Das kommunale Who’s who Wer wann wie und von wem in der Gemeinde gewählt werden kann, wird durch Landesrecht bestimmt. Lange Zeit galten in den Bundesländern unterschiedliche Gemeindeverfassungen. Heute hat sich überwiegend das sogenannte süddeut sche Modell durchgesetzt, wobei in einzelnen Punkten noch immer Unterschiede bestehen. Ausgangspunkt aller politischen Macht ist – wie überall in Demokratien – das Volk, das die kommunalen Vertretungen wählt. Die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung nennt die Wahlberechtigten„Bürger_innen“ und unterscheidet sie begrifflich von den„Einwohner_innen“. So werden alle Personen bezeichnet, die in der Gemeinde wohnen. Bei den Kommunalwahlen sind nicht nur deutsche Staatsbürger_innen wahlberechtigt, sondern auch, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts sind die Vollendung des 16. Lebens jahrs und dass der Hauptwohnsitz mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet liegt. In Nordrhein-Westfalen werden die kommunalen Parlamente(Gemeinde- und Stadträte, Kreistage , Bezirksvertretungen) alle fünf Jahre gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Personen hängt von der jeweiligen Größe ab. In den kleinsten Gemeinden werden 20 Ratsmitglieder gewählt, in den Städten über 500.000 Einwohner_innen 72 Mitglieder. Bei den Landkreisen hat der kleinste Kreistag 48 und der größte 72 Mitglieder. Die Hälfte der zu wählenden Mitglieder wird in Wahlbezirken direkt, die andere Hälfte über Reservelisten gewählt. Im Einzelfall kann sich die vorgesehene Mitgliederzahl erhöhen, wenn von einer Partei mehr Personen in den Wahlbezirken direkt gewählt wurden, als dieser Partei nach dem Gesamtstimmenergebnis im Verhältnis zu den anderen Parteien prozentual zustehen würden. In diesen Fällen erhalten die anderen Parteien Ausgleichsmandate, damit die Anzahl der Mandate jeder Partei dem bei der Wahl erhaltenen Stimmenanteil entspricht. Kommunalpolitik verstehen in NRW 19
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