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Reformbedarf in der Primärversorgung : für ein zukunftsfestes Gesundheits- und Pflegewesen
Entstehung
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Ausgestaltung eines Primärversorgungssystems Onlineinformationsplattform zur Selbsteinschätzung mit Option zur Selbstbehandlung Terminservicestellen für assistierte Beratung und Ersteinschätzung, Terminvermittlung, telemedizinische Behandlung, Ausgabe von Bescheinigungen Ratsuchende bzw. Patient:innen Quelle: eigene Darstellung. Anbindung an Primärversorgungseinrichtung Option 1 aufgrund regionaler Kriterien Option 2 aufgrund kontinuierlicher Behandlungsbedürftigkeit Stufe 1 Anbindung an spezialisierte Einrichtung bei ausgewählten Krankheiten Direkter Zugang zu ausgewählten grundversorgenden Disziplinen und Vorsorge Abb. 6 flächen­deckendes Ausrollen eines PVS Stufe 2 Grundvoraussetzung: Einsatz von flexiblen Optionen zur Sicher­stellung der PV in minderversorgten Regionen Beide Sonderversorgungswege(HZV und DMP) sind an eine Einschreibung geknüpft und bilden den Hintergrund für eine strukturierte und koordinierte Behandlung, wie sie in einem PVS erwartet wird. Für die oben angeführten Indi­kationen der PVS können damit diese Sonderformen der Versorgung entfallen. Indem HZV und DMP in das neue Primärversorgungssystem aufgehen, wird sich für einen Großteil der für ein PVS infrage kommenden Patient:innen wenig ändern. Zusätzlich wird der bürokratische Aufwand durch die Zusammenführung reduziert und eine zusätzli­che dritte Versorgungsform vermieden. Dies entlastet alle Beteiligten. Das am besten untersuchte und positiv bewertete HZV­Modell ist in-Baden-Württemberg etabliert(AOK Baden­Württemberg 2026), auch aufgrund der strukturierten Inte­gration von fachärztlichen Anschlussprogrammen(AOK Baden-Württemberg 2024). Die Hausärzteschaft bezieht sich vorwiegend auf diesen Vertrag, wenn sie sich werbend für ein Primärversorgungssystem einsetzt(Deutsches Ärz­teblatt 2025j). Die Ausprägung von HZV unterscheidet sich in Deutschland allerdings gravierend, und andere Modelle erreichen kaum den hohen fachlichen Standard aus Baden­Württemberg. Die Unterschiedlichkeit der HZV-Verträge eignet sich zudem nicht für eine einheitliche Bewertung, die für die evaluierte stufenweise Einführung eines PVS notwendig ist. Insofern sind länder- bzw. KV-bezogene un­terschiedliche Ausprägungen der HZV nicht zielführend. Für die Ausformulierung der Vorgaben an ein PVS sollte deshalb eine einheitliche Struktur entwickelt werden und in Regionen oder für Patientengruppen, für die das PVS eröff­net wird, die HZV ersetzen.§ 73b SGB V ist dementspre­chend überzuleiten, soweit ein PVS regional oder für be­stimmte Patientengruppen greift. DMPs sollen nicht nur für das Diabetes-Behandlungspro­gramm schneller in eine digitalisierte Form überführt wer­den. Die bisherigen auf§ 137 f Abs. 9 SGB V basierenden Aktivitäten des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nicht hinreichend. Die Potenziale einer Digitalisierung bei strukturierten Behandlungsabläufen ermöglichen schon heute eine höhere Verlässlichkeit und einen geringeren Reformbedarf in der Primärversorgung 33