Zum Mitglied einer Gemeindevertretung wählen lassen kann sich jede:r Wahlberechtigte, die bzw. der seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die meisten Ge meindevertreter:innen gehören einer bestimmten Partei oder einer Wählergruppe an, die sie bei der Wahl unterstützt. Aber es gibt auch Personen, die als Einzelbewerber:innen allein zur Wahl antreten. Es ist Aufgabe der Gemeindevertretung, Vorlagen der Verwaltung und Anträge der Fraktionen zu beraten und zu beschließen. Außerdem kontrolliert sie die Verwaltung, z. B. durch Anfragen. Eine besonders wichtige Aufgabe der Gemeindevertretung ist der Beschluss des Haushaltsplans . In ihm wird festgelegt, für welche Aufgaben im kommenden Jahr wie viel Geld zur Verfügung steht. Die Gemeindevertreter:innen können Fraktionen bilden und dadurch ihren Einfluss stärken, denn in Fraktionen können sie ihre Arbeit auf mehreren Schultern verteilen und sich auf Fachgebiete spezialisieren. In größeren Städten und Landkreisen können die Fraktionen zudem sachliche und finanzielle Unterstützung erhalten, mit der sie eine Geschäftsstelle einrichten und mit Personal ausstatten können. Die Arbeitsweise der Gemeindevertretung, z. B. wie eine Sitzung abläuft oder wer wann Anträge stellen darf, ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Gemeindevertretung festgeschrieben. Es müssen mindestens sechs Sitzungen pro Jahr einberufen werden, die grundsätzlich öffentlich stattfinden. Geleitet werden diese von der bzw. dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung . Sie bzw. er ist selbst Mitglied der betreffenden Gemeindevertretung und wird aus ihrer Mitte gewählt. In den Städten wird die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung genannt, der oder die Vorsitzende heißt dort Stadtverordnetenvorsteher:in. Die bzw. der Vorsitzende ist Repräsentant:in der Gemeindevertretung nach außen und bereitet in Absprache mit dem Gemeindevorstand die Sitzungen vor, beruft sie ein und moderiert diese. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben muss die bzw. der Vorsitzende trotz möglicher Parteizugehörigkeit absolut unparteiisch vorgehen. Kommunalpolitik verstehen in Hessen 21
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