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Instrumente innerparteilicher Demokratie : ein digitales Dossier aus vergleichender Perspektive
Entstehung
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Rechtliche Grundlagen 13 3 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Parteien agieren in der Ausgestaltung und Anwendung von Instrumenten innerparteilicher Demokratie innerhalb ver­fassungsrechtlicher, gesetzlicher und gesellschaftlicher Nor­men. Im internationalen Vergleich wird deutlich, dass die rechtlichen Grundlagen zur innerparteilichen Demokratie erheblich variieren. Generell ist festzuhalten, dass dem Rechtsrahmen speziell bei statutarisch festgelegten Instru­menten innerparteilicher Demokratie eine größere Rolle zu­kommt als bei Instrumenten, die die Parteien auf freiwilliger Basis zusätzlich zu den in ihren Statuten festgeschriebenen Verfahren entwickeln und anwenden. Speziell bei Instru­menten, die auch oder primär zu Wahlkampfzwecken ge­nutzt werden(beispielsweise Social-Media- und Tür-zu-Tür­Wahlkampf-Apps), spielen zudem Datenschutz und Persön­lichkeitsrechte sowie der sie regulierende nationale Rechts­rahmen eine Rolle. 3.1 PARTEIENGESETZE Auf Basis dieser normativen Vorstellung, wonach es sich bei Parteien um stabile Organisationen handeln soll, lassen sich im Parteiengesetz weiterführende Vorschriften in Bezug auf die innere Organisation finden, die mitunter die Existenz ei­ner Satzung und eines Programms, die territoriale Gliede­rung, die Kompetenzen der Organe, die Rechte der Mitglie­der und den Prozess der Willensbildung betreffen. Diese re­lativ starren Vorgaben haben historisch betrachtet zweifel­los ihre Berechtigung. Sie entsprechen jedoch nicht mehr den partizipativen Möglichkeiten und Erwartungen des 21. Jahrhunderts.»Unser Parteiengesetz hat der Bonner Repub­lik Legitimation, Stabilität und Handlungsfähigkeit verliehen. Nun ist es an der Zeit, diese auch für die Berliner Republik zu suchen und zu finden«(Gusy 2018). Gusy(2018) verweist zurecht darauf, dass Parteien Vorbilder und zugleich Avant­garde demokratischen Lebens sein sollen. Er fordert deshalb Mut in Bezug auf Parteien und Parteienrecht, um neue Par­tizipationsmöglichkeiten zu schaffen und alte Formen auf­zugeben(ebenda). Mit Blick auf den regulierenden Rechtsrahmen für die inner­parteiliche Demokratie gilt es, zwischen Verfassungsnor­men und der darauf aufbauenden Gesetzgebung zu unter­scheiden. Gemeinhin gilt das deutsche Parteiengesetz von 1967 zwar als Blaupause für ähnliche Gesetze in anderen entwickelten Demokratien(van Bietzen& Piccio 2013: 30), allerdings gibt es keineswegs überall so weitreichende recht­liche Vorschriften, die die Handlungsspielräume der Parteien formal regeln. Im deutschen Parteiengesetz finden sich sehr umfassende Regelungen. Dies wird bereits in der Definition des Parteien­begriffs erkennbar: »Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaf­tigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.« (§ 2 Abs. 1 Deutsches PartG) In anderen Ländern gibt es solche Vorschriften hingegen nicht, sodass dort die experimentellen Räume, neue Parti­zipationsinstrumente zu testen und zu etablieren, schon aus formalen Gründen wesentlich größer sind. In Großbri­tannien gelten Parteien als private freiwillige Vereinigun­gen,»() die keinen exponierten juristischen Status genie­ßen. Dies bedeutet, dass auch ihre innere Struktur von staatlicher Seite nicht geregelt ist«(Hallermann& Kaim 2003: 64). Das Gesetz regelt dort, ähnlich wie in Kanada, lediglich das Verfahren zur Registrierung von Parteien im Kontext von Wahlen(Political Parties, Elections and Refe­rendums Act 2000). Im kanadischen Wahlgesetz werden Parteien als Organisati­onen beschrieben, deren grundlegender Zweck es sei, aus dem Kreis ihrer Mitglieder Kandidat_innen für Wahlen zu nominieren. Es gibt indes auch hier kein Parteiengesetz, das irgendwelche Details zur Selbstorganisation von Parteien re­geln würde. In Österreich und Schweden regeln die Gesetze im Wesentlichen lediglich Fragen der Parteienfinanzierung (Österreichisches PartG; SFS 1972:625). In Frankreich exis­tiert bislang gar kein Parteiengesetz(Hallermann& Kaim 2003: 74). Auch in Island fehlt ein solches Gesetz. Die Verei­nigungsfreiheit, die auch das Recht zur Gründung von poli­tischen Parteien einschließt, ist zwar in der isländischen Ver­fassung garantiert. Es gibt hier jedoch»() keine gesetzli­che Bestimmung, die den Parteien vorschreibt, wie sie sich