Der/die Bürgermeister_in und die Beigeordneten bilden zusammen den Verwaltungsvorstand, der die Aufgabe hat, bei den grundsätzlichen Angelegenheiten der Gemeinde mitzuwirken und die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll der Verwaltungsvorstand auch regelmäßig tagen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet aber der/die Bürgermeister_ in als Vorsitzende_r. Gemeinden können Verwaltungsaufgaben auch auf kommunale Eigenbetriebe oder auf privatrechtliche Organisationen wie eine GmbH übertragen. Beispiele sind der öffentliche Personennahverkehr, die Müllabfuhr oder eine Wohnungsbaugesellschaft. Allerdings muss hierbei darauf geachtet werden, dass die Gemeinde genügend Einfluss auf die Aufgabenerfüllung behält, damit die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gewahrt bleibt und die Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden. So gelten beispielsweise die Gleichstellungsgesetze weiter. In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner_in nen sowie in kreisfreien Städten arbeiten gemäß der Kommunal-/Kreisordnung und dem Landesgleichstellungsgesetz hauptamtliche weibliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie haben ein Mitwirkungsrecht bei allen Vorhaben und Maßnahmen, die die Belange von Bürger_innen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter haben. Gleichstellungsbeauftragte unterstützen ferner die Dienststelle und wirken bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen innerhalb der Verwaltung mit und begleiten damit die Frauenförderung der Verwaltung.
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