Der/die Bürgermeister_in Zum/zur Bürgermeister_in(in den kreisfreien Städten: Oberbürgermeister_in) kann sich jede wahlberechtigte Person wählen lassen, die das 23. Lebensjahr vollendet hat, eine Wohnung in Deutschland innehat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er bzw. sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zugehörigkeit zu einer Partei ist nicht Voraussetzung, aber in der Praxis zumeist vorhanden. Anders als der/die Ministerpräsident_in im Land oder der/die Kanzler_in im Bund benötigt der/die Bürgermeister_in für die Wahl keine Mehrheit in der Gemeindevertretung, da er bzw. sie unabhängig von der Wahl der Gemeindevertretung selbstständig von den Bürger_innen gewählt wird. Dies kann zu problematischen Verhältnissen zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister_in führen, z. B. wenn sich in der Gemeindevertretung eine Mehrheit bildet, die die Vorstellungen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ablehnt. Bürgermeister_innen können auch abgewählt werden. Das Abwahlverfahren kann sowohl von der Gemeindevertretung wie von einer bestimmten Anzahl von wahlberechtigten Bürger_innen initiiert werden. Der/die Bürgermeister_in ist hauptamtlich als kommunale Wahlbeamtin bzw. kommunaler Wahlbeamter tätig. Die Person vertritt und repräsentiert die Gemeinde und leitet die Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus führt sie auch den Vorsitz im Rat. Die Aufgabenpalette des Bürgermeisteramtes ist äußerst vielfältig. Die Beschlüsse des Gemeinderates müssen vorbereitet und ausgeführt, die Interessen der Kommune auf allen Ebenen vertreten werden. Die Repräsentationsaufgaben können je nach Gemeindegröße sehr umfangreich sein. Dementsprechend werden vom Rat aus seiner Mitte zur Unterstützung dieser Aufgaben Stellvertreter_innen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Kommunalpolitik verstehen in NRW 23
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