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gibt der Gerichtsdiener schrille Pfeifentone, welche jetzt die Re-| daß gerade geheime und bedeutungsvolle Nachrichten, wie die An-, Zimmer und sagte dem 2., daß er sich nicht in Zivil, fondern in bolverschüsse ersehen sollen, von sich und die drei Zeugen eilten, flage selbst zugibt, dem Brandt mitgeteilt worden waren, ohne Uniform zu melden habe. 2. entschuldigte sich damit, daß er sich genau wie in der Mordnacht herbei. Die Berechnung ergibt, daß daß er zur Erlangung derselben irgendwelche bedenklichen Mittel bei der Kürze der Zeit eine Uniform noch nicht habe beschaffen fie zirka 40 Sekunden nach dem zuerst gehörten Revolverschuß an angewandt hätte. tönnen, er müsse sich dieserhalb nach Kiel wenden, da er in Essen dem Tatort eingetroffen sein konnten, eine allerdings etwas kurze Spanne Zeit, die kaum genügt hätte, um den Revolver neben der Da Brandt bezüglich der Gewährung von Vorteilen an Militär- keine erhalten fönne. Alsbald hat sich 2. dann eine Leutnantsuniform angeschafft. Leiche niederzulegen und den Standort zu wechseln. Besonderes personen in vollem Umfange geständig ist und nur bestreitet, daß diese Alsbald stellte sich heraus, daß 2. gar nicht zum Leutnant Intereffe erregt die Darstellung der Bewegungen, die Reimann Vorteile als Gegenleistung für die ihm gegebenen Nachrichten gewährt ernannt war. Die Ernennung zum Reserveoffizier hatte nämlich während des angeblichen Kampfes mit der Angeklagten gemacht worden seien und daß diese Nachrichten vor ihm, der in alle, das nicht ihm gegolten, sondern einem anderen Offiziersaspiranten, haben soll, um sich die Schüsse in den Hinterkopf beizubringen,| inländische Kriegsmaterial betreffenden Geheimnisse der Firma der den gleichen Namen 2. führte und auch bei der Marine gedient von denen, wie schon bekannt, jeder einzelne eine fofortige aufs genaueste eingeweiht gewesen sei, hätten geheim gehalten hatte, ebenfalls Vizefeuerwerker der Reserve war und in Steele tötende Wirkung gehabt hatte. Zwei Geschworenen erbieten sich werden müssen, so wird der bevorstehende Prozeß sich hauptsächlich wohnte. Dieser zweite&. wurde bei dem Bezirkskommando II in dazu die Rolle der Kämpfenden zu spielen und postieren sich an mit der Frage zu beschäftigen haben, ob Eccius tatsächlich, wie Essen geführt. Es war bei der Anfrage der Marinebehörde und dem Baum auf. Diese Versuche ergeben, daß es fast eine Un- die Anklage behauptet, aus dem Inhalte der Berichte einen sicheren deren Erledigung durch das Bezirkskommando eine Verwechselung möglichkeit ist, daß sich der Vorgang so, wie ihn die Angeklagte Schluß auf die von Brandt nach Annahme der Anklage verübten vorgekommen. schildert, abgespielt haben kann. Es ergibt sich, daß es ganz unmöglich ist, daß ein Mensch bei einem Handgemenge, bei dem die Bestechungen ziehen konnte. den Revolver haltende Hand zurückgedrängt wird, sich zwei dicht nebeneinander liegende Schüsse in den Hinterkopf beibringen Jann. Während dieser wichtigen Versuche steht die Angeklagte mit verschränkten Armen lächelnd dabei und schüttelt den Kopf, um dann zu erklären, daß sich ein derartiger Versuch jetzt am hellichten Tage sehr leicht bewerkstelligen lasse, wie es wirklich gewesen sei, wiffe sie nicht und auch kein anderer Mensch.
Der Lokaltermin ist damit beendet. Am Montag findet die Fortsetzung der Verhandlung statt.
Gerichts- Zeitung.
Zum Krupp- Prozeß.
In dem auf den 23. Oktober und folgende Tage anberaumten Krupp- Prozeß werden sich, wie schon mitgeteilt der frühere Vorsteher des Berliner Bureaus der Firma Krupp , Maximilian Brandt und einer ihrer Direktoren, dem die Leitung der Abteilung für inKändisches Kriegsmaterial unterstellt war, Direktor Eccius, zu verländisches Kriegsmaterial unterstellt war, Direktor Eccius, zu verantworten haben.
Die Verhandlung wird vor der 11. Straffammer unter Vorsiz des Landgerichtsdirektors Dr. Karsten, der zum Studium der Aften bereits seit einer Woche beurlaubt ist, stattfinden. Die Anklage wird der Oberstaatsanwalt Chrzescinski vertreten, den Angeklagten Justizrat Dr. von Gordon und Rechtsanwalt Dr. S. Löwenstein als Verteidiger zur Seite stehen.
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2. erhob nunmehr gegen den Reichsmilitärfiskus, vertreten durch die Intendantur des 7. Armeekorps in Münster , eine Klage auf Erstattung der von ihm für seine Uniform aufgewendeten 628 M.
Das Landgericht Münster und Oberlandesgericht Hamm haben den Militärfiskus verurteilt, dem Kläger die Hälfte des Schadens zu ersehen, mit der anderen Hälfte ist der Kläger abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, daß tatsächlich ein Verschulden der Offiziere des Bes zirkskommandos vorliege; bei ordnungsmäßiger Prüfung der Ein Unfittlichkeitsschnüffler. Ueberweisungspapiere hätten diese den Irrtum entdecken müssen. Unter einer schweren Anklage hatte sich gestern der Schuß- Für dieses Verschulden, das von Beamten des Reichs in Ausübung mann Reinhold Mengel vor der 4. Straffammer des Land- der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt begangen sei, müsse gerichts I zu verantworten. Mengel hatte sich wegen Mißbrauchs der Fiskus haften. Andererseits treffe aber auch den Kläger selbst der Amtsgewalt und des Sittlichkeitsvergehens an feiner Auf- ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden. ficht unterstellten sistierten Personen zu verantworten. Wie die Der Umstand, daß er, nachdem er von der Liste der Offiziers. Verhandlung, welche unter Ausschluß der Deffentlichkeit stattfand, aspiranten gestrichen war, zum Offizier befördert sein sollte, mußte ergab, hatte der Angeklagte in dem Friedrichshain Liebespärchen ihn bedenklich machen. Er hätte sich deshalb an das Hauptmeldebeobachtet, bis er wegen gewisser nach§ 183 strafbarer Handlungen amt oder das Bezirkskommando wenden und diesem seine Bedenken Er verstand mitteilen müssen. Dann würde die Sache aufgeklärt worden sein, zu der Sistierung des Pärchens schreiten konnte. den Mädchen, zumeist Dienstmädchen, den Gang zur Polizeiwache des Bezirkskommandos und das eigene Verschulden des Klägers es dann den männlichen Partner zu entfernen, während er mit bevor er die Uniform bestellte. Das Verschulden der Offiziere antrat. Nachdem er die Mädchen gehörig in Angst versett hatte, hält das Oberlandesgericht für ein gleich großes und hat deshalb Brandt wird beschuldigt, daß er durch Bewirtung sowie durch verging er sich dann, zum Teil auf der Treppe zur Polizeiwache, den Schaden gleichmäßig geteilt. Gewährung von Darlehen und Weihnachtsgeschenken an die im an den Mädchen. Der Staatsanwalt hielt eine Schuld des An- Gegen diese Entscheidung legte der Reichsmilitärfiskus Ne Militärprozeß erster Instanz angeklagten Militärpersonen diese zu geklagten für nachgewiesen und beantragte mit Rücksicht auf die vifion ein. Das Reichsgericht wies aber die Revision zurüd. ihren Mitteilungen an ihn bestochen habe und daß er ferner durch von den Sachverständigen bekundete geistige Minderwertigkeit des Der Kläger ist nun 314 M. und etwa 100 M. Kosten ärmer, Das Urteil lautete nur auf aber um eine unbrauchbare Uniform reicher. Und das hat er einem diefe Militärpersonen sich Nachrichten verschafft habe, die im Inter - Angeklagten 1 Jahr Gefängnis. Fehler im Bureaukratismus des Bezirkskommandos und seiner effe der Landesverteidigung geheim gehalten werden mußten. Da- 6 Monate 1 Woche Gefängnis. Liebe zum blauen Tuch zu danken. gegen erkennt die Anklage selbst an, ebenso, wie dies bereits durch das triegsgerichtliche Urteil festgestellt worden ist, daß eine Gefährdung der Sicherheit des Reiches durch Brandt weder beab= sichtigt, noch herbeigeführt worden ist, indem alle Nachrichten, die Brandt fich verschaffte und seiner Firma weiter übermittelte, dieser gegenüber mit Rücksicht auf ihre engen Beziehungen zur Militärverwaltung als Geheimnis nicht in Betracht kamen, weil die Firma diese Nachrichten auch ohne die Vermittelung Brandts beils längst erlangt hatte, teils auch auf offiziellem Wege hätte erfahren können. Dem Direktor Ercius, als dem kaufmännischen Leiter des gefamten Striegsmaterialbetriebes der Firma, wird lediglich zur Last gelegt, daß er dem Angeklagten Brandt bei den inkriminierten Handlungen unterstützt habe, indem er die Berantwortung für die Belaffung des Brandt in seiner Stellung sowie für dessen Besoldung trage. Dagegen wird von der Anklage nicht angenommen, daß Eccius von den einzelnen dem Brandt zur Last gelegten HandLungen Renntnis gehabt, oder überhaupt diejenigen Personen, mit denen Brandt in Verbindung gestanden, auch nur gekannt habe. Dagegen hätte er aus dem Inhalt der Meldungen Brandts, die zu einem geringen Teil ihm vorgelegen hatten, erkennen fönnen, daß sie nur durch Bestechung erlangt sein konnten. Eccius selbst bestreitet dies aufs entschiedenste und weist insbesondere darauf hin,
Die Uniform des Reserveleutnants aus Versehen. Ein origineller Schadensersatzprozek, ber des humoristischen Beigeschmacks nicht entbehrt, hat am Freitag das Reichsgericht beschäftigt. Es handelte sich um die Kosten einer nuslos angeschaff: ten Reserveleutnantsuniform, die durch eine Verwechselung bei Aushändigung einer Offiziersernennung entstanden sind.
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Der Gastwirt einer Musikerbörse" als gewerbsmäßiger Stellen vermittler.
In einem bestimmten Raum des Gastwirts Zernid zu Berlin finden sich regelmäßig eine ganze Anzahl unbeschäftigter Musiker ein, weil sie wissen, daß hier, vielfach telephonisch, musikalische Ar beitskräfte bestellt werden. Zum Teil kommen die Arbeitgeber Der Kläger 2. hat als Einjähriger bei der Marine gedient selber. Das Telephon bedient Bernick, der die Bestellungen an die und ist als Vizefeuerwerker der Reserve entlassen worden. Im anwesenden Tonfünstler weitergibt. Manchmal sollen bis an Januar 1908 wurde er von der Liste der Offiziersaspiranten ge- 200 Musiker sich einfnden, um einem Engagement entgegenzusehen. strichen, weil er die zweite Uebung nicht gemacht hatte. Ein von An den Haupttagen, zum Beispiel Sonnabends, erhebt Bernid ihm an den Kaiser gerichtetes Immediatgesuch um Wiederauf- von jedem Besucher dieser Musikerbörse" ein Zutrittsgeld von nahme in die Liste ist abgelehnt worden. Er gehörte dann der 10 Pf. Mit Rücksicht auf die hier mitgeteilten Tatumstände sah Seewehr 1. Aufgebots an, und unterstand, da er in Effen wohnte, die Behörde Bernid als gewerbsmäßigen Stellenvermittler an dem Bezirkskommando I in Effen. Am 19. November 1909 ist ihm Das Landgericht Berlin I verurteilte Bernid deshalb zu einer mun ein militärischer Brief mit der Aufschrift:„ An den Kaiser- Geldstrafe, weil er die Stellenbermittelung gewerbsmäßig be lichen Leutnant der Reserve, Herrn 2. in Essen, Steeler Straße trieben habe, ohne die für gewerbsmäßige Stellenvermittler gesetz Nr ..." übergeben worden, in welchem die Marinebehörde mitteilt, lich vorgeschriebene Erlaubnis zu befizen. daß er zum Leutnant der Reserve bei der Matrosenartillerie befördert worden sei. 2. begab sich darauf zur Meldung nach dem Bezirkskommando. Der diensttuende Sergeant teilte dem Adjutanten mit, daß 2. fich als zum Reserveoffizier befördert melden wolle, und zivar in Zivil. Dieses Gespräch hörte im Neben zimmer der Bezirkskommandeur, Oberst X. Er kam aus seinem
Das Kammergericht verwarf jezt die vom Angeklagten ein gelegte Revision. Daraus, daß er den Saal hergab, an bestimmten Tagen Geld für den Zutritt einnahm und bei der Vermittelung tätig war, indem er das Telephon bediente und die Bestellungen weitergab, sei ohne Rechtsirrtum entnommen worden, das 8. ge werbsmäßiger Vermittler sei.
198462910
R
C& A
BRENNINKMEYER.G.M.B.H
A
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Der Eine: aus gutem Phantasiestoff aufs beste verarbeitet, ein richtiger Strapaziermantel. Dabei ist er durchaus modern, hat einen sehr reichen Astrachankragen und wirkt besonders elegant durch seine sehr schönen Stoffschlösser.
Er Kostet nur M. 14.50
Der Andere: ein typisch eleganter Promenaden- Mantel, ist er natürlich aus der für diesen Zweck besonders bevorzugten unifarbenen Cordware hergestellt. Sein Reiz liegt in seinem hochmodernen Schnitt der durchgeschnittenen Passe und den sehr aparten Samteffekten.
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Sonntags geschlossen!
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Ecke Invalidenstraße