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Potenzielle Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf geflüchtete Frauen aus der Ukraine
Entstehung
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IMPULS Kseniia Gatskova, Sekou Keita Potenzielle Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf geflüchtete Frauen aus der Ukraine Auf einen Blick Die Arbeitsmarktintegration ukrainischer Geflüchteter entwickelt sich positiv, bleibt aber besonders für Frau­en mit Sorgeverantwortung voraussetzungsreich. Am 19.11.2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesent ­wurf beschlossen, wonach nach dem 1. April 2025 ein ­gereiste ukrainische Geflüchtete künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sol­len. Mit dem Auslaufen des temporären Schutzstatus im März 2027 könnte dieser Rechtskreiswechsel breiter wirksam werden. Kürzungen, geänderte Förderstruktu ­ren und wachsende Unsicherheit erschweren eine nachhaltige Integration. Entscheidend bleiben gezielte Förderung, Planungssicherheit und soziale Teilhabe. Mit der Aktivierung der EU-Richtlinie über vorübergehen­den Schutz für ukrainische Geflüchtete durch den Rat der Europäischen Union im März 2022 sowie den anschließen ­den Anpassungen des deutschen Rechtsrahmens, die am 1.6.2022 in Kraft traten, erhielten Geflüchtete aus der Ukrai ­ne einen gesicherten Aufenthaltsstatus gemäß§ 24 Auf ­enthaltsgesetz(AufenthG). Dieser Status ermöglicht direk ­ten Zugang zu Integrationsangeboten, insbesondere Sprach- und Orientierungskursen, sowie zum regulären Ar­beitsmarkt, ohne dass ein Asylverfahren durchlaufen wer­den muss. Die Jobcenter fungieren als zentrale Anlaufstelle für ukrainische Geflüchtete und gewährleisten sowohl Ar­beitsmarktberatung als auch den Zugang zu Leistungen wie Bürger- und Wohngeld wie auch zu Maßnahmen der Ar ­beitsmarktintegration, Qualifizierung und Weiterbildung. Am 19.11.2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zum Rechtskreiswechsel beschlossen, bei dem neu einreisen­de ukrainische Geflüchtete ab 1.4.2025 vom SGB-II-­System zu den Asylbewerberleistungen überführt werden sollen. Neu ankommende Geflüchtete würden durch den Rechtskreis­wechsel Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Es besteht aber kein Arbeitsverbot im Gegensatz zu anderen Gruppen mit längeren Asylverfahren und eingeschränktem Arbeits­marktzugang nach AsylbLG(vgl. Infokasten 1). Im Mittel ­punkt stehen dabei Fragen der Leistungsberechtigung, der Potenzielle Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf geflüchtete Frauen aus der Ukraine 1