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Beitrittskandidat Türkei
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AG Europäische Integration Beitrittskandidat Türkei D er Europäische Rat wird im Dezember 2004 über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei entscheiden. Die Entscheidung wird auf einem Bericht der Europäischen Kommission beruhen, der darlegen wird, ob die politischen Kriterien von Kopehagen, welche für die Aufnahme von Beitrittsverhand­lungen entscheidend sind, erfüllt sind. Mit der Anerkennung der Türkei als Beitrittskandi­dat hat der Europäische Rat- unter Zustimmung aller jetzigen Mitgliedstaaten der EU- die politische Ent­scheidung getroffen, dass die Türkei Mitglied der EU werden kann, falls sie die Voraussetzungen, die für alle Beitrittskandidaten gelten, erfüllt. Diese Festlegung war die politische Entscheidung darüber, dass der in Art. 49 EU-Vertrag verwandte Begriff deseuropäischen Staates nicht von kulturel­len, religiösen, historischen oder geographischen As­pekten abhängig ist, sondern von der Bereitschaft zur aktiven Wahrnehmung der Grundsätze und Grundwete der EU. Beitrittsverhandlungen: Ein langer, offener Prozess Die sog. politischen Kriterien von Kopenhagen haben mit dem Amsterdamer Vertrag vom Mai 1999 als Verfassungsprinzip Eingang in den EU-Vertrag gefun­den haben. In diesem Sinne besagt Art. 6 Abs. 1 EU­Vertrag, dass die Union auf den Grundsätzen der Frei­heit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrech­te und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht. Die weiteren, ebe nfalls vom Europäischen Rat von Kopenhagen festgelegten Kriterien, die von allen Betrittskandidaten gleichermaßen zu erfüllen sind, bein­halten neben der Forderung, sich die Ziele der Union zu eigen zu machen, eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähig­keit, dem Wettbewerbsdruck in der EU standha lten zu können, sowie die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachseden Verpflichtungen zu überne hmen. Diese beiden Kriterien, die auch die vollständige Über­nahme des rechtlichen Besitzstandes der Union und dessen praktische Anwendung bedeuten, sind erst im Verlauf der Beitrittsverhandlungen schrittweise zu erfüllen. Dabei gilt für alle Kriterien, dass es keine politischen Rabatte gibt, sondern, dass die ausrei­chende Fähigkeit zur Anwendung des acquis geprüft wird und nachgewiesen werden muss. Zusätzlich ist von Bedeutung, dass der Europäische Rat von Luxemburg im Dezember 1997 festgehalten hat, dass zum gemeinsamen Fundus von Mitgliedstaten und Beitrittskandidaten ihr jeweiliges Eintreten für Frieden, Sicherheit und gutnachbarliche Beziehungen, die Achtung der Souveränität, die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, die Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Außengrenzen sowie die Grundsätze des Völkerrechts und die Verpflichtung gehören, territoriale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln, insbesondere auf gerichtlichem Wege über den Internationalen Gerichtshof in Den Haag beizulegen. Beitrittsverhandlungen sind ein langjähriger Prozess, der insbesondere an den Beitrittskandidaten hohe Anforderungen stellt. Die Übernahme des rechtlichen Besitzstandes der Gemeinschaft, der sich kontinuierlich erweitert, und seine nachprüfbare Umsetzung in die Praxis erfordern bei ihm erhebliche Veränderungen. Gleichzeitig wird der Verzicht auf gewisse Souveräni­tätsrechte sowie die Eingliederung in einen supranati­onalen Verband, der seine Beschlüsse zunehmend mit Mehrheit fasst, gefordert. Daraus ergibt sich, dass die Aufnahme von Betrittsverhandlungen nicht automatisch zu einem Beitritt führt; es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf noch eine Verpflichtung zum Beitritt. Der Abschluss der Verhandlungen wird erst durch die Ratifikation durch alle Beteiligten vollzogen. Auf diese Offenheit des Prozesses hat auch der Botschafter der Türkei in Deutschland in einem Schreiben an deutsche Mei­nungsträger und Multiplikatoren vom 17.10.2003 hingewiesen. Die Vorbereitung von Beitrittsverhandlungen und die Beitrittsverhandlungen selbst erfolgen in einem geregelten Verfahren, das bereits auf die Länder, die im Mai 2004 in die EU aufgenommen werden, ange­wandt wurde. Zentrales Element ist die Heranfüh­rungsstrategie, deren wesentliche Bestandteile die Beitrittspartnerschaft, die Heranführungshilfe und die Fortschrittsberichte sind. Im Dokument über die Be i-