3 Maßnahmenvorschläge zur Stabilisierung der Primärversorgung 3.1 Vorbemerkung 3.1.1 Reformbedarf Das komplex strukturierte deutsche Gesundheits- und Pflegewesen weist, wie zahlreich beschrieben, strukturelle und prozessbezogene Unwägbarkeiten auf, die bestenfalls historisch begründbar sind. Reformabsichten scheitern zu oft an Interessenskollisionen und Egoismen. Stattdessen wurden häufig Partialinteressen durch finanzielle Zuwendungen befriedigt, ohne die Interoperabilität des Systems zu hinterfragen. Solche vermeintlichen Lösungen über pointierte erhöhte Zuwendungen funktionieren künftig aus gesamtökonomischen und gesellschaftlichen Gründen nicht mehr. Eine Optimierung der geltenden Rahmenbedingungen, die die Leistungserbringung insgesamt effektiver und effizienter gestaltet, ist geboten. Dies gilt entsprechend für die Primärversorgung. Es scheint daher sinnvoll und angebracht, sich grundsätzlichen Überlegungen für Reformen zugunsten einer flächendeckenden Primärversorgung zu widmen. Ein weiteres Charakteristikum der gesundheitlichen Versorgungsangebote ist ein scheinbar zufälliges räumliches Nebeneinander von regionaler oder versorgungsspezifischer Fehl-, Unter- und Überversorgung. In Regionen, in denen diese nach den heutigen Maßstäben und Vorgaben leistungsfähig angeboten werden können, besteht kein vorrangiger Handlungsbedarf. In Regionen, in denen notwendige Angebote der Primärversorgung nicht mehr gewährleistet sind, sind zusätzliche attraktive Maßnahmen für mehr Flexibilität und weniger restriktive Vorgaben erforderlich, auch wenn damit die generellen systemischen Vorgaben verlassen werden müssen. Ziel ist es also, neben einer allgemeinen Optimierung der Effizienz und Effektivität, bestehende regionale Versorgungsdefizite in den Fokus zu nehmen (vgl. Abbildung 1). Eine funktionierende flächendeckende Primärversorgung ist für das Gesundheitswesen essenziell und alternativlos. 3.1.2 Notfallversorgung Mit der Notfallreform sollen 24/7-Erreichbarkeit und Kooperationspraxen verpflichtend vorgegeben werden. Damit korreliert die Notfallreform unmittelbar mit einer neu zu positionierenden Primärversorgung. Trotz Schnittmengen (wie z. B. bei der Nutzung der 116117) hat sich die Expertise im Folgenden nicht mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst(Kassenärztlicher Notdienst), der rettungsdienstlichen Notfallversorgung und dem Notfallmanagement der Krankenhäuser befasst, da sie einer anderen Systematik und Struktur unterliegen und sich diese Thematik bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet. 3.1.3 Umfang der primärmedizinischen Versorgung Die primärmedizinische Versorgung umfasst in Anlehnung an die gesetzliche Definition der hausärztlichen Versorgung im Rahmen dieses Positionspapiers sowohl die allgemeinmedizinische als auch die kinder- und jugendärztliche Versorgung. Soweit in einzelnen Regionen keine kinderärztliche Versorgung flächendeckend angeboten werden kann, wird diese häufig von Allgemeinmediziner:innen wahrgenommen. 3.2 Definitionen von Unterversorgung: Datengrundlagen und Reformbedarf in der Bedarfsplanung Eine Definition von Unterversorgung existiert in Deutschland nur für die vertragsärztliche Versorgung in§ 100 SGB V in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPl-R) des G-BA gemäß§ 101 SGB V. Sie regelt in erster Linie die Verteilung von vertragsärztlicher Kapazität – unter Berücksichtigung demografischer sowie sozial- und morbiditätsorientierter Korrekturfaktoren. Für alle anderen Leistungsangebote der PV bestehen keine klaren Vorgaben dazu, ab wann eine Unterversorgung vorliegt. Die Verantwortung der Pflegekassen wird durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege(BEEP) für den Sicherstellungsauftrag in der pflegerischen Versorgung(§ 69 neu SGB XI) konkretisiert: Pflegekassen müssen bei pflegerischer Unterversorgung definierte Maßnahmen ergreifen. Eine Klarstellung, anhand welcher Kriterien diese Feststellung von Unter- und/oder Fehlversorgung getroffen werden soll, fehlt aber. Für alle anderen grundversorgenden Leistungen, wie z. B. in der Hebammenversorgung oder von physiotherapeutischen Angeboten, fehlen jegliche Ansätze einer Versorgungsplanung. Eine Sicherstellungsverantwortung ist für diese Berufsgruppen nicht spezifisch geregelt und kann gegebenenfalls aus der Daseinsvorsorge abgeleitet werden. Die bisherige hausärztliche Bedarfsplanung ist für die Primärversorgung neu auszurichten. Sie ist an die künftigen berufsübergreifenden, räumlichen und organisatorischen 8 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
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Reformbedarf in der Primärversorgung : für ein zukunftsfestes Gesundheits- und Pflegewesen
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