Sammelwerk 
Wo stehen wir im Erweiterungsprozess? : Das Kapitel Landwirtschaft ; eine Veranstaltung der Erich-Brost-Stiftung in der Friedrich-Ebert-Stiftung am 29. April 2002, Berlin
Entstehung
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Spezifische Maßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten sind vorgesehen: ­Die verfügbaren Mittel werden gegenüber dem normalen EU-Niveau um 50% aufgestockt. ­Die Programme zur ländlichen Entwicklung werden den spezifischen Be­dürfnissen der Beitrittskandidaten angepasst. ­Die kofinanzierte maximale Förderrate in Ziel 1 Gebieten wird auf 80% an­gehoben. ­Eine spezifische Fördermaßnahme betrifft die Semisubsistenzbetriebe, damit sie wirtschaftlich lebensfähig werden. Diese Maßnahme besteht in der Gewährung einer pauschalen Einkommenshilfe, wenn ein Wirtschafts­plan vorgelegt wird, der die künftige Lebensfähigkeit des Betriebs nach­weist. Die genaue Definition der in Frage kommenden Betriebe erfolgt ent­sprechend den jeweiligen nationalen Voraussetzungen; der Höchstbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 750 je Betrieb. Da die Programmierungsperiode für die neuen Mitgliedstaaten nur kurz ist (2004-2006), ist vorgesehen ein flexibles Verwaltungs- und Finanzierungssys­tem(getrennte Mittel) einzuführen und auf den SAPARD-Erfahrungen aufzu­bauen. Zwei der spezifischen(Vorbeitritts-) SAPARD-Maßnahmen werden beibehalten: Unterstützung der Bildung von Erzeugergemeinschaften und technische Hilfe. 1.1.4 Spezifische Übergangsmaßnahmen a) Nationale Beihilfen Wettbewerbsverzerrende nationale Beihilfen sind grundsätzlich verboten. Na­tionale Beihilfen unterliegen daher einer Prüfung durch die Kommission. Die neuen Mitgliedstaaten sind an sich denselben Regeln unterworfen. Aber sie dürfen beim Beitritt bestehende nationale Beihilfen während einer Dreijahres­periode beibehalten, sofern sie diese der Kommission innerhalb von vier Mo­naten nach Beitritt mitteilen. Nach der Übergangszeit müssen diese Beihilfen aufgehoben oder so ungeformt werden, dass sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für neue nationale Beihilfen gelten die allgemeinen Regeln. b) Beim Beitritt vorhandene Lagerbestände Öffentliche Bestände, d.h. solche die aus nationalen Interventionsmaßnahmen der Beitrittsländer resultieren, werden durch die Gemeinschaft als Interventi­onsbestände übernommen, falls es für diese Erzeugnisse ein gemeinschaftli­15