch das Reichsgericht wiederholt entschieden hat, nahm der jetzige Kläger Dr. Freh auf eine Art schriftlichen Guts cine Anklage wegen Beleidigung. In der damaligen Verhandlung unter diese Norm nur solche Verabredungen", die die Erachtens Marimilian Hardens Bezug, in dem u. a. gesagt wurde, reichung von Ansprüchen bezwecken, welche den Streifenden daß der Name Latsch , in jener Verbindung gebraucht, nur bei nicht schon ohne dies kraft Vertrages oder Gesetzes zustehen. zimperlicher Empfindsamkeit als eine beleidigende Redewendung anErstreben die Streifenden nur die Durchseßung eines ihnen gesehen werden könne und das Recht auf einen fibelnden, nicht schon zustehenden, nur noch nicht verwirklichten Rechts, so beißenden Spott nicht in dieser Weise beschnitten werden könne. handelt es sich nicht um die„ Erlangung" von günstigen Nachdem der jetzige Kläger in seinem Plaidoner den Namen„ Latsch " Lohn- und Arbeitsbedingungen, sondern um ihre Ver- mehrmals wie Laatsch" ausgesprochen hatte, trai der Beklagte wirtlichung". Für die Anwendung des§ 153 6.-D., während der Beratung an Dr. Frey heran und apostrophierte diesen der auf den§ 152 a. a. D. Bezug nimmt, ist sonach im vor- folgendermaßen:" Wissen Sie, was ich in meiner Jugend dagegen liegenden Falle von vornherein fein Raum, ohne daß auf die gemacht." Sierbei hatte er in drohender Weise die Faust geballt. gemacht habe? Ta habe ich einfach von meinem Faustrecht Gebrauch Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Drohungen einen Bestimmungsversuch seitens des Angeklagten darstellen." Start ist es, daß in solchen Fällen überhaupt Anklage erhoben wird.
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Wegen dieser Aeußerung erhob Rechtsanwalt Dr. Fren die vor: liegende Privatklage. In der gestrigen Verhandlung wies der Kläger darauf hin, daß er sich seinerzeit feinesfalls in ungehöriger Weise des Namens Latsch" bedient habe, da er sonst wahrscheinlich vom Vorsißenden des Gerichts zur Ordnung gerufen worden wäre. Rechtsanwalt Schumann erwähnte unter anderem, daß der Beflagte, da er endlich der fortdauernden Anulferei müde sei, jetzt mit Einwilligung des Polizeipräsidenten von Jagow den Namen „ Stahl" führe. In der Sache selbst kam auf die vermittelnden Vorschläge des Vorsitzenden ein Vergleich zustande: Der Beklagte übernahmt sämtliche Kosten des Verfahrens und der Kläger nahm
Unterschlagungen und Fälschungen eines Postamisvorstehers Tagen einem umfangreichen Prozeß zugrunde, der mehrere Tage hindurch das Schwurgericht des Landgerichts III beschäftigte. Unter der Anflage der fortgesetten Amtsunterschlagung in Verbindung mit Registerfälschung und schwerer Urkundenfälschung hatte sich der frühere Postverwalter Marimilian Guthmann aus Hohenschön- die Klage zurück. hausen vor den Geschworenen zu verantworten.
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Der Angeklagte hat im Jahre 1901 die Prüfung als Postassistent bestanden. Als im Jahre 1909 die bis dahin bestehende Postagentur in Hohenschönhausen in ein Postamt dritter Klasse umgewandelt wurde, wurde er auf seinen Wunsch hin zum Vorsteher des neuen Postamis ernannt, welches gleichzeitig auch in ein dem Angeklagten und seinen Geschwistern gehöriges Grundstück in Hohenschönhausen gelegt wurde. Dieses Grundstück war bis über den Schornstein hinaus mit Hypotheken belastet. Durch den notwendig gewordenen Um bau für die Postzwecke und durch die Anschaffung der Innenein richtung, war G. gezwungen, weitere Sapitalien aufzunehmen, jo daß er schließlich an zahlreichen Stellen Zinsen zahlen mußte, die fait mit seinem gesamten Einkommen balancierten. Als er schließ= lich nicht mehr aus und ein wußte, machte er allerlei Schiebungen mit Postanweisungen, durch die er in die Lage versetzt wurde, die auf den Postanweisungen verzeichneten Geldbeträge längere Zeit zu seiner Verfügung zu behalten und dringende Verbindlichkeiten daVom Wahren Jacob ist soeben die 16. Nummer des 25. Jahr: mit erfüllen zu fönnen. Es handelt sich im wesentlichen um ein gangs 16 Seiten start zum Preise von 10 Pf. erschienen und bringt u. a. Hinausschieben der Auszahlung der Postanweisungsbeträge; am erten aus Anlaß der Feier seines 100. Geburtstages aus der Feder eine Würdigung von Richard Wagners Leben und legten Ende ist der Postfiskus nicht geschädigt worden, da alle Be- Kurt Eisners. Dem Aufsatz ist ein vorzügliches Bild des Dichterträge schließlich vom Angeklagten gedeckt worden sind. Auf Grund komponisten beigegeben. wiederholter Beschwerden über Unregelmäßigkeiten im Postanweisungsverkehr nahm Postrat Libbert eine unvermutete Revision vor; es wurde dabei ein Zettel beschlagnahmt, auf dem der Angeflagte über seine Schiebungen geivissermaßen Buch geführt hatte. Da der Angeklagte jene Manipulationen mit den Bostanweisungen in so raffinierter Weise vorgenommen hatte, daß selbst bei Revifionen eine Aufdeckung der Straftaten nur durch einen reinen 3- fall möglich war, fand die Verhandlung wegen Gefährdung des Staatsinteresses zum Teil unter Ausschluß der Deffentlichkeit statt. Die Geschworenen bejahten die Schuld frage unter Zubilligung mildernder Umstände. Das Urteil lautete auf 9 Monate Gefängnis.
Der Preis der Nummer ist 10 Vf. Probenummern sind jederzeit durch den Verlag von J. H. W. Diez Nachf. G. m. b.. in Stuttgart, sowie von allen Buchhandlungen und Kolporteuren zu beziehen.
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