Thomas Klebe 22/ 2017 ARBEITSRECHT 4.0: FAIRE BEDINGUNGEN FÜR PLATTFORMARBEIT AUF EINEN BLICK Die Plattformökonomie gewinnt weltweit rasant an Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, jetzt die dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu analysieren. So können Politik und Gesetzgeber rechtzeitig dort tätig werden, wo arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften ins Leere laufen, obwohl eine entsprechende Schutzbedürftigkeit für die Beschäftigten besteht. Im Folgenden werden hierfür auf der Basis der deutschen Rechtslage konkrete Vorschläge gemacht. EINLEITUNG Uber, Airbnb, Foodora – auch in Deutschland werden solche Plattformen immer verbreiteter. Während Verbraucher_innen dadurch von flexiblen und kostengünstigen Dienstleistungen profitieren, stehen die Geschäftsmodelle der Plattformökonomie aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes häufig in der Kritik. Der Gesetzgeber sollte daher über Möglichkeiten nachdenken, deutsches Arbeitsrecht an die neuen Gegebenheiten der digitalen Ökonomie anzupassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer ständig wachsenden Bedeutung der Plattformökonomie, deren Umsatz laut PwC in den fünf Schlüsselsektoren für 2025 auf 335 Milliarden Dollar geschätzt wird(vgl. Peterson 2015). Zudem ist mittlerweile eine Vielzahl von Menschen in diesem Bereich, teilweise in Nebentätigkeit, teilweise als Haupterwerbsquelle, beschäftigt. Charakteristisch dabei ist, dass die Plattformen jeweils nur Vermittler der Tätigkeit sein wollen. Alle bei ihnen Beschäftigten sollen Selbstständige ohne Arbeitnehmerschutzrechte wie Mindestlohn, Kündigungsschutz oder Sozialversicherung sein. Diese Entwicklung liegt allgemein in einem gesellschaftlichen Trend, der insbesondere in den USA einen radikalen Ausdruck gefunden hat: Dort sind 36 Prozent der Erwerbstätigen(53,7 Millionen) Selbstständige, dabei 27 Prozent der Erwerbstätigen im Hauptjob. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Zuordnung dem deutschen Arbeitsrecht entspricht. Die Beschäftigungsverhältnisse in der Plattformökonomie sind sehr unterschiedlich. Teilweise handelt es sich um ortsunabhängige Dienstleistungen, wie z. B. bei Crowdwork. Hier existiert ein globaler Arbeitsmarkt. Die Teilnahme setzt lediglich voraus, dass der Crowdworker einen PC und einen Internetzugang hat. Andere Dienstleistungen in der Plattformökonomie sind ortsgebunden, wie z. B. die Personenbeförderung(Uber, Lyft), die Wohnungsvermietung(Airbnb) oder die Haushaltsdienstleistungen, zusammengefasst als Gigwork(Schmidt 2016). Auch Crowdwork selbst beinhaltet die unterschiedlichsten Tätigkeiten: Kleinstaufgaben, Microtasks, stehen hoch anspruchsvollen Tätigkeiten aus der Mathematik oder z. B. der Medizin gegenüber, es kann sich um Daueraufgaben oder punktuelle Beschäftigung handeln, die Verdienstmöglichkeiten sind höchst unterschiedlich und ebenso die mögliche Vertragsgestaltung der Crowdworker mit der Plattform oder auch dem Crowdsourcer. Bei allen diesen Tätigkeiten ist das Kernproblem aus Sicht des Arbeitsrechts, wie die Tätigkeit einzuordnen ist. Besteht ein Arbeitsverhältnis, handelt es sich um eine arbeitnehmerähnliche Person, um Heimarbeiter_innen oder um Selbstständige? Eine Einordnung ist nur im Einzelfall möglich und von größter Bedeutung: Die jeweils bestehenden Schutzrechte hin bis zur Sozialversicherung richten sich nämlich nach dem zuvor identifizierten Status. Unabhängig von dieser Einordnung stellt sich die rechtspolitische Frage, ob der jeweils bestehende Schutz ausreichend ist oder weitergehende Regelungsbedürfnisse bestehen. Zudem bleibt bereits hier festzuhalten, dass die Arbeitsbedingungen nicht nach dem Grundsatz„Jeder ist seines Glückes Schmied“ reine Privatsache sind. Die Arbeitsbedingungen in der Plattformökonomie berühren die Interessen anderer Plattformbeschäftigter, von Stammbelegschaften in den traditionellen >
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