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Das Austragen eines Gewerkschaftsblattes eine verbotene Sonntagsarbeit?

Wie die überall erlassenen gleichartigen Verordnungen über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage verbietet auch die Verordnung des Regierungspräsidenten zu Kassel vom 7. De­zember 1907 im§ 1 an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich be­merkbaren Arbeiten. Durch Austragen des Organs des Deutschen Bauarbeiterverbandes, des Grundsteins", sollte sich der Maurer Bitsch gegen diese Bestimmung vergangen haben. Und zivar han­delte es sich um ganze 15 Exemplare des Grundsteins", die er eines Sonntags, ohne eine Entschädigung zu erhalten, Mitgliedern des Verbandes in Langenselbold in die Wohnung trug. Er hatte noch dazu die Zeitungen unter dem Rod versteckt. Nur auf einen Augenblick mußte er sie hervornehmen, als er einen Hauseingang öffnen mußte, wozu beide Hände nötig waren. Für diesen Moment Hlemmte er die Zeitungen unter den Arm. Aber gerade in diesem Augenblick beobachtete ihn ein Gendarm.

gestellt werden.

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Folge der Strafgefeßbudnovelle.

Bern .

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Briefkaften der Redaktion.

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Büker Die

A. K. 73.

dazu, und einer beendete die Unterhaltung damit, daß er halb müsse das Urteil aufgehoben und die Sache zu nochmaliger Regge am Arm packte und in beschleunigtem Tempo ab- Verhandlung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Der vom führte. Darüber, ob Regge umhergestanden" habe und wie Oberstaatsanwalt erwähnte§ 7 der Verordnung müsse aber aus­lange er auf der Straße gewesen sei, gingen die Aussagen scheiden, weil eine periodische Druckschrift, wie die Zeitung Grund­der Polizisten und die der Zivilpersonen, wie so oft, weit aus- stein", keine Flugschrift sei und der§ 7 auch nur von gewerbe­einander. Der Amtsanwalt hielt sich an die Aussagen der Poli- mäßigen Handlungen rede, während es sich hier nicht um eine zisten und bezeichnete die 7 Tage Haft als eine durchaus an- solche handele. Es könne bei der neuen Verhandlung nur in Frage gemessene Strafe, weil Regge noch renitent" geworden sei. Der fommen, nochmal nachzuprüfen, ob eine öffentlich bemerkbare Ar­Verteidiger Rechtsanwalt Joseph Herzfeld forderte Freisprechung. beit im Sinne des§ 1 vorliege. Geradezu lachhaft sei, daß dem Angeklagten eine Verkehrs- Eine sofortige Freisprechung wäre um so notivendiger ge­behinderung zur Last gelegt werden solle, weil Passanten, wie wesen, als von einer Arbeit teine Rede sein kann und als es ein Polizist befundete, ihm hätten ausweichen müssen. Sistiert reichsgesetzlich erlaubt ist, Zeitungen in der Zeit auch Sonntags habe man Regge in dem Augenblick, wo er noch mit den ihn auszutragen, in der die Post Zeitungen austrägt. umstehenden Schuhleuten verhandelte und selbstverständlich Die juristische Sprechstunde findet 2tubentrate 69, born vier Treppen nicht weitergehen konnte. Daß er gegen die unberechtigte Fahrstuhl, wochentäglich von 4% bis 7% Uhr abends, Sonnabends, bou 4 bis 6 Uhr abends statt. Jeber für den Briefkasten bestimmten Anfrage Siftierung und gegen die ihm dabei widerfahrene Behandlung Der Novelle zum Strafgesetzbuch hat es die Frau Luise Wolter ist ein Buchstabe und eine Zahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche Antwort protestierte, wolle man ihm als Renitenz" antreiden? Und zu verdanken, daß sie nicht längeren Aufenthalt im Zuchthause oder wird nicht erteilt. Anfragen, denen keine Abonnementsquittung beigefügt ist, venn sogar eine lebertretung angenommen werden solle, lasse Gefängnis nehmen mußte. Unter der Anklage des schweren Dieb­verden nicht beantwortet. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde vor. fich das unbedingt nur durch Haft fühnen? Das Gericht stahls im strafschärfenden Rüdfalle hatte sich die vielfach wegen A. G. 5. Soweit uns bekannt, läuft die Deklarationsfrist am Es ist zweckmäßig, persönlich vorzusprechen. tam zu einer Verurteilung, hielt aber gleichfalls eine Haft. Diebstahls, darunter mit 3 Jahren Zuchthaus vorbestrafte Ange- 20. Januar 1914 ab. S. Viehhof. a) und b) Sie sind an den Versicherungsvertrag für strafe für zu weitgehend. Regge soll es mit 30 Mart Geld- flagte vor der 11. Strafkammer des Landgerichts I zu verantworten. die ganze Bettdauer gebunden. Der Prämienrüditand, fönnte gegen Sie strafe büßen, daß er die im allgemeinen Verkehrsinteresse" batte wiederholt die Beobachtung gemacht, daß sein in einem Keller nicht zahlungspflichtig. Der in der Strelißer Straße wohnhafte Kohlenhändler Kain eingeklagt werden. c) Ja. 2. O. 30. Unseres Erachtens sind Sie an ihn gerichtete Aufforderung weiterzugehen nicht sofort be- des Hinterhauses aufgestapelter Breßtohlenvorrat rapide abnahm. termin muß geladen werden. 2. Nein, bei der Anmeldung muß aber der R. S. 103. 1. Zu jedem neuen Verhandlungs­folgt hat. Die Ermittelungen führten schließlich zu der Feststellung, daß die Standesbeamte informiert werden. K. B. 50. 1. Nein. 2. Vers " Der Preuße tommt mit einem inneren Gendarm zur Angeklagte jeden Morgen gegen 5 Uhr den Keller mit einem Nach- heiratung wäre nur möglich, wenn Sie für volljährig erklärt werden. Welt" und durch einen Schuhmann zur Zeit eines Streits schlüssel aufschloß und eine kleine Handtasche mit Kohlen füllte. K.. 14. Ja. 0. G. 2. 1. Nein. 2. Dauernd, sofern nicht nach von der Straße und zu Strafe. Die Folge war die jebige Anklage wegen Verbrechens gegen den borberiger Aufforderung das Versteigerungsverfahren eingeleitet wird. 3. Ja. F. 3. 266. Falls nicht im Gesetz oder in den Ausführungs­§ 244, mecher als Mindeststrafe zwei Jahre Zuchthaus bezw. 1 Jahr bestimmungen ein Zeitpunkt festgesetzt ist mit der amtlichen Publikation. Gefängnis androht. Der Staatsanwalt beantragte auch mit Rück­A. B. 585. Bir müssen die Erteilung einer bestimmteren Auskunft sicht auf den geringen Wert der gestohlenen Kohlen 1 Jahr Ge- in Ausweisungssachen ablehnen. 2. M. 2. In der Zeit vom 23. bis fängnis. Demgegenüber wies Rechtsanwalt Dr. Freh auf die be- Ende Dezember. R. R. 35. Ist von dem Inhalt der Statuten ab­fannte Reichsgerichtsentscheidung hin, nach der bei einem Diebstahl hängig. Wir raten, sich an den Zentralverband der Handlungsgehilfen, 15 Flaschen Wein als geringwertige Gegenstände" angesehen wor- Münzfir. 20, zu wenden. 2. R. 10. 1. Ja. 2. Es erfolgt dann den waren. Wenn man auch die von der Angeklagten gestohlenen Ersazzustellung( in der Regel durch Niederlegung bei der Post). Dieje Ersazzustellung hat dieselbe Wirkung wie die persönliche Zustellung. Kohlen als geringwertig ansehe, so trete nicht der§ 244, sondern K. 20. Das ist zulässig.-K., Gesundbrunnen . 1. Ja. 2. Je nach die Novelle zum Strafgeses in Kraft, nach der bei geringwertigen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 3. Nein. 4. und 5. Die Gegenständen und einem in der Not begangenen Diebstahl ein be- Frau fönnte intervenieren. 6. Der Anspruch verjährt in 4 Jahren. fonderer Strafantrag des Bestohlenen notwendig sei. Da es ihm. O. 21. Die Ihnen gewordene Mitteilung entspricht leider den öfter­gelungen jei, den Bestohlenen zu der Rücknahme des Strafantrages reichischen Gesetzesvorschriften, die Anwendung finden. zu veranlassen, müsse das Verfahren gegen die Angeklagte ein- 1. alls nicht eine dahingehende Bereinbarung getroffen ist, nein. 2. Sa. Das Gericht schloß sich auch diesen Ausführungen abgelehnt werden. 2. Das wäre nicht möglich. Die näheren Bedingungen C. E. 85. 1. Eine Konfirmation fönnte seitens der Kirchenbehörde an und erkannte auf Einstellung des Verfahrens. erfahren Sie durch Nachfrage bei Ihrer gewerkschaftlichen Organisation. 2. S. 100. 1. Jm Jahre 1893. 2. Der Jahrgang, der im Herbst 1893 zu entlassen war. 3. Ja. M. G. 27. 1. 20 M. dürften an gemessen sein. 2. Das könnte als Beleidigung angesehen werden. Eine Beleidigungsklage, der ein Verfahren vor dem Schiedsmann vorangehen müßte, ist nicht aussichtslos. P. S. Andreasftr. 1000. 1. u. 2. Das ist nicht zutreffend. B. 40. Wenden Sie sich an den Vorstand der be­treffenden Gewerkschaft, eventuell an den Vorstand des Wahlvereins. 2. B. 2. Nein, Berjährung tritt in 3 Monaten ein. H. 19. Ja. . 46. 1. Auch eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, mit Orts bezeichnung und Datum versehenes Testament ist zulässig. Dies ist die billigste form. 23. 100. 1. Wartezeit 10 Monate, mobon Befreiung bewilligt werden kann. 2. Auf Antrag der Miterben ja, jedoch ist in einem solchen Falle die Auseinandersetzung vor der Berheiratung nicht erforder­lich. 3. Ein Befreiungsantrag ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Frau wohnt, einzureichen. Diesem Gesuch wird am zweckmäßigsten ein amtsärztliches Zeugnis darüber beigefügt, daß Schwangerschaft nicht vor­liegt. R. 2. 67. Zur Annahme des Briefes waren Sie nicht ver­pflichtet. Jedoch kann neben der Mahngebühr das Porto von Ihnen ge­fordert werden. Gr. Spiegel i. Pom. 1. Der Austritt kann nur bor dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Betreffende seinen Wohnsiz hat. 2. Ja. 23. M. 583. 1. und 2. Nein. H. K. 25. 1. Die Klage, die bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gutsbesiker wohnt, auzustrengen ist, erscheint aussichtsvoll. 2. Shr Schwager allein, da es sich um Ansprüche aus dem Dienstvertrag handelt. K. R. 29. 1. Etwa 2 M. pro Woche müßte fie zahlen, so lange sie Aus Heimat und Ferne. Heft 2. Volkstümliches Monatsblatt, dazu imftande ist. 2. Nein, so lange sie den genannten Verdienst hat. herausgegeben von Dr. F. Roberg. Jährlich 4 Kronen. Selbstverlag, Bien, N. 501. Ja, sofern nicht in dem fraglichen Berufe Kündigungsausschluß Biaristengasse 9. üblich ist. Ob das der Fall ist oder nicht, tönnen wir nicht beurteilen, da Henes Volksbücherei. 831-34. Zur Neujahrszeit im Pfarr- Sie die Art Ihrer Tätigkeit nicht angegeben haben.. R. K. N. 145. 835. Der Sofern die Entschädigung nach Monaten bemessen ist, ist die Kündigung hause zu Nöddebo. Erzählung von Nicolai( H. Sharling). Dampfbootkapitän. Ein Birschgang auf Bären. Von F. Gerstäder. bis zum 15. eines Dionats mit Wirtung zum darauffolgenden Monatsersten 836. Der schwerfällige Major und andere Militärhumoresten. zulässig. W. W. 50. 1. Nein. 2. Ja. 3. u. 4. Dafür sind die wasser­Bon Frhrn. v. Schlicht. 83718. Herbstfäden. Ein Fragment. Erz. polizeilichen Vorschriften maßgebend. Sie erkundigen sich am besten bei von Martha Willfomm- Schneider. 841/42. Die Wirtin zum goldenen der betreffenden Polizeibehörde. 5. 50. Nein. H. R. 9. 1. Ja. 847/8. Meine Heide. Ge- 2. Soweit die Einkommensteuer in Frage kommt, rechnen die Zinsen zum Sirschen. Erz. von N. Plattensteiner. dichte von H. Benzmann. 849/50. Der Stipendiat des Freiherrn steuerpflichtigen Einkommen. Auf Verlangen ist Auskunft zu erteilen. Der von Erd. Erz. von D. v. Leigner. Jede Nummer 20 Pf. Berlag: Hesse Steuerbehörde muß aber in diesem Fall Mitteilung gemacht werden, da das u. Beder, Leipzig . Kapital der Ergänzungssteuer unterliegt. 3. Jst nicht anzunehmen. 4. Nein. wassergeich.( Heft 38 der Staatsbürger- Bibliothek.) 40 f. Großstadtelend. Von R. Amelungen. 15 f. Das preußische 5. In Ihrem Falle, da Sie unter 2000 M. Einkommen versteuern, würde die Das Wehrbeitragspflicht erst bei einem Vermögen von mehr als 50 000 m. eintreten. deutsche Studentum im Zeitalter der Befreiungskriege. Von Dr. L. P. 14. Ihre Mutter ist verpflichtet, die tatsächlich noch restierende S. Bauermeister. 40 Pf.- Hamburg und sein Wirtschaftsleben. Bon Schuld zu bezahlen. Sie kann Spezifikation verlangen. 2. 30. 1. hre Elimar von Monsterberg . Geb. 1 M. Bolksvereins- Berlag, München - Frau würde dieselben Ansprüche haben wie die Frau, die vor der Ber­Gladbach. heiratung schon Deutsche war. 2. und 3. Nein. G. N. 15. Eine gesez­Lebendiges Papier. Erfindungen und Entdeckungen eines Knaben. liche Verpflichtung für die Uebernahme des Heilverfahrens besteht für die Erfindu Der eigenen Stindheitserinnerung nacherzählt von Dr E. Weber. In Mappe Landesversicherungsanstalt nicht. Es läßt sich also gegen den ablehnenden 2,50 M. B. G. Teubner, Leipzig . Bescheid nichts tun. Steuer 10. 1. Nein. 2. 10 Stellen. K. S. 38. Frank Wedekinds gesammelte Werke. 5. Bd. 232 5. 6. Bd. Zur Nachzahlung der rüdständigen Raten sind Sie verpflichtet. Sie haben auch die Uebermittelungspflicht. F. S. 146. Falls der Mietszins nach Monaten bemessen ist, allmonatlich bis zum 15. mit Wirkung zum darauf­folgenden Ersten.

Das genügte dem Landgericht in Hanau , B. wegen Neber: tretung der Verordnung(§ 1) zu verurteilen. Es nahm an, daß es sich um eine Arbeit handele, die öffentlich bemerkbar gewesen sei. Der Angeflagte legte Revision ein und rügte Verkennung des Begriffes öffentlich bemerkbare Arbeit". Nur eine Sekunde lang seien die Zeitungen von der Straße aus zu sehen gewesen, und zwar nur von dem Beamten, da andere Personen an der Stelle nicht auf der Straße gewesen seien. Das genüge doch nicht, um das Austragen der Zeitungen als öffentlich bemerkbar erscheinen zu lassen. Es sei aber auch keine Arbeit gewesen, sondern nur eine Gefälligkeit. Wollte man dies Tragen von 15 Zeitungsnummern als Arbeit ansehen, dann dürfte es nicht ratsam sein, mit einem Handtäschchen zum Bahnhof in Langenselbold zu gehen, wenn man von dort verreisen wolle.

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Der Hungerstreit des Bucket- shop- Bankiers. Der kürzlich in dem Prozeß gegen den Animierbantier Mit­laff wegen seiner Beteiligung an dem Schwindelbankgeschäft von A. v. Krause" zu Jahren Gefängnis verurteilte Banfier Kärger treibt zurzeit gegen seine angeblich zu Unrecht erfolgte Verurteilung auf eine recht eigenartige Weise Opposition. Das Gericht hatte ihm 10 Monate der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, so daß er noch 8 Monate zu verbüßen hätte. Stärger hat gegen dieses Urteil sofort Revision einlegen lassen, so daß er bis zur Entschei­dung noch als Untersuchungsgefangener behandelt werden muß. Von dem Augenblid an, in dem er nach der Verhandlung in das Untersuchungsgefängnis zurückgeführt worden war, hat Stärger jede Nahrungsaufnahme verweigert, so daß er jetzt schon volle 11 Tage hungert und förperlich völlig heruntergekommen ist. Erörterungen darüber, ob die künstliche Ernährung zwangsweise anzuwenden ist, schweben. Ein vor einigen Tagen gestellter Haftentlassungsantrag ist vom Gericht abgelehnt worden.

Eingegangene Druckfchriften.

Der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft am Kammergericht fand das Urteil nicht bedentenfrei und regte Zurüdverweisung der Sache in die Vorinstanz an, wobei er meinte, eventuell fönnte§. 7 derselben Verordnung zur Anwendung fonimen, welcher ohne Rüd­ficht auf den sonstigen Charakter der Tätigkeit für Sonn- und Feiertage das öffentlich bemerkbare Austragen oder Verteilen von Flugschriften auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verbiete. Das Kammergericht hob die Vorentscheidung am Montag auf und verwies die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entschei­dung an das Landgericht zurüd. Begründend wurde ausgeführt: Eine öffentlich bemerkbare Arbeit im Sinne der Vorschriften solcher als gültig zu erachtenden Verordnungen sei eine nicht bloß des Vergnügens wegen unternommene, öffentlich bemerkbare Tätigkeit, bei der eine gewisse förperliche Anstrengung öffentlich in die Er­fcheinung trete. Nun habe ja das Landgericht anfangs im Urteil gejagt, daß eine körperliche Anstrengung mit der Tätigkeit ver­bunden sein müsse. Im Laufe der weiteren Grörterungen habe aber das Urteil nicht daran festgehalten. Es sei in keiner Weise gefagt worden, inwiefern im Herumgehen oder im Halten der 375 6. G. Müller, München und Leipzig . C. Regenhardts Geschäftskalender für den Weltverkehr 1914. 15 Blätter irgendeine Anstrengung gefunden werden könne. Des- Geb. 4,50 M. C. Regenhardt. Schöneberg , Bahnstr. 19/20.

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