des Aufenthalts in der Nähe des Betriebes, das einige Tage vor denn auch von den sächsischen Behörden erteilt worden. Sie schloß lessen der Landwirtschaft oder Industrie vorliegen. Das solle nach bem 9. Januar ergangen sei, hätte nur Wirkung am Tage des Ver- an sich die Genehmigung in sich, die Fabrikabwässer in den Fluß dem Inhalt des Gesezes die zuständige Behörde gestatten können. bots haben können, folange das Verkehrshindernis dauerte, nicht Röder abzuführen, der im Regierungsbezirk Merseburg in die Die Frage sei nun, welches sei die zuständige Behörde in diesem aber mehr am 9. Januar. Am 9. Januar sei nach den Urteils Schwarze Elster mündet. Nun aber trat ein größeres Fischsterben Sinne. Da nehme das Kammergericht an, daß die zuständige Begründen auf das frühere Verbot hingewiesen worden. In solchem auf preußischem Gebiet ein, das auf die Abwässer zurückgeführt hörde bei Betrieben im Sinne des§ 16 der Gewerbeordnung die bloßen Hinweis würde teine neue Aufforderung, wegzugehen, wurde. sei, welche für die Errichtung der Anlage die Genehmigung nach Liegen; daraufhin allein hätte also die Angeklagte am 9. Januar Es kam zu einer Anklage auf Grund des§ 27 des preußischen§ 16 der Gewerbeordnung zu erteilen habe. Es sei also hier die micht weggehen brauchen. Es scheine bloß ein derartiger Hinweis Feld- und Forstpolizeigesetzes und auf Grund des§ 43 des preußi- fächsische Behörde gewesen, welche die Genehmigung gemäߧ 16 am 9. Januar erfolgt zu sein. Das Landgericht müsse aber nach- schen Fischereigesetzes. Die Anklage des preußischen Staatsanwalts erteilt habe. Da ihre Genehmigung aber das Abführen der Ab prüfen, ob nicht doch am 9. Januar noch eine neue Aufforderung ging davon aus, daß unbefugt ein Gewässer berunreinigt worden wässer in die Röder mit umfaßte, so liege hier auch eine Genehmi zum Weggehen erfolgt sei, und wenn, ob Angeklagte sich dessen sei, und daß zugleich eine Uebertretung des Fischereigesetzes vor- gung der zuständigen Behörde gemäߧ 43 des preußischen Fischerei. bewußt gewesen sei. Ohne eine solche Feststellung müsse Frei- liege... gefeßes vor. Aus diesen Erwägungen folge die Freisprechung der sprechung erfolgen. Die Straffammer in Torgau als Berufungsinstanz sprach die Angeklagten. Angeklagten frei. Sie nahm an, daß die Tat dort geschehe, wo das schädliche Abwasser in den Fluß gelange. Das sei aber föniglich sächsisches Gebiet. Somit könnten die Angeklagten nicht verurteilt werden, weil sie ja von den sächsischen Behörden die Erlaubnis hätten.
Daß es fein Gesetz gibt, das Streifpostenstehen verbietet, ist zweifellos richtig. Deshalb hätte das Kammengericht auf Freisprechung erkennen müssen. Es hat aber in diesem Falle wie in anderen Fällen die Majestät des Schuhmanns an Stelle des fehlenden Gefeßes gestellt. In diesem Fall wird freilich eine Freifprechung erfolgen müssen, weil die Sachlage gar zu klar zeigt: nicht Erleichterung des Verkehrs, sondern Behinderung des Streits postenstehens war Absicht der Polizei.
Abführung von Fabrikwässern.
Mit einem interessanten Strafprozeß, in dem in zweiter Instanz die Straffammer in Torgau entschieden hatte, beschäftigte fich jeht das Rammergericht. An der Grenze der preußischen Provinz Merseburg und des Königreichs Sachsen haben Niethmann und Genossen eine Fabrit, deren Grund und Boden im Königreich Sachsen liegt. Es handelt sich um einen Betrieb im Sinne des§ 16 der Gewerbeordnung, zu dem die Genehmigung der nach den Landesgeseßen zuständigen Behörde erforderlich ist, er gehört also zu den Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Bublifum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können. Eine Konzession gemäߧ 16 war Carry Müller Jsmar Wachener Verlobte.
Für die vielen Beweise der Teil lieben Mannes, unseres guten Baters Karl Hausmann Margaretenstr. 17. fagen mir allen daran Beteiligten unseren tiefgefühltesten Dank. 28a Die tiefbetrübten Hinterbliebenen und
nahme bei der Beerdigung meines
Todes- Anzeigen Wwe. Hausmann Kinder.
Sozialdemokratischer Wahlverein I. d. 4. Berl. Reichstagswahlkreis. Frankfurter Viertel, Bezirk 265. Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Genosse, der Fabrilant Hermann Zimmer ( Blumenftr. 67) verstorben ist.
Ehre feinem Andenken! Die Beerdigung findet morgen Freitag, den 6. Junt, nachmittags 3 Uhr, von der Halle des Zentral Friedhofes in Friedrichsfelde aus ftatt.
214/8
Um rege Beteiligung ersucht
Der Vorstand.
frauen- Lefeabende.
Dritter Kreis. Am Freitag, den 6. Juni, findet im Gewerkschaftshaus, Saal 5, ein gemeinschaftlicher Leseabend statt. Bor trag von Herrn Zimmermann über Richard Wagner .
Verein für Frauen und Mädchen der Arbeiterklasse. Montag. den 9. Juni, abends 8, Uhr, in Kellers Neuer Philharmonie, Köpenider Straße 96/97: Lichtbildervortrag:„ Von Strausberg durch das Gebiet der Rüdersdorfer Kalfberge nach Erfner." Referent: F. Heinrich. Eintritt für Gäste 10 Pf.
Das Kammergericht verwarf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision. Allerdings sei die Auffassung falsch, daß die strafbare Handlung nur da geschehe, wo das Abwasser in den Fluß hineingeleitet werde. Denn die strafbare Handlung liege nicht nur da vor, wo das strafbare Tun körperlich erfolge, sondern auch da, wo die Wirkung sich äußere. Aber eine Verurteilung der Marktpreise von Berlin am 3. Juni 1913, nach Ermittelungen Was die angedes fönigl. Polizeipräsidiums. 100 Kilogramm Weizen, gute Sorte 20,46 Angeklagten sei gleichwohl hier ausgeschlossen. zogene Bestimmung des§ 27 Ziffer 3 des Feld- und Forstpolizei bis 20,50, mittel 20,38-20,42, geringe 20,30-20,34. Roggen, gute Sorte 00,00-16,60, mittel 00,00-00,00, geringe 00,00-00,00( ab Bahn). Futtergesetzes angehe, so mache sich danach strafbar, wer, abgesehen von gerite, gute Sorte 16,20-16,70, mittel 15,60-16,10, geringe 15,10-15,50. den Fällen des§ 360 3iffer 10, unbefugt Gewässer verunreinigt. Hafer, gute Sorte 17,60-19,50, mittel 16,50-17,50( frei Wagen und ab Unbefugt aber hätten die Angeklagten nicht gehandelt, denn sie Bahn). Mais( mixed), gute Sorte 15,20-15,50. Mais( runder), gute hätten ja die Genehmigung nach§ 16 der Gewerbeordnung gehabt, Sorte 00,00-00,00. Richtstroh 4,20-4,50. Heu alt 6,40-7,60, neu 6,40. Martthallenpreise. 100 Stilogr. Erbsen, gelbe, zum Kochen die in diesem Falle auf Grund des Reichsrechts durch eine nach Speisebohnen, weiße 30,00-60,00. Linjen 35,00-60,00. den Landgesetzen zuständige Behörde zu erteilen war. Nun fomme 30,00-50,00. weiter in Frage der§ 43 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874. Startoffeln( Steinhdl.) 5,00-8,00. 1 stilogramm Rindfleisch, von der Keule Der Paragraph verbiete es zunächst, aus landwirtschaftlichen und 1,60-2,40. Rindfleisch, Bauchfleisch 1,30-1,80. Schweinefleisch 1,40-2,00. anderen Betrieben solche Stoffe in Gewässer abzuleiten, durch welche Eier 3,00-4,80. 1 Kilogramm Starpien 1.40-2.40. Male 1.40-3,20. Bander Stalbfleisch 1,40-2,40. Hammelfleisch 1,50-2,40. Butter 2,20-3,00. 60 Stud fremde Fischereigerechtigkeiten geschädigt werden können. Dann 1,40-3,60. Hechte 1,60-3,00. Barsche 1,00-2,40. Schlete 1,60-3,50, bestimme er, daß es gestattet sein solle, wenn überwiegende Inter - Bleie 0.80-1.60. 60 Stid treble 3,00-60.00.
Freitag, den 6. Juni, abends 8½½ Uhr, und für die in Wechselschicht stehenden Kollegen Sonnabend, den 7. Juni, morgens 8 Uhr, im Gewerkschaftshause, Engelufer 15:
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die auf Brauereien beschäftigt sind.
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1. Bericht über die Verhandlungen zweds Gründung eines paritätischen
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Sozialdemokratischer Wahlverein Emil Lefèvre
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Am 2. Juni verstarb unser Parteigenoffe, der Restaurateur Karl Kaufmann
( Berliner Str. 26, 5. Bezirk). Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet ant Donnerstag, den 5. Juni, nach mittags 4 Uhr, von der Leichen. halle bes Gemeinde Friedhofes, Mariendorfer Weg, aus statt.
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Um zahlreiche Beteiligung ersucht Der Vorstand.
Kollege Schlichting. 2. Wahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzleute. Kollegen erscheint alle, keiner fehle.
Zentralverband der Maschinisten und Heizer sowie
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1. Wahl des Vorstandes. 2. Vereinsangelegenheiten. 3. Verschiedenes.
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Sonnabend, den 7. Juni, 8%, Uhr, im Gewerkschaftshause:
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Die Mitgliedskarten der Mitglieder müssen in den Zahlstellen zum Umtausch spätestens bis zum 1. Juli abgegeben werden, mit der Angabe, ob die neuen Mitgliedskarten für die Nachmittags- oder Abend Abteilungen oder für die gemischten Abteilungen ausgestellt werden sollen.
Die gemischten Abteilungen haben im neuen Spieljahr S Nachmittags- u. 4 Abend- Vorstellungen abwechselnd. Der Beitrag beträgt monatlich 1,10 M. Der Vorstand. I. V.: G. Winkler.
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Am Montag, ben 2. Junt wurde uns unfer lieber Kollege, der Former
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durch den Zob entriffen.
Die Beerdigung findet am Donnerstag, nachmittags 3 Uhr, auf dem Städtischen Friedhofe in der Seeftraße ftatt.
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Rege Beteiligung erwartet Die Ordnerkommission.
Heute nachmittag 2, Uhr entschlief nach schwerem Leiben meine liebe Frau, unsere unvergeßliche, treuforgende Mutter, Schwefter und Tante
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Um stille Teilnahme bitten Die trauernden Hinterbliebenen: August Borchert und Kinder. Berlin , den 3. Juni 1913, Sidingenstr. 78.
Die Beerdigung erfolgt am Donnerstag, den 5. Juni cr., nachmittags 4 Uhr, von der LeichenSalle des St. Philippus Apostel Stirchhofes, N. 65, Müllerstr. 44/45 aus.
Verband der freien Gast- und Schankwirte Deutschlands .
Den Mitgliedern zur Nachricht, daß die Frau des Kollegen
Siewert, Anna Grosse
( Langeftr. 22, Bezirk 4)
verstorben ist.
Ehre ihrem Andenken! Die Beerdigung findet morgen Freitag, den 6. Juni, nachmittags 41, Uhr, von der Halle des städti fchen Friedhofes in Friedrichsfelde aus statt. 73/5 Um rege Beteiligung ersucht
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