fich Augustin an den Raiser. Wie er von da ins Krankenhaus| feine Ansprüche im Wege des Zivilprozesses geltend machen. 1 werbegericht auf Bahlung einer Sohnentschädigung( Entschädigung tam, haben wir oben mitgetheilt. Wodurch seine Leidens Schäfer Schulz tlagte nun auf Schadenersatz beim Landgericht für Gehalt, Kost und Logis). Der Beklagte wendet ein, daß er geschichte uns bekannt wurde? Das ist gleichgiltig. Das Wesent- zu Lyd( Aktenzeichen 0.555 de 91) im Armenrecht. Nach statt den Kläger nicht neu engagirt habe und daß diefer bei lichste ist, daß dies traurige Loos des Landarbeiters nicht vergehabter Beweisaufnahme wurde er abgewiesen, da das der Entlassung sein vorgebliches Recht auf die Kündigung einzelt dasteht, sondern typisch für die entsetzliche Lage unserer Gericht einen zwingenden Beweis dafür nicht geführt erachtete, nicht geltend gemacht hätte. Wäre dies geschehen, so oftelbischen Lanbarbeiter ist, die häufig trauriger als die Leib- daß der bis zu dem Tage der Mißhandlung völlig erwerbsfähige hätte er noch 14 Tage weiter arbeiten können. eig ener ist. Nun auch die ostelbischen gefnechteten, aus: Kläger in folge der Mißhandlungen erwerbsunfähig geworden Kläger wurde to stenpflichtig abgewiesen. Gründe: geh ungerten Leidensbrüder beginnen die gemeinsame Ursache des sei. Denn die Mißhandlungen hätten nur in ein paar Ohr- Der Gerichtshof sei erstlich von der Erwägung ausgegangen, gemeinsamen Elends der Arbeitenden aller Orten zu erkennen feigen und ein paar Stößen" bestanden", seien also ganz gering: daß durch die Herabsetzung des Gehaltes beziehungsweise durch und fich im Kampf gegen die Ausbeuter jeder Art der zielfügige Mißhandlungen" gewesen. Ob Staatsanwalt und Gericht die bezügliche Abmachung durchaus nicht das alte Vertragsbewußten sozialdemokratischen Bewegung anzuschließen. auch dann angenommen hätten, es liege nur eine ganz gering- verhältniß aufgehoben und ein völlig neues an seine Stelle ge
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hintereinander ab. Die Folge war bei den am meisten Zu dem Hirschlaff- Kohn'schen Wucherprozeß wird bezahlung des Entlassungstages.
Der
A'18 Vorfihender des Gewerbegerichts- Ausschusses fügige Mißhandlung vor, wenn ein 58jähriger Staatsanwalt treten fei. Der alte Vertrag bestand fort, nur eine Bestimmung, fungiri der Affeffor v. Schulz, feitdem Assessor Dr. Freund als der Richter" nur" mit ein paar Ohrfeigen und Stößen vor die die betreffs des Gehalts, wurde geändert. Dann aber wäre es lebenslänglicher Beamter der Stadt im Vorstande der Alters- Brust trattirt wäre? Oder hätten sie dann von der zunehmenden unter allen Umständen Sache des Klägers gewesen, ein feiner und Invaliditätsversicherungs- Anstalt Berlin angestellt ist. Buchtlosigkeit und Rohheit der arbeitenden Klassen ein Liedchen Meinung nach ihm zustehendes Recht gleich bei der Entlassung Wenig bekannt dürfte sein, daß die Vorsitzenden der einzelnen su fingen gewußt? Schäfer Schulz versäumte infolge seiner er geltend zu machen und zu sagen: Ich beanspruche die vierzehn Kammern des Gerichts, bekanntlich Magistratsassessoren, nur im lärlichen Rechtsunkenntniß leider die Berufungsfrist, so daß das tägige Kündigung. Der Beklagte felbft habe ja gesagt, das er Nebenamt Richter find. Ihre richterliche Thätigkeit ist nur Neben ihn abweisende Urtheil rechtskräftig geworden ist. Das ist ein den Kläger auf sein Verlangen unbedenklich noch 14 Tage be beschäftigung, als Magistratsbeamte haben sie sonst noch zu thun, je wahres Bild aus der wirklich„ nothleidenden" Landwirthschaft. schäftigt hätte. nach dem Reffort, welchem fie angehören. Allein dem Gewerbegericht Des Proletarier8 Leidensbahn. Aus dem Fenster gefeine Kraft zu widmen, hat nur einer der jüngst neu eingetretenen fprungen ist gestern( Mittwoch) Nachmittag um 1 Uhr der Affefforen. Die Frequenz des Gewerbegerichts ist stetig ge- 36 Jahre alte Arbeiter Chriftian Meinung, der im dritten Stock wachsen. Am besten spiegelt sich das ab an den während der des Hauses Linienstr. 14 in Schlafstelle wohnte. Er war schwinddreiviertel Jahr seines Bestehens nothwendig gewordenen Um füchtig und sab sein baldiges Ende voraus. Durch den Sprung wälzungen. Im Mai 1893 hatten je zwei Kammern( I nnd 11, auf den Hof zog er sich einen Genidbruch zu, der den sofortigen III und IV, V und VI, VII und VIII) einen Vorsitzenden und Tob zur Folge hatte. hielten ihre Sigungen an einem Tage in demselben Zimmer belegten" Kammern, daß ihre Sigungen nicht selten bis Abends um sechs, in einzelnen Fällen gar bis sieben Uhr dauerten. Nach einigen Monaten schon konnte an einem Tage in jedem Verhandlungszimmer nur eine Kammerſitzung statt finden, so sehr hatten sich die zu erledigenden Klagen vermehrt. Die Vorsitzenden haben jett statt einmal zweimal in der Woche mit Beifizern zu fißen". Dann wurden die Räumlichkeiten des Gerichts erweitert und die Zahl der Vorsitzenden vermehrt, schließlich hatte jeder derfelben nur noch eine Kammer. Statt einer hielten die zumeist belasteten Kammern bald mehrere Sigungen( mit Beifißern) in der Woche ab, so die Kammern I und III. In den Monaten Oktober und November 1893 fanden fast jede Woche vier Sigungen der jetzt genannten Kammer( für Baugewerbe) statt. Jeht hat dieselbe wegen Ueberlastung fogar getheilt werden müssen. Neben ihrem alten Vorsitzenden Cuno hat nun Assessor Fürst in derselben noch den Vorsitz zu führen. Mindestens sechs Sigungen hat diese Kammer jetzt jede Woche, außerdem haben die Vorsitzenden noch Vergleichstermine abzuhalten.
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nicht nur
Gewerbegericht. Rammer VIII. Stellvertretender Vorsigender: Assessor v. Schulz. Sizung vom 6. Januar. Der Papierkleber B. beansprucht von dem Buntpapier- Fabrikanten Ehrlich( die frühere Firma seines Betriebes hieß Frank und Voß) eine Lohnentschädigung von 40 M. und 5,84 und 3,49 M. als Akkordrest. Sein Vertreter, Kartonarbeiter Greifenberg, beantragt außerdem die Verurtheilung des Beklagten zur BeDie Entlassung des Klägers Abend in Dresden aus der Untersuchungshaft entlassen ist, obne ba er mit den Alfordfähen unzufrieden war, nur gesagt, wenn richtet, daß der Agent und Gutsbesitzer Simon Kohn am Mittwoch erfolgte an einem Montag Vormittag. Herr Ehrlich bestreitet, B. entlassen zu haben; er habe zu demselben, daß eine Bürgschaft geleistet wurde. Zu der Entlassung dürften ihm der gezahlte Preis nicht genüge, fönne er ja aufhören. Er günstige Zeugenaussagen geführt haben, so daß Kohn voraus- habe nur nicht mehr zahlen wollen. Beklagter bemängelt auch sichtlich in den Prozeß nicht weiter verwickelt werden wird. die Höhe des Entschädigungsanspruches. Der Kläger habe in Unschuldig ins Irrenhaus gesperrt wurde der Kauf den Wochen, wo er Aftord arbeitete, lange nicht mann R., der im Süden der Stadt ein gut gehendes Kolonial- ben Lohn von 20 m. verbient, welcher ihm vorher zu geschäft betrieben hat. Am 15. Dezember wurde er plöglich der theil geworden sei. Deshalb habe er ihm schon ExtraPolizei von seinen eigenen Verwandten als geistestrank denunzirt bonifikationen gegeben; 1 M. und auch 2 M. die Woche, aus und schließlich, nachdem die von zwei Aerzten angeblich an- Humanität.(?) Am Tage seines Abganges habe Kläger statt gestellte Untersuchung ebenfalls auf Geistestrantheit lautete, in der verdienten" 16,50 m. fagar 20 m. erhalten; er, M. die Frrenabtheilung der Neuen Charitee eingeliefert. Hier mußte Beklagter habe sich dadurch in Güte mit ihm zu einigen gesich N., der sich vollständig geistesgefund fühlte, fich allerdings sucht. Der Vertreter des Klägers und ein Zeuge desselben, der nur wegen zweier Prozeßfachen und einer zurückgegangenen Papierarbeiter W., behaupten übereinstimmend folgendes gegen Verlobung, in einer momentanen Aufregung befand, gefallen die Darlegungen des Beklagten. Die von diesem festgesetzten lassen, zuerst gebabet, dann mit einer Anstaltskleidung Atfordsäge seien bedeutend geringer als in den anderen Fabriken. bekleidet und in einem Zimmer mit 14 Geistes- und epileptisch Kläger sowohl wie Zeuge hätten wiederholt ihre UnzufriedenKranken zusammen internirt zu werden. Der Vorsicht wegen heit mit denselben Herrn Ehrlich zu erkennen gegeben. wurde R. noch mit der Zwangsjacke bekleidet, ihm diefelbe jedoch Alls Ehrlich am bewußten Montag in die Fabrik geEin Beitrag zum Recht der Landarbeiter, gemiß schon am nächsten Tage wieder abgenommen und er selbst nach tommen fet, habe B. ihn wegen des geringen Verdienstes handelt zu werden. Aus den Akten des zu Berlin , Forster neuntägigem Aufenthalt, nachdem die dortigen Aerzte sich von angesprochen, für sich, sondern auch im straße wohnhaften, jetzt erwerbsunfähigen, früheren Schäfers feiner geistigen Gesundheit überzeugt hatten, sofort wieder ent- Namen des Beugen. Beide feien sofort ins Romptoir beordert Schulz. Schulz ist seit seiner ihm im Juni 1889 durch seinen laffen. R., dessen Geschäft in der Zwischenzeit von unkundiger worden, wo auf die Bejabung seiner Frage, ob sie mit dem Dienstherrn auf dem Gute Choszewen( Kreis Lyck ) zugefügten and verwaltet und dem selber als einem anscheinend Geistes- Afford unzufrieden feien, Ehrlich gesagt habe: Ich bin schon Mißhandlung arbeitsunfähig. Alle seine Bemühüngen, Be- franken das größte Mißtrauen entgegengebracht wird, ist durch lange mit Ihnen unzufrieden, Sie hören auf, aber sofort. Daß strafung des Gutsherrn( Mauerhoff) und Entschädigung zu er- diefes Vorkommniß vollständig ruinirt. Sein einst blühendes sie gehen könnten, wenn ihnen der Akkord nicht paffe, habe der langen, sind von den Gerichten abgewiesen. Wir lassen Auszüge Geschäft ist soweit heruntergekommen, daß heute bereits eine Beklagte nicht gefagt. Dieser wendet nachträglich noch gegen aus den Urtheilen, die für sich selbst sprechen, folgen. Gläubiger- Versammlung stattfindet. die Affordrestforderung ein, dieselbe sei um deswillen hinfällig, weil der Kläger eine Schöffengericht zu Sensburg weist unter dem 10. Juli 1890 bie Duittung unterschrieben Wegen fehlender Geldbeträge hat gestern( Mittwoch) Privattlage wegen Mißhandlung unter folgender Begründung Nachmittag der Agent Adolf Krüger in feiner Wohnung in der hätte( über die 20 M. der letzten Woche), in der ausab. Am 6. Juni 1889 wurden die Schafe auf dem Gute Naunynstraße Hand an sich selbst gelegt. Er war für eine brücklich stehe:" Zum Ausgleich der Lohndifferenz erhalten und so weiter. Er weist die Quittung vor. Beklagter stellt den Choczewen geschoren und bemerkte der beklagte Gutsherr hiesige bekannte Lebensversicherungs- Gesellschaft thätig und konnte ( Mauerhoff), daß einige Schafe schmuzig waren. Er fragte bei der Abrechnung den auszuzahlenden Betrag nicht voll ab- Beugen W. als befangen hin, weil diefer wegen derfelben Gedeshalb den Privatkläger( Schäfer Schulz), wie viel benn eigent- liefern. Aus Angst vor den Folgen hat er sich an der Stuben- chichte" wie B. gegen ihn flage; der Termin in dieser Sache lich schmuzig feten, worauf der Privatkläger in trobigem Tone thür erhängt. fei allerdings an einem anderen Tage. B. bemerkt betreffs der ( hört, hört!) erwiderte, das tönne er nicht wissen, und noch vorgewiesenen Quittung, er habe die Zahlung von 20 M. nur Wegen Mordes verhaftet ist der Arbeiter Karl Rahmlow als einen Ausgleich für den Verdienst der lezten Woche unverständlich mauite"(!!). Der Beklagte begab aus Weißensee, der als ein gewaltthätiger und dem Trunte er betrachtet und sich zu den Beklagten dahingehend geäußert. sich darauf ins Fach und versette, versette, wie die Zeugen Schepfer und Borbola eiblich bekundet haben, dem Privatfläger getrunkenem Zustande Nachmittags heimgelehrt fein und hier hof vereidigte nicht den Beugen, wie der Kläger erwartet hatte, Sebener Mensch bezeichnet wird. Er soll am 20. v. M. in an- Dieser stützt sich auf den Wortlaut der Quittung. Der Gerichtseinen Stoß oor die Brust mit den Worten: Du taught ohne jebe Veranlassung seine 6 Monate alte Tochter Emma in fondern fällte unter Ansehung eines neuen Termins folgendes nichts und der Hund auch nichts. Hierauf antwortete Privat überaus roher Weise gemißhandelt und dann im Bette erstickt Urtheil: Dem Kläger wird folgender Cid auferlegt: Es ist wahr, Iläger: Dann schieße ich in die Schaafe und machte Miene, die haben. So lautet die Beschuldigung, die von den älteren daß der Beklagte am 20. November zu mir gesagt hat, ich solle Scheune zu verlassen, erhielt aber vom Beklagten noch einen Kindern, die im Zimmer anwesend waren und bisher aus sofort aufhören; es ist nicht wahr, daß der Beklagte gesagt hat, Stoß vor die Brust, so daß er zur Erde taumelte." Furcht geschwiegen haben, jeht erhoben wird. Daß die That wenn ich nicht mit den Akkordfähen zufrieden sei, solle ich ( Der Privatkläger war damals 58 Jahre alt.) Biernach", fagt mit Ueberlegung ausgeführt ist, wird daraus geschlossen, daß sofort aufhören. Leistet der Kläger den Eid, so wird Beklagter bas Urtheil, ist zwar für thatsächlich festgestellt erachtet, daß St. vorher geäußert hatte, das Kind gehöre nicht ihm und werde verurtheilt, 39 M. demselben zu zahlen. Leistet er ihn nicht, so der Beklagte den Privattläger vorfäblich förper: baber nicht lange leben. Uebrigens ist im August 1891 ein ist er abgewiesen. Mit der Mehrforderung wird Kläger mit lich mißhandelt hat. Das Schöffengericht hat 4 Monate altes Kind desselben Mannes unter Umständen ge- Rücksicht auf seine Unterschrift, durch die er einen Ausgleich der inbeffen für erwiefen erachtet, daß der Anstorben, die die Annahme einer Gewaltthat begründet erscheinen Lohndifferenzen, nicht einer bestimmten 2ohndiffe: getlagte durch das Benehmen des Privat: lassen. Die Frau scheint den Mann gleichfalls zu beschuldigen. rens, anerkennt, abgewiesen. Bei Bemessung der Sohnflägers derartig gereizt war, daß er sich nicht be herrschen tonnte, und ihn deshalb von der Einen schrecklichen Tod hat die sechs Jahre alte Tochter entschädigung wurde als angemessen ein Wochenlohn von 18 M. Antlage freigesprochen"!! Von einer Berufung war Martha der Prinz Eugenstr. 2 wohnenden Schuhmacher Grothe- erachtet.( Somit ist der Beklagte zur eventuellen Bezahlung des fein Erfolg an erwarten. Ebensowenig schritt die Staatsanwalt fchen Eheleute gefunden. Vor einigen Tagen betrat das Kind in Entlassungstages außer zur Bahlung der 14 tägigen Lohnschaft ein, wiewohl der Schäfer ärztliche Atteste überreichte, in Abwesenheit seiner Mutter( war diese wohl„ leichtsinnigerweise" entschädigung verurtheilt, oder doch so gut wie verurtheilt benen seine Erwerbsunfäbigfeit bescheinigt wurde. Der Staatsanwalt zur Arbeit gegangen? D. Red.) die Küche und nahm von der worden.) Der Kläger erklärte sich bereit, im neuen Termin den ging von der Ansicht aus, Mauerhoff habe seinen 58jährigen Schäfer Maschine einen mit kochendem Waffer gefüllten Theekessel. ihm aufgegebenen Eid zu leisten. Mit dem Einverständniß beider Parteien wurde dann gleich wegen ungebührlichen Betragens gezüchtigt". Falls der Schäfer während es diesen in der Hand hielt, fiel es hintenüber, und infolge der Mißhandlungen erwerbsunfähig geworden" möge er das siedende Wasser ergoß sich über seinen Körper. Aerztliche die Sache W. wider Ehrlich verhandelt. Da die zu Grunde Bilfe tonnte nichts mehr nüßen und die Kleine starb in der liegenden Umstände die gleichen sind, wie in der Sache B. wider Nacht zum Mittwoch. Ehrlich, war auch das Resultat der Verhandlung das gleiche.
ben Klubs der Coit 'schen Nachbarschaftsgilde eine erstaunliche Aehnlichkeit haben. In einer Schilderung des Siebenbürger Volkslebens heißt es darüber:
In schauervoller Weise getödtet hat sich Mittwoch Nach- Vor dem Straffenat des Rammergerichts wurde am mittag der 27 Jahre alte Dr. med. Ferdinand Gutmann, der Donnerstag gegen den Genoffen Lührmann in Bramsche ver aus Nürnberg stamint und sich zwecks weiterer Ausbildung auf handelt, den die Polizei in eine Geldstrafe von 10 M. genommen Die jungen Burschen wie die jungen Mädchen gehören dem Gebiete der Heilkunde hier aufhielt. Er hatte sich im Erd- hatte, weil er am 30. April 1898 eine Tanzluftbarkeit, die nach von der Konfirmation bis zur Ehe ihren Verbänden an: geschoß des Hauses Luisenstr. 9 ein möblirtes Bimmer geniethet der Meinung der Polizei eine öffentliche war, veranstaltet, aber der Bruderschaft und der Schwesterschaft. Diese haben eine unb lag feinen Studien sehr eifrig ob. Dabei scheint er sich gleichwohl nicht die polizeiliche Genehmigung dazu nachgesucht jebe ihre Gesetze, Gesetze, thre Strafen und ihre Beamten, überarbeitet zu haben und auf sonderliche Gedanfen gekommen hatte. Lührmann beantragte richterliche Entscheidung, und bie alle ihre bestimmten Funktionen zur Förderung der Sittlich- au fein. Als am Mittwoch Nachmittag seine Wirthin, eine Schöffengericht wie Berufungskammer bestätigten den Strafbefehl, feit und Geselligkeit zuertheilt erhalten. Dit der Heirath scheiden Frau L., fein Bimmer aufsuchte, fand sie ihn auf dem Sopha indem sie die Oeffentlichkeit der Tanzlustoarkeit darin fanden, Braut und Bräutigam aus den Verbänden und treten in eine figend als Beiche vor. Auf einem Zettel, den er auf dem Tische daß die Gesellschaft, welche dieselbe veranstaltete, eigens und der vier Nachbarschaften ein, in welche ein fedes Dorf gewöhnlich niedergelegt hatte, theilte er mit, daß er sich mittels Morphium nur zu diesem Zwecke zusammengetreten sei. In der heute zur getheilt ist. Von ihrem erwählten Nachbarvater geführt, ziehen vergiftet habe, gab auch als Grund traurige Familienverhältnisse Verhandlung gekommenen Revision hiergegen bestritt der Anbiese Nachbarschaften aus zu gemeinsamen Dorfarbeiten, leisten bei Bauten einem der Ihrigen den nöthigen Beistand, vor diesem an, die in Wirklichkeit gar nicht bestehen. Der junge Arzt hatte geklagte, daß diese Thatsache ein Wertmal ber Deffentlichkeit sei. bei Bauten einem der Ihrigen den nöthigen Beistand, vor diesem aber nicht blos Gift genommen, denn der Fußboden seines Außerdem bemängelte er, daß ein Zeuge nicht vernommen, und Nachbarvater erscheinen sie einmal im Jahr zum" Sittag" oder Bimmers war in eine Blutlache umgewandelt worden. Mit schließlich, daß nur festgestellt sei, er, der Angeklagte, babe die Richttag", vor der Abendmahlsfeier zum Versöhnabend. Jebe Hilfe eines Eegirmessers hatte er fich die rechte Gesichtsfeite von Tanzluftbarkeit veranstalten helfen. Nun dürfe aber im vorNachbarschaft begräbt ihre Tobten. Da haben wir also das Coit'sche Ideal, die Organisation der Stirne bis zum Auge und dann den rechten Unterkiefer auf: liegenden Falle nach dem Gesetze nur der Thäter, nicht der des geistigen und fittlichen Lebens in Nachbarschaften nach dem geschnitten, so daß die Backenknochen blosgelegt waren. Darauf jenige, welcher Beihilfe leistet, bestraft werden. des geistigen und fittlichen Lebens in Nachbarschaften nach dem Alter abgestuft, verwirklicht, so weit es erreichbar ist unter dörf geführt und sich endlich die Pulsadern an beiden Handgelenken Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Berufungskaminer Alter abgestuft, verwirklicht, so weit es erreichbar ist unter dörf. hatte er einen tiefen Schnitt in die rechte Seite seines Halfes gericht hob das Urtheil der Vorinstanz auf und verwies die lichen Verhältnissen. Nur in den Fortbildungseinrichtungen geben durch Kreuzschnitte geöffnet. des Landgerichts zu Osnabrück zurück, weil das Urtheil dieser die Coit'schen Nachbarschaftsgilden über die Siebenbürger Nach barschaften hinaus.
Brände statt.
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Gerichts- Beitung.
Das Kammer
Polizeibericht. Am 10. d. Mts. Vormittags wurde ein Berufungsinstanz überaus kurz sei und daraus nicht hervorgehe, Wenn uns der Coit'sche Nachahmungsversuch einer deutschen Arzt in seiner Wohnung in der Quisenstraße todt aufgefunden. daß der Angeklagte wirklich der Veranstalter der Tanzluftbarkeit Boltsinstitution in den Großstädten Englands und Amerika's be- Er hat sich anscheinend mittels Morphium vergiftet. Mittags war. Es heiße dariu vielmehr nur, Lührmann habe die Tanzsonders intereffirt, fo liegt es daran, daß auch hier in Berlin ftürzte sich ein Stutscher aus einem Fenster feiner im 3. Stode luftbarkeit veranstalten helfen. ein gleiches Bedürfniß nach einem engeren Verkehr, nach regerem eines Hauses in der Linienstraße belegenen Wohnung auf den Wann und wie hat der troy Nichtausschlusses der Gedankenaustausch, nach der ausgiebigeren Nugbarmachung von Hof binab und fand auf der Stelle den Tod. Abends wurde gesetzlichen Kündigungsfrist plöglich entlassene Arbeiter Bildungsmitteln in Arbeiterkreisen empfunden wird und zu gleich ein Mann in seiner Wohnung, in der Naunynstraße, erhängt fein Blecht auf dieselbe geltend zu machen, unt sich einen eventuellen Jm Laufe des Tages fanden drei fleine Entschädigungsanspruch zu sichern? Diese Frage hat eine Zeit artigen Unternehmungen geführt hat, die wiederum aus den Goit'schen vorgefunden. Erfahrungen mancherlei Anregung entnehmen fönnen. Ohne in lang infolge ihrer verschiedenen Beantwortung durch die eindie optimistischen Zukunftsschwelgereien des Herrn Coit zu ver zelnen Stammern bes Gewerbegerichts zu den widerspruchsvollsten fallen, tönnen auch wir das Prinzip der Nachbarschafts- Organi Entscheidungen bei ganz wesensgleichem Thatbestand geführt. fationen zur Förderung der Geselligkeit, des Meinungsaustausches Der Kläger hätte seinen Anspruch auf die Kündigungsfrist bei und des freundnachbarlichen Zusammenwirtens unter den Berder Entlassung dem Arbeitgeber gegenüber gleich geltend machen liner Gesinnungsgenossen zur Anwendung bringen. Es kann das Gewerbe- Gericht. Kammer VI. Borsigender: Assessor müssen; da er es nicht gethan, erfolgte seine Abweisung, benur zur Stärkung der gesammten proletarischen Bewegung und 2e o. Sigung vom 5. Januar. gründete der Vorsitzende der einen Kammer das abweisende zur geistigen Förderung der einzelnen Genossen dienen. Wir Der Koch H. war bis zum 1. Dezember vorigen Jahres beim Urtheil derfelben, hinzufügend, das widerspruchslose ruhige tönnen darauf hinweisen, daß längst vor dem Erscheinen der Restaurateur R. Müller für 160 M. monatlich in Stellung. An Gehen auf die Entlassung hin sei ein stillschweigendes" Coit 'schen Schrift der jüngst im Vorwärts" veröffentlichte Ent- diefem Tage wurde ihm von Müller eröffnet, daß er ihn nur be- Einverständniß mit derfelben und dainit auch mit der Nichtwurf zur Reorganisation der Berliner Wahlvereine ein solches halten tönne, wenn er fortan mit 120 M. zufrieden sei. Das anwendung der Kündigungsfrist. Der Vorsitzende einer anderen nachbarliches Zusammenwirken geplant hat, dem die Genossen- Arbeitsverhältniß war ein fündigungsloses. H. ging auf das Rammer führte in der Begründung des entgegenfchaften der einzelnen Stadtbezirke zur Grundlage gegeben werden Anerbieten Müller's ein. Später wurde er aber doch entlassen, gejeßten Urtheils, also der Verurtheilung des follten. Diese Bezirksgenoffenfchaften würden vor der Coit'schen Müller hatte einem Freunde die Stellung versprochen und löfte Beklagten, beim Vorliegen desselben Thatbestands Gilde noch den Vortheil voraus haben, daß die Theilnehmer dies Versprechen ein. In der Meinung, er sei durch die Vers aus, es sei gleichgiltig, ob der Kläger Anspruch auf die Kündiburchweg schon durch die gemeinsame Betheiligung am öffent einbarung betreffs des geringeren Gehalts ein neues Engagement gungsfrist bei seiner Entlaffung erhoben habe oder nicht. Den lichen Leben mit einander eng verbunden sind. bei Müller eingegangen und es gelte, weil diesmal nicht aus Entschädigungsanspruch fönne er jederzeit innerhalb der gefezG. Ledebour. geschlossen, die gefeßliche Kündigungsfrist, flagte H. nun beim Ge- lichen Verjährungsfrist erheben. Sintemalen in Werkstätten und