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Der Streit wiederhotte sickj am nächsten Abend Freitag, den LL. August und dauerte längere Zeit an. Gegen Uhr kam Sledz mit seinem 16jährigen Sohne Max aus seiner Wohnung heraus und ging einige Male die jloppenstratze hin und her. Gegen 12 Uhr traf Sledz mit einem ihm bekannten Eisenbahnrangierer Geletzka zusammen, ging mit ihm in das Schanklokal von Guissen- darf, Stralauer Platz 18/13, Ecke Koppenstrahe, wo er drei Glas Bier trank, und von dort nock) etwa% Stunden in das Restaurant «Zum Schultheiß", An der Schillingbrückc 1. Gegen l'A Uhr ging er von dort in Begleitung von vier Personen ourch die Koppen- straße seiner Wohnung zu und verabschiedete sich von ihnen vor dem Hause Koppenstraße 13. Sledz ging dann bis zu dem Hause des Angeklagten, Koppenstraße 133, wo er den Angeklagten und dessen Ehefrau an einem offonen Fenster ihrer im Erdgeschoß be- legenen Wohnung sitzen sah. Es kam sofort wieder zu einem er- regten Wortwechsel, in dessen Verlauf die Eheleute Mühlan aus der Wohnung in oen Hausflur an der Straße traten, Frau Mühlan stellte sich in die Nähe der Haustür, hinter ihr im Hausflur stand Mühlan. Nun soll Frau Mühlan beleidigende Aeußcrungen gegen Sledz gerichtet und dieser soll darauf erwidert haben:Wenn ich mich nicht mehr bedächte, würde ich Ihnen eine in die Fr____ hauen!" I» diesem Augenblick soll der Angeklagte hinter der HauStiir hervorgesprungen sein und aus einem Browningrcvolvcr einen Schuß auf Sledz abgegeben haben, der diesen auch traf. Als Sledz auf den Angeklagten eindringen wollte, soll ihni die Ehefrau einen Schlag ins Gesicht und der Angeklagte einen Stoß vor die Brust versetzt haben. Gleichzeitig gab oer Angeklagte einen zweiten Schuß auf Sledz ab. Dieser versuchte noch über die Straße in� seine Wohnung zu gelangen, brach jedoch vor seinem Hause zusammen. Er wurde per Krankenwagen nach dem Krankcnhause am Friedrichshain übergeführt, starb jedoch schon auf dem Trans- Port dorthin an innerer Verblutung. Der Angeklagte stellt den Sachverhalt so dar, daß er sich in der Notwehr befunden habe und behauptet, daß Sledz seine Frau bor die Brust gestoßen und dabei angeblich ein offenes Schlächter- messer in der Hand gehabt habe. Der tödliche Schuß ist aus der allernächsten Nähe abgegeben worden. Nach der Tat hatte sich der Angeklagte ruhig in seine Wohnung begeben und den Revolver auf das Büfett gelegt. Der Angeklagte erklärt auf Befragen, daß er sich nicht im Sinne der Anklage schuldig gemacht habe. Er bestreitet auch, daß sein Lokal als Absteigequartier diente; diese Behauptung sei von Sledz erst aufgestellt worden, seitdem er im August 1912 seine Fleischwaren nicht mehr von Sledz bezog. Richtig sei es, daß er einmal wegen Kuppelei angeklagt gewesen; er ist aber in zweiter Instanz freigesprochen worden. Die Anklage stammte aus der Zeit, wo er erst kurze Zeit das Hotel übernommen hatte und mit dem Betriebe noch nicht genügend Bescheid wußte. Der Angeklagte behauptet weiter, daß seine Frau von dem Sledz fortwährend schikaniert wurde, der sie, wenn sie aus dem Hause trat, mit gemeinen Schimpfworten bedacht habe. Als am 23. August ein Herr und eine Dame aus dem Hotel kamen, habe Sledz aus seinem Fenster gerufen:«Der geht ins Hotel und hat keinen Boden in den Hosen." Er habe darauf geantwortet:Kümmern Sie sich doch um Ihr Ge- schäst, damit die Mäuse nicht wieder in die Wurst kommen!" Es sind danin nach der Schilderung des Angeklagten noch mehrfach Hänseleien und Schimpfereien hin und her gegangen. In der kritischen Nacht sei Sledz mit seinem Sohn lange Zeit in der Koppenstraße hin und her gegangen und habe, wie ihm auch der Zeuge Mittag bestätigt habe, ein Messer bei sich gehabt. Sledz sei eine Kleinigkeit größer gewesen als er, aber sehr kräftigein wahrer Herkules". Er selbst habe in jener Nacht wie er be­hauptet. ohne eine bestimmte Absicht mit seiner Frau von 13 Uhr an aus dem Fenster gesehen. Um 12*4 Uhr sei Sledz mit drei Männern aus einer Restauration in die Koppenstraße zurück» «kehrt. Sledz habe sich direkt an seine(des Angeklagten) Haus­tür gestellt, und da er gerade hinter der Haustür stand, ohne ober etwa dem Sledz aufzulauern, sei er hervorgetreten und habe ihm gesagt:Was stellen Sie sich denn hierher? Stellen Sie sich doch vor Ihre Tür!" Sledz habe aeantlvortet: er könne stehen, wo er will, und der Angeklagte will dann zum Frieden gemahnt und gesagt haben:Sind denn die ewigen Schikanen nötig? Wir hätten ja schon längst wieder bei Ihnen geholt, aber Ihre Schimpfereien hören ja nicht auf." Sledz sei dann etwas vom Hause weggegangen und er selbst sei wieder hinter die Haustür getreten. Als Sledz sich dann wieder an die Haustür stellte, sei seine(des An» geklagten) Frau herausgegangen und habe ihm auch wieder gesagt, warum er sich denn nicht an seine Haustür stelle. Darauf sei es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen, weil Sledz behauptete, in dem Hotel herrsche ein unsittliches Treiben Und es würden nichi einmal die Jalousien der Fenster herab- gelassen, so daß die Kinder sogar alles sehen könnten. Die Frau habe darauf gesagt, daß, wenn ihre Kinder etwas sehen würden, was sie nicht sehen sollen, würde sie sie einfach wcgnebmen. Sledz habe dann auf seine heranwachsenden Töchter hingewiesen und die Frau mit Schimpfworten wie H... bedacht. Als dann die Frau gleiteten, nur 3133 Mann. Eine vier- oder auch nur dreifache Uebermacht genützt auch vollkommen, um den Ruhm zu begründen, den nicht etwa ich, sondern alle Historiker ausnahmslos den Nationalgarden zuerkennen. Ter Zar geriet außer sich über so unerhörte Tapferkeit und rief:Ich muß diese Helden retten". Doch die wackeren Arbeiter und Bauern erschossen den Parla- mentär, einen französischen Emigranten, und wehrten sich bis zuletzt, S33 Cherbourger schlugen sich doch noch nach dem schützen- den Morast von St. Cloud durch, alle anderen wurden niederge- hauen, nachdem längst alle Patronen verschossen und die Bajonette verstumpft. Ihre Milizartillerie feuerte freilich anfangs sehr er- folgreich, doch mußte man sie bald zurücklassen, weil die ganze Bemannung und Bespannung unter der weit überlegenen Kanonade der russischen reitenden Batterien fiel. Wären die Vierecke also zuletzt wirklich nur von33" Geschützen bearbeitet worden, so käme es aufs gleiche hinaus, da die eigenen längst verstummten. Das Reiterkorps Korft hatte 2233(nicht.1233") Säbel, die übrige Reiterei Langerons und die Sackens mindestens 4833. Unglaub- licherweise weiß der Kritiker nicht, daß sowohl Teile der leichten Gardercitcrei als die ganze Kürassierdivision Depcradowitsch ein- hieben, diese Unwissenheit verdoppelt sich durch den Satz, daßerst zuletzt" Sackens Reiterei vorging, die schon um 2 Uhr zur großen Attacke überging, währendzuletzt" vor allem die Chevaliergardcn des Zaren sich im Morden hervortaten. Außerdem hatte der Kronprinz von Württemberg das Reiterkorps Pohlen und die Kürassierdivision Katow um 3 Uhr hierher entsendet; sie griffen also bestimmt noch ein. Acht Stunden lang wehrten sich die Landsturmmänner gegen erdrückende Uebermacht, von Kartätschen- Hagel überschüttet, halb von eigener Artillerie entblößt, sehr viel Reiter und Rosse tötend, so daß die Verbündeten nach beliebter Manier ihren eigenen Verlust verschwiegen. Danach darf man um so mehr von Miliztat reden, als die Nationalgarden sich un- vergleichlich braver und sogar geschickter schlugen, als die seit lange kampfgewohnten Truppen Marmont-Mortiers am gleichen Tage, deren 13333 Mann nur 12 333 Reiter gegenüberstanden. Viele Ruhmestage hat die französische Armee, dies aber ist ein Ehrentag der französischen Nation. Nie hat die Bedeutung des moralischen Faktors, den Napolean als 3:1 gegen das Materielle berechnete, sich klarer enthält. Diese Proben dürften genügen, um Blcibtreus Argumente für Milizheere zu kennzeichnen." Diese Proben dürften genügen, um die Unbescheidenheit zu kennzeichnen, die mit lauter falschen Angaben auch noch Verdrehung der Argumente verknüpft. Denn episodische Heldentaten wären freilich kein Beweis für das Miliz- shstem. Diesen liefert eine ununterbrochene Kette von Tatsachen: Kämpfe der Lombarden, Flander, Schweizer, Dithmarschen gegen Feudalritterschaft und Soldateska, englische Puritanerrevolution, amerikanischer Befreiungskrieg, französische Revolutionskriege, Gambettas Volksaufgebote, vor allem der amerikanische Bürger- krieg. Nur vom letzteren handelte mein Aufsatz, alle An- und Ein- würfe werden das hierfür gewonnene Ergebnis nicht umstoßen. antwortete:Warten Sie nur ab, ob Ihre Töchter vielleicht H.... werden," sei Sledz wütend auf sie zugetreten und habe sie am Halse gepackt. In oicsem Moment sei er zum Schutze seiner Frau hervorgetreten, habe mit dem Revolver den Sledz zurückstoßen wollen und dabei seien die Schüsse ohne sein Wollen losgegangen. Der Angeklagte bestreitet, die Absicht gehabt zu haben, auf Sledz zu schießen. Er bleibt auch dabei, obgleich der Vorsitzende ihm vor- hält, daß es doch auffällig sei, daß er in jener Nacht im kritischen Moment hinter der Haustür stand und auch noch hervortrat, ob- gleich nach seiner Bel>aupiung Sledz doch ein Messer bei sich trug. Ebenso sei es auffällig, daß er seinen Gegner nicht kräftig mit der Faust zurückgestoßen habe, sondern ausgerechnet den Revolver dazu benutzt habe. Ter Angeklagte behauptet schließlich, daß er selbst einjehr friedliebender Mensch sei; Sledz dagegen sei ein chronischer Stänker, ein tückischer, hinterlistiger Mensch gewesen, der immer jemand habe haben müssen, mit dem er zankte. Nach den zwecks Beweisaufnahme zur Verlesung gebrachten Urteilen ist der Angeklagte s. Z. einmal wegen Kuppelei vom Schöffengericht zu fünf Tagen Gefängnis verurteilt, von der Strafkammer aber freigesprochen woroen, weil die Strafkammer zwar sür festgestellt hielt, daß in dem Hotel in der Tat ein Pärchen abgestiegen war, aber dem Angeklagten glaubte, daß er es dem Pärchen nicht habe ansehen können, daß es das Hotel zu unsitt- lichen Ztvecken aufsuchte. Aussagen von Zeugen bestätigen die Angaben des Ange- klagten, andere hingegen lauten im Sinne der Anklage. Ucber den Ausgang des Prozesses, der mehrere Tage in An- spruch nehmen wird, werden wir berichten. Soziales. Aus dem Jnnungsschiedsgericht. (Sitzung vom 6. d. Mts.) 1. Arbeitsnachweis. Ein Kellner forderte vom Restauratcur Koch, Ldeon, eine Lohn- entschädigung für einen Tag in Hohe von 7 Mark. Der Kläger hatte vom Arbeitsnachweis des Kellncrvereins Moabit einen Schein erhalten, auf dem verzeichnet stand, daß er für fest und zu welchen Bedingungen engagiert sei. Er wurde jedoch nicht eingestellt. Ter Beklagte wendete ein, er habe eine größere Anzahl Kellner zur Auswahl vom Arbeitsnachweis ver- langt und dann auch 18 Kellner eingestellt, worunter sich der Kläger nicht befand. Das Gericht beschloß Vertagung, um den Arbeitsvermittler als Zeugen zu hören. Der Beweis hätte sich Wohl erübrigt. Ein Arbeitsnachweis kann lediglich die Gelegenheit zur Arbeit zu vermitteln haben. Dann entscheidet der Arbeitgeber über Annahme oder Nichtannahme. Anders in den Arbeitsnachweisen, wo es üblich ist, daß der Arbeits- Nachweis als Vertreter des Arbeitgebers engagiert. Zu solchen Arbeitsnachweisen gehört der Arbeitsnachweis der Kellner. So hat auch das Jnnungsschiedsgericht in der imVorwärts" Nr. 32S vom 13. Dezember 1913 mitgeteilten Klage entschieden. 2. Kaution. Ein Büfettier klagte gegen den Restauratcur Gnaß auf Aus- Zahlung einer Kaution von 500 Mark. Der Kläger war mit achttägiger Kündigungsfrist auf Prozente angestellt. Deshalb wurde die Klage wegen Unzustündigkeit zurück­genommen. Dennoch erscheint es sehr angebracht, auf die Sache einzugehen. Auffällig ist schon bei der Höhe der Kautionssumme die geringe Kündigungsftist. Noch eigenartiger berühren aher die Umstände, die zur Klage führten. Ter Kläger wurde krank und konnte auch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beibringen. Der Beklagte vertrat nun die Ansicht, der Kläger hätte für einen Ersatzmann sorgen müssen. Weil das nicht geschehen sei. halte er sich an die Kautionssumme. Denn im Bertrag sei ein Passus ent- halten:Das Geld haftet für alle Fälle." Damit wird er wenig Glück haben. Es scheint aber, als ob er, im Bewußtsein des um- ständlichen und oft langwierigen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, darauf spekulierte, daß der Kläger vielleicht doch lieber einen Teil der Kaution schießen läßt. Erst kürzlich stand derselbe Beklagte vor dem JnnungsschiedS- gericht. Damals forderte ein Kläger 23 M. zurück, die er nach Unterzeichnung des Vertrages an den Beklagten gezahlt hatte. Diese wurden ihm vorenthalten, weil er so vorsichtig gewesen war, ehe er die Kautionssumme zahlte, Auskunft einzuholen und durch diese rechtzeitig vor einer Unbesonnenheit bewahrt wurde. Dieser Kläger hat leider lieber die 23 M. eingebüßt, als vor das ordentliche Gericht zu gehen, wohin er dem Vertrage nach gehört. In allen Fällen, in denen Kaution gefordert wird, sollten die Betreffenden so vor- sichtig sein, die Deponierung des Betrages bei einer HinterlegungS- stelle zu verlangen. Dort ist das Geld gegen unlautere Eingriffe geschützt und bietet doch als Kaution jede gewünschte Sicherheit. Auf einen Teil der Kaution verzichten, heißt dem Kautions- unfug Vorschub leisten._ Gerichtszeitung. Der fehlende Ehering als Unsittlichkeit. Zu dem ThemaKampf gegen die Unsittlichkeit" gehört ein Strafverfahren, welches seit mehreren Monaten bei dem Land- gericht I schwebt und sich gegen den Verleger Siegmund Äaulsohn, den Kaufmann Albert Gentzke und den Papierwarenhändler Simon Lew» richtet. Im Sommer v. I. erschienen bei dem Angeklagten Lewh zwei Kriminalbeamte und beschlagnahmten im Auftrage des Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft I, Staatsanwaltsschaftsrat Heintzmann, eine Postkarte, welche die Unterschrift:Bogel , fliagst zum Fenster 'nauS" trug. Auf die Bitte des L., ihm zu sagen, weshalb diese Karte cissentlich als unzüchtig anzusehen sei, betrachteten die Be- amtcn längere Zeit die Abbildung, konnten aber keine andere Er- klärung geben, als die, sie hätten den Auftrag, die Karte zu be- schlagnahmen, weshalb wüßten sie nicht. Die Karte zeigte eine am Fenster stehende weinende Frauensperson, die ein Wickelkind im Arm hält, während auf der Straße ein Mann zu sehen ist, der im Reiseanzug und mit einer Handtasche versehen, scheinbar in großer Eile ReißauS nimmt. Von den Rechtsanwälten Justizrat Holz und Georg Lew» I wurde schon in der ersten Verhandlung geltend gemacht, daß man, um eineUnzüchtigkeit" in diesem harm- losen Bildchen zu finden, erst eine förmlich an den Haaren herbei- gezogene Kombination aufstellen müsse. Die Staatsanwaltschaft sehe dieseUnzüchtigkeit" in folgendem: Da das Bild der Frauens- verson keinen Trauring aufweise, so deute dies auf einen außer- ehelichen Verkehr hin. vor dessen Folgen, d. h. der Alimentations- Pflicht, sich der Vater durch die Flucht zu entziehen suche. Wie man in der Darstellung eines solchen, leider alltäglichen Vorganges eine Unzüchtigkeit" erblicken könne, die geeignet sei, dassittliche Empfinden eines normalen Menschen zu verletzen und Anstoß zu erregen", sei unerfindlich. Mit demselben Rechte könne man eher sagen, daß eine solche Darstellung sogar geeignet sei, erzieherisch zu wirken und die Moral zu fördern, da das Bild zeige, welches Schicksal eventuell einem jungen Mädchen bevorstehe, wenn es einen Fehltritt begehe. Die Strafkammer kam seinerzeit zu einer Verurteilung der drei Angeklagten zu kleinen Geldstrafen mit der Begründung, daß jeder Hinweis auf einen außerehelichen Verkehr auf einer Post- karte als unzüchtig anzusehen sei. Auf die Revision der Vertei- diger hob das Reichsgericht das erste Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Bor der Strafkammer wiesen die Verteidiger wiederum darauf hin. daß man in jener Darstellung unmöglich etwas Unzüchtiges erblicken könne. In der Konsequenz müsse man schließlich dazu kommen, jede Abbildung, welche ein männliches und ein weibliches Wesen zeige, als unsittlich ansprechen, wenn nicht beide, womöglich in Reliefdruck, einen Trauring auf» weisen, da man auch hier ähnliche Konibinationen aufstellen könne. Das Gericht gelangte jedoch wieder zu der Ansicht, daß die Karte als unzüchtig im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sei, da sie einen Hinweis auf einen außerehelichen und deshalb unsittlichen Verkehr enthalte. Von den Angeklagten wird gegen dieses Urteil nochmals Re- Vision eingelegt werden._ Wer ist Vorgesetzter der Missionare? Der Geburtenrückgang in Teutschland, seine Bewertung� und Bekämpfung" lautete ein am 28. Oktober 1312 imKleinen Jour- nal" erschienener Artikel, der zu einer Anklage wegen Beleidigung der katholischen Missionare des Liheinlandcs gegeoen hat. Die am Montag vor der 3. Strafkammer des Landgerichts I verhandelte An- klage richtete sich gegen den Verfasser des Artikels, prakt. Arzt Dr. Ferdinand Goldstcin aus Steglitz , und den verantwortlichen Redakteur Victor Noack. Ter inkriminierte Artikel kritisierte abfällig die sattsam be- kannte, vom Regierungs- und Medizinalrat Dr. Bornträger in Düsseldorf veröffentlichte Schrift über das Thema des Geburten- rückganges und glossierte die darin enthaltene Ansicht, daß eines der erfolgreichsten Mittel zur Bekämpfung des Geburtenrückganges die Tätigkeit der katholischen Missionare insofern sei, als diese eine intensive individuelle moralische Einwirkung auf die beiden Geschlechter und die einzelnen Stände ausüben und ihnen vor- halten, daß gemäß den Satzungen der Kirche die Erzeugung und Aufziehung der Kinder zur Pflicht zu machen und eine künstliche Beschränkung der Kinderzahl sündhaft sei. Es wurde in der Born- trägerschen Schrift u. a. auf die erfolgreiche Tätigkeit der katho- lischen Missionare nach dieser Richtung hin, insbesondere in Krc- feld, in Heisingen , Osterath und Essen-West hingewiesen. Der in- kriminierte Artikel knüpfte hier an und wandte sich in scharfer Weise gegen die Tätigkeit undArbeit" dieser Missionare, die aus ihren Klöstern herausgegangen, Mission betrieben und sich dabei sexuell betätigt hätten. Vor Eintritt in die materielle Verhandlung stellte der Vor- sitzende zunächst die Frage zur Erörterung, ob ein korrekter Straf- antrag vorliege? Die den Angeklagten zur Last gelegten Beleidi- gungen seien in der Nummer vom 28. Oktober 1312 cuthalten. Ein vom Erzbischof von Köln gestellter Strafautrag sei am 21. Februar 1913 eingegangen mit dem Bemerken, daß er von dem beleidigenden Artikel am 17. oder 18. Februar 1913 Kenntnis erhalten habe. Vorausgesetzt, daß der Erzbischof von Köln Antragsberechtigtcr sei, würde der Antrag rechtzeitig gestellt sein. Nun sei die sechsmonatige Verjährung für Preßvergehen durch eine richterliche Handlung am 1. März 1913 unterbrochen worden; bei Antragsdelikten finde eine solche Unterbrechung der Verjährung aber nur dann statt, wenn überhaupt ein ordnungsmäßiger Strafantrag vorliege. Da handele es sich also um die Frage: war der Erzbischof von Köln der amt- lichr Borgesetzte der katholischen Missionare? In einer früheren Verhandlung habe der Staatsanwalt diese Frage bejaht, die Per- teidigung dagegen verneint. Das Gericht habe deshalb für nötig erachtet, von einer anerkannten Kapazität auf dem Gebiete des katholischen Kirchenrechts eine gutachtliche Aeußerung einzuholen und auf den Rat des Geheimräts Kahl den Geheimen Justizrat und Lehrer an der Universität Prof. Dr. Stutz in Bonn um eine solche ersucht. Das Gutachten dieses Sachverständigen, welches wissenschaftlich eingehend begründet ist, geht dahin, daß der Erz- bischof während der Missionstütigkeit der Ordcnslcute zweifellos als amtlicher Vorgesetzter anzusprechen sei, dagegen sei zu ver- »einen, daß der Erzbischof zu der Zeit, als der beleidigende Ar- tikcl erschien, der amtliche Vorgesetzte der in ihre Klöster schon längst wieder zurückgekehrten Patres gewesen sei. Zur Frage des Strafantrages ist noch zu erwähnen, daß nach- träglich noch Strafanträge eingegangen waren von dem Ordens- oberen der Franziskaner am 26. Mai 1913, von dem Superior des Ordens der Oblaten in St. Nicolaus-Capellen am 15. Juni 1913 und von dem Rektor des Jefuitenklosters Bonifaciushaus bei Em- merich gleichfalls am 15. Juni 1913 also schon nach Eintritt der sechsmonatigen Preßverjährung. Staatsanwalt Stelzncr vertrat den Standpunkt, daß der Erz- bischof, der berufen sei, das Amt der Missionare zu schützen, als Antragsberechtigter anzusehen sei, eventuell hätten die Strafanträge der Ordensvertreter als ordnungsmäßig zu gelten. Den Aus- führungen des Staatsanwalts traten der Angeklagte Dr. Goldstein und die Rechtsanwälte Dr. Münk und Dr. Herbert Fuchs in län- geren juristischen und kirchenrechtlichen Ausführungen entgegen; letzterer beantragte auch, die dem Angeklagten Noack entstandenen Kosten der Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen. Das Gericht erkannte dahin: daß das Verfahren auf Kosten der Staatskasse einzustellen sei. Das Gericht hat aus Grund des überzeugenden Gutachtens des Geheimrats Stutz verneint, daß der Erzbischof von Köln zur Zeit, als der Artikel erschien, der amtliche Vorgesetzte der in Frage kommenden Missionare war; er war also nicht Antragsberechtigter und daher hat auch die erste richterliche Handlung die Preßverjährung nicht unterbrochen. Die Strafanträge der Ordensoberen sind gestellt worden zu einer Zeit, alS die Ver­jährung schon eingetreten tvau_ Beihilfe zur Desertion. Wegen Beihilfe zur Desertion ist vom Landgericht Zaber» am 18. September v. I. der Rentenempfänger August Guidat zu 3 Mo- naten Gefängnis verurteilt worden. Der Musketier Nidowitz hatte am 13. Juni 1313 seinen Truppenteil in Straßburg eigenmächtig verlassen und war fahnenflüchtig geworden. Er kam am 26. Juni in den Wohnort des Angeklagten, der nahe der Grenze liegt, an und teilte ihm mit, daß er fahnenflüchtig sei und nach Frankreich fliehen wolle. Nachdem der Angeklagte den Flüchtling durch Speise und Trank erquickt hatte, zeigte er ihm auf dessen Bitte einen Weg, der ihm die unbemerkte lleberschreitung der Grenze ermöglichte. DaS Gericht hat angenommen, daß der Angeklagte dem N. vor- sätzlich und wissentlich Beistand zur Desertion geleistet hat; eS bat aber, da weder selbstsüchtige noch politische Absichten vorlagen, die Mindeststrafe des Gesetzes als ausreichende Sühne angesehen. Die Revision des Angeklagten wurde am Montag vom Reichsgericht verworfen. Ms aller Welt. Des Königs Nock. Des Königs Rock notabene wenn ein Offizfer ln fljim steckt ist ein heiliges Palladium. Er ist gegen jederlei Beschmutzung reinzuhalten. Er wird beschmutzt, wenn jemand lacht; ja, er wird sogar beschmutzt, wenn der Träger des Rockes glaubt, es könnte möglicherweise einer über ihn gelacht haben. Ein solch verdächtiges Subjekt mutz nach Ansicht des zur- zeit vor dem Kriegsgericht stehenden Leutnants Schab durch so». fortige Verhaftung unschädlich gemacht werden. Auf ein paar einzuschlagende Hanstüren kommt es ihm dabei nicht an. Ist doch des Königs 3iock, der reingchaUen werden mutz, beschimpft worden. Des Königs Rock notabene wenn«in Offizier in ihm steckt ist ein heiliges Palladium. Ein Schutzmann darf eine Hure wegen sittenpolizcilichcr Uebertrctung nicht festnehmen, wenn ein Leutnant sie begleitet, um sich von den Anstrengungen des Kasernenhofes zu erholen. Wenn ein Schutzmann es wagen würde, die unbußfertige Magdalena zu verhaften, machte er des Königs Rock verächtlich. Wenn aber ein Leutnant sich auf öffentlichem Markte dem Meistbietenden anpreist, so schändet er natürlich de» Königs Rock, der reingehalten werden muß, nicht. Und so wird auch das folgende, der«Franks. Ztg." entnommene Fleischmarkt. inserat dem Jnserievenden in seiner Karriere keinerlei Schaden tun: