Wie stark die Schwankungen sein können, musste in Hessen z. B. die Stadt Marburg erfahren: In der Pandemie machte der Impfstoffhersteller Biontech große Gewinne, und die Gewerbesteuereinnahmen sprudelten. Danach brach der Gewinn bei Biontech jedoch ein, und die Gewerbesteuereinnahmen halbierten sich nahezu. Da die Ausgaben einer Kommune in der Regel nicht im vergleichbaren Maße verringert werden können, klafft dann ein Loch im Haushalt, das in den nächsten Jahren ausgeglichen werden muss. Art. 106 GG garantiert darüber hinaus den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer(die Besteuerung von Grundstücken), der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, z. B. Hunde- und Vergnügungssteuer, sowie eine Beteiligung am Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst auch das Recht der Kommunen, weitere eigene Steuern zu„erfinden“. Mit der Zweitwohnungssteuer oder der Bettensteuer haben verschiedene Kommunen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Länder werden im Grundgesetz zudem verpflichtet, einen Teil der ihnen zustehenden Steuern an die Gemeinden weiterzugeben. Dies geschieht durch jährliche Landeszuweisungen. Voraussetzungen und Kriterien für diese Schlüsselzuweisungen werden vom Land gesetzlich geregelt. Gebühren, Beiträge und Entgelte, z. B. für eine Baugenehmigung, die Benutzung des Abwasserkanals oder ein Konzert, sind ebenfalls Einnahmearten einer Kommune. Allerdings dürfen mit ihnen nur die tatsächlichen Kosten gedeckt und keine Gewinne erzielt werden. Mit Krediten wiederum dürfen grundsätzlich nur Investitionen bezahlt werden. Einnahmen und Ausgaben der Kommunen werden jährlich im Haushaltsplan festgelegt. Doppelhaushalte für zwei Jahre sind zulässig. Der vom Gemeindevorstand vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung muss von der Gemeindevertretung beschlossen werden. Während der Beratungen im Kommunalparlament können auch die Einwohner:innen den Haushaltsplanentwurf einsehen und innerhalb einer festgesetzten Frist Einwendungen erheben. Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Gelingt dies nicht, muss unter bestimmten in der Gemeindeordnung geregelten Voraussetzungen ein Haushaltssicherungskonzept erstellt werden. In ihm muss dargestellt werden, wie und in welchem Zeitraum der Haushaltsausgleich wiederhergestellt sein wird. Das Haushaltssicherungskonzept muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Dabei können auch Vorgaben zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gemacht werden. 14 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
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