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ficherungSprämien solle durch die Sparkassen im Wege der Buchung erfolgen. Jeder Versicherte bei der öffentlichen VolkSverficherung solle veranlagt werden, ein Sparkassenkonto zu eröffnen. Er solle dann seine Sparkasse beauftragen, fortlaufend aus seinem Konto die fälligen Prämien auf die Versicherung ab- zuschreiben. Eine solche Verbindung von Sparkasie und Versicherung mag gewiß im Interesse derjenigen liegen, die in der� Lage sind, Ersparnisse zu machen. Aber es ist selbstverständlich, daß die Sparkasie nicht nur einer, sondern gleichmäßig allenVersicherungsgesellschaften, also z. B. auch der Volks- fürsorge, diese Zahlungsmöglichkeit einzuräumen hätte. Trotz ihres Namens find die öffentlich-rechtlichen Lebensversicherungsgesellschaften rein private Institute, denen von kommunalen Kreisen keinerlei Vorrechte eingeräumt werden dürfen. Es ist uns unbegreistich, wie auf der Tagung von Vertretern meist öffentlicher Sparkassen eine Resolution angenommen werden konnte, die eine einseitige Be- vorzugung eines privaten Unternehmens empfiehlt. Folge» des Einfuhrscheinsystcms. Einem Telegramm aus Washington zufolge sind die Zollbehörden von neuem an- gewiesen worden, auf Splißerbsen aus Deutschland einen Ausgleichszoll von 20 Cents pro 100 Pfund zu erheben. Auch für Weizen und Mehl aus Deutschland ist die Erhebung eines geringen AuSgleichszolleS angeordnet worden. (Zeri6)ts-Leitung. Schwindelhafte Pflegekinderannoncen. Die Vergebung von Pflegekindern hat der Kaufmann Willy Hodam, der unter der Anklage des Betruges vor dem Schöffen- gericht Berlin-Tempelhof stand, zum Gegenstande des Gelderwerbes gemacht. Der Angeklagte operierte so: Er erließ ein Inserat:Herzens- Wunsch. Ehepaar nimmt Pflegekind gegen geringen Monatsbeitrag. Lagerkarte SS, Postamt 59"; ferner ein Inserat:Pflegekind, Mäd- chen, 35, gibt Lagerkarte 67, Postamt 59." Auf diese Annoncen er- hielt er dann die Adressen von nach beiden Richtungen hin inter­essierten Personen und auf diese Adressen kam es ihm allein an. Die sich Meldenden erhielten ein Schreiben des Inhalts:Sehr geehrte Frau! Antwortlich Ihres Schreibens bin ich gern bereit, Ihnen Adressen von Damen, welche ihr Kind in Pflege geben wollen, nachzuweisen. Falls Sie daher in der Lage sind, sofort ein Kind in Pflege zu nehmen, bitte ich baldmöglichst um Ihren Besuch." Dem Schreiben war eine Reklame für eine von der Hebamme Hodam, die zurzeit eine unfreiwillige Muße in Breslau absolviert, vertriebeneFrauendouche Stella" beigefügt, so daß die armen Frauen, welche erhofften, durch Annahme eines Pflege- kindeS und durch das in Aussicht gestellte Pflegegeld von 35 M. ihre armseligen Verhältnisse aufzubessern, des festen Glaubens waren, daß eine Hebamme in der Lage sei, die betr. Kinder zu ver- geben. Wenn sie dann zu dem Angeklagten kamen, soll dieser in einzelnen Fällen auch von 35 M. Pflegegeld gesprochen haben, ob- wohl er wußte, daß nur geringes oder gar kein Pflegegeld von den Müttern gezahlt werden konnte. Die den Kreisen mit nicht hervor- ragendem Intellekt angehörenden Frauen unterschrieben dann, ohne recht zu wissen. waS in dem ihnen vorgelegten Zettel stand, die Ge- schäftsbedingungen, in welchen allerdings ausdrücklich stand, daß der Angeklagte sich nur verpflichtete, den Frauen innerhalb sechs Wochen mindestens 30 Adressen von Damen, welche ihr Kind in Pflege geben wollen, nachzuweisen. Die Reflektantinnen hatten, wenn sie diesen Zettel unterschrieben hatten, 6 M. zu zahlen und glaubten, daß sie nun daS Kind an einer bestimmten Stelle abholen könnten. Nach Erhalt der 6 M. hat sich Hodam nicht weiter darum gekümmert, ob das Geschäft perfekt wurde oder nicht, ey hat die ausscheidenden Namen auch nicht gelöscht, sondern dieselben Adressen weiter verkauft. Der Amtsanwalt hielt das ganze Geschäfts» gebaren des Angeklagten für ein schwindelhaftes und beantragte gegen ihn 6 Monate Gefängnis. Rechtsanwalt Dr. Cotzmann nmchte für den Angeklagten geltend, es könne dem Angeklagten doch nicht zur Last gelegt werden, wenn die betreffenden weiblichen Personen auS Mangel an Intellekt etwas unterschrieben, was sie nicht verstanden. Das Gericht erklärte, es handele sich um einen plumpen Schwindel, wie er in der Großstadt gerade nicht selten sei. ES handele sich um blutarme Leute, Waschfrauen, Schneide- rinnen u. dergl., die nicht auS idealen Gründen ein Kind in Pflege nehmen, sondern sich durch das Pflegegeld in eine erträglichere Lage bringen wollten. Der Angeklagte habe in ziemlich skrupelloser Weise Angehörige einer Bevölkerungsschicht geschädigt, die wahr- lich nichts übrig habe; sein Vorgehen fei deshalb gemeingefährlich und rechtferttge eine Strafe von 3 Monaten Gefängnis. Das Bereinsgcsetz gegen die Arbeitrr-Radfahrervcreine. Der Vorsitzende Pohlann vom Arbcitcr-Radfahrcrverri«Edel­weiß" zu Schönflietz war von der Strafkammer in Guben verurteilt worden, weil er nicht die ftär politische Bereine gegebenen Vor- schriften des§ 3 deS Vereinsgesetzes über die Anzeige der Vorstands- Mitglieder und der Einreichung der Satzungen beachtet habe. Als politisch wurde der Verein wegen seiner Zugehörigkeit zum Arbeiter- RadfahrerbundeSolidarität", Sitz Offenbach a. M.. angeschen. TaS Kammergcricht hob seinerzeit dies Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses nachprüfe, ob der VereinEdelweiß" durch seinen Anschluß an den Bund mcht bloß wirtschaftliche Vorteile(Unfallversicherung. Sterbegeld, billiger Ein- kauf von Rädern) habe erzielen wollen. Das Kammergerlcht stellte sich nämlich im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt, daß auch beim Anschluß eines Vereins an einen politischen Bund, als den auch das Kammergericht den BundSoli- daritat" ansieht, immerhin die Möglichkeit bestehe, daß der Verein die politischen Ziele des Bundes nicht verfolgen wolle. "n der neuen Verhandlung verurteilte das Landgericht in Guben wieder den Vorsitzenden zu einer Geldstrafe, indem es aus- führte, daß der VereinEdelweiß" ebenso wie der Bund die Ge- sinnung seiner Mitglieder im Sinne der Sozialdemokratie habe beeinflusien wollen und deshalb politisch sei. Nach einem Schluß- satz des Urteils erfolgte die Verurteilung, weil Pohlann, der nicht der zeitlich erste Vorsitzende war, sondern erst später Vorsitzender wurde» es unterlassen habe, die Veränderung im Vorstande anzu- zeigen(Z 3 Abs. 3 des Vereinsgesetzes), und weil er ferner die Einreichung der Satzung unterlassen hätte(ß 3 Abs. 2). Der Angeklagte legte wieder Revision beim Kammcrgericht ein. Rechtsanwalt Dr. Karl Liebknecht als sein Vertreter machte gegen- über den Ausführungen des Landgerichts geltend, daß es an den tatsächlichen Unterlagen für die Konstruktion des politischen Cha- rakters des Verein?Edelweiß" fehle und legte dies näher dar. Wenn man aber, fuhr er dann fort, die OrtsgruppeEdelweiß", wie das Landgericht eS tue, als politisch ansähe, und dies daraus dedu- ziere, daß der Bund politisch sei, und wenn so eine Identität mit dem Bunde hergestellt werde, dann sei um so mehr die Frage auf- zuwerfen, ob dann überhaupt noch ein selbständiger Verein in Schönfließ vorliege, dessen Leitung Verpflichtungen im Sinne des z 3 des Vereinsgesetzes habe. Das müsse unter diesen Umständen bestritten werden. Von einem selbständigen Verein könne hier dann keine Rede sein. Die Auffassung werde auch durch Urteile der Oberlandesgerichte in Breslau und Celle gestützt, die Liebknecht zitierte. Ferner machte der Anwalt geltend, daß Verjährung ein- getreten sei und daß der jetzige Vorsitzende auch nicht für Unter- lassungen des früheren Vorsitzenden(des Gründungsvorsitzenden) haftbar gemacht werden könne. Ter zweite Strafsenat des Kammergerichts hob dieser Tage die Borentscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Gründe: Ohne Rechtsirrtum sei jetzt festgestellt, daß der VereinEdel- weiß" in Schönfließ ein selbständiger Zweigverein sei, der gleich dem Bunde politische Zwecke verfolge. Mit Recht habe auch die Strafkammer den Angeklagten wegen Uebertretung des§ 3 Abs. 3 des Vereinsgesetzes für strafbar erklärt, weil er nicht, nachdem er Vorsitzender geworden war, die Veränderung im Vorstande ange- zeigt habe. Nun sei ja richtig, daß Angeklagter schon ziemlich lange (jahrelang) Vorsitzender ist und Z 3 Abs. 3 besage, daß die Aende- rung binnen vierzehn Tagen anzuzeigen sei. Verjährung liege wegen dieses Deliktes aber gleichwohl nicht vor. Es sei ein Unter- lassungödaucrdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst zu laufen be- ginne, wenn die Verpflichtung zur Anzeige wegfalle, wenn also die Anzeige nachträglich erfolgt sei, oder der Verein aufgelöst werde, oder ein anderer zum Vorstand ernannt werde. Alles das sei nicht geschehen. Angesagter sei weiter verantwortlich für die Unter- lassung der Anzeige der Veränderung im Vorstand. Wenn nun aber das Landgericht den Angeklagten weiter für strafbar erkläre, weil die Satzung gemäߧ 3 Abs. 2 nicht eingereicht worden sei, so handele es sich hierbei nicht um Unterlassung einer Verpflichtung des Angeklagten, der erst vier Wochen nach der Gründung Vor- sitzender wurde, sondern um die Unterlassung einer Verpflichtung, die nach§ 3 Abs. 2 dem bei Gründung ernannten Vorstand binnen 14 Tagen oblag. Ein Vereinsvorstand sei aber nach der Auffassung des Senats nicht für die Unterlassungssünden des früheren Bor- standes haftbar. Somit müsse Angeklagter in diesem Punkte(Nicht- einreichung der Satzung) straffrei bleiben, während er wegen des anderen(Anzeige der Veränderung im Vorstand) strafbar sei. Da nun das Strafmaß durch den Irrtum des Landgerichts hinsichtlich der Satzung beeinflußt sein könne, so müsse die Sache nochmal an das Landgericht wegen des Strafmaßes zurückverwiesen werden. In einem zweiten Strafprozeß gegen den Schiffbauer Graf als Vorsitzenden deS Arbeiter-Radfahrervereins zu Fürstenberg a. O., wo die Rechtslage im wesentlichen die gleiche war, erkannte das Kammergcricht aus genau denselben Gründen auf Aufhebung der Vorentscheidung und aus Zurückverweffnng an die Vorinstanz, das Landgericht Guben. _ Die Gräfin als Angeklagte. Aus der gestrige« Verhandlung gegen die Gräfin Finkler von Treuberg war nur von Interesse, daß die Behörden nicht in der Lage sind, die Prinzessin zu Dsenberg-Büdingen zu finden. Der Vorsitzende ließ protokollieren, daß die Ladung bezw. Vor- führung der Prinzessin zu Nsenburg-Büdingen nicht durchführbar sei. Eine ordnungsgemäße Ladung liegt noch nicht vor, denn eine Zustellungsurkunde ist nicht vorhanden. Die Prinzessin hat seiner- zeit auf die erste Ladung den Wunsch schriftlich ausgedrückt, in München vernommen zu werden; seitdem hat ihr eine Ladung nicht zugestellt werden können. Rechtsanwalt Bahn glaubt, daß man sich doch hiermit nicht begnügen könne. Die Prinzessin lese doch Zeitungen, sie wisse also, daß sie hier als Zeugin erscheinen solle, so bestehe doch der Verdacht, daß sie mit Absicht latitiere. Es müßte doch der Versuch gemacht werden, die Zeugin zwangsweise vorzu- führen. Eine Prinzessin pflege doch nicht spurlos zu verschwinden und der Kriminalpolizei würde eS nicht schwer fallen, ihren Auf- enthalt zu ermitteln. Die Polizei sei doch sonst sehr findig, sie habe doch erst kürzlich den trefflichen Schauspieler Schildkraut» der zu einem Termin nicht erschienen war, in Haft genommen. Staats- anwaltsassessor Rusche erklärte, daß unter den obwaltenden Um- ständen zwei Fälle, in denen das Zeugnis der Prinzessin zu Nsc»- burg-Büdingen ersorderlich erscheine, abgetrennt werden müßten. Das sei auch nicht so schlimm, denn eS schweben schon wieder drei neue Verfahren gegen die Angeklagte wegen Pfandbruchs usw., die dann damit verbunden werden könnten. Eigenartig, daß die Behörden Deutschlands sich außerstande zeigen, den Aufenthalt einer Prinzessin zu entdecken. Sie ist doch keine Mörderin._ Hungerstreik? Mit dem Hungerstreik des Animierbankiers Kärger, welcher bekanntlich seit 21 Tagen in dem Moabiter Untersuchungsgefängnis jede Nahrungsaufnahme verweigert, soll eS, wie uns mitgeteilt wird, eine recht eigenartige Bewandtnis haben. Es wird mit aller Besttmmtheit die Vermutung ausgesprochen, daß Kärger von un- bekannter Seite heimlich mit Nahrungsmitteln versehen wird und der ganze Hungerstreik eine geschickt eingeleitete Komödie sei, mit dem Endzweck, die Haftentlassung bezw. die Aussetzung der Straf- verbüßung zu erreichen. Hierfür spricht, daß Kärger, wenn er sich unbeobachtet glaubt, in seiner Zelle vergnügt und lustig ist und erst bei einer bevorstehenden ärztlichen Untersuchung zusammen- bricht. Auch der körperliche Befund, die Prüfung der Herztätigkeit u. a. deutet darauf hin, daß K. Nahrungsmittel zu sich nehmen muß. Derartige Fälle von Hungerstreik in Gefängnissen sind durchaus nichts seltenes und die in diesen Fällen von den Gerichtsärzten festgestellten körperlichen Erscheinungen unterscheiden sich von den bei Kärger konstatierten in ganz erheblicher Weise. Voraussichtlich wird, um allen Eventualitäten aus dem Wege zu gehen, die künst- liche Ernährung heute eingeleitet werden. Allgemeine Spar- und Kreditbank. Gestern begann wieder vor der 1. Strafkammer des Land- gerichts l einer der jetzt überhandnehmenden Daucrprozesse. Die auf Betrug lautende Anklage richtet sich gegen den Kaufmann Sieg- fried Rosenbaum, den Kaufmann Philipp Eißcndeiß, den Kaufmann Karl Rudolf Kaiser und den Dentist Willi Goldstein. Es handelt sich um die Geschäfte der Allgemeinen Spar- und Kreditbank. Diese wurde als Genossenschaft mit beschränkter Haf- tung am 31. Januar 1911 in das Genossenschaftsregister des Amts- gerichts Berlin-Mitte eingetragen. Die ersten Mitglieder des Vor- standes waren die Angeklagten Rosenbaum und Eißenbriß. Rosen- bäum behielt dieses Amt während der gesamten Dauer der Ge- schäftsführung der Bank, während Eißenbeitz Anfangs Juli wieder ausschied. An seine Stelle traten in kurzen Zwischenräumen ver- schiedene Personen; seit Mitte März 1912 war der Angeklagte Kaiser Mitglied deS Vorstandes. Vorsitzender des Aufsichtsratcs war bis zu seinem auf Veranlassung des Eißenbeiß erfolgten Aus- schluß aus der Genossenschaft der Angeklagte Goldstein. Am 17. Ok- tober 1912 wurde der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet. Die Zahl der Genossen betrug zu dieser Zeit 886. Nach 1 des Statuts hatte die Allgemeine Spar- und Kreditbank folgenden Zweck: Betrieb von Bankgeschäften, insbesondere durch Gewährung von Darlehen au Mitglieder und NichtMitglieder, sowie Annahme und Verzinsung von Spareinlagen der Mitglieder. Die Anklage behauptet, daß es den Angeklagten, die sie als die Verantwortlichen für den Geschäftsbetrieb ansieht, gar nicht auf die Erfüllung diefes Zweckes angekommen sei, daß die Bank es vielmehr lediglich darauf abgesehen gehabt habe, möglichst viel Genossen anzulocken unter dem Vorgeben, ihnen Darlehen zu gewähren, ohne hierzu imstande und willens zu sein. Die so gewonnenen Genossen mußten Vor- schüsse und Eintrittsgelder, den Geschäftsanteil usw. zahlen und lourdcn auf lange Zeit an die Genossenschaft gebunden, wie die Anklage meint, nur zu dem Zweck, für die Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder aus den eingezahlten Kapitalien hohe GeHalter und Einnahmen zahlen zu können. Mit Ausnahme des Eißenbeiß soll keiner der Auaeilagten irgendwelche Fachkenntnis für die Leitung einer solchen Genossen- schaft besessen haben und auch keiner im� Besitze von hinreichenden Geldmitteln gewesen sein. Für die Genossenschaft wurde durch eine ausgiebige Reklame und durch zahlreiche Agenten, die über das ganze Reich verbreitet waren, geworben. Nach den Feststellungen der Anklagebehörde erhielt die Genossenschaft insgesamt etwa 1600 Tarlehnsanträgc. Von diesen wurden nur 56 bewilligt, von letzteren soll ein großer Teil an die Mitglieder des AuffichtsrateS, des Vor- standes und an diesem nahestehende Personen gezahlt worden sein. Alle anderen, also mehr als 1500 DarlehnSgesuche sollen ohne fach- liche Prüfung abgelehnt, die Antragsteller sollen lange Zeit ohne jede Nachricht gelassen und wenn sie sich schließlich selbst in die Räume der Bank begaben, mit allerlei Redensarten abgespeist wor- den sein. Den Angeschuldigten ist es nach dem erstatteten Gutachten gelungen, von den Genossen bare Einzahlungen auf den Geschäfts- anteil in Höhe von 19 966 M. zu erzielen, während sie zur Zeit des Bestandes der Genossenschaft darauf noch insgesamt 68 081 M. schulden. Die den Genossen bisher entstandenen Gerichtskosten sollen sich auf mindestens 3485 M. belaufen, so daß die Vermögens- beschädigung sämtlicher Genossen sich auf zirka 91 500 M. stellt. Die Angeklagten bestreiten sämtlich ihre Schuld. Da die J!ln- zahl der Zeugen über hundert beträgt, von denen etwa die Hälfte kommissarisch vernommen ist, wird die Verhandlung 14 Tage bis 3 Wochen dauern. Das Ergebnis werden wir unseren Lesern mit- teilen._ Zum polizeilich bestellten Einbruch. Zu dem gegen den Kriminalschutzmann Boß ergangenen Urteil wird uns mitgeteilt, daß der Angeklagte nicht wegeneinfacher Körperverletzung im Amte", sondern wegenschwerer Körperver­letzung mittels einer Waffe" verurteilt worden ist. Der als Spitzel verwendete Ponkowski soll noch nicht vorbestraft sein. Die Polizei soll ihn zum Spitzel ausersehen haben, nachdem sie ihn aus Anlaß von Untersuchungen wegen Verfehlung gegen § 175 Str.G.B. kennen gelernt hatte. Weshalb ist gegen Hesse und Voß Anklage wegen Ansttstung zum Diebstahl und wissentlich falscher Anzeige noch nicht erhoben? Vom Reichsgericht freigesprochen. Das Schwurgericht Essen a. R. hat am 9. Juni drei Ange- klagte wegen Straßenraubes verurteilt, und zwar einen gewissen Lertens zu einem Jahre sechs Monaten Gefängnis, und die Für- sorgezöglinge Bonarel und Ebbers zu acht bzw. fünf Monaten Ge- fängnis. Die Angeklagten haben, wie durch den Geschworenenspruch festgestellt ist, in der Nacht zum 9. März zu Bottrop , Kreis Reck - linghausen. gemeinschaftlich dem Bergmann Rebinski verschiedene Gegenstände geraubt. Die Angeklagten B. und E. waren �ur Zeit der Tat noch nicht IL Jahre alt. Die Geschworenen hatten in ihrem ersten Spruche die beiden Angeklagten des Raubes schuldig ge- sprachen, dann die Frage, ob sie die zur Erkenntnis der Strafbar- keit ihres Tuns erforderliche Einsicht besessen haben, verneint, und schließlich noch die Frage nach mildernden Umständen bejaht. Das Gericht hielt diesen Spruch für widerspruchsvoll, da die Zubilligung mildernder Umstände darauf schließen lasse, daß die Geschworenen die Handlungsweise der Angeklagten für strafbar gehalten haben. Es wurde deshalb das Berichtigungsvcrfahren eingeleitet. Die Geschworenen mußten ihren Spruch nochmals beraten. Sie an- dcrten ihn insoweit ab, als sie nunmehr die Frage nach der Ein- ficht bejahten. Darauf erging dann das erwähnte Urteil. Gegen dieses hatte nur der Vater des Angeklagten Ebbcrs als gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt, die am Freitag das Reichsgericht be­schäftigte. Dies hielt die Beschwerde für begründet, hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten von Strafe und Kosten frei. Die Voraussetzungen für ein Berichtigungsverfahren, hieß eS in den Gründen, lagen nicht vor und das Schwurgericht hat zu Unrecht den ersten Geschworenenspruch für unklar erklärt. Die Frage, ob der Angeklagte die erforderliche Einsicht gehabt habe, war in un- zweideutiger Weise verneint worden; dem gegenüber war es ganz gleichgültig, ob hinterher von den Geschworenen erklärt wurde, daß dein Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien. Bei dem festgestellten Mangel der Einsicht mußte der Angeklagte frei» gesprochen werden._ Versammlungen. Generalversammlung der Gips- und Zementbranchr. Höhn« gab den Geschäftsbericht für das dritte Quartal und führte dazu auS: Es sind in der Berichtszeit zwei Tatsachen besonders hervor- zuhcben, die zunehmende Wirtschaftskrise und die Lohnbewegung der GipSbranchc. Ueber den Umfang der Arbeitslosigkeit gab der Referent folgende Zahlen, wobei die Hilfsarbeiter nicht be- rücksichtigt sind. Von 1033 bei der Zählung erfaßten Arbeiter standen 628 in Arbeit, 405 waren arbeitslos. Von den Ar- beitslosen waren 1 bis 5 Wochen 207, 5 bis 10 Wochen 54, über 10 Wochen 52 ohne Beschäftigung. Aber auch von denen, die in Arbeit standen, waren im Verlauf des JahreS 295 bis zu fünf Wochen, 108 bis 10 Wochen, 37 bis 15 Wochen und 25 bis 20 und mehr Wochen beschäftigungslos gewesen. Redner gab dann weiter einen Rückblick über den Verlauf der Lohnbewegung in der Gips- baubranche. Eine Debatte fand nicht statt und es gab nun Kollege L e m m den Bericht vom außerordentlichen Verbandstag und der dort beschlossenen Arbeitslosenunterstützung. Er skizzierte die Eni- Wickelungsphasen dieser Neuerung und erläuterte etwas eingehen- der die einzelnen der für die Unterstützung geltenden Bestimmun- gen. In der Diskussion darüber wurden zwar einige Stimmen der Unzufriedenheit laut, konnten aber vom Referenten im Schluß- wort mit Leichtigkeit beschwichtigt werden. Marktpreise von Berlin am 6. Dezember 1913, narb Ermittelungen des tgl. Volizelvräsidiums. Mals (mixed), gute Sorte 00,0000,00, mittel 00,0000,00, geringe 00,00-00,00. Mais(runder), gute Sorte 14,7015,00. Richlftroh 0,00. Heu 6.00-7,20. M a r l l d a I i e n v r« i I e. 100 Kilogr. Erbsen, gelbe, zum Kochen 34,0050,00. Sveisebobnen. weiße 85,0060,00. Linien 36,0080,00. Kartoffeln(Kleinbdl.) 4,00 7,00. 1 Kilogramm Rindfleisch, von der Keule 1,602,40. Rindflciich. Bauchfleilch 1,301,80. Schweinefleisch 1,403,00. Kalbileiich 1.402,40. Hammelfleisch 1,502,40, Butter 2,403,00. 60®tütf Eier 4.607,20. 1 Kilogramm Kardien 1,002,40. Aale 1,603,20. Zander 1.403,20. Hechle 1.202,40. Barsche 1,002,00. Zlbl«" 1,603.20. Bleie 0.801.40 60 Stück Kreb'e 1,0024.00. Eine hochinteressante Weltreise sür nur 13 Ps. die Woche. Was regt den Geist von neuem an, bringt Frohsinn und Schaffens- fteude wieder__ y Reiselust und Reisen! Wir wollen erfahren, wie die Welt m Wirkliibkeit mit all dem Reichtum ihrer NatmschonheiUn aus- sieht, und wie die Menichen daraus leben. Wer Zell und Geld hat, der . und sollen sie es sich ver- etrofl die Weltreise an und Gebräuche der verschiedene» teure Ausrüstungen und Reift- 0" KOIUr, 0« »"rtWnnQ** tf/nt Setfthesihwttia eider kennen. Er Woche durch unsere der Reise besser solgen Lieferungen einen großen Universal-Handatlas gratis. Derselbe enthält über 820 Voll- und Nebenkarten. Sobald Sie den Bestellschein ausgefüllt und eingesandt haben, wird die Reise angetreten. Bestellschein.>«'- An die Expedition vonDurch alle Welt-, Berlin-Schöneberg . Am Park 11. 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