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Rechtliche Aspekte der Inklusion in der Bildung : Hintergrundpapier für die Vorbereitung der Konferenz des Netzwerk Bildung der Friedrich-Ebert-Stiftung am 26. September 2014 in Berlin
Entstehung
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Prof. Dr. Felix Welti Rechtliche Aspekte der Inklusion in der Bildung 1 Hintergrundpapier für die Vorbereitung der Konferenz des Netzwerk Bildung der Friedrich-Ebert-Stiftung am 26. September 2014 in Berlin Seit 2009 wurden Schulgesetze geändert, um den An­spruch von Schüler_innen mit einer Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf auf Inklusion um­zusetzen. Schul- und Sozialrecht operieren bisher mit verschiedenen Begriffen. Beim Übergang in die beruf­liche Bildung greift zusätzlich das Arbeitsrecht. Wie sind Verantwortlichkeiten und Verfahren zur Schul­und Ausbildung sowie Barrierefreiheit geregelt? I. Hintergrund Die Diskussion um Reichweite, Bedingungen und Or­ganisation des Unterrichts von behinderten Schüle­rinnen und Schülern in allgemeinen Schulen außer­halb des Sonder- oder Förderschulwesens sowie in der beruflichen Bildung ist spätestens seit den 1990er Jah­ren ein relevantes Thema für die Bildungs- und Sozi­alpolitik und für das Recht(Füssel 1996; Reichenbach 2001; Reimann 2007). Die Gleichstellung behinderter Menschen wurde zuerst mit den Verfassungen der neuen Länder, dann 1994 mit dem SatzNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz(GG) Gegenstand des deutschen Verfassungsrechts(Sachs 1996; Welti 2005). Im gleichen Jahr sprachen sich die Salamanca-Erklä­rung der UNESCO und die Empfehlung der KMK zur sonderpädagogischen Förderung für die Integration behinderter Kinder in allgemeine Bildungseinrich­tungen aus(Füssel 1996). 1997 hatte das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) sei­ne erste Entscheidung hierzu über die Verfassungsbe­schwerde eines behinderten Mädchens zu treffen, das mit seinen Eltern die Entscheidung der niedersäch­sischen Schulbehörden nicht akzeptieren wollte, durch die ihm der Besuch einer Gesamtschule verwehrt wur­de(BVerfG, Urt. v. 8.10.1997, Az. 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288-315; dazu Füssel 1998). Auch wenn diese Ver­fassungsbeschwerde für die konkrete Beschwerdefüh­rerin nicht erfolgreich war, stellte sie doch klar, dass die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule gegen den Willen der Schüler eine verbotene Benachteiligung sein kann. Das Verfassungsrecht verlangt die Ausei­nandersetzung von Verwaltung und Gerichten mit der Frage, ob die gewünschte Form der Schule möglich ist. Seit den 1990er Jahren wurden die schulrechtlichen Grundlagen für den Schulbesuch behinderter Schü­lerinnen und Schüler in vielen deutschen Ländern re­formiert. Die Möglichkeit des Regelschulbesuchs bei sonderpädagogischem Förderbedarf wurde ausgeweitet und zum Teil mit Vorrang versehen. Auch die rechtli­chen Grundlagen für die berufliche Bildung behinderter Schülerinnen und Schüler im Berufsbildungsgesetz(§§ 64-67 BBiG) und der Handwerksordnung(§§ 42k-42q HandwO) sind durch das SGB IX neu gefasst worden. Einen neuen Schub bekam die politische und rechtliche Diskussion durch die Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK), die am 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland Gesetzeskraft erhalten hat. In Art. 24 UN­BRK wird das soziale Menschenrecht auf Bildung für 1 Dieser Text wurde in einer früheren Fassung in der Zeitschrift Schulpädagogik heute 3/2014 veröffentlicht.