Sonntag, den 21. Dezember, in Obiglos Festsälen, ( fr. Keller), Koppenstraße 29:
Montag, den 15. Dezember, abends 5% Uhr:
Versammlung
Durch die Märkische Schweiz der Hartgummi- Drechsler
Lichtbilder- Vortrag
nach Driginalaufnahmen der Photographischen Abteilung. 1. Teil: Im Blumental.
2. Tei Buckow und die Märkische Schweiz. Bahrend der Bause:
Vorträge der Musikabteilung.
Rad bem Tanzkränzchen. Serren, welche daran teilnehmen,
Bortrage:
Einlaß 6 Uhr.
zahlen 50 Pf. nach.
Eintritt 30 Pfennig.
Anfang 7 Uhr.
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Zentralverband der Hausangestellten
Sonntag, d. 14. Dez., in d. Corona- Prachtsälen, Rommandantenstr. 72 I:
Große Versammlung.
Vortrag von Frau Luise Kähler über:
Die Weihnachtsgeschenke der Hausangestellten". Nach dem Vortrag: Geselliges Beisammensein. Saalöffnung 7 Uhr.
Urania,
Wrangelstr. 11.
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Neu eröffnet!- Sonntags 3 Uhr: Kinder: Vor: stellung. 5 Uhr: Grand Ball ohne Tanznachzahlung. Bühnenfaal auch Sonnabends kostenfrei zu bergeben.
Elysium
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im Rosenthaler Hof, Rosenthaler Straße 11/12. Tagesordnung: Beratung der Anträge zu der am 28. und 29. Dezember d. J. stattfindenden Konferenz der Hartgummi Drechsler Deutschlands . Es ist notwendig, daß alle Kollegen erscheinen.
Steinarbeiter!
Bekanntmachung
der
betreffend
die Wahlen der Vertreter und der Ersatzmänner zum Ausschuß.
Auf Grund des§ 71 der neuen Sabung sind für die Wahlperiode bom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1917 in getrennter Wahlhandlung zu wählen:
20 Bertreter und 40 Erfahmänner aus der Mitte der Arbeitgeber und 40 Bertreter und 80 Ersagmänner aus der Mitte der Versicherten. Die Arbeitgeber wählen am Montag, den 26. Januar 1914, im Restaurant Alexandriner", Alexandrinenstr. 37, von 6 bis 8 Uhr nachmittags.
Die Arbeitnehmer wählen am Sonntag, den 25. Januar 1914, im Gewerkschaftshause, Engelufer 15, Saal 5, vormittags von 10 bis 1 Uhr.
Die Wahl wird durch den Vorstand geleitet.
Wahlberechtigt find nur die volljährigen Arbeitgeber und Versicherten der Ort strankenkasse der Gürtler zu Berlin .
Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber find nur solche Arbeitgeber, die Kaffe gezahlt haben.
Dienstag, den 16. Dezember, abends 8 Uhr, im großen Saal des für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten die laufenden Beiträge an die Gewerkschaftshauses, Engelufer 15:
Mitglieder- Verfammlung
Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern nur dann, wenn sie regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige bes schäftigen; andernfalls zu den Versicherten.
Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebs.
der Sektion I( Bau- und Grabstein). Teiter, Geschäftsführer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich.
Beginn 8 Uhr. 172/9
Tagesordnung:
1. Kündigen wir den Tarif? 2. Verschiedenes. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese wichtige Versammlung zu besuchen. Um pünktliches Erscheinen ersucht Die Ortsverwaltung.
Landsberger Allee 40. Mittwoch, den 17. Dezember 1913, abends 8 Uhr, in den Sophiensälen, Sophienstr. 15-17:
Jeden Sonntag u. Donnerstag:
Damenfreitanz
Anfang 5 Uhr.
串
Entree frei.
Bekanntmachung.
Die durch die Generalversammlung
der Ortskrankenkasse für das
Protestversammlung
gegen die Uebergriffe der Universitätsbehörde und ihre Beeinträchtigung der akademischen Freiheit. Thema:
„ Offizielle Sittlichkeit“.
am 29. April 1913 beschlossene Satzung Redner: Dr. phil . Helene Stöcker , Reichstagsabgeordneter Dr. Georg Weill, SchriftMaurergewerbe zu Berlin hat ſteller Haus Leuß, Dr. med. Felix A. Theilhaber, Landtagsabgeordneter Adolf Hoffmann . Alle freiheitlich gesinnten Männer und Frauen werden gebeten, durch den Besuch der nehmigung des tgl. Oberversicherungs- Versammlung den Kampf gegen die Reaktion zu unterstützen. Bur Dedung der Unkosten werden 20 Pi., von Mitgliedern der Gewerkschaften 10 Pf. erhoben.
unter dem 3. Dezember 1913 die Ge
amts Groß- Berlin erhalten. Sie tritt mit dem 1. Januar 1914 in Kraft. Die Sagung befindet sich zurzeit im Drud und fann vom 18. Dezember cr. ab von den Beteiligten im Staffenlokal Berlin C., Sophienstr. 6, in Empfang genommen werden. Die Versicherten haben sich durch ihre Mitgliedstarte zu legitimieren.
2685 Berlin , den 14. Dezember 1913. Der Vorstand der Ortskrankenkasse des Maurergewerbes zu Berlin
A. Daehne, Vorsitzender. G. Lehmpfahl, Schriftführer.
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Die Arbeitgeber führen bis zu 100 versicherungspflichtig Beschäftigte für je angefangene 10, und bezüglich der über 100 binausgehenden Zahl für je 20 Beschäftigte eine Stimme. Mehr als 30 Stimmen fann fein Arbeitgeber führen.
Die Arbeitgeber können sich von der Kasse bescheinigen lassen, wiebiel Stimmen fie führen. Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei der Kasse verfichert iſt.
Die Wahlen find geheim; gewählt wird nach den Grundsäken der Berhältniswahl sowie nach den Bestimmungen der Wahlordnung. Wählbar sind nur volljährige Deutsche.
Nicht wählbar ist:
1. ter infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Be Ileidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Berbrechens oder Bergehens, das den Berlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist;
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Bermögen beschränkt ist.
Wer als Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindesstatt angenommen hat, werden dabei nicht mitgerechnet;
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amit ordnungss mäßig zu führen;
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversicherung einer Gegenvormundschaft gleich; 5. während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindestens zwei Jahre geführt hat.
Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vorfizenden des Vorstandes mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mart bestraft werden.
Die wahlberechtigten Arbeitgeber und Versicherten werden hiermit aus gefordert, Wahlvorschläge, gesondert für die beteiligten Arbeitgeber uno Bersicherten, dem unterzeichneten Borstande spätestens bis zum 27. De zember 1913 unter der Adresse:
einzureichen.
Die Stimmabgabe ist an diese Wahlvorschläge gebunden. Verbundene Wahlvorschläge werden nicht zugelassen.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens je 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe mit zusammen mindestens 30 Stimmen unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den übrigen Borschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm gesezten Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterlägt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Ros.
Jeder Wahlvorschlag darf höchstens dreimal soviel Bewerber benennen, als Bertreter zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber find unter fortlaufender Nummer aufzuführen, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt und nach Familien- und Bornamen, Beruf, Wohnort und Wohnung zu bezeichnen. Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem fie beschäftigt find, anzugeben. Mit den Wahlvorschlägen für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Wahlvorschlägen für Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein vorgeschlagener Bewerber nach§ 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist.
In jedem Wahlvorschlag ist ferner ein Vertreter des Wahlvorschlags und ein Stellvertreter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bea zeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der zweite als sein Stellvertreter. Der Wahlvorschlagsvertreter ist berechtigt und ver pflichtet, dem Borstand die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Die Anstände müssen bis zum 10. Januar 1914 beseitigt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlvorschläge auch zurüdgenommen werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge liegen in der Zeit vom 12. Sanuar bis 24. Januar 1914 im Kaffenlofal während der Zeit von 8 bis 1 Uhr vormittags zur Einsichtnahme für die Wähler aus. Daselbst können auch die Arbeit geber und Mitgliederverzeichnisse eingesehen werden und etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der sich aus dem Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichnis ergebenen Wahl- und Stimmberechtigung bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage unter Beifügung von Beweismitteln geltend gemacht werden,
Der Wahlausschuß ist befugt, die Wahl- und Stimmberechtigung jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen. Wahlausweise werden auf Antrag der Wahlberechtigten in der Zeit vom 12. Januar bis 24. Januar 1914 von vormittags 8 bis 1 Uhr im Stassenlokal ausgestellt und sind zur Wahlhandlung mitzubringen.
Außerdem sind die Arbeitgeber befugt, Wahlausweise für die bei ihnen beschäftigten Wahlberechtigten auszustellen. Die Arbeitgeber können sich durch Borlegung der legten Beitragsquittung legitimieren.
Das Wahlrecht kann nur in Person durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt werden.
Zum Wahlraum haben nur die wahlberechtigten Arbeitgeber und Stassen mitglieder Zutritt.
Wähler, die durch förperliche Gebrechen behindert find, ihren Stimmizettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Der Stimmzettel hat die Ordnungsnummer des Wahlvorschlags aut enthalten, für den der Wähler stimmen will.
Der Stimmzettel foll von weißer Farbe und 10 mal 8 cm groß sein. Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Abweichen die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht. Stimmzeitel, die mit feinem der zugelassenen Wahlvorschläge übereinstimmen, oder die oder deren Umschläge ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht oder die unterschrieben find, find ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel der Kaffe versehenen Umschlag befinden.
Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, soweit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden fie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, anderenfalls als ungültig angesehen.
Die Wahl wird zur festgesezten Zeit geschlossen; nur die am Schlusse der Bahlhandlung im Wahlraum anwesenden Wähler dürfen dann noch von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.
301/12