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1912 und 1911.

Im übrigen wird in dem Bericht noch eine Uebersicht von der Kommission für Statistik der Arbeitslosenzählung, der Arbeits­Losenversicherung in Schöneberg  , über die Tätigkeit des Gewerbe­gerichts zu Berlin  , über das Berliner   Immunaswesen und über die

Jugendfürsorge gegeben.

paritätischen Nachweise mit 184 229, die Arbeitgebernachweise mit, hat hierfür der Kaiser aus seinem Dispositionsfonds bei seiner lebten die Haftpflicht der Eisenbahn aus. Ms eigenes Verschulden 54 582, die Vorortnachweise mit 41 912 und endlich die konfessio- letzten Anwesenheit 80 000 M. zur Verfügung gestellt, wofür so- wird in der Regel das Aussteigen vor Halten der Bahn angesehen nellen Vereine mit 16 032 offenen Stellen. Jedoch umfassen diese genannte Doecker- Baracken mit dreiräumigen Wohnungen her- Der Beweis, daß solches Verschulden vorgelegen habe, liegt der Zahlen bei weitem nicht die gesamte Arbeitsvermittelung für gestellt werden sollen. Die Kaiserliche Werft ist infolge des Woh- Bahn ob. Die verklagte Gesellschaft für Hoch- und Untergrund­Groß- Berlin  , da noch viele Stellen durch das Annoncen- und nungsmangels nicht in der Lage, die zur vollständigen Inbetrieb- bahnen wendete nun ein, der Kläger   müsse vor dem Anhalten des nahme der neuen Torpedowerft nötigen älteren Arbeitskräfte her= Agentenunwesen, sowie das weitverbreitete Umschauen in den Be- anzuziehen. Nach Verständigung mit dem Reichsmarineamt   wird 3uges ausgestiegen und seine Hand seiner Mutter entgegengestreckt trieben und auf den Baustellen besetzt werden. Eine graphische das Reichsamt des Innern in der Nähe der neuen Werft eine neue haben. Ihr Versuch, dies zu beweisen, zeigt, daß sie aus der be. Darstellung in dem Bericht zeigt die Lage des Berliner   Arbeits- Arbeiterkolonie durch eine Baugenossenschaft in den nächsten Jahren dauerlichen Rechtsprechung in Unfallsachen gegen Arbeiter gelernt marktes nach Angebot und Nachfrage in den Arbeitsnachweisen für erstehen lassen, wofür jährlich 500 000 M. zur Verfügung gestellt hat. Finden sich hier so manche Aerzte, die wissenschaftlich" be sind. weisen wollen, daß der unfallverletzte, erwerbsunfähig gewordene Um sofort Wohnungen schaffen zu können, sind der genannten Arbeiter gar nicht erwerbsunfähig sei oder nicht durch den Unfall Genossenschaft vom Staate und der Landesversicherungsanstalt erwerbsunfähig geworden sei- warum soll die Wissenschaft nicht Hannover   bereits etwa 400 000 Mr. Baugelder zum Ausbau einer auch dazu verwendet werden können, darzutun, daß der Eisenbahn­schon angelegten Kolonie zur Verfügung gestellt worden. Bei der Ausschreibung von 6 Wohnhäusern mit 48 Wohnungen zeigte sich unfall vor dem Halten des Zuges sich ereignet haben müſſe? Die aber, daß die verbündeten Bauunternehmer Preise forderten, die Beklagte legte das Gutachten eines Regierungsbaumeisters und gegen die bisherigen weit hinausgingen und wohl bezwecken sollten, Privatdozenten an der Technischen Hochschule vor. Dies führte daß die Genossenschaftswohnungen nicht billiger als die Privat- aus, es sei nicht nur wissenschaftlich, sondern auch nach praktischen wohnungen, für die teilweise Wucherpreise verlangt werden, im Versuchen technisch nicht möglich, daß die Tür nach Anhalten des Mietspreise kämen. Hier hatten aber die Unternehmer die Rech- Zuges sich von selbst ganz schließt; sie könne höchstens ein Stück nung ohne den Wirt gemacht, denn die Genossenschaft beschoß stimmig, fortan in eigenes Regie zu bauen. Nachdem die einzurollen, aber jedenfalls nicht so weit, daß die Hand eines auf dem geber diesem Beschluß zugestimmt haben, ist mit dem Bau bereits Bahnsteig stehenden Mannes zwischen Tür und Rahmen verletzt begonnen. Jetzt wird nun seitens der Bauunternehmer versucht, Die Gerichte tamen auf Grund der Beweisaufnahmen und der Genossenschaft die Materialpreise in die Höhe zu schrauben und sie bei den Behörden anzuschwärzen. So enthielt ein fürzlich wohl auch auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen in allen Instanzen in der Deutschen Tageszeitung" erschienener Artikel u. a. die zu der Auffassung, daß das Gutachten unhaltbar ist, und vers Behauptung, daß die Genossenschaft nur Sozialdemokraten als Mit- urteilten die Bahn. Das Reichsgericht führte in seinem am Diens glieder aufnehme. Diese Lüge dürfte bei den Behörden umso- tag gefällten Urteil aus: Das Kammergericht ist auf Grund unan­weniger Glauben finden, als deren Vertreter stets an den Sizun- fechtbarer tatsächlicher Würdigung zu der Ueberzeugung gekommen, gen der Verwaltung der betreffenden Baugenossenschaft teilnehmen daß der Unfall sich so, wie behauptet war, abgespielt hat. Daß der und auf die strengste Einhaltung der statutarischen Bestimmungen achten. Allen Machinationen unserer Gegner zum Troß ist aber Vorgang mit einem fundamentalen Grundsak der Physik nicht ver­Aussicht vorhanden, daß der beschrittene Weg zu einem gedeihlichen einbar sei, läßt sich im Gegensatz zu den Sachverständigen nicht Biele führt und wieder gezeigt werden kann, daß die Arbeiterschaft fagen.  ( Attenzeichen: IV. 104/13.) imstande ist, auch auf dem Gebiete des Wohnungswesens fortschritt­lich und vorbildlich zu wirken.

Soziales.

Kleinstädtisches vor dem Berliner   Kaufmannsgericht.

Die Leiterin des Wittstocker Zweiggeschäfts einer Berliner  Sutfirma wurde nach vier Tagen ohne Sündigungsfrist entlassen. Sie klagte hierauf auf Zahlung ihres Gehaltes in der letzten Sigung des hiesigen Kaufmannsgerichts. Als Grund der Ent­laffung wurde hauptsächlich angeführt, die Klägerin habe im Unterrod Kunden bedient. Diese erwiderte: richtig sei, daß sie ihren vierzehnjährigen Better, der furz nach Geschäftseröffnung einen Handspiegel faufen wollte, allerdings um ihn schnell abzu­fertigen, im Unterrod bedient habe, sonst aber nicht. Unglücklicher­weise habe das eine ihr nichtgenehme Nachbarin wohl gefehen. Der harmlose Vorfall sei zu einem Kleinstadtklatsch aufgebauscht, so daß die Schuljugend ihr höhnend nachgelaufen sei. Das Kauf­mannsgericht beschloß, die über den Unterrockfall von der Beklagten  angegebenen Zeugen vernehmen zu lassen.

nob

Gerichts- Zeitung.

Wieder mal Aufforderung zum Ungehorsam gegen Geſche."

Ein Anarchistenprozeß wurde gestern wieder vor dem Land­

"

werden kann.

Es wäre zu wünschen, daß auch in Unfallsachen eine gleich ver­ständige Ansicht Plaz greifen möchte, und daß auch bei Unfällen, die ein Arbeiter im Betriebe erleidet, die Beweislast, daß die nach dem Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht Unfallfolgen seien, der Berufsgenossenschaft auferlegt würde.

Eine unwirksame Anordnung des Reichskanzlers.

Das Oberverwaltungsgericht hatte am Freitag darüber zu ent

Die Schweigepflicht der Gewerbegerichts- Beisiher. Mit dem seltenen oder vielleicht noch nicht dagewesenen Fall, vaß ein Landgericht sich mit der Amtsentsegung eines Gewerbe­gerichtsbeisigers zu befassen hatte, mußte sich am Dienstag die Dritte Straflammer des Landgerichts Leipzig   beschäftigen. Das Verfahren richtete sich gegen den Schneider Richard Krüße in Wurzen  , der sich einer groben Pflichtverletzung dadurch schuldig gericht I( Straffammer 12 unter Borsiz des Landgerichtsdirektors gemacht haben ſollte, daß er entgegen der geſehlichen Vorschrift gilia) verhandelt und zwar wieder unter dem üblichen Ausschluß scheiden, ob eine Anordnung des Reichskanzlers, die gemäߧ 60 über eine abstimmung bei einer Ürteilsfällung Mitteilung machte. Wie die Verhandlung lehrte, war die Anzeige ein Vergeltungs- der Deffentlichkeit. Angeklagt war der Bürstenmacher Kniestedt, Absatz 2 des Reichs- Zuwachssteuer- Gesetzes einer Gemeinde eine alt des Stadtrats von Wurzen  , der es sich hat gefallen lassen der am 27. Januar und am 24. Februar in zwei Bersammlungsreden Gemeinde- Wertzuwachssteuerverordnung bis auf weiteres beläßt, müssen, daß der Spruch des Gewerbegerichts durch das Landgericht sich der Aufforderung zum Umgehorsam gegen Gesetze schuldig ge- auch ohne Verkündung rechtswirksam sei. Das Oberverwaltungs­macht haben soll. Den Antrag auf Ausschluß der Deffentlichkeit gericht verneinte diese Frage in einem Rechtsstreit des Kaufmanns begründete Staatsanwalt Heinzmann in gewohnter Weise mit der Elvenich gegen den Oberbürgermeister von Gelsenkirchen  , und zwar Besorgnis, daß die öffentliche Ordnung und die Staatssicherheit ge- im Gegensatz zum Bezirksausschuß und zu den Darlegungen des fährdet werden könnten. Der Verteidiger Rechtsanwalt Siegfried als Kommissar erschienenen Geheimrat Cunow vom Reichs- Schah­Weinberg widersprach und warnte davor, für solche Prozesse amt. Das Oberverwaltungsgericht erachtete die nichtverkündete Ausschluß der Deffentlichkeit durch ständige Wieder- Anordnung des Reichskanzlers, wodurch der Gemeinde Gelsen­holung zu einer Art Gewohnheitsrecht" werden zu lassen. Jm firchen vorläufig noch die Wertzuwachssteuer- Ordnung vom 3. No­Lichte der Deffentlichkeit zu verhandeln, sei gerade bei politischen vember 1910 belassen" worden war, für nicht rechtswirksam. E. Prozessen dringend zu wünschen und liege im Interesse nicht nur des wurde deshalb von der von ihm erhobenen Gemeinde- Wertzuwachs Angeklagten, sondern auch der Rechtspflege. Den vom Staatsanwalt steuer freigestellt. geltend gemachten Gründen trat das Gericht bei und es schloß die Deffentlichkeit aus.

umgestoßen wurde.

Im vorigen Jahre hatten die Arbeiter der Maschinenfabrik G. A. Schüß gestreift. Den Arbeitern wurden Zeugnisse aus­gestellt, in denen bemerkt war, daß sie mit dem größeren Teil der Arbeiter gestreikt haben. Dieser Sak war von einem Dreher be­anstandet worden, ebenso das Zeichen: M. g., das von den Ar­beitern als Mit gestreift" gedeutet wurde. Das Zeichen erklärte die Firma als harmlos, es jei das Signum des Angestellten, der die Zeugnisse ausgestellt habe. Das Gewerbegericht Wurzen   wies die Klage des Drehers ab mit der Begründung, der Zusatz wegen des Streiks sei nicht zu beanstanden, weil das Zeugnis auch auf die Führung ausgedehnt worden sei.

den

Sinne.

Der wesentliche Teil der vom Senatspräsidenten Dr. Strut verkündeten Begründung ging dahin: Die Anordnung des Reichs­Mit dieser wunderbaren Definition war der Arbeitnehmer­Hinter verschlossenen Türen wurde dann bis in den Abend hinein fanglers sei die Basis einer lokalen Suspension eines Reichsgesetzes. beisiber Str. nicht einverstanden. Er teilte deshalb einem Streifen- verhandelt. Die Staatsanwaltichaft führte vier Zeugen ins Feld, Der Bezirksausschuß ire, wenn er annehme, fie babe teinen Ein­den, der als Zuhörer erschienen war, mit, daß er natürlich nicht für drei Polizeibeamte, die jene Veriammlungen überwacht hatten, und fluß auf das Rechtsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und Abweisung der Klage gestimmt habe. Am Jahresschluß hat er auch außerdem den Kriminalkommissar Kunze, der wohl sich darüber dem Steuergläubiger. Nehme der Reichskanzler den Antrag einer dem Obmann der Beisitzer in seinem Bericht davon Mitteilung äußern follte, was ihm über Anarchisten im allgemeinen und über Gemeinde auf vorläufige Belassung der bisherigen Wertzuwachs­gemacht. Nun war aber über jene Gewerbegerichtssitzung auch ein niestedt im besonderen zugetragen worden war. Auf Antrag der steuerordnung an, dann schaffe der Reichskanzler damit für die Bericht in der Volkszeitung für das Muldental" erschienen, in Verteidigung waren 14 Beugen geladen worden, zumeist Personen, Steuerpflichtigen ein anderes Recht, wie für die übrigen in Betracht bem ebenfalls über die Abstimmung. Aufklärung gegeben die an den Versammlungen teilgenommen hatten. Im Laufe der kommenden Reichsangehörigen. Die Rechtslage werde eine andere, wurde. Diesen Bericht sollte K. abgefaßt oder veranlaßt haben. Verhandlung entschloß sich der Staatsanwalt, sich ohne den Kom- und zwar, komme es auf die Entschließung des Reichskanzlers an, Auf Ansuchen des Stadtrates hatte darauf die Kreishauptmann- missar Kunze zu behelfen, und auch der Verteidiger konnte dann ob die Gemeinde- Wertzuwachssteuer- Ordnung noch weiter bestehen, Der oder das Reichs- Zuwachssteuergesetz zur Anwendung kommen soll. Ichaft beim Landgericht Leipzig   die Amtsenthebung K.s wegen Staatsanwalt beantragte für die beiden Reden zweimal vier Eine Anordnung von solcher Bedeutung sei keine interne Berwal­auf die Mehrzahl der Zeugen des Angeklagten verzichten. grober Pflichtverlegung beantragt. K. bestritt, den Bericht veranlaßt oder geschrieben zu haben. Monate Gefängnis, die auf eine Strafe von 6 Monaten Gefängnis tungsanordnung, sondern eine Rechtsverordnung im evidentesten Daß er dem Streifenden Mitteilung gemacht habe, gab er zu, er zusammenzuziehen seien. habe sich damit rechtfertigen wollen. Er glaube nicht, daß er sich Aus der Begründung des Urteils, das erst am Abend gegen Rechtsverordnungen müßten aber verkündet werden. Sier damit einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, denn 48 Uhr gesprochen wurde, war zu entnehmen, wozu der Angeklagte handele es sich nun um eine vom Reich ausgehende Rechtsverord er vertrat doch die Interessen der Arbeiter. Uebrigens sei er nie aufgefordert" haben sollte. Eine strafbare Aufforderung zum nung. In Wissenschaft und Literatur usw. sei aber anerkannt, über die Schweigepflicht belehrt worden. In dem Ortsgesetz für ungehorsam gegen Geseze liege nur vor, wenn aufgefordert worden daß Rechtsverordnungen des Reiches nichts anderes feien, als in das Gewerbegericht in Wurzen   sei auch keine Erläuterung gegeben, Rede allgemein über die Ursachen der Arbeitslosigkeit und über Artikel 2 der Reichsverfassung in Betracht, welcher die Veröffent­sei, bestimmte Geseze zu verletzen. Aniestedt habe in seiner ersten einfacherer Weise zustande gekommene Reichsgesete. Es komme so was als grobe Pflichtverletzung angesehen werde. St. gab auch zu, Ausbeutung des Proletariats durch das Kapital gesprochen. Da- lichung vorschreibe. Da solche fehlt, sei die Rechtsanordnung des dem Obmann Bericht gegeben zu haben, dies geschehe zu statistischen bei habe er durch die versteckte Art seiner Darlegung" aufgefordert, Reichskanzlers nicht rechtswirksam geworden. Es müsse dem Ober­Wie schon bemerkt, hat das Landgericht Leipzig   die wunderbare die Arbeit einzustellen und zum Generalstreik zu schreiten. Ebenso. bürgermeister überlassen bleiben, nunmehr die Heranziehung zur Rechtsauffassung des Stadtrates Troipsch in Wurzen   forrigiert habe er zunächst allgemein über den Krieg gesprochen und im An- Wertzuwachssteuer auf Grund des Reichs- Zuwachssteuer- Gesezes mit der Begründung, die Beteiligung an einem Streit sei nicht schluß daran erklärt: Wir respektieren nur die Gesetze, die wir vorzunehmen. tadelnswert; sie sei also objektiv vom moralischen Standpunkte felber uns geben. Bersteckt" habe er zum Ungehorsam gegen die aus nicht zu verwerfen, zumal weder Kontrakt- noch Treubruch seine Zuhörerschaft werde aber gewußt haben, was er meinte, es Militärgefeße aufgefordert. Die Aufforderungen seien indirekt, borlag. Das Zeugnis sei aber daher unrichtig, und die Firma sei liege also Aufforderung zum Ungehorsam gegen bestimmte Geseze Montag der mehrfach erwähnte Prozeß gegen die drei Kriminal­Vor der 1. Straffammer des Landgerichte Berlin I beginnt am zu verurteilen, ein Zeugnis ohne Zusaz auszustellen. Der Staatsanwalt beantragte die Amtsentsetzung.3 und be- bor. Für die zweite Rede konnte das Gericht sich nur auf unvoll- schuyleute, die beschuldigt sind, mit Dirnen, die ihrer Aufsicht unter­hauptete, St. habe gewußt, daß die Vorschrift der Schweigepflicht der kommene Notizen des überwachenden Polizeileutnants stüßen, so stellt waren, in unerlaubtem Verkehr gestanden zu haben. Die An Schöffen und Geschworenen auch entsprechende Anwendung auf daß hier Freisprechung erfolgen mußte. Dagegen wurde für die flage richtet sich gegen den Kriminalschußmann Paul Thiebe, dessen Gewerbegerichtsbeifiker findet. K. habe sich sagen müssen, daß erste Rede auf eine Gefängnisstrafe von 4 Monaten erkannt. der Vorgang in die Presse kommen werde. und daß dadurch die Gegenfäße zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verschärft

Zweden   alljährlich.

würden.

Rechtsanwalt Dr. Marschner hingegen führte aus, daß ein ein facher Mann wie K. unter Pflichtverleßung etwa die Beugung des Rechts verstehe. Der Schöffenrichter müsse sehr häufig die Schöffen belehren. Auch der Schwurgerichtsvorsitzende müsse dies nach dem Gesek tun, obwohl die Geschworenen sich meist aus Leuten höherer Kreise refrutieren. Darum sei es wünschenswert, daß auch die Gewerberichter ihre Beisitzer belehrten. K. Habe spontan und in der Erregung geglaubt, sich dem Streifenden gegenüber recht­fertigen zu sollen.

Das Landgericht lehnte den Antrag der Kreishauptmannschaft ab, die Kosten wurden auf die Staatsfasse übernommen. Es ver­trat die Auffassung, A. habe sich spontan gegenüber seinen Standes­genossen und dem Obmann geäußert. Mit dieser Mitteilung über feine Abstimmung habe S. objektiv eine Pflichtverletzung be­gangen, aber er habe versichert, er habe es nur getan, um sich zu rechtfertigen. Der Gerichtshof war sich im Zweifel, ob sich K. der Pflichtverletzung bewußt war. Der Gerichtshof war aber auch für den Fall, daß K. sich der Pflichtverlegung bewußt war, boll über­zeugt, daß die Frage nach der Gröblichkeit der Pflichtverletzung zu berneinen war, denn Personen wie K. sind nicht so diszipliniert wie Berufsrichter, die wissen, daß sie im Falle einer Ueberstimmung bas Urteil mit zu vertreten haben.

Lic. Traub als Kläger  .

Vor der 147. Abteilung des Schöffengerichts Berlin- Mitte unter Vorsitz des Amtsrichters Wachler stand gestern die Verhandlung einer Privatklage an, die der jetzige Abgeordnete Lic. Traub gegen den Redakteur des Evangelisch- Kirchlichen Anzeigers" Superinten­dent a. D. Brandin angestrengt hat. Zur Klage standen mehrere Artikel des Evanglisch- Kirchlichen Anzeigers", in denen die heftig­sten Angriffe gegen Traub in beleidigender Form enthalten sind. Eine vom Angeklagten erhobene Widerklage stützte sich auf einige Ausdrücke, die der Privatkläger in seiner Zeitschrift Christliche Freiheit  " über das Urteil des Evanglischen Oberkirchenrats in Be­zug auf den Angeklagten gebracht hat.

Schuhleute als zuhälter.

Ghefrau Marianne, den Kriminalschuhmann Hans Bachmann   und den Kriminalschuhmann August Seegebarth. Die drei Schußleute sollen als Beamte für an sich nicht pflichtvidrige Handlungen Ge­schenke und andere Vorteile angenommen und gefordert haben. Thiede wird ferner zum Vorwurf gemacht, von einer Prostituierten unter Ausbeutung ihres unfittlichen Erwerbes teilweise den Lebens unterhalt bezogen zu haben.

Stationen

Witterungsübersicht vom 21. Juni 1913.

Swinembe. 7655

Zu den Vergleichsverhandlungen, die der Vorsitzende anregte, bemerkte Lic. Eraub: Er sei zum Abschluß eines Vergleiches bereit, da die Aktualität des Prozesses ja erledigt sei. An der persönlichen Hamburg   764 OND Bestrafung des Angeklagten liege ihm nichts, sondern nur um die Berlin  materielle Feststellung, die auch schon Professor Dr. Kahl zum Aus- Frants. a.M763 S drud gebracht habe: daß durch das Urteil des Oberkirchenrats München  weder seine persönliche, noch bürgerliche Ehre irgendwie an- Wien   759 getastet worden sei.

763D 764 28

Better

Stationen

26eiter

3 bededt

765 N

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Temp. n.

17 Haparanda 765 4wolteni 14 2bebedt 15 Betersburg 760 NND 1 Rebel 13 Aberdeen 76560 5Regen 10 Baris 765 8

3 balb bd. 16 Scilly 1Regen

7 13 2bebedt 11 1bedeckt 13

1 bededt 18 Wetterprognose für Sonntag, den 22. Juni 1913. Ziemlich fühl, vielfach wollig bei mäßigen nordöstlichen Winden; keine Berliner   Betterbureau

Bafferstand Memel, Tilfit

Basserstand

Der abgeschlossene Bergleich hat folgenden Wortlaut: Der Ange­klagte erklärt, daß er gegen die persönliche Ehrenhaftigkeit des erheblichen Niederschläge. Privatklägers feine Vorwürfe habe erheben wollen und nicht er= hoben, und daß er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden beleidigenden Ausdrücke mit Bedauern zurüdnehme. Andererseits Ein Stadt ohne leerstehende Wohnungen. erklärt der Privatkläger, daß er nicht anstehe, die zur Widerklage der Landesanstalt für Gewässertunde, mitgeteilt vom Berliner   Betterbureau. gestellten Ausdrüde, soweit der Angeklagte darin Beleidigungen Aus Rüftingen in Oldenburg   wird uns geschrieben: erblickt, gleichfalls mit Bedauern zurüdzunehmen. Die gerichtlichen Ge flingt sonderbar, ist aber leider Tatsache, daß hier so gut often trägt der Angeklagte, die außergerichtlichen werden gegen­wie teine einzige leerstehende Wohnung zu verzeichnen ist. Durch einander aufgewogen. Dieser Vergleich soll ohne jeden redaktio= die Verlegung des Geschwaders nach unserer Nachbarstadt Wilnellen Zusatz der Parteien je einmal im Evangelisch- Kirchl. Anz." helmshaven ist in den letzten Jahren ein beängstigender Mangel und in der Chriftlichen Freiheit" veröffentlicht werden." an fleinen Wohnungen zu verzeichnen. Um den Wohnungsbau und Widerklage wurden hierauf zurückgenommen. au fördern, ist die Stadt neben der Vermittelung von Hypotheken und lebernahme der Hypothekengarantien zur Erbauung von Er­werbshäusern und Mietshäusern geschritten. Bei den ersteren haben die Erwerber eine Anzahlung von 10 Broz. zu leisten, die ratenweise oder in Gestalt von Arbeit geleistet werden kann. In ben lekteren find in einer Achthäusergruppe Familien mit vielen Rindern untergebracht.

Auch die Militärbehörden leiden unter der Wohnungsnot im Sabegebiet; einem großen Teil der verheirateten Unteroffiziere ist noch nicht gelungen, eine Wohnung zu erhalten. Wie es heißt,

Bur Haftung der Eisenbahn.

Rathenow³)-14

Wafferstands- Nachrichten

am feit

am feit

20. 6. 19. 6.

20.6. 19. 6.

Klage

Bregel, Insterburg  eisel. Thorn Oder, Natibor Strossen Frankfurt

cm cm³) 101-4 29+-2 114-9 106-4

em cm)

Saale  , Grohlik

74

-1

avel, Spandau  )

15

Spree, Spremberg³) 62

99

Beestow

80

102

147+10

34

214

-3

Rhein  , Marimiliansau 450

2 0

Raub

Stoln

220 201

Nedar, Heilbron

Main, Hanau  

70+25 125

Mosel, Trier  

-

Fall Unterpegel.

Ein Kaufmann fuhr mit der Untergrundbahn vom Leipziger Plaz nach dem Nollendorfplat. Dort stieg er aus und reichte seiner Mutter, um ihr beim Aussteigen behilflich zu sein, die Hand. In demselben Augenblid rollte die Tür zu. Die Finger der rechten Hand des Kaufmanns wurden verlegt. Er verlangte Schadenersay. Nach dem Haftpflichtgesetz schließt eigenes Verschulden des Ver­

Warthe, Schrimm Landsberg

neze, Bordamm Ibe, Reitmerik-31

Dresden Barby Magdeburg

-67

-176

60

60

+ bedeutet Buchs,

efer, Münden

Minden