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Kommunalpolitik verstehen in NRW
Entstehung
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Kommunale Aufgaben Sowohl das Grundgesetz(Art. 28) wie auch die Landesverfassung von Nord ­rhein-Westfalen(Art. 78) sichern den Kommunen das Recht, ihre örtlichen Ange ­legenheiten selbst zu regeln. Dabei gilt das Universalitätsprinzip. Das heißt, eine Kommune kann sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anneh­men, die nicht durch Gesetz anderen öffentlichen Verwaltungen übertragen wur­den. Man nennt dies auch das Aufgabenfindungsrecht. Die Kommune entschei­det in eigener Verantwortung, ob sie zum Beispiel ein Schwimmbad betreibt, eine Kinderbücherei einrichtet oder ein Frauenhaus unterstützt. Neben diesen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gibt es aber auch Pflicht­aufgaben, die gesetzlich geregelt sind und durch die Kommune erfüllt werden müssen. Das Recht auf Selbstverwaltung besteht bei diesen Pflichtaufgaben darin, dass die Kommune die Art und Weise bestimmt, wie die Aufgabe erfüllt wird. Solche Aufgaben sind zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Sozial- und Jugendhilfe oder die Aufstellung von Bebauungs­plänen. Per Gesetz können den Kommunen außerdem Aufgaben übertragen werden, bei denen auch die Art und Weise der Erfüllung festgelegt ist und sogar von den zuständigen staatlichen Behörden Weisungen erteilt werden können. Sie werden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung genannt. Die Durchführung von Wahlen oder die Ausstellung von Personalausweisen sind Beispiele für diese Aufgabenart. Während früher die Kommunen auch durch Bundesgesetze neue Aufgaben erhielten, dürfen heute nur noch die Länder den Kommunen neue Aufgaben übertragen(Art. 84 Abs. 1 Satz 7 Grundgesetz). Wenn das Land den Kommunen eine neue Aufgabe zuweist, muss das entsprechende Gesetz Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen. Dieses in die Landesverfassung aufgenom­mene Konnexitätsprinzip soll die Gemeinden davor schützen, dass ihr Selbst­verwaltungsrecht durch Übertragung immer neuer Aufgaben ausgehöhlt wird. 12 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.