Die Arbeitsweise des Rates, zum Beispiel wie eine Sitzung abläuft oder wer wann Anträge stellen darf, ist in der Geschäftsordnung des Rates festgeschrieben. Ratssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Sie werden von dem/der Bürgermeister_in wenigstens alle zwei Monate einberufen. Ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann die unverzügliche Einberufung des Rates verlangen. Die Sitzungsleitung hat der/die Bürgermeister_in. Die Ausschüsse Nicht alle kommunalen Angelegenheiten können im Rat ausführlich beraten werden, da dies zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Entscheidungen des Rates werden daher in Ausschüssen vorbereitet. Der Rat beschließt die Zusammensetzung und die Befugnisse der Ausschüsse. In die Ausschüsse können neben den Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger_innen gewählt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger_innen darf aber nicht die Zahl der Ratsmitglieder in einem Ausschuss übersteigen. Mitglieder mit beratender Stimme können auch volljährige sachkundige Einwohner_ innen werden. Schließlich können die Ausschüsse auch Vertreter_innen derjenigen Bevölkerungsgruppe, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen ist, sowie Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. Einige Ausschüsse, der Hauptausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Jugendhilfeausschuss, müssen in jeder Gemeinde eingerichtet werden. Im Übrigen ist der Rat frei in der Entscheidung, welche Ausschüsse er noch einrichtet. Im Regelfall treffen die Ausschüsse keine verbindlichen Entscheidungen, sondern geben Empfehlungen für den Rat ab. Der Rat kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einzelnen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen übertragen. Dies wird zumeist in der Hauptsatzung festgelegt. Sie muss in jeder Gemeinde erlassen werden und ist in Ergänzung der Gemeindeordnung die örtliche Gemeindeverfassung. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung kann sie nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Rates beschlossen und geändert werden. Kommunalpolitik verstehen in NRW 25
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