gefunden habe.
Netzhautablösung als Betriebsunfall.
geräumt wird.
Noch einmal die Sezession.
So wird in Ostpreußen gegen Randarbeiter ,, Recht gesprochen".) Dem Angeklagten, der Direktor der vereinigten Königshütten-| waren, mußten um 8 Uhr wieder ihren Dienst antreten, so daß Die Arbeiter sind vogelfrei. Sie sollen alles über sich ergehen und Laurahütten- Aktiengesellschaft in Königshütte ist, unterstehen ihnen nach einer zirka 20stündigen ununterbrochenen Dienstzeit nur laffen, ohne zu muksen. Daß unter diesen Umständen die Leute unter anderem die Stokerei, das Elektrizitätswerk und der Fahr- eine etwa dreistündige Ruhepause verblieb. Zurzeit fehlen, trotzdem nicht auf dem Lande bleiben können, will aber die Agrarierſsippe betrieb. Ihm ist nun zur Last gelegt worden, daß er sich dadurch, 10- bis 15stündige Schwurgerichtsverhandlungen keine Seltenheit nicht einsehen. daß er den in den drei genannten Betrieben( Fahrbetrieb kommt nach ihrem schweren Dienst auch eine angemessene Ruhepause einsind, amtliche Bestimmungen, nach welchen den Gerichtsdienern allerdings nur ein Teil in Frage) beschäftigten Arbeitern die vorDer Arbeiter H. war am 11. November 1912 damit beschäftigt, gefchriebene Ruhezeit nicht gewährt und keine Listen über die schwere Fässer zu heben; die Arbeit war derart anstrengend, so daß eberstunden geführt hat, gegen die Bundesratsverordnung in Verer troß der falten Jahreszeit in Schweiß geriet. Mitten in der bindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung Gestern stand unter der Anklage der Beleidigung der frühere Arbeit lich die Schkraft plößlich auf dem linken Auge nach, H. vergangen hat. Das Gericht hat dieses dem Angeklagten zur Last Ehrenpräsident der Sezession, Professor Max Liebermann , vor der mußte sich in ärztliche Behandlung begeben. Es wurde Netzhaut - gelegte Vergehen für vorliegend erachtet, indem es die Kokerei, 149. Abteilung des Schöffengerichts Berlin- Mitte unter Vorsitz des ablösung festgestellt. Die Berufsgenossenschaft der chemischen In- das Elektrizitätswerk und den Teil des Fahrbetriebes, der die Zu- Amtsrichters Hoffheing. Die Beleidigungsklage gegen ihn war von dustrie, bei der H. nunmehr Anspruch auf Entschädigung erhob, fuhr regelt, als Nebenbetriebe im Sinne der Bestimmung des§ 1 den Kunstmalern Herſtein, Neumann und Oppler angestrengt Tehnte dieselbe ab, weil eine außergewöhnliche Arbeitsleistung, die Abs. 2 der Bundesratsverordnung ansah, die in unmittelbarem worden. über den Rahmen der betriebsüblichen hinausging, nicht statt- betriebstechnischen Zusammenhang mit dem Hauptbetriebe stünden. Vorgang. Die drei Kläger hatten sich eines Tages zu Profeſſor Es handelte sich um einen schon im vorigen Prozeß erörterten 5. legte Berufung beim Ober- Versicherungsamt Groß- Berlin Auch hat das Gericht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagta Liebermann begeben, um ihn zu bitten, doch nicht für Cassirer einein. Dasselbe vernahmt mehrer Mitarbeiter des H. über den Um- sich wissentlich gegen diese Gesezesbeſtimmungen vergangen hat. zutreten. Mit Bezug auf diesen Besuch hat Professor L. in der fang der am fraglichen Tage zu leistenden Arbeit, des weiteren Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Er Generalversammlung, in welcher er die Rede, die er eigentlich für wurde ein Gutachten von dem Spezialarzt für Augenleiden Prof. führte aus, die Kokerei, das Elektrizitätswerk und der in Frage Cassirer halten wollte, nicht gehalten hat, gesagt: Die Herren Dr. S. eingeholt. kommende Teil des Fahrbetriebs seien zu Unrecht als Neben hätten perfide Drohungen ihm gegenüber angewandt, die jede Mög Daraufhin wurde die Berufsgenossenschaft verurteilt, H. eine betriebe, die mit dem Hauptbetriebe" in einem unmittelbaren be- lichkeit einer gemeinsamen Arbeit ausschlössen. Rente von 50 Proz. zu zahlen. Das Ober- Versicherungsamt ge- triebstechnischen Zusammenhang stehen" angesehen worden. Ferner langte auf Grund der Beweisaufnahme zu der Ansicht, daß die bemängelt die Revision, daß zu Unrecht ein wissentliches Vorgehen Tätigkeit des H. am Tage des Unfalls für einen Arbeiter, der täglich derartige Arbeiten leistet, nicht über den Rahmen der betriebs- angenommen worden sei, vielmehr hätte wegen des Irrtums, in üblichen hinaus ging. Da aber H. sonst immer nur in der Expe- dem sich der Angeklagte befunden, dieſem der Schutz des§ 59 des dition tätig war und am fraglichen Tage nur ausnahmsweise in Strafgesetzbuches zugebilligt werden müssen. größerem Umfange zu den schweren Arbeiten herangezogen wurde, Das Reichsgericht hielt jedoch die Revision in allen ihren so war diese Tätigkeit des H. als über das Maß der betriebs- Teilen für unbegründet. Die Nichtanwendung des§ 59 des Straf üblichen anzusehen und die daber erfolgte Nezhautablösung als gesetzbuches sei mit Recht deshalb erfolgt, weil der Angeklagte sich Betriebsunfall anzuerkennen. Die Genossenschaft beschied sich bei nicht in einem unentschuldbaren Strafrechtsirrtum befunden habe. der Entscheidung, dieselbe wurde techtskräftig. Auch in materieller Beziehung sei das Urteil nicht zu beanstanden, da die drei Betriebe ohne Rechtsirrtum als Nebenbetriebe im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Bundesratsverordnung angesehen worden seien, nämlich als Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetriebe in einem unmittelbaren betriebstechnischen Zusammenhang stehen". Aus all diesen Gründen verwarf das Reichsgericht die Revision des Angeklagten und bestätigte somit das Urteil der Vorinstanz.
Gerichtszeitung.
Berlegung der Schußvorschriften für die Großeisenindustrie. Eine grundsäßlich wichtige Frage hatte am Dienstag das Reichsgericht in einer Anflage gegen den Hüttendirektor Otto di Biari zu entscheiden. Dieser ist vom Landgericht Beuthen ( O.-S.) amt 5. Juli v. J. wegen Vergehens gegen§ 120e der Gewerbeord= nung und§ 1 der Bundesratsverordnung vom 19. Dezember 1908 betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie zu 5 M. Geldstrafe verurteilt. Die Gewerbeordnung regelt bekanntlich in ihren Bestimmungen die Zeit der Ruhepausen der Arbeiter in den gewerblichen Betrieben im allgemeinen. In Gemäßheit der Bestimmungen des§ 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung ordnet die vorerwähnte Bundesratsverordnung als Ergänzungsbestimmung an, daß den Arbeitern in den Großeisenbetrieben bei einer Schicht von mindestens 8 Stunden eine zweistündige Mittagspause zu gewähren ist und daß außerdem über die Ueberstunden Listen zu führen und diese monatlich der Polizeibehörde einzureichen sind.§ 1 der Bundesratsverordnung sagt nun bezüglich der Anwendung der in ihr enthaltenen Bestimmungen wörtlich: " Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf folgende Werke der Großeisenindustrie: Hochofeniverke, Hochofen und Röhrengießereien, Stahlwerke, Bubbelwerte, Hammerwerke, Breßwerfe und Walzwerke." Absatz 2 jagt weiter:„ Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich derjenigen Reparaturwerkstätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem unmittelbaren betriebstechnischen Zusammenhang stehen."
Eine D- Berhandlung vor dem Schwurgericht. Eine Verhandlung, die erst gegen 3 Uhr morgens nach zirka 17stündiger Dauer zu Ende ging, beschäftigte am Mittwoch das Schwurgericht des Landgerichts III unter Vorsiz des Landgerichtsdirektors Biersch. Aus der Untersuchungshaft wurde der Packer Hermann Jdert vorgeführt, um sich wegen eines an seinen eigenen Töchtern von 13 und 17 Jahren begangenen scheußlichen Verbrechens zu verantworten.
Nach langer Verhandlung tam ein Vergleich zustande. Prof. Liebermann erklärte: Für mich handelte es sich nicht um Personen, sondern um die Sache, die ich mit Leistikow begründet und auf einen hohen Standpunkt gebracht hatte, der in ganz Europa aner= kannt worden ist. Ich habe mich auf Grund der Verhandlung überzeugt, daß der Eindruck des Einschüchterungsversuchs, den ich von der Unterredung vom 5. Juni hatte und unter dem ich in der Generalversammlung vom 6. Juni gegen die Kläger Vorwürfe erhoben habe, ein irriger war, und nehme daher die gegen die Kläger in dieser Versammlung erhobenen Vorwürfe und Beleidigungen zurüd. Die Privatkläger verzichteten auf die anderweitige Verfolgung von Beleidigungen, die seitens des Angeklagten am 6. Juni gefallen sein sollen. Die außergerichtlichen Kosten wurden gegenfeitig aufgehoben. Die Gerichtsfosten übernahm der Angeklagte.
Der Bahnfiskus als Unternehmer.
Vor dem Schwurgericht Erfurt stand am Mittwoch ein zwanzigjähriger Bahnarbeiter, der einen an seine Braut adressierten Frachtbrief durch einen Zusaz gefälscht hatte, um auf diese Weise in den Besitz eines Schrankes zu gelangen. Als der Schrank natürlich nicht abgeliefert werden konnte, weil er nicht aufgegeben worden war, stellte der Mann Schadenersabansprüche in Höhe von 89 M., wobei sich die Fälschung herausstellte.
In der Verhandlung stellte sich heraus, daß der junge Mann aus bitterer Not gehandelt hatte. Seine Braut war frant und schwanger, er wollte sie heiraten, weil sie nicht ein uneheliches Kind haben wollten. Aber es fehlten ihnen dazu nicht nur die BarMit dem Hinweise, daß ein derartiges Verbrechen eigentlich nur mittel zur Anschaffung von Möbeln, sondern sogar die notwendigen von einem Geisteskranken begangen werden könne, war von Rechts- Kleidungsstüde. Kein Wunder, denn der föniglich preußische anwalt Dr. Harry Pinkus die Beobachtung des Angeklagten auf Bahnarbeiter erhielt einen Tagelohn von 2,80 m. Und für diesen seinen Geisteszustand beantragt worden. Die von den Gerichts- fürstlichen Lohn hatte er noch, wie aus den vor Gericht verlesenen ärzten Medizinalrat Dr. Hoffmann und Dr. Marg vorgenommene Arbeitsbedingungen hervorging, die Verpflichtung, sich außerhalb Beobachtung ergab jedoch, daß von einer Anwendung des straf- des Dienstes achtbar zu führen", es war ihm verboten, sich dem ausschließenden Paragraphen 51 St.G.B. bei dem Angeklagten Transportarbeiterverband anzuschließen, fozialdemokratische Ber feine Rede sein könne.- Die Verhandlung, die morgens 10 Uhr fammlungen zu besuchen oder sonst sozialdemokratischen Bestrebunbegonnen hatte, zog sich bis in die späten Nachtstunden hin. Als gen zu huldigen". Alles für 2,80 M. pro Tag! die Geschworenen von ihrer längeren Beratung zurückkehrten, war Selbst der Staatsanwalt erkannte die Notlage des Angeklagten die dritte Morgenstunde herangerüdt. Das Gericht erkannte dem an. Die Geschworenen billigten ihm unter Berücksichtigung seiner an dem bedrängten Lage mildernde Umstände zu. Der Strafantrag lautete Wahrspruch der Geschworenen gemäß, die nur das 13jährigen Rinde begangenen Verbrechen als erwiesen angesehen auf 6 Monate Gefängnis. Das Urteil lautete aber auf 8 Monate hatten, auf 2 Jahre Zuchthaus. Gefängnis und 3 Jahre Ehrverlust. Eine harte Strafe für den Diese Dauerberhandlung dürfte vielleicht den Anlaß zu einer Betrag von 89 M., um die ein miserabel bezahlter föniglich preuamtlichen Regelung der Dienstzeit der Gerichtsdiener geben. Die Bischer Bahnarbeiter den Eisenbahnfiskus zu betrügen versucht Gerichtsdiener, die erst nach 4 Uhr in ihren Behausungen angelangt hatte.
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