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Instrumente innerparteilicher Demokratie : ein digitales Dossier aus vergleichender Perspektive
Entstehung
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG POLITIK FÜR EUROPA 16 Mitgliederbefragungen sind bei Parteien in Deutschland und Österreich sowie bei LaREM etabliert. Dieses Instrument kommt zum Einsatz, wenn der Parteivorstand oder ein signi­fikanter Teil der untergeordneten Organisationseinheiten der Partei eine Mitgliederbefragung zu Sach- oder Perso­nalfragen wünschen. Lediglich bei der SPÖ kann diese Initi­ative auch bottom-up von fünf Prozent der Mitglieder aus­gehen(§ 23 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPÖ). Aus der Perspektive der Partizipationsforschung ist an dieser Stelle von entscheidender Bedeutung, dass Mitgliederbefra­gungen Willensbekundungen sind. Dieses Instrument hat also lediglich konsultativen Charakter. Dies steht ganz im Gegensatz zu Mitgliederentscheiden, die einen bereits bestehenden Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Or­gans fassen können. Mitgliederentscheide können theore­tisch bottom-up lanciert werden. In der Praxis geschieht dies jedoch durch die Parteivorstände. Zentral dabei ist, dass das Ergebnis eines Mitgliederentscheids verbindlich ist. Hierbei gelten im Einzelfall spezielle Beteiligungsregeln. So bedarf es bei der SPÖ neben einer einfachen Mehrheit der Abstim­menden zusätzlich eines Beteiligungsquorums von 20 Pro­zent(§ 24 Abs. 10 des Organisationsstatuts der SPÖ). Bündnis 90/Die Grünen haben sich zusätzlich zu ihrem Sta­tut und ihrer Urabstimmungsordnung mit Beschluss ihres Länderrats vom 14. April 2018(Abschnitt 4.1.5) eine eigene Ordnung für Online-Beteiligung gegeben, in der»Verfahren und Abläufe von Onlinebeteiligung«(Präambel der Ord­nung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grünen) festgelegt werden, die»nicht die bisherigen Verfahren er­setzen, sondern ergänzen«(ebenda) sollen. Die beiden maßgeblichen neu eingeführten Instrumente sind das Mit­gliederbegehren(§ 1) und die Mitgliederbefragung(§ 2 der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grü­nen). Beide Instrumente sollen über Onlineplattformen im Intranet der Partei, dem Grünen Netz, abgewickelt werden (ebenda,§ 1 Nr. 3;§ 2 Nr. 6). Ein Mitgliederbegehren kann von jedem einzelnen Mitglied eingeleitet werden, benötigt jedoch die Unterstützung von 49 weiteren Parteimitgliedern, um den Bundesvorstand der Partei aufzufordern,»sich mit einem Sachverhalt auseinan­derzusetzen und das Ergebnis innerhalb von sechs Wochen auf der Onlineplattform zu veröffentlichen«(ebenda,§ 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 und 4). Solche Mitgliederbegehren können auch von Bundesarbeitsgemeinschaften und anderen Glie­derungen der Partei initiiert werden und können neben po­litischen und organisatorischen Sachverhalten auch die Durchführung einer Online-Mitgliederbefragung(siehe un­ten), einer Urabstimmungsinitiative gemäß der Satzung (§ 26 Nr. 2 der Satzung von Bündnis 90/Die Grünen sowie deren Urabstimmungsordnung) oder die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung(§ 13 Nr. 6 der Sat­zung von Bündnis 90/Die Grünen) zum Gegenstand haben (§ 1 Nr. 5–8 der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bünd­nis 90/Die Grünen). Das Instrument der(Online-)Mitgliederbefragung hingegen »dient der frühzeitigen Einbeziehung der Parteimitglieder in die Willensbildung der Bundespartei zu relevanten Themen und zur programmatischen Weiterentwicklung«(§ 2 Nr. 1 der Ordnung für Onlinebeteiligung von Bündnis 90/Die Grü­nen). Die Ergebnisse einer solchen Befragung sind dabei »keine bindenden Beschlüsse, sondern Teil einer diskursiven Willensbildung innerhalb der Partei«(ebenda). Online-Mit­gliederbefragungen bei Bündnis 90/Die Grünen können entweder top-down zu einem jährlichen Schwerpunktthe­ma durchgeführt werden oder bottom-up von zwei Prozent der Mitglieder initiiert werden(ebenda,§ 2 Nr. 2 und 3). Im letztgenannten Fall erarbeitet der Bundesvorstand innerhalb von 30 Tagen einen Vorschlag für die Befragung so»soll Einvernehmen zwischen Vorstand und Initiator_innen er­reicht werden«(ebenda,§ 2 Nr. 5). Daneben legt die grüne Ordnung für Onlinebeteiligung(ebenda,§ 4 Nr. 2 und 4) fest, dass ebenso eine Offline-Beteiligung an den neuen On­line-Instrumenten ermöglicht werden soll und bei deren Entwicklung und Durchführung die Interessen von Minder­heiten zu berücksichtigen sind(ebenda). 3.3 VERGLEICHENDE PERSPEKTIVE Gesetzliche Normen eröffnen einerseits Partizipationschan­cen, indem etwa Mitgliedern bestimmte Teilhaberechte ga­rantiert werden, andererseits und dies ist insbesondere für den deutschen Kontext relevant grenzen diese rechtlichen Normen partizipative Handlungsspielräume auch ein. Die Nutzung neuer, auch digitaler Partizipationsinstrumente wird eingeschränkt oder verhindert vor allem wenn diese Instrumente einen verbindlichen Charakter haben sollen. Erfolge Parteien reagieren auf den Mitgliederschwund mit niedrig­schwelligen Angeboten für kostengünstige beziehungswei­se befristete Mitgliedschaften, die mit eingeschränkten Par­tizipationsrechten einhergehen. Diese Angebote führen teil­weise zu einem signifikanten Anstieg der Mitgliedschaften. Wie und wann der Wechsel von einer Schnuppermitglied­schaft zu einer regulären Mitgliedschaft erfolgt und welche Nachhaltigkeit diese Eintritte haben, ist offen. Die Erfahrun­gen im internationalen Vergleich zeigen jedoch, dass reelle Partizipationsversprechen und-chancen die Zahl der Partei­mitglieder kurzfristig und zugleich nachhaltig ansteigen las­sen. Insofern besteht durchaus ein Zusammenhang zwi­schen der Bereitschaft, Politik als Parteimitglied mitzugestal­ten und der partizipativen Gestaltungsmacht. Kreativität und Risiken Fakt ist, dass die digitalen Instrumente der Partizipation und Kommunikation bislang nicht in die existierenden Parteien­gesetze Eingang gefunden haben. Die Gesetzgebung hinkt hier einerseits den technischen Entwicklungen und anderer­seits der partizipativen Nutzung hinterher. Die Rechtsnor­men, die einst insbesondere in Deutschland etabliert wur­den, um innerparteiliche Demokratie zu schützen, wirken inzwischen teilweise kontraproduktiv. Im Gegensatz hierzu können Parteien in anderen Ländern, die in Bezug auf ihr Partizipationsrepertoire keinen vergleichbaren gesetzlichen Restriktionen unterliegen, potenziell neue Onlinetools ef­fektiver und kreativer nutzen, als dies in Deutschland derzeit