FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – POLITIK FÜR EUROPA 16 Mitgliederbefragungen sind bei Parteien in Deutschland und Österreich sowie bei LaREM etabliert. Dieses Instrument kommt zum Einsatz, wenn der Parteivorstand oder ein signifikanter Teil der untergeordneten Organisationseinheiten der Partei eine Mitgliederbefragung zu Sach- oder Personalfragen wünschen. Lediglich bei der SPÖ kann diese Initiative auch bottom-up von fünf Prozent der Mitglieder ausgehen(§ 23 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPÖ). Aus der Perspektive der Partizipationsforschung ist an dieser Stelle von entscheidender Bedeutung, dass Mitgliederbefragungen Willensbekundungen sind. Dieses Instrument hat also lediglich konsultativen Charakter. Dies steht ganz im Gegensatz zu Mitgliederentscheiden, die einen bereits bestehenden Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen können. Mitgliederentscheide können theoretisch bottom-up lanciert werden. In der Praxis geschieht dies jedoch durch die Parteivorstände. Zentral dabei ist, dass das Ergebnis eines Mitgliederentscheids verbindlich ist. Hierbei gelten im Einzelfall spezielle Beteiligungsregeln. So bedarf es bei der SPÖ neben einer einfachen Mehrheit der Abstimmenden zusätzlich eines Beteiligungsquorums von 20 Prozent(§ 24 Abs. 10 des Organisationsstatuts der SPÖ). Bündnis 90/Die Grünen haben sich zusätzlich zu ihrem Statut und ihrer Urabstimmungsordnung mit Beschluss ihres Länderrats vom 14. April 2018(Abschnitt 4.1.5) eine eigene Ordnung für Online-Beteiligung gegeben, in der»Verfahren und Abläufe von Onlinebeteiligung«(Präambel der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grünen) festgelegt werden, die»nicht die bisherigen Verfahren ersetzen, sondern ergänzen«(ebenda) sollen. Die beiden maßgeblichen neu eingeführten Instrumente sind das Mitgliederbegehren(§ 1) und die Mitgliederbefragung(§ 2 der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grünen). Beide Instrumente sollen über Onlineplattformen im Intranet der Partei, dem Grünen Netz, abgewickelt werden (ebenda,§ 1 Nr. 3;§ 2 Nr. 6). Ein Mitgliederbegehren kann von jedem einzelnen Mitglied eingeleitet werden, benötigt jedoch die Unterstützung von 49 weiteren Parteimitgliedern, um den Bundesvorstand der Partei aufzufordern,»sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen und das Ergebnis innerhalb von sechs Wochen auf der Onlineplattform zu veröffentlichen«(ebenda,§ 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 und 4). Solche Mitgliederbegehren können auch von Bundesarbeitsgemeinschaften und anderen Gliederungen der Partei initiiert werden und können neben politischen und organisatorischen Sachverhalten auch die Durchführung einer Online-Mitgliederbefragung(siehe unten), einer Urabstimmungsinitiative gemäß der Satzung (§ 26 Nr. 2 der Satzung von Bündnis 90/Die Grünen sowie deren Urabstimmungsordnung) oder die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung(§ 13 Nr. 6 der Satzung von Bündnis 90/Die Grünen) zum Gegenstand haben (§ 1 Nr. 5–8 der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grünen). Das Instrument der(Online-)Mitgliederbefragung hingegen »dient der frühzeitigen Einbeziehung der Parteimitglieder in die Willensbildung der Bundespartei zu relevanten Themen und zur programmatischen Weiterentwicklung«(§ 2 Nr. 1 der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grünen). Die Ergebnisse einer solchen Befragung sind dabei »keine bindenden Beschlüsse, sondern Teil einer diskursiven Willensbildung innerhalb der Partei«(ebenda). Online-Mitgliederbefragungen bei Bündnis 90/Die Grünen können entweder top-down zu einem jährlichen Schwerpunktthema durchgeführt werden oder bottom-up von zwei Prozent der Mitglieder initiiert werden(ebenda,§ 2 Nr. 2 und 3). Im letztgenannten Fall erarbeitet der Bundesvorstand innerhalb von 30 Tagen einen Vorschlag für die Befragung – so»soll Einvernehmen zwischen Vorstand und Initiator_innen erreicht werden«(ebenda,§ 2 Nr. 5). Daneben legt die grüne Ordnung für Onlinebeteiligung(ebenda,§ 4 Nr. 2 und 4) fest, dass ebenso eine Offline-Beteiligung an den neuen Online-Instrumenten ermöglicht werden soll und bei deren Entwicklung und Durchführung die Interessen von Minderheiten zu berücksichtigen sind(ebenda). 3.3 VERGLEICHENDE PERSPEKTIVE Gesetzliche Normen eröffnen einerseits Partizipationschancen, indem etwa Mitgliedern bestimmte Teilhaberechte garantiert werden, andererseits – und dies ist insbesondere für den deutschen Kontext relevant – grenzen diese rechtlichen Normen partizipative Handlungsspielräume auch ein. Die Nutzung neuer, auch digitaler Partizipationsinstrumente wird eingeschränkt oder verhindert – vor allem wenn diese Instrumente einen verbindlichen Charakter haben sollen. Erfolge Parteien reagieren auf den Mitgliederschwund mit niedrigschwelligen Angeboten für kostengünstige beziehungsweise befristete Mitgliedschaften, die mit eingeschränkten Partizipationsrechten einhergehen. Diese Angebote führen teilweise zu einem signifikanten Anstieg der Mitgliedschaften. Wie und wann der Wechsel von einer Schnuppermitgliedschaft zu einer regulären Mitgliedschaft erfolgt und welche Nachhaltigkeit diese Eintritte haben, ist offen. Die Erfahrungen im internationalen Vergleich zeigen jedoch, dass reelle Partizipationsversprechen und-chancen die Zahl der Parteimitglieder kurzfristig und zugleich nachhaltig ansteigen lassen. Insofern besteht durchaus ein Zusammenhang zwischen der Bereitschaft, Politik als Parteimitglied mitzugestalten und der partizipativen Gestaltungsmacht. Kreativität und Risiken Fakt ist, dass die digitalen Instrumente der Partizipation und Kommunikation bislang nicht in die existierenden Parteiengesetze Eingang gefunden haben. Die Gesetzgebung hinkt hier einerseits den technischen Entwicklungen und andererseits der partizipativen Nutzung hinterher. Die Rechtsnormen, die einst insbesondere in Deutschland etabliert wurden, um innerparteiliche Demokratie zu schützen, wirken inzwischen teilweise kontraproduktiv. Im Gegensatz hierzu können Parteien in anderen Ländern, die in Bezug auf ihr Partizipationsrepertoire keinen vergleichbaren gesetzlichen Restriktionen unterliegen, potenziell neue Onlinetools effektiver und kreativer nutzen, als dies in Deutschland derzeit
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Instrumente innerparteilicher Demokratie : ein digitales Dossier aus vergleichender Perspektive
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