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auf 2,28 und 1910 auf 1,95. Jm Jahre 1909 hatte die Verhältnis.| Ginkommen hatten, nicht beschäftigte. Die Mitteilung, daß er ruf erteilte Verlängerung der Polizeistunde rüdgängig gemacht zahl gar nur 1,86 betragen. solche Personen nicht beschäftigte, unterließ er ebenfalls. Deshalb werden dürfe. Denselben Grundsak sprach am 11. b. M. das Oberverwaltungs­So zeigt sich also an unumstößlichen Zahlen, daß der fromme wurde er wegen Uebertretung des§ 23 des Einkommensteuergesebes gericht anläßlich eines anderen Falles aus. Jammer ob der Verschlechterung der preußischen Menschheit eitel angeklagt. Wind ist und daß in den einzelnen Ausnahmefällen, wo die Das Landgericht Berlin I sprach ihn jedoch frei. Das Kammer- Die Polizeistunde für Lüchow ( Regierungsbezirk Lüneburg ) ift Statistik wirklich auf solche Verschlechterung schließen läßt, die gericht verwarf dieser Tage die Revision der Staatsanwaltschaft durch Polizeiberordnung im allgemeinen auf 10 Uhr bestimmt, die Schuld daran, wenn überhaupt jemandem, so einzig den Frommen mit folgender Begründung: Der§ 23 begründe die Auskunfts- Polizei kann aber die üblichen Ausnahmen machen. Von dieser zur Last fallen kann. Wollte anderseits die Sozialdemokratie pflicht nur mit Bezug auf die Personen, deren Einkommen 3000 M. Befugnis hatte die Polizeiverwaltung in zahlreichen Fällen Ge­mit der Wirkung ihrer Lehren prunten, so fönnte sie geltend nicht übersteige. Solche waren nicht beschäftigt. Zu einer negativen brauch gemacht. Und zwar wurde die Polizeistunde erheblich ver machen, daß gerade in den unter ihrem Einfluß stehenden Landes- Auskunft verpflichte das Gesetz aber nicht, Angeklagter sei darum längert, auch erheblich über 12 Uhr hinaus. Der Regierungs präsident zu Lüneburg nahm daran Anstoß und wies die Polizei. teilen die Zahl der Vergehen und Verbrechen ganz beträchtlich mit Recht freigesprochen worden. verwaltung an, die Polizeistunde in bestimmter Weise zu kürzen. über den Durchschnitt abgenommen hat. So verringerten die Ver­Die Polizeiverwaltung erließ darauf an die verschiedenen Gast urteilungen sich, auf 100 000 Einwohner berechnet von 1895 auf wirte ziemlich gleichlautende Verfügungen, wodurch die Herab 1910 im Regierungsbezirk Magdeburg von 1387 auf 974, im Re­fegung der Polizeistunde bestimmt wurde. Solche Verfügungen gierungsbezirk Breslau von 1481 auf 1283 und im Regierungsbezirk Potsdam von 1484 auf 1093. erhielten unter anderem der Hotelier Schulze( Deutsches Haus"), die Hoteliere Sasse( Krone") und der Gastwirt Rib. verfügt, daß die Polizeistunde am Sonnabenden, Sonntagen und Markttagen auf 12 Uhr festgesetzt werde, und an anderen Tagen auf 11 Uhr. Als Grund wurde übereinstimmend angegeben, daß durch die Herabjeßung des Ladenschlusses von 9 Uhr auf 8 Uhr sich in dem Ort die Verkehrsverhältnisse geändert hätten, daß eine späte Polizeistunde nicht mehr erforderlich wäre.

Gerichts- Zeitung.

Der Wert von Kinderaussagen

Wegen

wurde wieder einmal durch einen Fall illustriert, welcher die zweite Erst vor Ferienstraffammer des Landgerichts III beschäftigte. einigen Tagen hatten wir den Fall des Drogisten Greve, der auf Grund einer Aussage eines 13jährigen Mädchens, wie sich jetzt her­ausgestellt hat, unschuldig zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, zu besprechen. In dem jetzt zur Anklage stehenden Fall handelt es sich wiederum um die fälschliche Bezichtigung eines anständigen jungen Mannes durch ein Schulmädchen. Sittlichkeitsverbrechens im Sinne des§ 176,3 St.-G.-B. war der 20jährige Maschinenarbeiter Karl Waworczynski angeklagt. Der Angeklagte wurde beschuldigt, sich in der Jungfernheide an einem neunjährigen Schulmädchen in sehr schwerer Weise vergangen zu haben. Dem Mädchen waren seinerzeit mehrere der Tat ver­dächtige junge Leute gegenübergestellt und unter diesen bezeichnete das Mädchen den jezigen Angeklagten als den Täter. Trotzdem W. bei seinen Eltern wohnt und eine feste Arbeitsstelle hat, wurde cr verhaftet und mußte von Januar d. J. bis zu dem jezigen

Termin in Untersuchungshaft ſizen.

In der Verhandlung trat Rechtsanwalt Loewe II für den An­In der Verhandlung trat Rechtsanwalt Loewe II für den An­geflagten einen neuen umfangreichen Alibibeweis an, der zweifels­frei den Nachweis erbrachte, daß der Angeklagte als Täter über­haupt nicht in Frage kommen könnte, da er sich zur Zeit der Tat an einem anderen Orte befunden hatte. Das Gericht erkannte dem intrage des Staatsanwalts gemäß auf Freispruch, da es sich da­von überzeugt hatte, daß die Beschuldigung des Wädchens falsch war. Außerdem hielt es das Gericht, da sich die völlige Unschuld des Angeklagten ergeben habe, für notwendig, das Gesetz über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft in An­wendung zu bringen und dem Angeklagten die nach dem Gesetz vorgeschriebene Entschädigung zuzusprechen.

Eine Anklage, die nur auf einer Rekognoszierung durch ein Nind beruht, schwebt so start in der Luft, daß ihre Erhebung Ver­

wunderung erregen muß.

Von der Auskunfterteilung aus§ 23 des Einkommensteuergesetzes. Herr Lehre war von der Berliner Steuerbehörde aufgefordert worden, Namen, Wohnung und Einkommen derjenigen bei ihm beschäftigten Personen anzugeben, welche ein Einkommen bis 3000 Mart haben. Zugleich wurde er gebeten, falls er solche Personen nicht beschäftige, dies der Behörde mitzuteilen. Er gab teine Aus. funft, weil er derzeit solche Personen, die weniger als 3000 m.

Milde Nichter gegen Studenten.

Es wurde

Ein sehr bemerkenswertes Urteil zum Kapitel Vandalismus, fällte Donnerstag das Schöffengericht in Hannover . Die Studierenden der Tierärztlichen Hochschule Joseph Knothe und Fritz Shri, hatten sich wegen gemeinschaftlicher schwerer Sachbeschädi­gang, strafbar nach§ 304 St.-G.-B., zu verantworten. Nach einer starten Kneiperei tobten die beiden morgens gegen 4 Uhr eines nachts in der Kestnerstraße umher und zertrümmerten in ihrem Uebermut eine Straßenlaterne und das offizielle Straßenbezeich Nach vergeblichen Beschwerden klagten die Genannten gegen nungsschild. Ein Schußmann, gegen den die beiden sich noch oben­drein sehr renitent benahmen, brachte die beiden wegen Sachbe- den Regierungspräsidenten beim Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hob den Beschwerdebescheid des schädigung nach§ 304 zur Anzeige. Nach diesem Paragraph wird derjenige, der öffentliche Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen Regierungspräsidenten auf und feste die polizeilichen Verfügun­dienen, beschädigt oder zertrümmert, mit Gefängnis bis zu drei gen, durch die den Wirten die früher verlängerte Polizeistunde be­Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Neben der schnitten worden war, außer Kraft. Begründend wurde ausge­führt: Wenn bei Regelung der allgemeinen Polizeistunde durch Gefängnisstrafe kann auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte eine Polizeiverordnung die danach zulässige Vergünstigung einer erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die beiden Angeklagten Verlängerung bewilligt sei, dann könne die Vergünstigung nur bestritten den Tatbestand der Anklage nicht. Zu ihrer Entschuldi- dann wieder zurückgezogen werden, wenn polizeiliche Gründe da= gung führten sie an, sie hätten den Schaden bereits erfest. Der für vorliegen, und zwar müßten das solche polizeiliche Gründe Vertreter der Anklage beantragte die Verurteilung der beiden An- sein, die mit dem fraglichen Gewerbebetriebe selber zusammen­geklagten zu Geldstrafen. Das Schöffengericht erkannte auf toften- hingen. Von solchen polizeilichen Gründen sei hier in den drei etivas andere Verhältnisse dadurch eingetreten seien, daß die Zeit lose Freisprechung der beiden Angeklagten mit folgender Begrün- Streitfällen keine Rede. Der bloße Umstand, daß in der Stadt dung: Die Angeklagten hätten nicht von vornherein die Absicht des sogenannten Ladenschlusses für offene Verkaufsstellen von und den Vorsatz gehabt, das Schild oder die Straßenlaterne zu zer- 9 Uhr auf 8 Uhr abends herabgesetzt worden sei, könne die zurüd­trümmern und auch nicht die Absicht, durch diese Bertrümmerung| nahme jener Polizeistundenvergünstigung der Gastwirte nicht recht­das Vermögen des Eigentümers, des Magistrats Hannover zu fertigen. Deshalb seien die fraglichen Verfügungen aufzuheben. schädigen. Sie hätten zunächst gekneipt und sich dann noch ein Den Klägern sei die ihnen seinerzeit bewilligte verlängerte Polizei­weiteres Vergnügen verschaffen wollen. Dieses Vergnügen hätten stunde zu belassen. sie dadurch erreicht, daß sie mit ihren Stöcken nach dem Straßen­schild und der Straßenlaterne schlugen und ein flapperndes Ge­räusch herbeiführten. Diese Handlungsweise stelle sich aber nur als grober Unfug dar; auch wenn sie die Sachen dabei zufällig zer­trümmerten. Dieser grobe Unfug sei hart genug gefühnt dadurch, daß sie den Schaden ersetzt hätten. Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung sei nicht be­gründet.

Ein nicht übler neuer Rechtssap: wer zu seinem Vergnügen eine strafbare Handlung begeht, bleibt straffrei, wenn er den Schaden ersetzt und wenn er Student ift.

Unzulässige Herabsetzung der Polizeistunde. Wiederholt wurde versucht, für Wirte, die ihr Lokal Arbeitern zur Verfügung gestellt hatten, die Verlängerung der Polizeistunde rückgängig zu machen. In allen gegen solche Polizeidrangsalierung gerichteten Klagen hat das Oberverwaltungsgericht die Anord­nungen der Polizei außer Kraft gefest, weil nur wegen Mißbrauch des Gewerbebetriebes, Vorschubleistung der Völlerei oder aus sicherheitspolizeilichen Gründen eine einmal, wenn auch auf Wider­

Briefkaften der Redaktion.

Die furistische Sprechstunde findet 2indenstraße 69, born vier Treppen Fahrstuhl-, wochentäglich von 4% bis Uhr abends, Sonnabends,

von 4% bis 6 Uhr abends statt. Jeder für den Briefkasten bestimmten Anfrage

ist ein Buchstabe und eine Bahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche Antwort verden nicht beantwortet. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde vor. Schriftliche Arbeiten werden in der Sprechstunde bis einschließlich den 19. d. Mts. nicht erledigt.

wird nicht erteilt. Anfragen, denen keine Abonnementsquittung beigefügt ist,

Massenstreitfrage. Den überaus zahlreichen Einsendern von Artikeln über die Massenstreitfrage teilen wir mit, daß es bei dem uns zur Ver­fügung stehenden Raume unmöglich ist, ihre Einsendungen abzudruden. Wir tönnen uns nur auf auszugsweise Widergabe von Aeußerungen über den Maffenstreit in der Presse und in den Organisationen beschränken. Wir empfehlen den Genossen, ihre Einsendungen bei der Diskussion in ihren Organisationen zu verwenden.

. 45. 1. Eine derartige Einrichtung ist uns nicht bekannt, wenden Sie sich an den Magistrat. 2. Falls neuerlich bereits 200 Beitragsmarken geleistet sind, ist die Berechtigung wegen Invalidenrente erfüllt, diese würde etwa 12 M. monatlich ausmachen. Um den angegebenen Betrag zu er E. P. 300. Ja. langen, müßten noch etwa drei Jahre vollgeklebt werden. N. P. 5. Ihre Frau hat die deutsche Reichszugehörigkeit verloren.

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