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Instrumente innerparteilicher Demokratie : ein digitales Dossier aus vergleichender Perspektive
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Instrumente innerparteilicher Demokratie 89 4.3.10 DIE MITGLIEDERBEFRAGUNG DER SPD ZUR WAHL DES PARTEIVORSITZES(2019) Kontext und Gegenstand Auf Grundlage der Ergebnisse der Umfrage unter den SPD-Mitgliedern zur Mitgliederbeteiligung vom Juni 2019 (Abschnitt 4.3.9) hat der SPD-Parteivorstand am 24. Juni 2019 den Beschluss gefasst, vom 14. bis 25. Oktober 2019 eine Mitgliederbefragung gemäß§ 14 Abs. 11 des Organi­sationsstatuts der SPD zur Bestimmung des Parteivorsitzes durchzuführen(SPD 2019a). »Das Ergebnis der Befragung ist der Wahlvorschlag des Par­teivorstands an die Delegierten des Bundesparteitags. Der Parteivorstand wirbt für die Einführung einer Doppelspitze, die auf dem anstehenden Parteitag gewählt werden soll.« (SPD 2019a: 1) Kandidat_innen nach dem deutschen Parteiengesetz und der Satzung der SPD wählbar sein(SPD 2019b: 3). Die Ab­stimmung findet vom 14. bis 25. Oktober 2019 online auf einer vom Parteivorstand bereitgestellten Plattform und al­ternativ per Briefwahl statt(SPD 2019a: 2). Sofern sich in der ersten Abstimmung keine Bewerbung mit absoluter Mehr­heit durchsetzt, findet eine zweite Abstimmung(ebenso on­line und per Briefwahl) statt(ebenda). Falls notwendig fin­det diese zweite Abstimmung vom 19. November bis 29. November 2019 statt(SPD 2019b: 4). Das Votum der Mit­gliederbefragung ist»gültig«(SPD 2019a: 2), also politisch verbindlich, wenn ein Quorum von 20 Prozent erreicht wird (ebenda). Die Auszählung erfolgt durch die Mandatsprü­fungs- und Zählkommission der SPD; das Ergebnis wird un­mittelbar nach Feststellung durch den Parteivorstand veröf­fentlicht(SPD 2019b: 6). Die verbindliche, parteigesetzliche und satzungsrechtliche Wahl des/der neuen SPD-Parteivor­sitzenden erfolgt dann auf dem und durch den Bundespar­teitag vom 6.–8. Dezember 2019(SPD 2019b: 7). Formalisierung und Verbindlichkeit Das Verfahren einer Mitgliederbefragung nach§ 14 Abs. 11 des Organisationsstatuts der SPD im Vorfeld der Wahl des Parteivorsitzes ist mit dem Beschluss des Parteivorstandes vom 24. Juni 2019(SPD 2019a) und den am 2. Juli 2019 be­schlossenen Verfahrensrichtlinien(SPD 2019b) klar formali­siert. Da dem deutschen Parteiengesetz(§ 9 Abs. 4 Deut­sches PartG) zufolge Parteivorstände von Parteitagen gewählt werden müssen(ebenda), hat der SPD-Parteivorstand ent­schieden, dass das Ergebnis der konsultativen Mitgliederbe­fragung zum Parteivorsitz»den Wahlvorschlag des Parteivor­stands gemäß Paragraf 23 Absatz 5 Organisationsstatut um den Vorschlag für den Parteivorsitz«(SPD 2019a: 2) ergänzt. »Der Parteivorstand wird dem ordentlichen Parteitag aus dem Ergebnis der Abstimmung ein Team beziehungsweise ein/e Einzelkandidat_in vorschlagen, die/der die() be­stimmte Mehrheit der Stimmen erreicht hat.« (SPD 2019b: 6) Die politische Verbindlichkeit des Verfahrens soll zudem da­durch erhöht werden, dass die sich um den Parteivorsitz be­werbenden Kandidat_innen eine Erklärung abgeben müssen, Adressat_innen Stimmberechtigt(für beide möglichen Befragungsrunden) sind alle SPD-Mitglieder, die bis 16. September 2019 um 18:00 Uhr aufgenommen und in der Mitgliederverwaltung der Partei erfasst sind(SPD 2019b: 2). Gastmitglieder und Unterstützer_innen(siehe Abschnitt 3.2) sind nicht stimm­berechtigt(SPD 2019b: 2). 4.3.11 DAS MITGLIEDERVOTUM DER SPD ZUR GROSSEN KOALITION(2013) Kontext Als erste deutsche Partei hat die SPD im Dezember 2013 al­le ihre Mitglieder über einen Koalitionsvertrag verbindlich entscheiden lassen. Hintergrund war die Niederlage der SPD bei der Bundestagswahl am 22. September 2013, in deren Folge eine von der SPD favorisierte Zusammenarbeit mit Bündnis 90/Die Grünen keine Mehrheit im Bundestag hatte und andere, rechnerisch mögliche Koalitionskonstellationen politisch nicht gewollt waren. Infolgedessen beschloss der Parteikonvent der SPD am 27. September 2013 zunächst, in Sondierungsgespräche mit der CDU/CSU einzutreten; am 20. Oktober 2013 wurde dann die Aufnahme von Koaliti­onsverhandlungen beschlossen(SPD 2014: 20). »die beinhaltet, dass sie in Kenntnis der Bedeutung der Mit­gliederbefragung, die zwar rechtlich nicht bindend, aber gleichwohl eine umfassende Beteiligung der Mitglieder bei der Personalauswahl ermöglichen soll, das Ergebnis der Be­fragung respektieren werden.« (SPD 2019a: 2) Bewerben konnten sich Einzelbewerber_innen und Teams (mit mindestens einer Frau) ab dem 1. Juli 2019 und bis zum 1. September 2019, wobei Bewerbungen die Unterstützung von mindestens fünf Unterbezirken(in der Regel Kreisver­bänden) oder einem Bezirk beziehungsweise Landesver­band benötigen(SPD 2019a: 1). Darüber hinaus müssen Gegenstand Gegenstand des Mitgliedervotums war die Zustimmung(Ja / Nein) der SPD-Mitglieder zu dem mit der CDU/CSU ausge­handelten Koalitionsvertrag vom 27. November 2013. Formalisierung und Verbindlichkeit Das erste Mitgliedervotum zur Großen Koalition wurde nach §§ 13 und 14 des Organisationsstatuts der SPD durchge­führt; dabei wurden erstmals die bereits am 26. März 2012 vom SPD-Parteivorstand beschlossenen Verfahrensrichtlinien zur Durchführung von Mitgliederbegehren und Mitgliede­rentscheiden(SPD 2012) angewendet. Für das konkrete Mit­gliedervotum beschloss der SPD-Parteivorstand am 20. Ok­tober 2013 eine Durchführungsrichtlinie(SPD 2013). Darin wurde ein Quorum von 20 Prozent festgelegt sowie die Ent-