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Ur. 119. 30. Jahrg.

Bezirks- Beilage des Vorwärts" für Süden Weften.

Gerichts- Zeitung.

Haftpflicht des Hausbesitzers für verkehrssicheren Hauseingang. Der Hauseigentümer hat dem Mieter gegenüber, und wenn er fein Haus dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, auch jedem Dritten gegenüber die Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand des Hauses zu sorgen und insbesondere Hausflur und Treppen in einem zum vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustand zu er­halten. Läßt er es hieran fehlen, so haftet er für die Folgen seines Verschuldens. Das Vorhandensein einer nicht festliegenden Drahtmatte am Hauseingang stellt sich nach einer jekt veröffent­lichten Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. April als Ber­schulden des Hausbesikers dar und verpflichtet diesen zum Schaden­crfah. Der Sachverhalt war folgender:

In einem in der Cherusterstraße in Schöneberg   gelegenen Hause wohnen die Eheleute D. zur Miete. Am 27. Januar 1911 erlitt die Ehefrau D. beim Verlassen des Hauses einen Unfall. Ver dem Eingang befindet sich im Fußboden eine Vertiefung, die in dieser liegende Matte füllte die Vertiefung nicht ganz aus, die Frau geriet mit dem Hacen des rechten Fußes in die Lücke zwischen Matte und Vertiefungsrand, fam, weil sich der Hacken in die Lücke einklemmte, zu Fall und zog sich einen Schenkelhalsbruch zu. Die Eheleute D. nahmen den Hauseigentümer wegen des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch. Die Ehefrau ver­Tangte außer Kur- und Pflegekosten ein Schmerzensgeld von 1000 M. und eine jährliche Rente von 1800 M., der Ehemann D. eine Rente von 300 m. jährlich, weil ihm die häuslichen Dienste der Frau dauernd entzogen seien.

Das Landgericht III zu Berlin   hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Vom Kammergericht da­gegen ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Revision der Kläger hat das Reichsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und in Uebereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt. Aus den Entscheidungs­gründen des Reichsgerichts ist folgendes mitzuteilen: Nach der Feststellung des Kammergerichts füllte die auf Anordnung des Be­klagten an den Hauseingang gelegte Drahtmatte die vorhandene Vertiefung nicht vollständig aus; außerdem war die Drahtmatte etwas berbogen, biegsam und nicht gleichmäßig in der Form; sie Tag nicht fest in der Vertiefung, sondern rutschte beim Darauf treten zuweilen hin und her. Die Klägerin ist beim Leffnen der Eingangstür auf die Drahtmatte getreten und hat sich mit dem 5 Zentimeter langen, 6 Zentimeter breiten und 2 Zentimeter hohen Siefelabjaz in die hintere rechte Ede der Vertiefung zwischen der Drahtmatte und der Kante der Vertiefung den Haden fest ein­geklemmt; hierdurch ist sie zu Fall gekommen und hat die Ber­legung davongetragen. Das Kammergericht nimmt an, der durch die Lage der Drahtmatte in der Vertiefung geschaffene Zustand jci zwar nicht ganz sachgemäß gewesen, es habe sich jedoch um einen so geringfügigen Fehler gehandelt, daß die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt worden sei; die Anordnungen, welche in dieser Hinsicht an einen Hauswirt zu stellen seien, dürften nicht überspannt werden. Diesen Ausführungen des Berufungs­gerichts tann nicht beigetreten werden. Es kommen zwar unmittel­

Süden- Weffen.

Charlottenburg  .

17. Mai 1913.

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zu be

sar am Hauseingang auch Drahtmatten zur Verwendung; die Er- Um Grund und Boden. 1. Jahrg., Heft 1. Vierteljahreshefte des fahrung lehrt jedoch, daß ihre Benutzung namentlich im Winter Gerausgeber: Prof. Dr. R. v. d. Borght und Dr. R. Görnandt. Jährl. 6 M. Verbandes zum Schuße des deutschen   Grundbesitzes und Realkredits  . bei Schneefall mit Gefahren verbunden ist. Handelte es sich aber, B. Heymann, Berlin   W. 8. wie im vorliegenden Falle, um eine biegsame, hin- und her­rutschende Drahtmatte, so wird die Sicherheit des Verkehrs am Hauseingange in hohem Grade beeinträchtigt, und zwar nicht nur für diejenigen, die in das Haus eintreten, sondern auch für Ber­sonen, die es verlassen wollen. So wie die Matte am Hausein­gang angebracht ist, muß sie von jedermann betreten werden; ge­rade in dem Augenblick, wo man mit einer gewissen Kraftanwen­dung die Haustür öffnet, bedarf es eines sicheren Standortes, den man auf einer sich leicht verschiebenden, hin- und herrutschenden und dadurch Lücken in der Vertiefung hervorrufenden Drahtmatte nicht in hinreichendem Maße findet. Bei Aufwendung der im Ver­fehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte sich der Beklagte, der selbst die Anordnung getroffen hatte und die gefährliche Lage der Drahtmatte kannte, sagen müssen, daß Leute, welche den Haus­eingang passierten, leicht in die von der Drahtmatte nicht aus­gefüllte Vertiefung geraten und sich verleben konnten. Auch wenn man Abfäße von gewöhnlicher Breite und nicht besonders schmale und hohe Abfäße trug, konnten infolge der fehlerhaften Anlage Un­fälle entstehen; abgesehen davon aber mußte der Beklagte seine Vorkehrungen auch danach treffen, daß der Zustand der Draht= matte nicht für solche Personen, die schmale hohe Abjake tragen, gefährlich werden konnte. Der Unfall der Klägerin ist hiernach auf ein Verschulden des Beklagten   zurüdzuführen. Ein mit­wirkendes Verschulden der Klägerin ist nicht hervorgetreten. ( Attenzeichen: III. 508/12.) nocula

Alkoholfolgen.

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Eine nächtliche Radauszene lag einer Anklage wegen Wider­stands gegen die Staatsgewalt und groben Unfugs zugrunde, welche das Schöffengericht Berlin- Mitte beschäftigte. Der Angeklagt war der Geschäftsführer Wilhelm Klievert. Angeklagte hatte am 21. März d. J. an einer Geburtstagsfeier teilgenommen, bei welcher der Alkohol in allen möglichen Formen und in fast unmöglichen Quantitäten vertilgt worden war. Nach­dem K. mit seinen nicht minder unter Alkoholdruck stehenden Be­gleitern unter Abfingung des schönen Liedes:" Geh'n wir noch ins Café" die Straßen entlanggezogen war, suchte die betrunkene, Ge­sellschaft das Café Skandinavia am Alexanderplatz   auf. Hier gab und dem Geschäftsführer an die frische Luft gefeßt. Auf der es bald Krakeel. S. wurde mit vereinten Kräften von Kellnern Straße fiel er über den Portier her und als ein Schußmann hin­zukam, richtete sich seine ganze Wut gegen diesen. Der Beamte zog schließlich seinen Säbel und schlug den sich wie toll geberdenden Angeklagten durch mehrere Hiebe nieder. Der Angeklagte trug drei je zehn Zentimeter lange tiefe Kopfwunden davon, die ihn längere Zeit arbeitsunfähig machten. Vor Gericht erklärte R., daß er sich an nichts mehr erinnern könne, da er völlig betrunken und erkannte auf 65 Mark Geldstrafe. gewesen sei. Das Gericht nahm von einer Freiheitsstrafe Abstand

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