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Zwischen Kommen und Bleiben : ein gesellschaftlicher Querschnitt zur Flüchtlingspolitik
Entstehung
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Menschenrechtlicher Schutz von Flüchtlingen ohne Bleibeperspektive im Rahmen einer Rückführung/Abschiebung Maren-Kathrin Diekmann A m 17. März 2016 ist das Asylpaket II 1 in Kraft getreten, mit dem ­unter anderem für Flüchtlinge ohne Bleibeperspektive ein beschleu­nigtes Asylverfahren eingeführt wurde. AlsFlüchtlinge ohne Bleibeper­spektive werden in Deutschland insbesondere Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, wie zum Beispiel Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana und Kosovo, bezeichnet. 2 Nach einer Entscheidung des Bundes­tags am 13. Mai 2016 sollen in Zukunft auch Algerien, Marokko und Tu­nesien zu diesen Staaten zählen. 3 In den sicheren Herkunftsstaaten erscheint es nach Artikel 16a III 1 des Grundgesetzes als gewährleistet, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung statt­findet. Ein Asylantrag einer Person aus einem sicheren Herkunfts­staat ist nach Paragraf 29a des Asylgesetzes alsoffensichtlich unbegrün­det abzulehnen, es sei denn, dies kann widerlegt werden. Im Rahmen des neu eingeführten beschleunigten Verfahrens ist über die Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten innerhalb einer Woche zu 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390. die Liste zu den sicheren Herkunftsstaaten in der Anlage II zum Asylgesetz vom 2. Sep­tember 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016(BGBl. I S. 394). zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs ­Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, noch nicht im BGBl. veröffentlicht. 220 Kapitel 4 Maren-Kathrin Diekmann entscheiden. 4 Die Flüchtlinge sind verpflichtet, sich bis zur Entscheidung über den Asylantrag in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung aufzuhal­ten, die extra für die Durchführung der beschleunigten Verfahren einge­richtet wurde. 5 Wird der Asylantrag abgelehnt, dann haben die Flücht­linge eine Woche Zeit auszureisen, ansonsten werden sie direkt aus der Einrichtung abgeschoben. 6 Gegen die ablehnende Entscheidung müssen sie innerhalb einer Woche Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht bean­tragen, das innerhalb von einer Woche über den Antrag entscheidet. 7 Als menschenrechtlich besonders problematisch stellt sich die kurze Frist für die Entscheidung über den Asylantrag sowie für die Beantragung von Eilrechtsschutz dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) steht jeder Person im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsrecht zu. 8 Das be­deutet, dass ein Verwaltungsverfahren so ausgestaltet sein muss, dass je­de Person sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird. 9 Die Verwaltung muss mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechende Erklärung der betroffenen Person zur Kenntnis nehmen, ­indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. 10 Die Einhaltung der kurzen Fristen erscheint in der Praxis ohne die Verletzung von Menschenrechten als kaum realisierbar. 4§ 30a) I Nr. 1 AsylG. 5§ 30a) III S. 1 AsylG. 6§ 30a) III S. 2 AsylG. 7§ 36 III S. 1 und S. 3 AsylG. Urt. v. 5. 11.  2014, Rs. C-166/13(Mukarubega), ECLI:EU:C:2014:2336, Rn. 45; ders., Urt. v. 11. 12. 2014, Rs. C-249/13(Boudjilida), ECLI:EU:C:2014:2431, Rn. 34. Urt. v. 22. 11. 2012, C-277/11(M.), ECLI:EU:C:2012:744, Rn. 87; ders., Urt. v. 1. 10. 2009, C-141/08 P(Foshan Schunde YongijanHousewares& Hardware), ECLI:EU:C:2009:598, Rn. 83. Urt. v. 22.11.2012, C-277/11(M.), ECLI:EU:C:2012:744, Rn.88; ders., Urt. v. 18. 12. 2008, C-349/07(Sopropé), ECLI:EU:C:2008:746, Rn. 50.  221