3. Beilage zum„ Vorwärts" Berliner Volksblatt
Nr. 296.
Soziale Ueberlicht.
Achtung! Schneider und Schneiderinnen! Montag, den 18. Dezember, Abends 8.1/ 2 Uhr, Werkstattdelegirten- Sigung bei Freygang, Schüßenstr. 18/19. Tagesordnung: 1. Der städtische Arbeitsnachweis. Referent: Kollege Ad. Schulz. 2. Mit theilungen aus den Sizungen des Ausschusses des Gewerbegerichts. Referent: 2. Pfeiffer. 3. Diskussion und Ausgabe der Billets zu dem am 1. Weihnachts- Feiertag in Marten's Salon, Friedrichstr. 236, stattfindenden Weihnachts- Vergnügen. In anbetracht der wichtigen Tagesordnung ist es Pflicht eines jeden Kollegen in dieser Sigung zu erscheinen.
Die Agitations Kommission
der Schneider und Schneiderinnen Berlins . Achtung, Schuhmacher! Wir machen hiermit alle Kollegen aufmerksam, daß der Streik in den mechanischen Schuhfabriken von Simon Stern, Mauff, Klug und Buchholz fortdauert. Der Geist unter den Ausgesperrten ist ein sehr guter, namentlich unter den Zwickern und Zuschneidern. Wir werden festhalten an unseren Forderungen und die Arbeit nicht eher aufnehmen, bis wir zum Siege gelangt find. Darum appelliren wir an das Solidaritätsgefühl der Arbeiterschaft Deutschlands und des Aus: lands, uns ihre Unterstützung nicht zu versagen, wenn nicht die Ausgesperrten in ihrer Energie geschwächt werden sollen.
Sonntag. den 17 Dezember 1893.
Gerichts- Beitung.
Gewerbe- Gericht.
worden.
10. Jahrg.
auch in Nürnberg eine andere Praxis geübt zu werden, denn es ist spondenz unter Dölau geschrieben, daß die Taufe eines Kindes in dort jüngst den Frauen die Anwesenheit in einer Versammlung Caselwitz deshalb nicht vollzogen werden konnte, weil der Pfarrer nicht gestattet worden, in der ein Vortrag über die Bedeutung des nicht anwesend und man genöthigt war, die Taufe durch einen Fabrikinspektorats gehalten werden sollte. Die Aenderung der aus Greiz herbeigeholten Pfarrer vollziehen zu lassen. DesPraxis ist jedenfalls auf eine Aeußerung des Minifters des gleichen behandelte die Korrespondenz einen Trauaft, bei welchem Innern in der Abgeordnetenkammer zurückzuführen, der sich zu das Brautpaar sammt Gefolge ebenfalls unverrichteter Sache gunsten der schlechteren Münchener Gepflogenheit erklärte. In wieder heimkehren mußte, weil der Pfarrer gleichfalls nicht zu der Fabrik frohnden, dürfen die Frauen, darüber mitsprechen finden war und auch von einer Person, welche den Pfarrer beund mitbestimmen, in welcher Weise die Aussicht der Ueber- nachrichtigen sollte, nicht angetroffen worden ist. Leider war wachungs- Beamten zu geschehen hat, erlaubt man ihnen nicht. diesem Bericht ein Irrthum unterlaufen, der den Anlaß zur AnMit derartigen Maßnahmen wird man den Zweck, die Frauen flage gab. Der Pfarrer giebt den Sachverbalt zu, wie er hier dauernd dem sozialistischen Gifte" zu entziehen, nicht erreichen. geschildert wird; es fönnte ihm aber keine Schuld treffen, da er zu dieser Zeit beurlaubt gewesen sei, auch sei der ursprüngliche Termin der Trauung verschoben und dadurch ein Mißverständniß hervorgerufen des Auf Vorhalt Angeklagten Schenderlein, daß Abends, als das Brautpaar Don einem Spaziergang nach Hauſe tam, einen Brief vom Pfarrer in der Wohnung der Braut vorgefunden worden Rammer II. Vorsitzender: Affeffor fei, stellte der Pfarrer dies in Abrede, gab aber dann zu, daß von Schulz. Sizung vom 13. Dezember. es eine fleine Karte gewesen sein könnte, bis er, durch Zeugen Fräulein Schwentner, vertreten durch den Goldarbeiter überführt, eingestand, einen Brief geschrieben zu haben. Leider Faber, flagt gegen den Besitzer einer mechanischen Stickerei, fonnte der Inhalt dieses Briefes nicht mehr festgestellt werden. Herrn Mittendorfer. Sie bebauptet, der Beklagte sei ihr bei Bezüglich der Urheberschaft der fraglichen Korrespondenz konnte Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, in welchem sie bei ihm gestan- Trognit teine Auskunft geben. Er glaubte nicht wider besseres den, 10,80 m. schuldig geblieben. Der Beklagte macht dagegen gel- Wissen gehandelt zu haben, hätte auch, da die Zuverlässigkeit tend, das Mädchen habe bei ihm das Ausschneiden von Stickereien des Korrespondenten ihm bekannt war, weniger Kontrolle geübt. Darum, Genossen, zeigt den Fabrikanten, daß die ganze erlernt, und ein Lehrmädchen erhalte feine Bezahlung. Dann wäre die Den Angeklagten Schenderlein schien man stark im Verdacht zu Arbeiterschaft hinter uns steht und uns materiell wie moralisch Angabe der Klägerin falsch, daß es für das Ausschneiden der haben, der Urheber der Korrespondenz zu sein. Der aufgebotene unterstüßt. Es sind noch 130 Kollegen im Ausstand, darunter Stickereien eines vier Meter langenStreifens 10 Pf. gebe, der aus seinen Beugenapparat aber konnte Belastendes gegen denselben nicht eine große Anzahl Familienväter, die am schwersten unter dem Büchern nachweisbare Lohn dafür sei nur 3 Pf. Klägerin würde, angeben. Der Angeklagte Schenderlein behauptet, eine wiffentDruck zu leiden haben. Wir fordern Euch nochmals auf, thue wenn ihr Anspruch auf die Bezahlung von 108 Streifen wirklich liche Verbreitung verleumderischer Schriften im Sinne des§ 187 ein jeder seine Pflicht und der Sieg wird unser sein. berechtigt wäre, nur 3,24 M. zu bekommen haben. Die Direktrice sich nicht schuldig gemacht zu haben, weil er am fraglichen Tage Wir bitten nochmals, den Zuzug fernzuhalten. des Beklagten, welche Fräulein Schw. angenommen hatte, be- erst gegen halb brei Uhr Kenntniß von der inkriminirten Buschriften und Gelder sind zu senden an R. Zemler, stätigt die Aussage desselten. Sie fügt hinzu, daß sie der Korrespondenz erhalten und infolgedessen die Ausgabe weiterer per Adr. Frau Bellin, Kaiserstr. 4. Klägerin gesagt habe, sie müsse das Ausschneiden erst Blätter verhindert habe; trotzdem beantragte die fürstl. StaatsDie Streiftommiffion. Ternen, wenn ſie es tönne, bekomme fie die Arbeit anwaltschaft die Bestrafung beider Angeklagten zu 9 Monaten Alle arbeiterfreundlichen Blätter werden um Abdruck gebeten. bezahlt. Klägerin habe sie, Beugin, bald um Bezahlung Gefängniß, Trognit wegen Vergehens gegen§ 186, Schenderlein Die Ueberlastung der Fabrikinspektoren ist an dieser 108 Streifen bestimmt zugesichert erhalten. Nur das Versprechen längerer Berathung seitens des Gerichtshofes wurde Trogniß zu angesprochen, nicht aber, wie dieselbe behaupte, solche für die wegen Vergehens gegen§ 187 des Strafgesetzbuchs. Stelle schon mehrfach gegeißelt und durch thatsächliche Beispiele habe Zeugin ihr gemacht, mit Herrn Mittendorfer darüber reden drei Monaten Gefängniß wegen Vergehens gegen§ 186 und erwiesen worden. So müßte die zeitraubende Kesselrevision unbedingt anderen Beamten übertragen werden. Eine geringe Er- zu wollen, ob sie schon Bezahlung erhalten solle oder nicht. Das Schenderlein wegen Bergehens gegen§ 187. zu 4 Monaten Geleichterung der Aufsichtsbeamten soll, wie die„ Berl. Pol. Nachr." zubessern Stunden in Anspruch genommen habe. Auf die ver- nommen, daß er sich wissentlich der Verbreitung verleumderischer Mädchen habe noch viel Stickereien eingeschnitten, die aus- fängniß verurtheilt. Bei Leyterem wurde als erwiesen angezu melden wissen, demnächst bevorstehen. Es sollen in Zukunft wunderte Bemerkung des Vorsitzenden, daß es nur drei Pfennige Schriften schuldig gemacht hat. die Mittheilungen über den Schuß der Nachbarn genehmigungs- für das Ausschneiden eines der dem Gericht vorliegenden pflichtiger Anlagen in dem Bericht der Gewerbe- Aufsichtsbeamten Streifen gebe, antwortete der Beklagte, eine gelernte Arbeiterin in Wegfall kommen. Daß diese Neuerung in feiner Weise ge- müsse im Tage 50 solcher Streifen ausschneiden können; die nügen wird, den Aufsichtsbeamten ausreichend Zeit zu geben, Arbeiterinnen eigneten sich eine große Geschicklichkeit an im Ber ihrer eigentlichen Aufgabe vollauf gerecht zu werden, hat uns richten dieser Arbeit. Er hätte sogar Arbeiterinnen, die es schon fürzlich ber Fabritinspektor von Hessen bestätigt, welcher in auf 24 M. die Woche brächten.( Na, na; ob's wahr ist? Und Herausgabe der Sachen, weil Schenkung vorliegt, klagen und ſeinem Bericht zugeben mußte, daß er einen unverhältnißmäßig wenn, wieviel Stunden mögen sich die Betreffenden am Tage die muß, da sie minderjährig und des Vaters Aufenthalt unbekannt, großen Theil der ihm unterstellten Betriebe nicht besichtigen Augen schier ausgeguckt und intensiv gearbeitet haben? Wieviel sich vom Gericht einen Pfleger zur Geltendmachung ihrer Rechte fonnte. Bermehrung des Beamtenpersonals müssen wir darum Streifen haben sie noch nach Feierabend, in der Nacht, zu Hause bestellen lassen. auch hier als das einzige und beste Mittel empfehlen, diese ausgeschnitten, Herr gerichtlicher Sachverständiger Mittendörfer? M. W. Sprechen Sie zwischen 12 und 1 Uhr mit den Kalamität zu beseitigen. so Streifen schneiden.( Das macht erst 2,40 Mark, und die Der Berichterstatter.) Die Direttrice tönne in einem Tage bis Berträgen vor. Direftrice ist doch gewiß ein tüchtiges Mädchen.- Der Bericht
...
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erstatter.)
Nach
Briefkaffen der Redaktion. W. St. 30. Die Braut ist im Rechte. Sie tann auf
H. H. Ja: wie weit, das hängt vom Ghevertrag und von
Der Umstand, daß Sie bereits seine
N. Th. Nein. J. T. 100. zweite zu erhalten. Kammer VII. Vorsitzender: Assessor das Retentionsrecht zu. Sprechen Sie event. zwischen 12 und Martinickenfelde. Soweit crsichtlich, steht Ihrem Wirth
1 Uhr vor.
H. H. Nein.
1 Uhr vor.
Ihnen ein Anspruch nicht zu. Sprechen Sie zwischen 12 und Seidel. Soweit aus Ihrer Darstellung ersichtlich, steht Ihnen ein Anspruch nicht zu. Sprechen Sie zwischen 12 und Dante. Ein Testament muß von dem Erblasser unterschrieben und gerichtlich niedergelegt werden. W. 2. 65. Nein.
die
C. G. W. 1-5. Ja.
Im Anschluß hieran dürfte es angebracht sein, auf einen weiteren Mißstand hinzuweisen, der darin besteht, daß die Ardem Güterrecht des Ortes ab, an dem die Eheleute den erſten beiter bei Beschwerden, ihren Namen dem Fabrikinspektor sagen Wohnsitz genommen haben. In Deutschland giebt es etwa 60 müssen. Der Köln . Voltszeitung" wird von einem Arbeiter folgendes geschrieben: Genosse Faber führte aus: Leider sei es in der Textil- verschiedene Gütereherechte. R. Orl. Ohne Genehmigung des Eigenthümers nicht. B. am 24./12. tönnen die Geſchäfte bis 6, am 31./12. Meiner Meinung nach ist das Fabriken- Inspektorat zum Industrie Usus, daß die jungen Mädchen, auch bei äußerst leicht erlernbaren Arbeiten, eine mehrwöchentliche Lehre durchzumachen Schuße der Arbeiter errichtet. Von verschiedenen Seiten habe haben, ohne einen Pfennig zu erhalten. In den meisten Fällen bis 7 Uhr offen halten, müssen aber von 10 bis 12 Uhr geich nun erfahren, daß diese sonst löbliche Einrichtung vieljach würden die„ Ausgelernten" abgeschoben", um für neue„ Lehrlinge" ſchloſſen halten. ihren Zweck verfehlt, weil die Arbeiter bei jeder Beschwerde von Platz zu machen. Eine unbezahlte Ausnutzung sei in Friedel 4. Der Vormund des unehelichen Kindes muß den Inspektor nach ihrem Namen gefragt werden, worauf dem befolchen Fällen der Zweck der„ Lehre". Daß auch in dem vor- auf Alimente lagen. Wenn dem Vater troß seines Verlangens treffenden Borgesezten mit der Klage auch der Name des liegenden Falle dies zutreffe, könne und wolle er nicht behaupten. wird, so muß es die Mutter auf eigene Roften ernähren. das Kind nach zurückgelegtem 4. Lebensjahre nicht herausgegeben Klägers genannt wird. Hier muß unbedingt Wandel geschaffen Die Klägerin habe aber thatsächlich für den Beklagten gearbeitet, Weist sie jedoch dem Vormundschaftsgericht nach, daß der Bater wird, so muß es die Mutter auf eigene Roften ernähren. werden, wenn das Inspektorat nicht einen wesentlichen Theil einen gewissen Nutzen habe er doch von ihr gehabt, darum sei Weist sie jedoch dem Vormundschaftsgericht nach, daß der Bater seines Zweckes verfehlen soll. Hier ein Beispiel. In einer Eisen- eine Entschädigung für ihre Thätigkeit wohl angebracht. Der zur Erziehung unfähig oder daß das Kind mütterlicher Pflege gießerei in der Umgegend von Köln ist den Buzern, welche die Borsigende fragt hierauf den Beklagten, ob er nicht der Klägerin bedürftig und erwirkt dann seitens des Vormundschaftsgerichtes gegoffenen Gegenstände in Affordarbeit putzen, keine Gelegenheit geboten, zu kontroliren, ob ihre Arbeit richtig bezahlt wird. Die freiwillig eine Vergütigung geben wolle. Der Beklagte nahm Rück- einen Beschluß, inhaltlich dessen das Kind dem Vater vorab Sachen werden verwogen ohne Beisein der betreffenden Arbeiter, Textilindustrie feinen Lohn erhielten und sah darin die Bezahlen. sicht auf Faber's Erklärung, daß die weiblichen Lehrlinge der nicht. herauszugeben, so hat der Vater die.limente zu worauf es dann nachher einfach heißt, so und so viel Zentner stätigung feines behaupteten Rechtes, der Klägerin nicht zur macht M. Ich fann nicht denken, daß die Fabrikordnung Bahlung von Lohn verpflichtet zu sein. Von dieser Vorunter den obwaltenden Verhältnissen sich zu beklagen? Aehn- Streifen mit 3,24 M. dieses zuläßt. Welcher Arbeiter wird aber den Muth haben, aussehung ausgehend, bezahlte er die 108 in Frage stehenden Restauration befizen, ist kein Hinderniß, die Konzession für eine liches habe von anderer Seite gehört; auch schon, daß infolge Gewerbegericht. folcher Anzeigen Entlassungen von Arbeitern vorgekommen find." Dr. Meier. Sigung vom 14. Dezember Für Militäranwärter. Fette Pfründen offerirt die Wichtig für Droschkentutscher. Der Droschken Vakanzenliste für Militär- Anwärter" vom 13. d. M. Im futscher Thiemes tlagt gegen den Fuhrherrn Deilig auf Zahlung Kirchspiel Eichholz( Bahnhof Lichtenfeld, Ostpreußen ) wird einer Lohnentschädigung wegen unrechtmäßiger Entlassung. Der ein Kirchen- Unterbedienter verlangt; derselbe muß Bälge treten, Kläger behauptet, 13 Stunden am Tage vor der Entlassung gefahren Glocken läuten, mit dem Klingelbeutel umzugehen wissen, Boten zu sein, was nicht zuviel für das Pferd wäre. Mit einem Hinweis gänge durch die Kirchengemeinde machen, Grabanweisungen aus auf sein angeblich zu langes Ausbleiben sei er am 2. Oftober stellen, die Reinigung der Kirche innen und außen vornehmen Vormittags entlassen worden; Herr Deilig habe zu ihm gesagt, und im Winter um die Kirche den Schnee wegschippen. Dafür als er anspannen wollte, für ihn habe er fein Pferd. Der Be erhält er aus der Kirchentasse 60 M. jährlich. Für Dienst flagte und dessen Ehefrau wenden ein, dem Kläger sei mehr als leistung bei Taufen, Trauungen zc., Waschen der Kirchengeräthe, einmal gesagt worden, er möge nicht zu spät nach Hause kommen. Decken u. f. m. giebt es weitere 20 m. jährlich. Um aber genau Er sei nicht entlassen worden, sondern habe sich selbst Buch und feitstellen zu können, ob der etwaige Bewerber alle diese Ar- Karte gefordert, als man ihm wegen seines späten Nachhause beiten ausführen tann, ist eine Probezeit von einem Monat fommens Vorwürfe gemacht und Beklagter zu ihm gesagt habe, nöthig und dann vierteljährige Kündigung festgesezt. Aussicht heute sei kein Pferd für ihn vorhanden. Nur an dem auf Berbesserung des Gehalts ist nicht vorhanden. Zum Schluß betreffenden Tage hätte er nicht fahren sollen, weil sein Pferd heißt es: Bei dem geringen Jahreseinkommen für diese Dienst durch die längere Thätigkeit am Vorabend abgespannt gewesen leistungen muß der Kirchendiener sich nebeneinkünfte zu ver- fei. Der Kläger bemerkt hierzu, Beklagter habe am selben Tage schaffen suchen, jedoch darf die Kirche nicht darunter leiden. Ob noch das angeblich unbrauchbare Pferd gefahren und zwar schon die Stelle auch pensionsberechtigt ist, darüber ist in der Aus- Mittags. Beklagter giebt das zu und sucht es damit zu recht schreibung nichts enthalten. Bewerbergesuche sollen bisher keine, fertigen, daß er als Fuhrherr, den Umständen Rechnung tragend, dafür aber desto mehr sehr wenig schmeichelhafte„ Dankschreiben" auch viel vorsichtiger mit dem Thier umgehe und ev. früher nach Hause fahre, als ein Kutscher. Das Amtsgericht Pölig sucht zum 1. Januar 1894 Das Gericht verurtheilte den Beklagten gemäß dem einen Schreiber mit monatlich 30 M. Gehalt. Ob derselbe amt- Klageanspruche unter folgender Begründung: F. B., chöneberg. Die Etatuten einer Krankenkasse liche Gelder in die Hände bekommt, ist nicht angegeben. Der Gerichtshof sei der Ueberzeugung, daß im Verhalten können leider das Krankengeld für den Fall ablehnen, daß die Der Magistrat von Tempelburg , einer kleinen des Beklagten thatsächlich eine Entlassung zu sehen war. Für Krankheit die Folge von Trunkfälligkeit ist. Ob das in den Sie Stadt in Pommern , sucht einen Magistrats- und Polizeisekretär. Das Urtheil fei aber noch folgende Erwägung maßgebend ge- betreffenden Statuten ausgesprochen ist, läßt sich ohne Kenntnis Derselbe muß mit der gesamten Verwaltungs- Gesezgebung verwesen: Wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer das der Statuten nicht beantworten. traut sein und hat Magistrats-, Polizei- und Standesamts- Abkommen trifft, daß derselbe für ihn auf eigenes Risiko zu Gartenstr. Wenn Sie beweisen können, daß die Wohgeschäfte selbständig zu erledigen. Namentlich wird auch Kennt- fahren hat, so ist es seine Pflicht, für das benöthigte Material nung gesundheitsgefährlich, so können Sie vom Vertrage abniß der sozialpolitischen und der neuen Steuergesetzgebung vorzu sorgen. Ist der Arbeitgeber nicht gehen. Wenden Sie sich an die Arbeiter- Sanitätskommission ausgesetzt resp. verlangt. Nach dreimonatlicher, unentgeltlich zu in der Lage, dieses zu gewähren, so ist der Arbeiter berechtigt,( Dr. Bader, Annenſtr. 46). absolvirender Probezeit, muß der Bewerber 120 M. Kaution vom Vertrags- bezw. Arbeitsverhältniß zurückzutreten und Schaden- O. 8. G. 100. stellen, erhält weder Umzugs- noch Reisekosten vergütet, ist auch ersatz zu fordern, sofern nicht der Arbeiter selbst den Materialmangel nicht pensionsberechtigt. Das Jahresgehalt beträgt dafür verschuldet hat. Wenn in diesem Falle wirklich wahr wäre, daß der Kläger mehr wie sonst am Tage vor seiner Entlassung das Diese Militäranwärter, welche darauf anbeißen, sind zum Bierd anstrengte, so hätte das noch feinen Grund zur Entlaffung mindesten sehr genügsame Menschen, oder läßt sich auch bei abgegeben; der Beklagte habe selbst zugegeben, daß die Pferde ihnen das Dichterwort anwenden:" Der Noth gehorchend, nicht zuweilen zweimal fahren. Und wäre es nicht möglich gewesen, dem eigenen Triebe." Die Gehälter der hohen Bureaukratie dem Kläger am 2. Oftober um 9 Uhr wie gewöhnlich anspannen stehen zu den Almosen, mit denen die Beamtenproletarier, abzu lassen, dann hätte es um 11 sicher geschehen können. Köllner. Shriftliche Antwort ertheilen wir nicht. gespeist werden, in schreiendem Widerspruch. Dagegen, daß die Polizei an vielen Orten Wirthe auf PolizeiGreiz. Am 6. Dezember fand vor der fürstl. Straffammer stunde seht, sobald sie ihr Lokal zur Abhaltung on Rersamm Buntscheckig, wie unser liebes geeintes Vaterland" nun hier Verhandlung wegen Beleidigung des Pfarrers Hofmann in lungen hergeben, ist nur die Beschwerde möglich. Es dürfte sür einmal ist, sieht auch die Vereinsgesetzgebung aus. Außerdem Dölau, begangen durch eine Korrespondenz in der„ Reuß. Volts- Sie, wie viele andere Birthe, die derartig verirt werden, leider aber ist die Handhabung derselben von den verschiedenen Be Beitung", gegen den ehemaligen Redakteur Genossen Wilhelm nur der Anschluß an inen Berein von Gast- und Schantwirthen hörden eine verschiedene. So durften in Nürnberg feit Trogniß und den als Expedient mitangeklagten Genossen und die Abhaltung von öffentlichen Versammlungen anzurathen längerer Zeit die Frauen an öffentlichen Versammlungen theil H. Schenderlein statt. Der zur Anklage führende Thatbestand sein. Vielleicht treten Sie zu diesem Behuf mit Henke, B nehmen, in München dagegen war es verwehrt. Nun scheint ist folgender: In Nr. 16 der„ N. V." wurde in einer Korre ftraße 28, oder Zubeil, Naunynstr. 72, in Berbindung.
eingegangen sein.
750 M.
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Pferd und Wagen
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4
Miethe zu hinterlegen. Sprechen Sie( mit den sämmtlichen P. Rostock . Sie hätten wahrscheinlich am besten gethan, Papieren) gelegentlich zwischen 12 und 1 Uhr vor.
A. 2. 100. Allerding ist es bercit. von Gerichten als ungebühr" aufgefaßt, wenn Jemand versehentlich einige Schritte eine Ungebührstrafe in Form sofort zu vollstreckender Haft festvor der Thüre im Gerichtssaal den Hut aussette und ist deshalb gesetzt. Derartige Folgen eines schneidigen" Systems sind nicht auffallend: je hohler ein Kopf, defto ängstlicher ist er bemüht, tärischen Gadavergehorsam geübt, desso triechender nach oben" tindischen Formeltram hochzuhalten. Je länger Jemand mil und unverschämter nach unten" wird er.
1. Bei Leistung des Offenbarungseides müssen alle Bermögensstücke, auch die unentbehrlichen, und alle Forderungen angegeben werden. 2. Go weit die Sachen vom Gerichtsvollzieher für unentbehrlich gehalten werden, find fie nicht zu pfänden. Eine Aufzählung, we I che Gegenstände für unentbehrlich zu halten find, enthält das Gefeß nicht. Die von Ihnen angegebenen Sachen werden wohl sämmtlich für unent behrlich gehalten werden. 3. Ja.