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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE ZUSAMMENFASSUNG Die Untersuchung zeigt, dass die Staaten bisher im Allein­gang unterschiedliche Regulierungsansätze hinsichtlich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten verfolgen und sich dabei vielfach auf einen thematischen, teilweise auch regi­onalen Gegenstand der Sorgfalt beschränken. Obgleich die Vorgaben der Sorgfalt einander im Kern gleichen, werden sie unterschiedlich formuliert und inhaltlich ausgestaltet. Auf dem so gebildeten Flickenteppich stehen die Rechtsan­wender_innen vor der Herausforderung, Anforderungen verschiedener fremder Rechtsordnungen verstehen und er­füllen zu müssen. Eine transnationale gesetzliche Harmoni­sierung, insbesondere der Kernelemente der Sorgfalt, wäre eine Erleichterung für alle Beteiligten. Dabei sollte auf eine kluge Mischung aus freiwilligen Initiativen und zwingen­den Vorgaben geachtet werden, auf nationaler und trans­nationaler Ebene. Im Einzelnen ist Folgendes zu beobachten: –– Viele der Gesetze haben in mehrfacher Hinsicht extra­territoriale Auswirkungen: Sie gelten auch für ausländi­sche Unternehmen, die in dem Staat Geschäfte treiben, eine Niederlassung unterhalten oder an einer Börse ge­listet sind. Typischerweise ist die anzuwendende Sorg­falt über die Ländergrenzen hinaus zu erstrecken. Da­mit setzt die Rechtsentwicklung in Zeiten der Globalisierung auf dem Gebiet der Menschenrechte einen Trend zur Extraterritorialität fort, der sich bei der Korruptions- und Geldwäsche­prävention bereits seit Längerem abzeichnet. 1 –– Die inhaltlichen Anforderungen an die Sorgfalt ähneln einander und erinnern an die Vorgaben der UN-Leitprin­zipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 ein­stimmig angenommen worden sind. Hier dürfte die Ge­setzgebung in weiteren Ländern gut anknüpfen und Lü­cken füllen können, ohne Unternehmen gänzlich Neues abzuverlangen. –– Die von den Gesetzgebern verfolgten Regulierungsan­sätze sind sehr verschieden: 2 Vorgaben, also zwingende Sorgfalts­pflichten, gekoppelt mit Haftungsrisiken, scheinen am effektivsten zu sein. behördlichen Ansätze der EU-Verordnungen mit Zulassungsentscheidungen und Bußgeldern können ebenfalls effektiv sein; geht es um reine Umweltschä­den, ist der behördliche Ansatz gar unentbehrlich. zum Zwecke des Schutzes von Ver­braucher_innen, Investor_innen und Gesellschafter_in­nen sind tendenziell schwach. Effizienz der gesetzlichen Vorgaben wird teilweise durch eine Kombination mit anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Vergaberecht, gesteigert. –– Die Zivilgesellschaft und die Gewerkschaften spielen an vielen Stellen eine entscheidende Rolle. Wo der Gesetzge­ber über ihre Köpfe hinweg tätig geworden ist, wird die Praxistauglichkeit des Gesetzes wegen offener Fragen be­zweifelt( UK Modern Slavery Act, MSA). Die Konkretisie­rung gesetzlicher Vorgaben, die notwendigerweise unbe­stimmt sein müssen, wird teilweise Multi-S­takeholder­Initiativen überlassen, die branchenspezifische Anforde­rungen an die Sorgfalt entwickeln können; Unternehmen und andere Interessengruppen können so an der Ent­wicklung von Rechtssicherheit teilnehmen(Wet Zorg­plicht Kinderarbeid). Teilweise wird den Unternehmen aufgegeben, bei der Entwicklung ihres unternehmens­spezifischen Sorgfaltsplans Gewerkschaften und andere Interessengruppen zu beteiligen. Auf der Grundlage offe­ner gesetzlicher Formulierungen können auf diese Weise konkret passende Lösungen entwickelt werden, die diver­se Perspektiven von vornherein einbeziehen(Loi de Vigi­lance). Teilweise bürden die Gesetze Nichtregierungsor­ganisationen(NROs) die Last auf, Nachhaltigkeitsberichte 1 USA: Foreign Corrupt Practices Act of 1977, 15 U.S.C.§§ 78dd-1 et seq; Vereinigtes Königreich: Bribery Act 2010, sec 23. 2 Für einen weiteren Überblick über mögliche Strategien s. de Schut­ter(2012): Human Rights Due Diligence: The Role of States, auch mit Hinweisen zu weiteren Verortungen von Sorgfaltspflichten etwa im öffentlichen Vergaberecht und in der Außenwirtschaftsförderung, die vorliegend nicht betrachtet wurden. 4