Buch 
Reformbedarf in der Primärversorgung : für ein zukunftsfestes Gesundheits- und Pflegewesen
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

3 Maßnahmenvorschläge zur Stabilisierung der Primärversorgung 3.1 Vorbemerkung 3.1.1 Reformbedarf Das komplex strukturierte deutsche Gesundheits- und Pflegewesen weist, wie zahlreich beschrieben, strukturelle und prozessbezogene Unwägbarkeiten auf, die bestenfalls historisch begründbar sind. Reformabsichten scheitern zu oft an Interessenskollisionen und Egoismen. Stattdessen wurden häufig Partialinteressen durch finanzielle Zuwen­dungen befriedigt, ohne die Interoperabilität des Systems zu hinterfragen. Solche vermeintlichen Lösungen über pointierte erhöhte Zuwendungen funktionieren künftig aus gesamtökonomischen und gesellschaftlichen Gründen nicht mehr. Eine Optimierung der geltenden Rahmenbe­dingungen, die die Leistungserbringung insgesamt effekti­ver und effizienter gestaltet, ist geboten. Dies gilt entspre­chend für die Primärversorgung. Es scheint daher sinnvoll und angebracht, sich grundsätzlichen Überlegungen für Reformen zugunsten einer flächendeckenden Primärver­sorgung zu widmen. Ein weiteres Charakteristikum der gesundheitlichen Versor­gungsangebote ist ein scheinbar zufälliges räumliches Ne­beneinander von regionaler oder versorgungsspezifischer Fehl-, Unter- und Überversorgung. In Regionen, in denen diese nach den heutigen Maßstäben und Vorgaben leis­tungsfähig angeboten werden können, besteht kein vorran­giger Handlungsbedarf. In Regionen, in denen notwendige Angebote der Primärversorgung nicht mehr gewährleistet sind, sind zusätzliche attraktive Maßnahmen für mehr Fle­xibilität und weniger restriktive Vorgaben erforderlich, auch wenn damit die generellen systemischen Vorgaben verlas­sen werden müssen. Ziel ist es also, neben einer allgemei­nen Optimierung der Effizienz und Effektivität, bestehende regionale Versorgungsdefizite in den Fokus zu nehmen (vgl. Abbildung 1). Eine funktionierende flächendeckende Primärversorgung ist für das Gesundheitswesen essenziell und alternativlos. 3.1.2 Notfallversorgung Mit der Notfallreform sollen 24/7-Erreichbarkeit und Ko­operationspraxen verpflichtend vorgegeben werden. Damit korreliert die Notfallreform unmittelbar mit einer neu zu positionierenden Primärversorgung. Trotz Schnittmengen (wie z. B. bei der Nutzung der 116117) hat sich die Experti­se im Folgenden nicht mit dem ärztlichen Bereitschafts­dienst(Kassenärztlicher Notdienst), der rettungsdienstli­chen Notfallversorgung und dem Notfallmanagement der Krankenhäuser befasst, da sie einer anderen Systematik und Struktur unterliegen und sich diese Thematik bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet. 3.1.3 Umfang der primärmedizinischen Versorgung Die primärmedizinische Versorgung umfasst in Anlehnung an die gesetzliche Definition der hausärztlichen Versorgung im Rahmen dieses Positionspapiers sowohl die allgemein­medizinische als auch die kinder- und jugendärztliche Ver­sorgung. Soweit in einzelnen Regionen keine kinderärztliche Versorgung flächendeckend angeboten werden kann, wird diese häufig von Allgemeinmediziner:innen wahrgenommen. 3.2 Definitionen von Unterversorgung: Datengrundlagen und Reformbedarf in der Bedarfsplanung Eine Definition von Unterversorgung existiert in Deutsch­land nur für die vertragsärztliche Versorgung in§ 100 SGB V in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPl-R) des G-BA gemäß§ 101 SGB V. Sie regelt in erster Linie die Verteilung von vertragsärztlicher Kapazität un­ter Berücksichtigung demografischer sowie sozial- und morbiditätsorientierter Korrekturfaktoren. Für alle anderen Leistungsangebote der PV bestehen keine klaren Vorgaben dazu, ab wann eine Unterversorgung vor­liegt. Die Verantwortung der Pflegekassen wird durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege(BEEP) für den Sicherstellungsauftrag in der pflegerischen Versorgung(§ 69 neu SGB XI) konkretisiert: Pflegekassen müssen bei pflegerischer Unterversorgung definierte Maßnahmen ergreifen. Eine Klarstellung, anhand welcher Kriterien diese Feststellung von Unter- und/oder Fehlversorgung getroffen werden soll, fehlt aber. Für alle anderen grundversorgenden Leistungen, wie z. B. in der Hebammenversorgung oder von physiotherapeutischen Angeboten, fehlen jegliche Ansätze einer Versorgungspla­nung. Eine Sicherstellungsverantwortung ist für diese Be­rufsgruppen nicht spezifisch geregelt und kann gegebenen­falls aus der Daseinsvorsorge abgeleitet werden. Die bisherige hausärztliche Bedarfsplanung ist für die Pri­märversorgung neu auszurichten. Sie ist an die künftigen berufsübergreifenden, räumlichen und organisatorischen 8 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.